AS 1999 111
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 21 Absatz 2, 23 Absatz 1, 48 Absätze 2 und 4, 49, 51 Ab- sätze 1 und 3 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung und deren Fleisch sowie Geflügelfleisch und Schlachtnebenpro- dukte von Geflügel der im Anhang aufgeführten Zolltarifnummern.
Art. 2 Begriffe 1 Als inländisches Schlachttier (nachfolgend: Tier) gilt ein Tier, dessen überwiegen- de Gewichtszunahme im schweizerischen Zollgebiet erfolgte oder das sein Leben zum überwiegenden Teil im schweizerischen Zollgebiet verbracht hat. Bei Tieren der Pferdegattung muss zudem ein Identifikationspapier einer anerkannten inländi- schen Zuchtorganisation vorliegen.
2 Als inländische zugeschnittene Rindsbinde gilt eine zugeschnittene Rindsbinde
von einem inländischen Tier.
3 Als frei gilt ein Kauf, wenn er nicht auf Grund einer Zuteilung nach Artikel 9
Buchstabe b erfolgt ist.
4 Als Schlachtungen im Sinne dieser Verordnung gelten beschaute Schlachtungen
von inländischen Tieren, welche zum Zeitpunkt der Schlachtung im Eigentum des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin für die Zuteilung eines Zollkontingentan- teils waren.
SR 916.341 1 SR 910.1; AS 1998 3033
1998-0179 111
Schlachtviehverordnung AS 1999
2. Kapitel: Einstufung der Qualität
Art. 3 Grundsatz 1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentli- chen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 5 durchgeführt werden.
2 Ausgenommen von Absatz 1 sind:
a. Hausschlachtungen; b. Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum; c. geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als
1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und
d. geschlachtete Tiere in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinhei- ten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet.
Art. 4 Neutrale Qualitätseinstufung 1 In Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten, und für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentli- chen Märkten muss eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organi- sation nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden. 2 Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine,
10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.
Art. 5 Kriterien zur Qualitätseinstufung 1 Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung bilden das Alter, die Fleischigkeit, das Fettgewebe sowie wissen- schaftlich anerkannte Kriterien der Fleisch- und Fettqualität. 2 Kriterien für die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Schweinegat- tung bilden die Fleischigkeit sowie wissenschaftlich anerkannte Kriterien der Fleisch- und Fettqualität.
Art. 6 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) legt in einer Verordnung anhand
der Kriterien nach Artikel 5 Einschätzungs- und Klassifizierungssysteme fest.
2 Das Bundesamt bezeichnet in einer Verordnung die technischen Geräte sowie de-
ren Anwendung und Überwachung.
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3. Kapitel:
Überwachung von öffentlichen Märkten und des Marktgeschehens in Schlachtbetrieben sowie Marktentlastungsmassnahmen
Art. 7 Bezeichnung von öffentlichen Märkten und von Schlachtbetrieben sowie Überwachung des Marktgeschehens
1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisa-
tion bezeichnet und organisiert im Einvernehmen mit den Kantonen und bäuerlichen Organisationen öffentliche Märkte, auf denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung und Schafe (Schlachtschafe, Schlachtlämmer und Weidelämmer) zugeteilt werden. 2 Sie bezeichnet im Einvernehmen mit den Marktpartnern Schlachtbetriebe, in denen für die Marktabräumung Tiere der Rindviehgattung, Schweine, Pferde (Schlacht- pferde und Fohlen) und Gitzi zugeteilt werden.
3 Sie überwacht laufend das Marktgeschehen auf den öffentlichen Märkten sowie in
Schlachtbetrieben.
Art. 8 Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen
1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisa-
tion kann bei übermässigem saisonalem Angebot oder anderen vorübergehenden Überschüssen folgende Marktentlastungsmassnahmen beschliessen und durchfüh- ren: a. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten; b. Marktabräumung in Schlachtbetrieben; c. Einlagerungsaktionen; d. Verbilligungsaktionen.
2 Sie bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise Zeitpunkt, Art und Umfang
der Marktentlastungsmassnahmen sowie die Höhe der Beiträge für Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen.
