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AS 1999 1167

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes

Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB)

vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze 2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten: a. innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 2 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements; b. des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik.

Art. 2 Grundsätze

1 Die zuständigen Stellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweck-

mässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange.

2 Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.

Art. 3 Zweck Mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik will der Bund die lang- fristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicherstellen.

SR 172.010.21

1999-4052 1167

Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 1999

2. Kapitel: Immobilienmanagement

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für zivile und militärische Immobilien sowie Immobilien des ETH-Bereichs.

2 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke und Bauten,

die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.

3 Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken

dienen noch für die Aufgabenerfüllung im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bestimmt sind. Zu den zivilen Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Ge- richte und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind. 4 Als militärische Immobilien gelten alle Immobilien des Eidgenössischen Departe- mentes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mit Ausnahme der Immobilien in folgenden Bereichen: Verwaltung des VBS in der Region Bern, Be- völkerungsschutz sowie Sport.

5 Als Immobilien des ETH-Bereichs gelten alle Immobilien, die für die Aufga-

benerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.

Art. 5 Begriffe

1 Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur De-

ckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr.

2 Als Benutzerorganisationen werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet,

die eine Immobilie nutzen.

2. Abschnitt: Bau- und Liegenschaftsorgane

Art. 6 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung

1 Für das Immobilienmanagement sind folgende drei Bau- und Liegenschaftsorgane

(BLO) verantwortlich: a. das BBL für zivile Immobilien; b. der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) für Immo- bilien des ETH-Bereichs; der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwort- lichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs im Einzelnen fest; c. Die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bundesamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung für militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregierung. Das VBS legt die Verant-

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wortlichkeiten der BLO sowie der Benutzerorganisationen im Einzelnen in Weisungen fest.

2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwort-

lichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung. 3 Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Vorsteher des Eidgenössischen Fi- nanzdepartementes (EFD).

4 Die BLO haben die Bedürfnisse der Benutzerorganisationen angemessen zu be-

rücksichtigen.

Art. 7 Hauptaufgaben 1 Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische und operative Steuerung des Immobilienmanagements. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a. Bedürfnisüberprüfung: Sie erarbeiten zu Handen der Benutzerorganisationen Vorgaben für die Formulierung der Bedürfnisse und überprüfen die angemelde- ten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit; b. Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflichtungs- und Zahlungskredite; c. Immobilien-Portfoliomanagement: Sie definieren Strategien, Gesamtkonzepte und Vorgaben zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes; d. Immobiliengeschäft: Sie wickeln die Immobiliengeschäfte gemäss jeweiligem Pflichtenheft zu optimalen Bedingungen ab; e. Projektmanagement:

1. Vorstudien und Erarbeitung der Pflichtenhefte: Sie erarbeiten Lösungsva-

rianten und Anforderungen zur Erfüllung der überprüften Bedürfnisse,

2. Bau und Rückbau: Zur effizienten Umsetzung der gewählten Lösung füh-

ren sie die Projekte für Bau, Rückbau, Umbau und Instandsetzung von Immobilien zu optimalen Bedingungen und entsprechend den Anforde- rungen des jeweiligen Pflichtenheftes; f. Objektmanagement:

1. Objektbewirtschaftung: Sie gewährleisten eine in Bezug auf Kosten und

Nutzen optimierte Bewirtschaftung der Objekte über deren Lebensdauer,

2. Belegungsplanung: Sie sind zuständig für die optimale Belegung der Im-

mobilien,

3. Objektbetrieb: Sie sichern den effizienten, störungsfreien und benutzer-

orientierten Betrieb der Objekte,

4. Objekt-«Kleinunterhalt»: Sie stellen durch Instandhaltungsmassnahmen

die Gebrauchsfähigkeit der Objekte sicher.

2 Im Rahmen einer rollenden Mehrjahresplanung erarbeiten sie strategische Ziele

und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest.

