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AS 1999 1178

Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Organisationsverordnung ETHZ)

vom 14. Mai 1998

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19931, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hoch- schule Zürich (ETHZ), die Aufgaben der Schulleitung und ihrer Mitglieder und legt fest, welche akademischen Titel von der ETHZ verliehen werden.

Art. 2 Gliederung und Sitz

1 Die ETHZ gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zen-

tralen Organe sowie die Departemente.

2 Sitz der ETHZ ist Zürich.

2. Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Schule

Art. 3 Zusammensetzung der Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus:

a. dem Präsidenten oder der Präsidentin; b. dem Rektor oder der Rektorin (Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Lehre); c. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschafts- beziehungen; d. dem Vizepräsidenten oderder Vizepräsidentin für Planung und Logistik.

2 Der Rektor oder die Rektorin wird dem ETH-Rat von den Professoren und Profes-

sorinnen aus dem Kreis der ordentlichen Professoren und Professorinnen zur Wahl beantragt.

SR 414.110.371 1 SR 414.110.3

1178 1999-0308

Organisationsverordnung ETHZ AS 1999

3 Die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin übernimmt der Rektor

oder die Rektorin. Die übrigen Stellvertretungen regelt die Schulleitung in ihrer Ge- schäftsordnung.

Art. 4 Aufgaben der Schulleitung und Unterstellungen

1 Die Schulleitung legt im Rahmen der Strategie des ETH-Rates die Ziele und die

Organisation der Bereiche Lehre, Forschung und Dienstleistung fest.

2 Die Schulleitung:

a. beschliesst über Rechtserlasse, für die sie nach dem übergeordneten Recht zu- ständig ist; b. regelt die Detailorganisation der ETHZ in einer Verordnung; c. gibt sich eine Geschäftsordnung; d. beschliesst über die Schaffung, Umbenennung und Aufhebung von Instituten, soweit sie einem Departement zugeordnet sind, nachdem sie dieses angehört hat; e. wählt die Prorektoren und Prorektorinnen und die Delegierten auf Antrag des vorgesetzten Schulleitungsmitgliedes; f. wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten bis Klasse 31.

3 Sie arbeitet mit den Mitwirkungsgremien zusammen und führt insbesondere mit

der Hochschulversammlung in regelmässigen Abständen Aussprachen durch.

4 Der Schulleitung sind die Departemente unterstellt.

Art. 5 Präsident oder Präsidentin 1 Der Präsident oder die Präsidentin trägt die rechtliche und politische Verantwor- tung für die Hochschule und ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich. Er oder sie führt den Vorsitz in der Schulleitung und koordiniert de- ren Tätigkeit. 2 Er oder sie teilt den Schulleitungsmitgliedern die Mittel, die im Rahmen des Vor- anschlages eingestellt worden sind, den Aufgaben entsprechend zu und legt ihre Finanzkompetenzen im Einzelnen fest. 3 Er oder sie bereitet die erstmalige Wahl von Professoren und Professorinnen vor und stattet diese mit entsprechenden Mitteln aus. Wird eine Wahlvorbereitungs- kommission eingesetzt, so gehören ihr in der Regel auch Assistierende und Studie- rende des betroffenen Departementes an. 4 Er oder sie bereitet die Wiederwahl von Professoren und Professorinnen sowie die Wahl von ausserordentlichen zu ordentlichen Professoren und Professorinnen vor.

5 Dem Präsidenten oder der Präsidentin sind die übrigen Schulleitungsmitglieder

unterstellt.

Art. 6 Rektor oder Rektorin 1 Der Rektor oder die Rektorin betreut den akademischen Lehrbereich, vertritt die ETHZ in akademischen Belangen und fördert die Zusammenarbeit mit andern Hoch- schulen.

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2 Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departemen-

ten. 3 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für seinen/ihren Bereich zur Verfügung stehen.

Art. 7 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen

1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschaftsbezie-

hungen betreut den Forschungsbereich und fördert die Beziehung zwischen For- schung und Wirtschaft.

