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AS 1998 3205

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)

Verordnung über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Unterstützte Vorhaben

1 Der Bund kann Finanzhilfen zur Unterstützung von Vorhaben im Bereich der

Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte auf regionaler, überregio- naler und nationaler Ebene sowie im Ausland gewähren.

2 10 Prozent der im Rahmen der bewilligten Kredite verfügbaren Mittel stehen

grundsätzlich für die Absatzförderung auf regionaler Ebene zur Verfügung.

3 Für die Unterstützung von Vorhaben zu Gunsten des Rebbaus stehen die Mittel

aus dem Rebbaufonds zur Verfügung.

4 Die Unterstützung von Massnahmen im Bereich der politischen Kommunikation

oder der Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten von Organisationen oder Firmen ist ausge- schlossen.

Art. 2 Landwirtschaftsprodukte

1 Als Landwirtschaftsprodukte im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. verwertbare Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung; b. Erzeugnisse des produzierenden Gartenbaus; c. Erzeugnisse der Berufsfischerei und der Fischzucht; d. Lebende Zucht- und Nutztiere sowie Erzeugnisse der Tierzucht.

2 Ausgenommen sind Betäubungsmittel nach Artikel 1 des Betäubungsmittelgeset-

zes vom 3. Oktober 19512 sowie Tabak und Spirituosen.

3 Die Produkte müssen nach Artikel 22a Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom

1. März 19953 vollständig in der Schweiz erzeugt worden sein. Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ausnahmen zulassen, wenn die Wertschöpfung

SR 916.010

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des Erzeugnisses hauptsächlich den schweizerischen Produzentinnen und Produ- zenten zugute kommt.

Art. 3 Höhe und Art der Finanzhilfen

1 Der Bund kann an die anrechenbaren Kosten eines Vorhabens Finanzhilfen bis zu

50 Prozent gewähren.

2 Als anrechenbare Kosten gelten:

a. Instrumenteneinsätze im Bereich der Marketing-Kommunikation, ausgenom- men Massnahmen im Bereich der visuellen Verpackungsgestaltung; b. auf die Marketing-Kommunikation bezogene Massnahmen im Bereich der Marktforschung.

3 Eigene, direkt dem Projekt zurechenbare Arbeitsaufwendungen können bis zu ei-

nem Anteil von höchstens 15 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgewiesen wer- den.

4 Arbeitsaufwendungen für Projekte nach Artikel 11 und solche, welche integraler

Bestandteil eines Instrumenteneinsatzes im Bereich der Marketing-Kommunikation sind, fallen nicht unter die Beschränkung nach Absatz 3.

2. Abschnitt:

Vorhaben auf nationaler und überregionaler Ebene sowie im Ausland

Art. 4 Unterstützte Vorhaben Unterstützt werden gemeinsame Vorhaben juristischer oder natürlicher Personen im Bereich der Marketing-Kommunikation. Vorhaben Einzelner werden nicht unter- stützt.

Art. 5 Allgemeine Voraussetzungen und Auflagen

1 Voraussetzung für die Unterstützung von Massnahmen auf nationaler und überre-

gionaler Ebene sowie im Ausland ist die Koordination innerhalb des betreffenden Produkt-Markt-Bereiches (PMB) und gegenüber anderen PMB.

2 Als PMB im Sinne dieser Verordnung gilt ein Markt, der:

a. Produkte derselben Kategorie zusammenfasst; b. weitgehend von anderen Märkten unabhängig ist; und c. geeignetenfalls geographisch begrenzt ist.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller legen dar, dass:

a. die Massnahme eine positive Wirkung auf die Absatzmenge landwirtschaftli- cher Erzeugnisse oder auf den Produzentenpreis ausübt; b. die Kommunikationsinhalte eindeutig Bezug auf die Schweizerische Herkunft der Erzeugnisse nehmen; c. die Kommunikationsinhalte den zentralen Inhalten der schweizerischen Agrar- politik nicht zuwiderlaufen; d. die Massnahme nicht auf vergleichender Werbung gegenüber anderen schwei- zerischen Landwirtschaftsprodukten beruht;

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e. die Kontinuität der Massnahme während der gesamten Laufzeit des Vorhabens gewährleistet ist; f. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens genügen.

