AS 1999 1186
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Änderung vom 13. Januar 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 27. Oktober 19761 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 4 Einleitungssatz Bst. c sowie 5
4 Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Absatz 3 ist jener Bewerber um den Führer-
ausweis der Kategorie D befreit, der lediglich im regionalen Linienverkehr Gesell- schaftswagen zu führen gedenkt, wenn: c. er während zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorien B, C1 oder D2 geführt hat. In den Fällen von Absatz 4 wird der Führerausweis der Kategorie D nach bestan- dener Prüfung auf die Strecke beschränkt. Der Führer kann zur praktischen Führer- prüfung nach Artikel 26 Absatz 5 erst zugelassen werden, wenn er einen Gesell- schaftswagen im regionalen Linienverkehr während mindestens eines Jahres geführt hat.
Art. 20 Abs. 3 Bst. b sowie 4 Als Grundlage der theoretischen Führerprüfung dient das Handbuch der Verkehrs- regeln. Zusätzlich werden in die Prüfung einbezogen: b. für Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C und D1 sowie D nach den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe c die einschlägigen Regeln im Anhang zum Handbuch. Die Bewerber um den Führerausweis der Kategorien C sowie D nach den Voraus- setzungen des Artikels 11 Absatz 4 Buchstaben a und c haben sich überdies über technische Kenntnisse der Fahrzeuge und ihrer Ausrüstung auszuweisen, soweit die- se für die Überprüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit erforderlich sind.
1 SR 741.51; AS 1998 2352
1186 1999-4066
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr AS 1999
Art. 26 Abs. 2 Bst. c Folgende von der Verkehrspolizei zu kontrollierende Beschränkungen und Auf- lagen sind im Führerausweis oder in einem Anhang zum Führerausweis einzutragen: c. die Beschränkung auf eine bestimmte Strecke nach Artikel 11;
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
13. Januar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
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