Art. 9 Marktabräumung Die mit der Aufgabe nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c beauftragte Organisation teilt: a. bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben die nicht verkauften Schlacht- tiere nach Schlachtgewicht entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10 Ab- sätze 1 und 3 zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu; b. bei der Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten die nicht frei verkauften Tiere entsprechend dem Prozentsatz nach Artikel 10 Absatz 2 zu den von ihr festgestellten marktüblichen Preisen zu.
Art. 10 Marktabräumungsanteile
1 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-
stabe a Ziffern 1 und 3 sind gemäss ihrem Anteil an den 95 Prozent für nicht ver-
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kaufte Schlachttiere bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahme- pflichtig.
2 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-
stabe a Ziffer 2 und Buchstabe c Ziffer 2 sind gemäss ihrem Anteil an den 5 Prozent bzw. grundsätzlich an den 10 Prozent für nicht frei verkaufte Tiere ab überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig. Während der Periode der Weidelämmer- vermarktung können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel
19 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 gemäss ihrem Anteil an den 90 Prozent für nicht
verkaufte Schlachtschafe und Schlachtlämmer ab überwachten öffentlichen Märkten übernahmepflichtig werden.
3 Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen nach Artikel 19 Absatz 1 Buch-
stabe d sind gemäss ihrem Anteil an den 100 Prozent für nicht verkaufte Schlachttie- re bei der Marktabräumung in Schlachtbetrieben übernahmepflichtig.
4 Die Marktabräumungsanteile werden den Zollkontingentanteilsinhabern bzw.
-inhaberinnen gleichzeitig mit der Zuteilung der Zollkontingentsanteile in Prozenten verfügt.
Art. 11 Sicherstellung für die Marktabräumung
1 Um die Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten und in Schlacht-
betrieben sicherzustellen, können Zollkontingentanteilsinhaber bzw. -inhaberinnen durch die beauftragte Organisation zu einer Sicherstellung zu Gunsten des Fleisch- fonds verpflichtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit bestehen.
2 Die Höhe der Sicherstellung richtet sich nach dem Umfang der entsprechenden
Zollkontingentsanteile und darf maximal 300 000 Franken betragen.
Art. 12 Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen 1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schweinegattung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds finanziert. 2 Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trok- kenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bank- fleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen aus dem Fleischfonds verbilligt.
3 Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust
sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das landwirt- schaftliche Erzeugnis im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen. 4 Die beauftragte Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes und übermittelt sie ihm.
5 Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.
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4. Kapitel: Fleischfonds
Art. 13 1 Der Fleischfonds dient zur Finanzierung der nach Artikel 34 Absatz 1 an private Organisationen übertragenen Aufgaben und der Einlagerungs- und Verbilligungs- beiträge.
2 Das Bundesamt verwaltet den Fleischfonds.
5. Kapitel: Einfuhr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (auf Rauhfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a. T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola); b. T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Corned Beef usw.); c. T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung; d. T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung; e. T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung; f. T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung; g. T-K Nr. 5.7: Übriges. 2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkate- gorien: a. Fleisch von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden; b. zugeschnittene Rindsbinden; c. Fleisch von Tieren der Pferdegattung; d. Fleisch von Tieren der Schafgattung; e. Fleisch von Tieren der Ziegengattung; f. Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung; g. Pâté, Fleischgranulat zur Suppenherstellung sowie genusstaugliche Schlacht- nebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Zie- gengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.
Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: a. T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken; b. T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken; c. T-K Nr. 6.3: Wurstwaren; d. T-K Nr. 6.4: Übriges.
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2 Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkate- gorien: a. Schweinefleisch in Hälften; b. Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Ge- flügel; c. Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung.
2. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, Schweinen in Hälften sowie Schlachtnebenprodukten
Art. 16 Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile für die Kontingentsperiode werden entsprechend der Inland- leistung des einzelnen Zollkontingentanteilsberechtigten im Verhältnis zur gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistung in Prozenten zugeteilt.
Art. 17 Bemessungsperiode für die Inlandleistung Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem 18. und dem 7. Monat vor der betreffenden Kontingentsperiode.
