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AS 1999 1220

Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte und Vorschriften für die Einfuhr von Vollmilchpulver

Verordnung des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte sowie über Vorschriften für den Buttersektor und die Einfuhr von Vollmilchpulver

vom 7. Dezember 1998

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 9 und 14 der Verordnung vom 7. Dezember 19981 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (MSV), und auf die Artikel 9 Absatz 2, 10 Absatz 3, 12 Absatz 4, 14 Absatz 2 und 16 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 19982 für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch), sowie auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die Einfuhr von Milch und Milchprodukten, Speiseölen und Speisefetten sowie von Kasein und Kaseinaten (VEMSK), verordnet:

Art. 1 Höhe der Beihilfen

1 Die Höhe der Beihilfen zur Förderung des Absatzes von Milchprodukten im Inland

sowie die Höhe der Ausfuhrbeihilfen für Käse sind im Anhang festgelegt.

2 Die Ausfuhrbeihilfe für Milchprodukte nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der

MSV beträgt 40 Rappen je Gehaltsäquivalent. Ein Gehaltsäquivalent entspricht dem Fett- und Proteingehalt eines Kilogramms Milch (73 g).

Art. 2 Verfahren zur Herstellung von Buttermischungen

1 Für die Herstellung der Buttermischungen sind folgende Verfahren zugelassen:

a. Mischung von gelagerter Butter; b. direktes Verfahren.

2 Bei der Mischung von gelagerter Butter müssen die Butterkomponenten mecha-

nisch so behandelt werden, dass der Strukturbruch überwunden und eine aus- reichende Wasserverteilung erreicht wird. Die Butter muss vollständig trocken ge- knetet werden (Prüfung mit Indikator-Papier). Ohne vorgängige Umarbeitung darf die Buttermischung nicht ausgeformt werden.

SR 916.355.11

1220 1999-0263

Höhe der Beihilfen für Milchprodukte. V des EVD AS 1999

3 Im direkten Verfahren wird:

a. Die Vorzugsbutter unmittelbar nach ihrer Herstellung mit der Importbutter oder mit der Sirtenrahmbutter oder mit beiden Buttersorten vermischt; oder b. der Milch- mit dem Sirtenrahm direkt vermischt.

4 Es darf nur ungesäuerte Sirtenrahmbutter beigemischt werden.

Art. 3 Aufgaben im Buttersektor

1 Die Qualitätskontrolle der Vorzugsbutter sowie deren Bewertung nach Anhang 2

der Übergangsverordnung Milch vom 7. Dezember 19984 werden von der Organisa- tion der Butterhersteller durchgeführt. 2 Die Qualitätskontrolle und die Verwaltung der Marke «Die Butter» werden von der Organisation der Butterhersteller wahrgenommen.

Art. 4 Inlandleistung für die Einfuhr von Vollmilchpulver

1 Das Übernahmeverhältnis nach Artikel 4 Absatz 2 der VEMSK beträgt vier Teile

Inlandware zu einem Teil Importware; Vergleichsgrundlage ist der Milchfettgehalt. 2 Beträgt der Unterschied des Milchfettgehaltes des inländischen Vollmilchpulvers oder Milchkondensats gegenüber dem importierten Vollmilchpulver mehr als

1 Prozent, so ist die Differenz mengenmässig voll auszugleichen.

3 Die Übernahme von inländischem Milchpulver für die Verwendung in Getränke-

automaten wird nur für die Einfuhr von Spezialmilchpulver als Inlandleistung aner- kannt.

4 Als Inlandleistung wird auch anerkannt:

a. die Verarbeitung von inländischem Vollmilchpulver und inländischem Milch- kondensat in Mischungen oder Zubereitungen im eigenen Betrieb; b. die Eigenproduktion von Vollmilchpulver und Milchkondensat aus inländi- scher Milch bei Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb.

5 Der Zukauf oder die Eigenproduktion von Vollmilchpulver oder Milchkondensat

werden als Inlandleistung nur anerkannt, wenn sie nicht länger als 18 Monate vor der Einfuhr erbracht wurden.