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Art. 8 Befugnisse

1 Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Ver-

pflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departe- mentes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbstständig erledigen. Insbe- sondere sind dies: a. Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobilien; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen be- schränkten dinglichen Rechten; c. Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Ein- zug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten; d. Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung; e. Leasinggeschäfte; f. Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; g. Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten; h. Beauftragung von Dritten. 2 Sie können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistun- gen erbringen für: a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung; b. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.

3 Die BLO können Benutzerorganisationen im Rahmen von Vereinbarungen Aufga-

ben übertragen.

3. Abschnitt: Benutzerorganisationen

Art. 9

1 Die Benutzerorganisationen formulieren ihre Bedürfnisse betreffend das Immobi-

lienmanagement und melden die Bedürfnisse, welche durch die vom zuständigen BLO bezeichnete Stelle genehmigt wurden, unter Beilage einer nachvollziehbaren Begründung dem BLO.

2 Sie wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben

nach dieser Verordnung mit.

4. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 10 Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung

1 Die Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO)

umfasst die drei BLO. Das BBL leitet sie und führt deren Sekretariat.

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2 Sie bildet folgende Organe der DBLO und besetzt sie paritätisch:

a. die Führungskoordination; b. die Fachkoordination; c. die Fachgruppen.

3 Diesen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. der Führungskoordination die Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte der DBLO; b. der Fachkoordination die Koordination der Tätigkeiten der Fachgruppen und weiterer Arbeiten der DBLO; c. den Fachgruppen die Bearbeitung im jeweiligen Fachbereich im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen.

Art. 11 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der DBLO

1 Die DBLO wahrt die Interessen der Bundesverwaltung als Bauherr sowie Liegen-

schaftseigentümer und -besitzer. Insbesondere verfolgt sie folgende Ziele: a. effiziente Zusammenarbeit zwischen den BLO; b. Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den BLO und den Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegenschaftsbereich; c. einheitliche Vertretung der Bundesverwaltung gegenüber anderen öffentlichen Institutionen sowie gemeinsamer Auftritt der BLO gegenüber der Bau- wirtschaft; d. Einhaltung definierter Qualitätsstandards für Produkte und Dienstleistungen; e. Sicherstellung des wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel über den Lebensweg der Immobilien; f. Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange; g. Förderung der Innovationsfähigkeit der BLO, u.a. durch gemeinsame fachliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden.

2 Sie nimmt zudem Aufgaben wahr in den Bereichen:

a. Technische Normen; b. Beschaffungs- und Vertragswesen; c. Kreditordnung; d. Bauten mit Schutz gegen Waffenwirkungen.

3 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. gemeinsame Empfehlungen für die drei BLO und die Benutzerorganisationen erlassen; b. dem EFD den Erlass von Weisungen für die drei BLO und die Benutzeror- ganisationen beantragen; c. die Bundesverwaltung im Inland und gegenüber dem Ausland vertreten.

Art. 12 Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes

1 Der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) gehören

mindestens folgende Mitglieder an: die drei BLO sowie das Bundesamt für Strassen. Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Schweizerische Post sowie Vertreter kanto- naler und kommunaler Bauherren.

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2 Sie bildet folgende Organe der KBOB und besetzt sie paritätisch:

a. die Führungskoordination; b. die Fachkoordination; c. die Fachgruppen.

3 Die Organe der KBOB bestehen in der Regel aus den mit weiteren Vertretern er-

gänzten Organen der DBLO.

4 Den Organen der KBOB obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a. der Führungskoordination die Festlegung der Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB; b. der Fachkoordination die Koordination der Tätigkeiten der Fachgruppen und weiterer Arbeiten der KBOB; c. den Fachgruppen die Bearbeitung im jeweiligen Fachbereich im Rahmen der zugewiesenen Kompetenzen.

5 Das BBL leitet die KBOB und führt deren Sekretariat.

Art. 13 Aufgaben und Befugnisse der KBOB

1 Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Bauherr sowie Liegen-

schaftseigentümer und -besitzer. Sie orientiert sich dabei an den Zielen und Auf- gaben der DBLO nach Artikel 11 Absätze 1 und 2.

2 Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen; b. ihre Mitglieder im Inland vertreten.