Art. 18 Minimale Inlandleistung Für die Zuteilung eines Zollkontingentanteils ist folgende minimale Inlandleistung in der betreffenden Fleischkategorie erforderlich: a. bei Fleisch von Tieren der Rindviehgattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht; b. bei Fleisch von Tieren der Schweinegattung: 8 Tonnen Schlachtgewicht; c. bei Fleisch von Tieren der Schafgattung: 1 Tonne Schlachtgewicht; d. bei Fleisch von Tieren der Ziegengattung: 1 Tonne Schlachtgewicht; e. bei Pferden oder Fohlen: 1 Schlachtung; f. bei Käufen ab überwachten öffentlichen Märkten: 100 freie Käufe der betref- fenden Gattung; g. bei Nierstücken: 1 Tonne Zukäufe von Nierstücken mit oder ohne Knochen.
Art. 19 Verteilung nach Arten von Inlandleistungen
1 Die Zollkontingentsanteile werden in den einzelnen Fleischkategorien nach den
folgenden Arten von Inlandleistungen zugeteilt: a. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden:
1. zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von in-
ländischen Tieren der Rindviehgattung in der Bemessungsperiode,
2. zu 5 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren der
Rindviehgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemes- sungsperiode,
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3. zu 5 Prozent nach der Menge der Zukäufe von Nierstücken mit oder ohne
Knochen von inländischen Tieren der Rindviehgattung ab Schlachtbetrie- ben in der Bemessungsperiode; b. bei zugeschnittenen Rindsbinden: entsprechend der Menge zugeschnittener, eingesalzener Rindsbinden von inländischen Tieren; c. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Schafgattung:
1. zu 90 Prozent auf Grund der Zahl der beschauten Schlachtungen von in-
ländischen Tieren der Schafgattung in der Bemessungsperiode,
2. zu 10 Prozent nach der Zahl der freien Käufe von inländischen Tieren der
Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten in der Bemessungspe- riode; d. bei Fleisch und Schlachtnebenprodukten von Tieren der Pferde- und Ziegen- gattung und bei Schweinefleisch in Hälften: entsprechend der Zahl der be- schauten Schlachtungen von inländischen Tieren der betreffenden Gattung in der Bemessungsperiode.
2 Die beschauten Schlachtungen können nur vom Eigentümer oder der Eigentümerin
des Tieres im Zeitpunkt der Schlachtung als Inlandleistung geltend gemacht werden. Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin meldet der beauftragten Organisation die Zahl der Schlachtungen sowie die entsprechenden Schlachtgewichte. Diese sind vom Fleischkontrolleur zu bestätigen. 3 Die freien Käufe können nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige freie Kauf ab überwachten öffentlichen Märkten.
4 Die zugeschnittenen, eingesalzenen Rindsbinden können nur vom Eigentümer oder
der Eigentümerin der zugeschnittenen Rindsbinden im Zeitpunkt der Einsalzung als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als zugeschnittene, eingesalzene Rindsbin- den können nur ganze zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und Fische (runder Mocken) angerechnet werden. Die Einsalzmeldungen an die beauftragte Organisa- tion erfolgen wöchentlich, spätestens am Montag der der Einsalzung folgenden Wo- che.
5 Die Menge der Zukäufe von Nierstücken nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 kann
nur durch die direkt zukaufende Person als Inlandleistung geltend gemacht werden. Als Inlandleistung gilt nur der erstmalige Zukauf ab inländischen Schlachtbetrieben.
Art. 20 Gesuche um Zollkontingentsanteile
1 Gesuche um Zollkontingentsanteile müssen bis spätestens zum 15. August vor Be-
ginn der Kontingentsperiode bei der beauftragten Organisation nach Artikel 34 Ab- satz 1 Buchstabe d auf dem dafür vorgesehenen Formular oder auf dem vom Bun- desamt bewilligten Datenträger eingereicht werden.
2 Die beauftragte Organisation übermittelt dem Bundesamt die für die Berechnung
und Zuteilung der Zollkontingentsanteile benötigten Daten.