2 Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departementen

und den interdisziplinären Forschungsgemeinschaften. 3 Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für seinen oder ihren Be- reich zur Verfügung stehen.

Art. 8 Vizepräsident oder oder Vizepräsidentin für Planung und Logistik 1 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Planung und Logistik ist für die Gesamtplanung und das Bauwesen verantwortlich. Er oder sie stellt die infrastruktu- relle und materielle Versorgung der ETHZ sicher.

2 Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis.

3 Er oder sie teilt die Räume für die Lehre, Forschung und Verwaltung zu.

Art. 9 Departementsvorsteherkonferenz

1 Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bilden die Departe-

mentsvorsteherkonferenz. Diese wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin ge- leitet.

2 Die Departementsvorsteherkonferenz tritt mindestens einmal im Semester im Bei-

sein der Schulleitung zusammen. 3 Sie dient der gegenseitigen Information, der Aussprache über grundsätzliche Pro- bleme sowie der Meinungsbildung in strategischen Fragen der Bereiche Planung, Lehre, Forschung und Dienstleistung.

Art. 10 Zentrale Organe Zentrale Organe sind die Verwaltungseinheiten, die zentralen wissenschaftlichen Dienste und die Stabsstellen. Sie unterstützen die Schulleitung sowie die Departe- mente.

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3. Abschnitt: Departemente

Art. 11 Begriff und Aufgaben 1 Das Departement ist die Unterrichts- und Forschungseinheit. Es gliedert sich in Institute oder Laboratorien, Professuren und departementseigene Einrichtungen.

2 Das Departement bildet die organisatorische Zusammenfassung der in einem be-

stimmten Wissenschaftsbereich tätigen Hochschulangehörigen nach den Art. 2–6 sowie 8 der ETH-Verordnung vom 13. Januar 19932 und stellt den Unterricht, die Forschung und die Dienstleistung im entsprechenden Bereich sicher.

3 Es trägt insbesondere die Verantwortung für seine Diplom- und Nachdiplom-

studiengänge und betreut den Unterricht in seinem Fachgebiet für die übrigen Diplom- und Nachdiplomstudiengänge der ETHZ in Absprache mit den verantwort- lichen Departementen.

4 Es arbeitet im Rahmen der multidisziplinären Lehr- und Forschungstätigkeit mit

anderen Departementen zusammen.

Art. 12 Liste der Departemente Die ETHZ umfasst folgende Departemente: a. Departement Architektur; b. Departement Bau, Umwelt und Geomatik; c. Departement Maschinenbau und Verfahrenstechnik; d. Departement Elektrotechnik; e. Departement Informatik; f. Departement Werkstoffe; g. Departement Betriebs- und Produktionswissenschaften; h. Departement Mathematik; i. Departement Physik; j. Departement Chemie; k. Departement Biologie; l. Departement Angewandte Biowissenschaften; m. Departement Erdwissenschaften; n. Departement Umweltnaturwissenschaften; o. Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften; p. Departement Forstwissenschaften; q. Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften.

Art. 13 Angehörige

1 Einem Departement gehören an:

a. die dem Departement zugeteilten Professoren undProfessorinnen; b. die weiteren Dozenten und Dozentinnen des Departementes; c. die Assistierenden, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Doktorierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeiter und

2 SR 414.131

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Mitarbeiterinnen der dem Departement zugeteilten Institute oder Laboratorien und Professuren sowie der departementseigenen Einrichtungen; d. die für die Diplom- und Nachdiplomstudiengänge des Departementes einge- schriebenen Studierenden und Hörer und Hörerinnen. 2 Die Schulleitung teilt Institute oder Laboratorien und Professuren einem Departe- ment nach dessen Anhörung zu.

Art. 14 Organisation Das Departement wird von einem Organ geleitet, das sich wie folgt aus Angehörigen der vier Hochschulgruppen (Art. 13 Abs. 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 19913) zusammensetzt: a. in der Regel allen dem Departement angehörenden Professoren undProfes- sorinnen sowie einer Vertretung der weiteren Dozenten und Dozentinnen des Departementes; b. Vertretungen:

1. der Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeite-

rinnen und Doktorierenden des Departementes,

2. der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen des Departementes,

3. der administrativen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des

Departementes.