4 Zum Zweck der Koordination hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das

Vorhaben an Leitlinien auszurichten, welche von den Gesuchstellerinnen und Ge- suchstellern gemeinsam erarbeitet werden und welche die Aspekte nach Absatz 3 re- geln.

5 Das Bundesamt kann weitere Auflagen festlegen.

Art. 6 Besondere Voraussetzungen und Auflagen für Massnahmen im Inland

1 Im Inland werden auf überregionaler und nationaler Ebene nur Massnahmen im

Bereich der Basis-Marketingkommunikation unterstützt.

2 Die Gesuchsteller legen dar, dass:

a. die Massnahme den Bedürfnissen der einzelnen Regionen angemessen Rech- nung trägt; b. die Massnahme als Grundlage für die produkt-, sorten- oder markenspezifische Marketing-Kommunikation geeignet ist; c. die verschiedenen Sprachräume der Schweiz sowie gegebenenfalls die jeweili- gen Konsumgewohnheiten und andere kulturelle Gepflogenheiten beim Mittel- einsatz angemessen berücksichtigt werden.

Art. 7 Mittelzuteilung auf Grund der Investitionsattraktivität 1 Für die Aufteilung der Mittel ermittelt das Bundesamt mindestens alle vier Jahre die Investitionsattraktivität der einzelnen PMB auf der Basis einer Portfolio- Analyse.

2 Grundlage der Portfolio-Analyse bildet:

a. die Beurteilung der Attraktivität der PMB für Absatzförderungsmassnahmen mit den Kriterien:

1. Marktwachstum,

2. Marktvolumen,

3. Wirkungspotential,

4. Wettbewerbsintensität;

b. die Beurteilung der Wettbewerbsposition der einzelnen PMB mit den Kriterien:

1. Bedeutung der Wettbewerbsposition für die schweizerische Landwirt-

schaft,

2. Bedeutung des Exportmarktes,

3. preisliche Vor- und Nachteile,

4. nicht preisbedingte Vor- und Nachteile.

Art. 8 Verfügbarer jährlicher Betrag pro PMB

1 Das Bundesamt legt für jeden PMB, welcher auf Grund der Portfolio-Analyse eine

hohe Investitionsattraktivität aufweist, den verfügbaren jährlichen Betrag fest.

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2 Die verbleibenden Mittel stehen den übrigen PMB, welche auf Grund der Portfo-

lio-Analyse eine niedrige Investitionsattraktivität aufweisen, gemeinsam zur Verfü- gung. 3 Das Bundesamt informiert die interessierten Kreise über die Grundlagen der Mit- telzuteilung.

4 Das Bundesamt kann nicht ausgeschöpfte Mittel aus einzelnen Einsatzbereichen

im Rahmen dieser Verordnung umverteilen. Es kann einen Teil der Mittel für ge- meinsame Massnahmen nach Artikel 9 ausscheiden.

5 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel eines PMB, so er-

stellt das Bundesamt eine Prioritätenliste. Es kann dabei namentlich folgende Krite- rien, in absteigender Gewichtung, heranziehen: a. der Eigenmittelanteil, welcher 50 Prozent des Gesamtbudgets übersteigt; b. das Innovationspotential; c. der Erfolgsausweis bei früheren Vorhaben derselben Gruppierung; d. die Professionalität der Gruppierung; e. die weiteren vorgesehenen Massnahmen innerhalb des Marketing-Mix.

Art. 9 PMB-übergreifende Vorhaben PMB-übergreifende Vorhaben verschiedener Trägerschaften werden nach Massgabe der Mitfinanzierung der einzelnen Trägerschaft aus den für den betreffenden PMB zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert.