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Art. 21 Aufteilung der Teilzollkontingente auf die Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Freigabe der Einfuhren
1 Das Bundesamt legt nach Anhörung der interessierten Kreise und unter Berück-
sichtigung der Marktlage periodisch die einzuführende Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke durch Verfügung fest.
2 Das Bundesamt bestimmt die Dauer, in der die landwirtschaftlichen Erzeugnisse
von den Zollkontingentanteilsinhabern bzw. -inhaberinnen nach Artikel 16 bzw. 19 Absatz 1 eingeführt werden können. Die Dauer beträgt, mit Ausnahme für Einfuhren von Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, höchstens drei Mo- nate. Die Dauer kann ausnahmsweise auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist an das Bundesamt eingereicht wurde, angemessen verlängert werden. 3 Sobald die zugeteilte Menge eingeführt ist, spätestens jedoch ein Monat nach Ab- lauf der Dauer der Einfuhrmöglichkeit, sind dem Bundesamt sämtliche Kopien der entsprechenden Verzollungen oder eine Zusammenstellung der Verzollungen einzu- reichen.
3. Abschnitt: Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch
Art. 22 Zuteilung auf Grund einer Inlandleistung 1 Die Zollkontingentsanteile bei Geflügelfleisch werden auf Grund einer Inlandlei- stung zugeteilt. 2 Als Inlandleistung gilt die Menge der regelmässigen, kontrollierten, direkten Zu- käufe (nachfolgend: Zukäufe) von inländischem Geflügelfleisch nach Schlachtge- wicht ab inländischen Schlachtbetrieben, einschliesslich Innereien, ausgenommen Suppenhühner.
3 Zur Lieferung von Inlandleistungsware berechtigt sind Schlachtbetriebe, welche
ausschliesslich im Inland produziertes Geflügel schlachten.
4 Die Schlachtbetriebe müssen auf Verlangen des Bundesamtes ihren Ausstoss an-
hand des Lebendgewichteingangs belegen.
5 Als regelmässige Zukäufe gelten solche, die mindestens monatlich erfolgen.
6 Die Importeure und Importeurinnen müssen dem Bundesamt monatlich bis zum
10. Kalendertag die Inlandleistung des Vormonats nachweisen.
7 Personen, die erstmals Zollkontingentsanteile ausnützen möchten, müssen vorgän- gig während mindestens eines Quartals die Inlandleistung erbracht haben.
Art. 23 Übernahmeverhältnis
1 Für Einfuhren zum Kontingentszollansatz (KZA) muss die Inlandleistung bis Ende
der entsprechenden Kontingentsperiode erfüllt werden. Mehrbezüge an Inlandlei- stungen, die das Übernahmeverhältnis übersteigen, können nicht als Inlandleistung auf die folgende Kontingentsperiode angerechnet werden.
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2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt jährlich das Verhältnis von Zukäufen zu eingeführtem Geflügelfleisch fest. Es stützt sich dabei für die Zukäufe auf die Referenzperiode zwischen dem 15. und 4. Monat vor der betreffenden Kon- tingentsperiode.
3 Geflügelfleischteile und -zubereitungen werden sowohl bei der Einfuhr wie beim
Zukauf ab Schlachtbetrieb mit dem Faktor 1,65 in ganzes Geflügel umgerechnet.
Art. 24 Vertragliche Regelung der Inlandleistung Die Importeure und Importeurinnen können unter sich die Erfüllung der Inlandlei- stung frei regeln. Die Vertragsparteien müssen dies dem Bundesamt mindestens ei- nen Monat vor Beginn der Kontingentsperiode mit Beilage der entsprechenden Ver- träge melden.
Art. 25 Ersatzabgabe
1 Eine Ersatzabgabe kann je Kontingentsperiode bis maximal 1000 Kilogramm netto
für im Inland nicht erhältliche Spezialitäten geleistet werden.
2 Die Höhe der Abgabe beträgt 3.15 Franken pro Kilogramm netto und fällt in die
allgemeine Bundeskasse.
4. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch
Art. 26 Besondere Voraussetzungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile Zollkontingentsanteile für Koscher- und Halalfleisch werden Personen zugeteilt, die: a. sich verpflichten, die einzuführenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus- schliesslich an durch das Bundesamt anerkannte Verkaufsstellen zu liefern; und b. mittels der Bestellungen der anerkannten Verkaufsstellen das Bedürfnis nach- weisen.
Art. 27 Zuteilung der Zollkontingentsanteile 1 Die Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Koscher- und Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und Schafgattung werden entsprechend der Reihenfolge des Eingangs der Bewilligungsgesuche beim Bundesamt zugeteilt.
2 Am Tag der Ausschöpfung der Teilzollkontingente wird die Restmenge proportio-
nal auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche zugeteilt.
Art. 28 Anerkennung von Verkaufsstellen Das Bundesamt anerkennt eine Verkaufsstelle, wenn diese nur Fleisch rituell ge- schlachteter Tiere und Würste aus solchem Fleisch verkauft.
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Art. 29 Einfuhrfrist
1 Die zugeteilten Zollkontingentsanteile müssen innerhalb von drei Monaten nach
der Zuteilung eingeführt und an anerkannte Verkaufsstellen weitergeleitet werden.
2 Sobald die zugeteilte Menge eingeführt ist, spätestens jedoch einen Monat nach
Ablauf der Dauer der Einfuhrmöglichkeit, sind dem Bundesamt sämtliche Kopien der entsprechenden Verzollungen oder eine Zusammenstellung der Verzollungen einzureichen.
5. Abschnitt:
Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei luftgetrocknetem Trockenfleisch, Rindfleischkonserven, luftgetrocknetem Rohschinken, Dosen- und Kochschinken sowie Wurstwaren
Art. 30 Teilzollkontingente Die folgenden Teilzollkontingente werden versteigert: a. luftgetrocknetes Trockenfleisch (Carne secca / Bresaola); b. Rindfleischkonserven; c. luftgetrockneter Rohschinken; d. Dosen- und Kochschinken; e. Wurstwaren.
Art. 31 Mindesteingabemenge und maximaler Zollkontingentsanteil 1 Die Mindesteingabemenge pro Bieter oder Bieterin beträgt 500 kg je versteigerte Teilzollkontingentsmenge. 2 Der Zollkontingentsanteil pro Bieter oder Bieterin darf höchstens 10 Prozent der jeweils versteigerten Teilzollkontingentsmenge betragen.
Art. 32 Zahlungsfrist 1 Die Zahlungfrist beträgt für den ersten Drittel des Zuschlagpreises 60 Tage, für den zweiten Drittel 90 Tage und den dritten Drittel 120 Tage nach Rechtskraft des Zuschlages.
2 Vor der Bezahlung des ersten Drittels des Zuschlagpreises ist die Einfuhr zum
KZA nicht zulässig.
6. Abschnitt: Verzicht auf die Verteilung bei Teilzollkontingenten
Art. 33
1 Bei Pâtés und Fleischgranulaten zur industriellen Herstellung von Fertigsuppen
und -saucen (ex 1602.2071, ex 1602.4910, ex 1602.5091, ex 1602.9011, ex 0210.1991, ex 0210.2010, ex 0210.9011 und ex 0210.9012), bei Fleisch und ge- niessbaren Schlachtnebenprodukten getrocknet und geniessbarem Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten von Geflügel (ex 0210.9031/9089) und
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bei Diät- und Kindernährmittel (ex 1602.3110/3990) der Teilzollkontingente Nrn.
5.7 und 6.4 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.
2 Bei genusstauglichen Schlachtnebenprodukten für die Tiernahrungskonservenin-
dustrie und für die Herstellung von Gelatine (ex 0206.3091, ex 0206.4191 und ex 0206.4991) des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet. Die Einfuhren unterliegen den Reversbestimmungen von Artikel 18 des Zollgesetzes2.