Art. 15 Unterrichts- und Forschungseinrichtungen ausserhalb der Departemente Zur ETHZ gehören das Collegium Helveticum und das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico in Manno.

4. Abschnitt: Diplome und weitere Beurkundungen

Art. 16 Diplome; Allgemeines

1 An der ETHZ können die Diplome nach den Artikeln 17 und 18 Absatz 3 erwor-

ben werden. Sie ermächtigen den Inhaber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels.

2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Diploms, welches den Wortbestandteil

«Ingenieur» oder «Ingenieurin» enthält, dürfen auch den Kurztitel «Dipl. Ing. ETH» führen.

3 Hat der Diplomand oder die Diplomandin eine besondere Ausbildungsrichtung ab-

solviert, so kann diese als Zusatz auf der Urkunde erwähnt werden. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.

3 SR 414.110

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4 Die Diplome werden im Namen der ETHZ erteilt. Der Rektor oder die Rektorin

und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unterzeichnen die Urkunden.

Art. 17 Liste der Diplome Die folgenden ETH-Diplome können erworben werden: Diplom und Titel Abgekürzter Titel Architekt oder Architektin Dipl. Arch. ETH Bauingenieur oder Bauingenieurin Dipl. Bau-Ing. ETH Betriebs- und Produktionsingenieur oder Betriebs- Dipl. Betr.- u. Prod.-Ing. ETH und Produktionsingenieurin Chemieingenieur oder Chemieingenieurin Dipl. Chem.-Ing. ETH Chemiker oder Chemikerin Dipl. Chem. ETH Elektroingenieur oder Elektroingenieurin Dipl. El.-Ing. ETH Forstingenieur oder Forstingenieurin Dipl. Forst-Ing. ETH Geomatikingenieur oder Geomatikingenieurin Dipl. Geomatik-Ing. ETH Informatikingenieur oder Informatikingenieurin Dipl. Informatik-Ing. ETH Ingenieur-Agronom oder Ingenieur-Agronomin Dipl. Ing.-Agr. ETH Lebensmittelingenieur oder Lebensmittel- Dipl. Lm.-Ing. ETH ingenieurin Maschineningenieur oder Maschineningenieurin Dipl. Masch.-Ing. ETH Mathematiker oder Mathematikerin Dipl. Math. ETH Naturwissenschafter oder Naturwissenschafterin Dipl. Natw. ETH Pharmazeut oder Pharmazeutin Dipl. Pharm. ETH Physiker oder Physikerin Dipl. Phys. ETH Rechnergestützte Wissenschaften, Diplomierter Dipl. Rech. Wiss. ETH oder Diplomierte in Umweltingenieur oder Umweltingenieurin Dipl. Umwelt-Ing. ETH Umweltnaturwissenschafter oder Dipl. Umwelt-Natw. ETH Umweltnaturwissenschafterin Verfahrensingenieur oder Verfahrensingenieurin Dipl. Verfahrens-Ing. ETH Werkstoffingenieur oder Werkstoffingenieurin Dipl. Werkstoff-Ing. ETH

Art. 18 Sonderregelung für Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Pharmazie

1 Die schweizerischen Studierenden des Diplomstudiengangs Pharmazie absolvieren

die Prüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. No- vember 19804 und der Verordnung vom 16. April 19805 über die Apothekerprüfun- gen. Sie erwerben das Eidgenössische Apothekerdiplom. 2 Absatz 1 gilt auch für ausländische Studierende, welche die Voraussetzungen von Artikel 16 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung erfüllen.

4 SR 811.112.1 5 SR 811.112.5

Organisationsverordnung ETHZ AS 1999

3 Die übrigen ausländischen Studierenden absolvieren die Prüfungen gemäss beson-

deren Vorschriften der Schulleitung für den Diplomstudiengang Pharmazie. Sie er- werben das ETH-Diplom in Pharmazie, welches nicht zur Führung einer Apotheke im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt.