Art. 14 Zuständigkeit des EFD Das EFD erlässt auf Antrag der DBLO im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die drei BLO sowie die Benutzerorganisationen.

5. Abschnitt: Kreditordnung

Art. 15 Bereitstellen von Krediten im Immobilienmanagement 1 Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitions- vorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubot- schaft einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen: a. ein Gesamtkredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorha- ben; b. ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 1 Million Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfor- dern; c. ein zweckmässig gegliederter Rahmenkredit für alle übrigen Bauvorhaben.

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2 Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Zahlungskredite im je- weiligen Voranschlag.

3 Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:

a. über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvorha- ben entscheiden; b. über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden; c. Verpflichtungs- und Zahlungskredite verwalten.

Art. 16 Finanzielle Steuerung 1 Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanage- ment.

2 Planungen mit grossen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die vierjährige

und die längerfristige Investitionsplanung, Gesamtkonzepte sowie Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall, sind der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten.

Art. 17 Weitergehende Regelungen Die DBLO erarbeitet unter Beizug der EFV die nötigen Weisungen des EFD für ei- ne einheitliche Kreditordnung der BLO.

3. Kapitel: Logistik

Art. 18 Aufgaben 1 Das BBL deckt zentral die Bedürfnisse nach Gütern und güternahen Dienstleistun- gen folgender Bezüger: a. Einheiten der Bundesverwaltung nach Anhang RVOV ohne Einheiten, die so- wohl über eigene Rechtspersönlichkeit als auch eigene Rechnung verfügen; b. der Eidgenössischen Gerichte; c. der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG. 2 Es beschafft dabei Güter und güternahe Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Mobiliar, Haushalt, Bürobedarf, Publikationen, Drucksachen, Bürotechnik sowie – soweit sie nicht dem Armeebedarf zuzurechnen sind – Informatik- und Telekom- munikationsmittel. 3 Es erbringt zudem Dienstleistungen insbesondere in den Bereichen Kopierservice, Mikrofilm, Fotoservice, Leihmaterial, Massenversände, Spedition und Entsorgung der beschafften Güter sowie Transport- und Kurierwesen.

4 Es ist im weiteren verantwortlich für den Verkauf und die Abgabe der durch die

zuständigen Bundesstellen zur Veröffentlichung freigegebenen Publikationen und Drucksachen an andere Bundesstellen und die Öffentlichkeit.

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Art. 19 Weitere Einzelaufgaben

1 Das BBL trifft vorsorgliche Massnahmen, um die Bezüger nach Artikel 18 Ab-

satz 1 in Zeiten erschwerter Versorgung und in ausserordentlichen Lagen mit den notwendigen Gütern versorgen zu können.

2 Es besorgt den internationalen Schriftenaustausch nach der Übereinkunft vom

15. März 18863 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.

Art. 20 Befugnisse

1 Das EFD beantragt für alle Vorhaben des BBL nach den Artikeln 18 und 19, mit

Ausnahme des ETH-Bereichs, die erforderlichen Verpflichtungs- und Zahlungs- kredite.

2 Das BBL kann, unter Vorbehalt der Verordnung vom 11. Dezember 19894 über

das Bundesamt für Informatik und über die Koordination der Informatik in der Bun- desverwaltung (VINFBV), alle Geschäfte nach den Artikeln 18 und 19 selbstständig erledigen. Insbesondere sind dies: a. Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; b. Verwaltung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie deren betragsmä- ssige Aufteilung auf die Bedarfsstellen.

3 Das BBL kann Bedarfsstellen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertra-

gen

4 Das BBL kann in bestimmten Bereichen auf vertraglicher Basis und zu kosten-

deckenden Preisen die Bedürfnisse folgender Stellen nach Gütern und Dienst- leistungen nach Artikel 18 Absätze 2 und 3 decken: a. Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung; b. weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffent- licher Zweckbestimmung.

4. Kapitel:

Besondere Aufgaben des Bundesamtes für Bauten und Logistik

Art. 21

1 Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert

werden und bemisst die zugehörigen Anlagekosten insbesondere für: a. kantonale Hochschulen; b. Berufs- und Weiterbildung; c. Bauten für Behinderte; d. Straf- und Massnahmenvollzug; e. Bauten für Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals.