6. Kapitel: Übertragung von Aufgaben
Art. 34 Ausschreibung
1 Das Bundesamt überträgt folgende Aufgaben an eine oder mehrere private Organi-
sationen: a. die Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie von lebenden Tieren der Rindvieh- und Schafgattung ab überwachten öffentlichen Märkten; b. die Überwachung von öffentlichen Märkten für lebende Tiere der Rindvieh- und Schafgattung sowie des Marktgeschehens in Schlachtbetrieben; c. die Durchführung von Marktentlastungsmassnahmen mit folgenden Elementen:
1. Marktabräumung ab überwachten öffentlichen Märkten für Tiere der
Rindvieh- und Schafgattung,
2. Marktabräumung in Schlachtbetrieben für Tiere der Rindvieh-, Schweine-
und Pferdegattung, sowie für Gitzi,
3. Einlagerungsaktionen für Fleisch von Tieren der Rindvieh- und Schwei-
negattung,
4. Verbilligungsaktionen für Stotzen von grossem Schlachtvieh, Schweine-
schinken und Bankfleisch, und
5. Zusammenstellung der Unterlagen für die Auszahlungen der Beiträge
durch das Bundesamt; d. die Erfassung der Gesuche um Zollkontingentsanteile nach Artikel 20 und die Durchführung der entsprechenden Kontrollen.
2 Das Bundesamt schreibt die Leistungsaufträge im Handelsamtsblatt aus.
Art. 35 Leistungsaufträge
1 Die Auftragnehmerinnen führen ihre Aufgaben in Form eines vom Bundesamt er-
teilten Leistungsauftrages aus. Umfang, Verfahren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind im Vertrag geregelt.
2 Die Vertragsdauer soll der Aufgabe entsprechend festgelegt werden.
3 Die Auftragnehmerinnen sind rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den einzelnen Organisationen und Unternehmungen der Fleischwirtschaft.
2 SR 631.0
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4 Die Auftragnehmerinnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes.
5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle überprüft jährlich die wirtschaftliche Aufga- benerfüllung durch die beauftragte(n) Organisation(en).
Art. 36 Vergabe der Leistungsaufträge Die Vergaben haben im offenen Verfahren zu erfolgen. Sie richten sich nach dem
3. Kapitel der Verordnung vom 11. Dezember 19953 über das öffentliche Beschaf-
fungswesen.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.
Art. 38 Fleischfonds 1 Die Mittel des bisherigen Rückstellungsfonds werden in den Fleischfonds überge- führt. 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement trifft mit der Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung (GSF) eine Vereinbarung über die Überfüh- rung des Rückstellungsfonds in den Fleischfonds und die Rückzahlung der vom Bund gewährten Darlehen.
Art. 39 Übergangsbestimmungen für Zollkontingente 1 Die Verteilung der Teilzollkontingente Nr. 5.7 und 6.4 richtet sich mit Ausnahme der Fleisch- und Fleischwarenkategorie «Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel» bis zum 31. Dezember 2000 nach bishe- rigem Recht. Die Absatzbindung und die Richtpreise finden dabei keine Anwen- dung.
2 Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Erfüllung von
Aufgaben, die bei der Umsetzung von Absatz 1 anfallen, und übermittelt sie ihm. Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus. 3 Für Teilzollkontingente, bei welchen die Kontingentsperiode nicht dem Kalender- jahr entspricht, dauert die Kontingentsperiode im Jahr 2000 nur bis zum 31. Dezem- ber 2000. 4 Für das Teilzollkontingent Pferdefleisch wird die für die Kontingentsperiode vom 1. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 zuzuteilende Menge pro rata gekürzt.
3 SR 172.056.1
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Art. 40 Übergangsbestimmung für Marktentlastungsmassnahmen
1 Die Marktentlastungsmassnahmen richten sich bis zum 31. Dezember 2000 nach
bisherigem Recht.
2 Die GSF erstellt die Abrechnungsbelege des Bundesamtes für die Marktentla-
stungsmassnahmen nach Absatz 1 und übermittelt sie ihm. Das Bundesamt zahlt den Begünstigten die Beiträge aus.
Art. 41 Übergangsbestimmung für Austauschgeschäfte 1 Die Austauschgeschäfte richten sich unter Vorbehalt von Absatz 2 bis zum 31. De- zember 1999 nach der Schlachtviehverordnung vom 22. März 19894. Bei der Ein- fuhr ist der KZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember
19985 zu bezahlen.
