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AS 1998 3266

Verordnung über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseöl und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK)

Verordnung über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kaseinen und Kaseinaten (Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung, VEMSK)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Einfuhr von Milch und Milchprodukten der Tarifnummern2 0401–0404, 0405.2010/2090 und 0406; b. die Einfuhr der in den Kapiteln 11, 12 und 15 des Generaltarifes3 aufgeführten Speiseöle, Speisefette und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate; c. die Einfuhr von Kaseinen, Kaseinaten und anderen Kaseinderivaten sowie Kaseinleimen der Tarifnummern 3501.1010,1090, 9010 und 9090.

Art. 2 Generaleinfuhrbewilligung

1 Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) zur Einfuhr von Speiseölen, Speisefetten

und der zu ihrer Herstellung dienenden Rohstoffe und Halbfabrikate wird von der Treuhandstelle Schweizerischer Lebensmittelimporteure (TSL) erteilt.

2 Ohne GEB können eingeführt werden:

a. Milch des Teilzollkontingents Nr. 7.1; b. Joghurt der Tarifnummern 0403.1010/1020; c. andere Kaseine als Säurekasein der Tarifnummern ex3501.1010/1090; d. Kaseinate und andere Kaseinderivate sowie Kaseinleime der Tarifnummern 3501.9010/9090.

SR 916.355.1

3266 1998-0172

Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung AS 1998

Art. 3 Aufteilung des Zollkontingentes für Milch und Milchprodukte in Teilzollkontingente Die Aufteilung des aggregierten Zollkontingents für Milch und Milchprodukte (K-Nr. 7)4 in sechs Teilzollkontingente (T-K Nr. 7.1 bis 7.6) ist im Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985 festgelegt.

Art. 4 Zuteilung der Anteile an den Teilzollkontingenten

1 Die Anteile am T-K Nr. 7.1 werden nach dem Reglement vom 1. Dezember 19336

über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz an die Zollkontin- gentanteilsberechtigten zugeteilt.

2 Anteile am T-K Nr. 7.2 werden in einem bestimmten Verhältnis zur Übernahme

von Inlandware zugeteilt. Die Übernahme kann in einem Verhältnis von höchstens vier Teilen Inland- zu einem Teil Importware angeordnet werden. Das Eidgenössi- sche Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bestimmt das Übernahmeverhältnis und erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3 Anteile am T-K Nr. 7.3 werden entsprechend der Reihenfolge der bei der Bewilli- gungsstelle eingegangenen Gesuche zugeteilt. Der oder die einzelne Zollkontin- gentanteilsberechtigte erhält einen Anteil von höchstens 25 Prozent am gesamten Teilzollkontingent. Am Tag der Ausschöpfung wird die noch zu verteilende Teil- zollkontingentsmenge proportional auf die an diesem Tag bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Gesuche verteilt. 4 Anteile am T-K Nr. 7.5 werden durch Versteigerung zugeteilt. Der oder die einzel- ne Zollkontingentanteilsberechtigte erhält einen Anteil von höchstens 25 Prozent am gesamten Teilzollkontingent.

5 Beim T-K Nr. 7.6 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 5 Käseeinfuhren

1 Bei der Einfuhr von Käse der Tarifnummern 0406.2010, 4081, 9031, 9051 und

9091, für den besondere Vereinbarungen über die Preisbildung bestehen, wird bei Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung der ermässigte Zollansatz angewendet. Die Ausfuhrbescheinigung muss bestätigen, dass die Vereinbarungen über die Preis- bildung eingehalten sind und dass der Käse unmittelbar aus dem Ursprungsland nach der Schweiz versandt worden ist.

2 Bei der Einfuhr von Schmelzkäse der Tarifnummer 0406.3010 ist ein Zeugnis vor-

zulegen, worin bestätigt wird, dass alle zur Fabrikation verwendeten Milchprodukte im Ursprungsland erzeugt worden sind und dass der Käse unmittelbar aus dem Ur- sprungsland nach der Schweiz versandt worden ist.

3 Bei der Einfuhr von Roquefort-Käse der Tarifnummern 0406.4021 und

ex0406.4081 wird bei Vorlage eines Ursprungsnachweises der ermässigte Zollansatz angewendet.

4 SR 632.10, Anhang

5 SR 916.01; AS 1998 6 SR 0.631.256.934.953

Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung AS 1998

4 Das EVD bestimmt den Inhalt der in den Absätzen 1–3 erwähnten Bescheinigun-

gen, Zeugnissen und Ursprungsnachweisen und anerkennt die zur Ausgabe dieser Dokumente zuständigen Stellen.

5 Für Käse aus der EG ist anstelle der in den Absätzen 1–3 erwähnten Bescheini-

gungen, Zeugnisse und Ursprungsnachweise die Ausfuhrlizenz AGREX der EG vorzuweisen. Mit der Ausfuhrlizenz AGREX ist nachzuweisen, dass alle zur Fabri- kation verwendeten Milchprodukte vollständig in der EG erzeugt worden sind, und dass für die betreffenden Waren reduzierte oder keine Exporterstattungen der EG ausgerichtet wurden.

6 Bei der Einfuhr von Manchego-Käse der Tarifnummer ex0406.9091, für den eine

besondere Vereinbarung über die Zollfestsetzung besteht, wird der ermässigte Zoll- ansatz angewendet, wenn der eingeführte Käse der Beschreibung im Anhang ent- spricht.

Art. 6 Einfuhr von Kaseinen, Kaseinaten und anderen Kaseinderivaten sowie Kaseinleimen Beim Zollkontingent für Kaseine im Anhang 2 des Generaltarifes7 (K-Nr. 8) wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 7 Übergangsbestimmung Zollkontingentsanteile nach Artikel 4 Absatz 4 werden für das Kontingentsjahr 1999 zu 30 Prozent und für das Kontingentsjahr 2000 zu 60 Prozent versteigert. Im Kon- tingentsjahr 1999 werden 70 Prozent und im Kontingentsjahr 2000 40 Prozent auf Grund der bisherigen Einfuhren (Importvergleichszahlen) zugeteilt.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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7 SR 632.10 Anhang

Milch- und Speiseöleinfuhrverordnung AS 1998

Anhang (Art. 5 Abs. 6)

Beschreibung für «Manchego»-Käse

Bezeichnung: Manchego Produktionsgebiete: Autonome Region Castilla-La Mancha (Provinzen Albacete, Ciudad Real, Cuenca und Toledo) Form, Dimensionen, Zylindrische Laibe mit fast ebenen Plattseiten. Laibgewicht: Höhe: 8–12 cm. Durchmesser: 18–22 cm. Laibgewicht: 2–3,5 kg. Allgemeine und besondere Mit harter, blassgelber oder grünlich-schwärz- Eigenschaften: licher Rinde, mit festem und kompaktem, weissem bis elfenbeinfarben-gelblichem Teig, der kleine, unregelmässig verteilte Löcher aufweisen kann. Mit charakteristischem Geruch und Geschmack. Halbhartkäse, ausschliesslich aus roher oder pasteurisierter Milch von Schafen der Rasse «Manchega» hergestellt. Gerinnung durch natürliches Lab oder durch andere erlaubte Labfermente, wobei die Milch während 45–60 Minuten auf eine Temperatur von 28–32 °C erwärmt wird. Reifezeit mindestens 60 Tage. Fettgehalt in der Trockensubstanz: mindestens 50%

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