AS 1998 2987
Verordnung betreffend Uebernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1999
Verordnung betreffend Übernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1999
vom 26. August 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 10, 10bis und 16ter des Getreidegesetzes vom 20. März 19591, verordnet:
Art. 1 Grundsatz Die Übernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1999, das der Bund übernimmt, sind von der Ablieferungsmenge abhängig.
Art. 2 Übernahmepreise
1 Bis zu einer Ablieferungsmenge von 373 000 t Weizen/Roggen sowie 6 600 t
Dinkel (Garantiemengen) gelten folgende Preise:
Getreideart, Klasse mahlfähig ausgewachsen Franken Franken je 100 kg je 100 kg
Weizen, Klasse I 82.– 74.– Weizen, Klasse I Ext. 82.– 74.– Weizen, Klasse II 77.– 69.– Weizen, Klasse II Ext. 77.– 69.– Weizen, Klasse IV (Biskuit-Weizen) 76.– 68.– Weizen, Klasse V (inkl. Mischel) 68.– 60.– Roggen 68.– 60.– Dinkel I, nicht entspelzt 68.– 60.– Dinkel II, nicht entspelzt 54.– 46.–
2 Auf die Garantiemengen wird vorweg das mahlfähige Inlandgetreide angerechnet.
Art. 3 Verwertungskosten
1 Die Produzenten tragen die Kosten für die Verwertung des mahlfähigen und des
ausgewachsenen Inlandgetreides, das über die Garantiemengen hinaus abgeliefert wird.
2 Die Verwertungskosten werden auf die Produzenten entsprechend ihren an den
Bund abgelieferten Mengen aufgeteilt, getrennt nach Weizen/Roggen bzw. Dinkel.
SR 916.111.211 1 SR 916.111.0
1998-0009 2987
Übernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1999 AS 1998
3 Kein Verwertungsbeitrag wird erhoben auf Ablieferungen von Biobetrieben nach
Artikel 5 oder Umstellungsbetrieben nach den Artikeln 8 und 9 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972, wenn das Getreide gemäss den Anforderungen der Bio- Verordnung erzeugt und entsprechend zertifiziert wurde.
4 Massgebend für die Berechnung der Verwertungsbeiträge sind die in der Rech-
nung 1999 des Bundesamtes für Landwirtschaft (Bundesamt) ausgewiesenen Ver- wertungskosten für deklassierten und ausgewachsenen Weizen/Roggen bzw. Dinkel.
Art. 4 Ablieferung, Auszahlung des Getreidegeldes
1 Die Getreideeinlieferungen in Sammelstellen des Typs A müssen am 31. März
2000 abgeschlossen sein.
2 Zuschläge für Mehrwerte werden zum Übernahmepreis nach Artikel 2 Absatz 1
hinzugerechnet, Abzüge für Minderwerte von ihm abgezogen.
3 Bei der Auszahlung des Getreidegeldes an die Produzenten sind für mahlfähigen
und ausgewachsenen Weizen/Roggen bzw. Dinkel vorerst von der Preisklasse unab- hängige Rückbehalte vorzunehmen. 4 Das Bundesamt errechnet die Rückbehalte aufgrund von Ernteschätzungen. Es teilt deren Höhe je 100 kg den Sammelstellen mit, sobald es der Stand der Ernte erlaubt, spätestens aber einen Monat nach Beginn der Haupternte.
5 Für Bio- und Umstellungsbetriebe entfällt der Rückbehalt nach Absatz 3.
Art. 5 Abrechnung, Nachzahlung
1 Das Bundesamt ermittelt bis zum 15. April 2000 die massgeblichen Ablieferungs-
mengen; es errechnet gestützt darauf die effektiven Verwertungsbeiträge, die die Produzenten für die Ernte 1999 zu erbringen haben. Es teilt den Sammelstellen die allfälligen Nachzahlungsbeträge je 100 kg mit. 2 Die Sammelstellen müssen unmittelbar nach ihrer letzten Ablieferung an den Bund der Zentrale eine Zusammenstellung ihrer sämtlichen Ablieferungen zustellen.
3 Die Zentrale überweist den Gesamtbetrag allfälliger Nachzahlungen spätestens
30 Tage nach Empfang der Zusammenstellung den Sammelstellen; am 30. Juni 2000
muss sie mit allen Sammelstellen abgerechnet haben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
26. August 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
2 SR 910.18
2988
Übernahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1999 AS 1998
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
2989