2 Austauschgeschäfte zur Veredelung können nur bewilligt werden, wenn die Firma
das auszuführende landwirtschaftliche Erzeugnis im eigenen Betrieb bearbeitet und trocknet bzw. kocht oder im Lohn trocknen bzw. kochen lässt.
Art. 42 Übergangsbestimmung für die GSF
1 Die Aufgaben der GSF richten sich mit Ausnahme von Artikel 94 Absatz 1 Buch-
staben b, c, g und h der Schlachtviehverordnung vom 22. März 19896 bis zum 31. Dezember 2000 nach bisherigem Recht.
2 Die GSF setzt die Übernahmepreise für grosses Schlachtvieh, Kälber, Schlacht-
schafe, Weidelämmer und Gitzi nach den von ihr festgestellten martküblichen Prei- sen fest.
3 Die Verwaltungskosten der GSF werden mit Mitteln aus dem Fleischfonds ge-
deckt.
Art. 43 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Kapitel 2 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin 10063
4 AS 1989 588, 1993 901, 1995 1666 2050 5641, 1998 1537 5 SR 916.01; AS 1998 3125 6 AS 1989 588, 1993 901, 1995 1666 2050 5641, 1998 1537
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Anhang (Art. 1) Tarifnummer7 Warenbezeichnung
1. Schlachttiere, lebend
0101.1911, 1919 Pferde, zum Schlachten 0102.9011, 9019 Tiere der Rindviehgattung, zum Schlachten 0103.9120, 9190, 9220, 9290 Tiere der Schweinegattung, zum Schlachten 0104.1020, 1090 Tiere der Schafgattung, zum Schlachten 0104.2020, 2090 Tiere der Ziegengattung, zum Schlachten
2. Fleisch, geniessbare Schlachtnebenprodukte und Fleischwaren von den in den Tarifnum- mern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen) 0201.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt 0202.1011/3099 Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, gefroren 0203.1191, 1199, 1291, 1299, Fleisch von Tieren der Schweinegattung, frisch, gekühlt 1981, 1991, 1999, 2191, 2199, oder gefroren 2291, 2299, 2981, 2991, 2999 0204.1010/4390 Fleisch von Tieren der Schafgattung, frisch, gekühlt oder gefroren 0204.5010, 5090 Fleisch von Tieren der Ziegengattung, frisch, gekühlt oder gefroren 0205.0010, 0090 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0206.1011/2990, 0206.3091, Geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in den Tarif- 3099, 0206.4191, 4199, nummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von 0206.4991, 4999, 0206. Wildschweinen), frisch, gekühlt oder gefroren 0209.0011, 0019 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräu- chert 0210.1191, 1199, 0210.1291, Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von den in 1299, 0210.1991/9019 den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen), gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten
3. Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.2071, 2079 Zubereitungen und Konserven aus Lebern, Fleisch oder Schlachtnebenprodukte von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren enthaltend (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel) 1602.4111/4990 Zubereitungen und Konserven von Schweinen (ausgenommen von Wildschweinen) 1602.5011/5099 Zubereitungen und Konserven von Tieren der Rindvieh- gattung
7 SR 632.10 Anhang
Schlachtviehverordnung AS 1999
Tarifnummer8 Warenbezeichnung
1602.9011, 9019 Andere Zubereitungen von den in den Tarifnummern 0101-0104 genannten Tieren, ferner Zubereitungen aus Blut von den in den Tarifnummern 0102 und 0103 ge- nannten Tieren (ausgenommen von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel)
4. Wurstwaren (ausgenommen von Wildschweinen)
1601.0011/0029 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtne- benprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen mit einem Gehalt von mehr als 20 % dieser Erzeugnisse
5. Geflügel
0207.1110/3399 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflü- gel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3511/3599 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflü- gel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0207.3691/3699 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflü- gel der Nr. 0105, frisch, gekühlt oder gefroren 0210.9031/9089 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; geniessbares Mehl und Pulver von Fleisch oder Schlachtnebenprodukten von Geflügel der Nr. 0105 1601.0031/0039 Geflügelwurstwaren 1602.3110/3990 Geflügelzubereitungen und Konserven
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