3 SR 0.434.1 4 SR 172.010.58

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2 Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventionsbe-

hörden.

3 Es unterstützt bei Bedarf die Wohnungsfürsorge des Bundes in den Bereichen

Verkehrswertschätzungen und Rechtsberatung.

4 Es betreibt den Fachbereich Immobilienmanagement und Logistik des Competence

Center SAP der Bundesverwaltung (CCSAP BV).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug 1 Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug die- ser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 6 und 14 bleiben vorbehalten.

2 Das BBL erlässt darüber hinaus Weisungen für den Bereich Logistik. Vorbehalten

bleibt die VINFBV.

3 Die DBLO und die KBOB legen die Detailorganisation für ihren jeweiligen Zu-

ständigkeitsbereich fest.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Anhang Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

a. die Bauverordnung vom 18. Dezember 19915; b. die Verordnung vom 21. Dezember 19946 über die Eidgenössische Drucksa- chen- und Materialzentrale.

2. Die Verordnung vom 11. Dezember 19957 über das öffentliche Beschaffungswe-

sen wird wie folgt geändert:

Art. 61 Abs. 3 3 Hält sie den freien Wettbewerb für wesentlich behindert, so meldet sie dies dem Sekretariat der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO) sowie der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) oder dem Sekretariat der Beschaffungskommission des Bundes (BKB). Diese unterrichten die Wettbewerbskommission.

Art. 65 Koordination im Baubereich 1 Zuständig für die Koordination von Bauaufträgen sowie von Dienstleistungsaufträ- gen nach Anhang 1 Ziffern 11–13 ist die DBLO oder die KBOB für ihre jeweiligen Mitglieder.

2 Im Rahmen der Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der DBLO und der KBOB

nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung vom 14. Dezember 19988 über das Immobilienmanagement und die Logistik der Bundesverwaltung haben sie insbeson- dere folgende Aufgaben: a. Sie beraten die Auftraggeberinnen bei der Durchführung von Verfahren. b. Sie geben Empfehlungen zur Vergabepolitik ab. c. Sie fördern die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Auftragsver- gabe betraut sind.

3. Die Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 1993 9 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. d, e und f und 2

1 Zum Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) ge-

hören: d. der Stabsdienst Bauten und Informatik des ETH-Rates; e. der Immobiliendienst des ETH-Rates; f. das Finanzinspektorat des ETH-Rates.

5 AS 1992 366, 1997 2779 6 AS 1995 165 4085, 1997 2779 7 SR 172.056.11 8 SR 172.010.21; AS 1999 1167 9 SR 414.110.3

Immobilienmanagement und Logistik des Bundes AS 1999

2 Die Aufgaben und die Organisation der Anstalten des ETH-Bereiches, des Gene-

ralsekretariates, des Stabsdienstes Bauten und Informatik, des Immobiliendienstes und des Finanzinspektorates des ETH-Rates sind in besonderen Verordnungen gere- gelt.

Art. 10 Abs. 2 Aufgehoben

4. Die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 199510 wird wie folgt ge-

ändert:

Art. 13 Bst. b Die Untergruppe Planung: b. leitet die Planung in den Bereichen Armeematerial, Immobilien, die der Lan- desverteidigung dienen sowie Führungsanlagen der Landesregierung;

Art. 43 Bst. b Das Bundesamt für Armeematerial und Bauten: b. plant, errichtet, unterhält und liquidiert nach den Vorgaben des Generalstabes Immobilien, die der Landesverteidigung dienen sowie Führungsanlagen der Landesregierung;

5. Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199011 wird wie folgt geändert:

Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Begehren um Objektkredite für Grundstücke und Bauten richten sich nach dem

Bundesbeschluss vom 6. Oktober 198912 über Objektkreditbegehren für Grund- stücke und Bauten und nach der Verordnung vom 14. Dezember 199813 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes.

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10 SR 510.21 11 SR 611.01 12 SR 611.017 13 SR 172.010.21; AS 1999 1167