Art. 10 Gemeinsame Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Landwirtschaft

1 Der Bund kann zudem in folgenden Bereichen Finanzhilfen zur Unterstützung von

gemeinsamen nicht produktebezogenen Vorhaben juristischer oder natürlicher Per- sonen gewähren, wenn die vorgesehenen Massnahmen im Gesamtinteresse der Landwirtschaft liegen: a. Öffentlichkeitsarbeit für die schweizerische Landwirtschaft; b. Verkaufsförderung, namentlich gemeinsame Messeauftritte; c. Basiswerbung für die schweizerische Landwirtschaft; d. gemeinsame Marktforschung.

2 In jedem der Bereiche nach Absatz 1 wird für eine Massnahme höchstens ein Vor-

haben unterstützt. Werden für eine Massnahme innerhalb eines Bereiches mehrere Gesuche um Finanzhilfen eingereicht, so wird grundsätzlich dasjenige bevorzugt, dessen Trägerschaft für die schweizerische Landwirtschaft repräsentativer ist.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Voraussetzungen nach Arti-

kel 5 Absatz 3 Buchstaben b–f erfüllen.

4 Die Kosten werden gemäss den Verhältnissen nach Artikel 8 auf die einzelnen

PMB verteilt.

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3. Abschnitt: Vorhaben auf regionaler Ebene

Art. 11

1 Vorhaben auf regionaler Ebene können im Rahmen einer Aufbau- oder Entwick-

lungsphase für die Dauer von maximal vier Jahren unterstützt werden, wenn sie den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern.

2 Als Vorhaben auf regionaler Ebene gelten Aktivitäten einer Gruppierung, welche

mehrere, aus einer Region stammende Produkte zusammenfassen.

3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen sinngemäss die Voraussetzun-

gen nach Artikel 5 Absatz 3 erfüllen.

4. Abschnitt: Verfahren

Art. 12 Grundsatz

1 Die Gesuche sind jeweils im Vorjahr bis zum 31. März beim Bundesamt einzurei-

chen. Sie müssen eine Projektbeschreibung sowie ein Budget und einen Finanzie- rungsplan enthalten.

2 Das Bundesamt erlässt Weisungen über die Form und den weiteren Inhalt der Ge-

suche.

Art. 13 Gesuche für regionale Vorhaben

1 Gesuche für regionale Vorhaben sind nach dem Verfahren nach Artikel 5 Absätze

1 und 2 des Bundesbeschlusses vom 21. März 19974 über die Unterstützung des

Strukturwandels im ländlichen Raum an das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) einzureichen. 2 Das BWA leitet Gesuche, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an das Bundesamt weiter.

3 Das Bundesamt entscheidet im Einvernehmen mit dem BWA über die Gesuche für

regionale Vorhaben.

Art. 14 Entscheid über die Finanzhilfe

1 Auf Grund der Beurteilung entscheidet das Bundesamt jährlich bis zum 30. Sep-

tember über die Gewährung der Finanzhilfen.

2 Es legt die Zahlungsmodalitäten im Einzelfall fest.

4 SR 901.3

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5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 16 Übergangsbestimmungen 1 Kredite, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, laufen Ende

1999 aus.

2 Erhält eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller Finanzhilfen nach Absatz 1, so können für 1999 keine weiteren Vorhaben nach dieser Verordnung unterstützt wer- den.

3 Bestehen Finanzhilfen nach Absatz 1, welche einem PMB gesamthaft zugute

kommen, so werden in diesem PMB für 1999 keine weiteren Vorhaben unterstützt. 4 In Bereichen, in welchen keine Finanzhilfen nach Absatz 1 bestehen, können 1999 bereits für das laufende Jahr Finanzhilfen nach dieser Verordnung gewährt werden.

5 Der Bund kann sich im Jahr 1999 bis zu 70 Prozent und im Jahr 2000 bis zu

60 Prozent mit Finanzhilfen an den anrechenbaren Kosten der Vorhaben beteiligen,

sofern die verfügbaren Bundesmittel dazu ausreichen.

Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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