Art. 19 Sonderregelung für Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Instruktionsoffizier und des Diplomstudiengangs Turn- und Sportlehrer Die Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Instruktionsoffizier und des Diplomstudiengangs Turn- und Sportlehrer erwerben Eidgenössische Di- plome.

Art. 20 Doktordiplome

1 An der ETHZ können die folgenden Doktordiplome erworben werden, die den In-

haber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels ermächtigen: a. Doktor der technischen Wissenschaften oder Doktorin der technischen Wissen- schaften (Dr. sc. techn.); b. Doktor der Naturwissenschaften oder Doktorin der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.); c. Doktor der Mathematik oder Doktorin der Mathematik (Dr. sc. math.).

2 Die Doktordiplome werden im Namen der ETHZ erteilt. Der Rektor oder die

Rektorin und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unter- zeichnen die Urkunden.

3 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Art. 21 Diplome, Zertifikate und Bescheinigungen im Nachdiplomstudium

1 An der ETHZ können die Nachdiplome nach Artikel 22 erworben werden. Sie er-

mächtigen den Inhaber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels.

2 An der ETHZ werden Zertifikate der Nachdiplomstudiengänge ausgestellt.

3 Die Nachdiplome und Nachdiplomzertifikate werden im Namen der ETHZ erteilt.

Der Rektor/die Rektorin und der Departementsvorsteher oder die Departementsvor- steherin unterzeichnen die Urkunden.

4 Die ETHZ erteilt Kursbescheinigungen der Nachdiplomkurse. Der Departements-

vorsteher/die Departementsvorsteherin und die Kursleiterund Kursleiterinnen unter- zeichnen die Urkunden.

5 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten in Verordnungen.

Art. 22 Liste der Nachdiplome Die folgenden ETHZ-Nachdiplome können erworben werden:

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Nachdiplom Titel Arbeit und Gesundheit Dipl. NDS ETHZ/Universität Lausanne in Arbeit und Gesundheit Betriebswissenschaften Dipl. NDS ETHZ in Betriebswissenschaften Entwicklungszusammenarbeit Dipl. NDS ETHZ in Entwicklungszusammen- arbeit Geistiges Eigentum Dipl. NDS ETHZ für Geistiges Eigentum Humanernährung Dipl. NDS ETHZ in Humanernährung Informationstechnik Dipl. NDS ETHZ in Informationstechnik Medizinphysik Dipl. NDS ETHZ in Medizinphysik Raumplanung Dipl. NDS ETHZ in Raumplanung Siedlungswasserwirtschaft und Dipl. NDS ETHZ in Siedlungswasserwirtschaft Gewässerschutz und Gewässerschutz

Art. 23 Didaktische Ausweise 1 Die ETHZ erteilt Didaktische Ausweise. Der Rektor oder die Rektorin und die De- partementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen unterzeichnen die Urkunden.

2 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Organisationsverordnung ETHZ vom 14. September 19946 wird unter Vorbe-

halt von Absatz 2 auf den 1. Oktober 1998 aufgehoben.

2 Auf den 1. Oktober 1999 werden aufgehoben: die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2

Buchstabe c, 5 Absätze 2 Buchstabe d und 3, 6 Absatz 5, 7 Absätze 2 Buchstabe b und 4, 10 Absatz 1, der 3. Abschnitt (Artikel 11–14), die Artikel 15 Absatz 4,

19 Absatz 2, 20 Absätze 2 zweiter Satz und 4, 21 Absatz 2 sowie 22–25.

Art. 25 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 1998 in Kraft. 2 Am 1. Oktober 1999 treten in Kraft: die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absätze 2 Buchstabe d und 4, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 9–14, 16 Absatz 4, 20 Absatz 2, 21 Ab- sätze 3 zweiter Satz und 4 sowie 23 Absatz 1.

14. Mai 1998 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Waldvogel Der Generalsekretär: Fulda

6 AS 1994 2069 2623

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