6 Wer ausdrücklich auf die Einfuhr von Vollmilchpulver verzichtet, kann den Zu-

kauf oder die Eigenproduktion von inländischem Vollmilchpulver, die er während der Dauer des Einfuhrverzichts tätigt, nicht als Inlandleistung geltend machen.

Art. 5 Nachweis der Erfüllung der Übernahmepflicht Eine Inlandleistung gilt als erbracht, wenn der Importeur nachweist, dass er die ent- sprechende Menge inländisches Vollmilchpulver oder Milchkondensat a. an einzelne Verarbeiter verkauft hat; oder b. in seinem eigenen Betrieb weiterverarbeitet hat.

4 SR 916.350.0; AS 1999 1197

Höhe der Beihilfen für Milchprodukte. V des EVD AS 1999

Art. 6 Vollzug Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung.

Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

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Höhe der Beihilfen für Milchprodukte. V des EVD AS 1999

Anhang (Art. 1 Abs. 1)

Höhe der Beihilfen Produktebezeichnung Beihilfe in Franken je Kilogramm ab 1. Mai 1999

1 Beihilfen zur Förderung des Inlandabsatzes

1.1 Butter

Vorzugsbutter (VZB) 1.27 Buttermischungen – Kleinpackungen (bis 1 Kilogramm) 2.71 – Grosspackungen (ab 1 Kilogramm) 4.25

1.2 Entwässerte Butter

Eingesottene Butter (EB) und Milchfettfraktionen 4.66 Bratcrème 7.92

1.3 Milchfett im Speiseeis

Zu Speiseeis verarbeitete: Rahm 35 % Fett 3.50 Vorzugsbutter 6.20 Buttermischungen 3.34

1.4 Magermilch

frisch verfüttert 0.12 Milchersatzfuttermittel – je kg Magermilch 0.091 – je kg Magermilchpulver 1.00 je Kilogramm Magermilch bei Verarbeitung zu: – Säurekasein 0.15 – Labkasein 0.15 – Kaseinaten 0.15 – Promilk ® 0.15 – Miprotein ® 0.15

1.5 Käse

Mascarpone mind. 80 % FiT 1.90 Mozzarella mind. 35 % FiT 1.30 Weichkäse mind. 45 % FiT 1.80 Schweizer Edamer mind. 40 % FiT 1.00 St. Paulin Suisse mind. 45 % FiT 0.95 Feta aus Kuhmilch mind. 45 % FiT 1.80 Convenience-Käse mind. 45 % FiT 1.00 Halbhartkäse, ¾-fett, Detailhandel (40–44 % FiT) 0.35

Höhe der Beihilfen für Milchprodukte. V des EVD AS 1999

Produktebezeichnung Beihilfe in Franken je Kilogramm ab 1. Mai 1999

Ziegenkäse und Käse mit Zusatz von Ziegenmilch 1.50 mind. 45 % FiT Schafkäse und Käse mit Zusatz von Schafmilch 1.50 mind. 45 % FiT

1.6 Vollmilchpulver und Milchkondensat

Vollmilchpulver (VMP) 26 % FiT 0.40 VMP 26 % FiT bei Importverzicht 1.25 Milchkondensat 9 % FiT 0.137

2 Ausfuhrbeihilfen

2.1 Käseausfuhren in die EG

Tarifnummern

Emmentaler ex 0406.9099 3.20 Gruyère ex 0406.9099 2.00 Sbrinz ex 0406.9099 3.70 Frischkäse mit Inlandbeihilfen 0406.10 1.15 Frischkäse ohne Inlandbeihilfen 0406.10 2.40 Reibkäse 0406.20 1.60 Schmelzkäse 0406.30 4.00 Weichkäse mit Inlandbeihilfen 0406.4029, 9019 1.15 Weichkäse ohne Inlandbeihilfen 0406.4029, 9019 3.50 Halbhartkäse 0406.4081, 9091 1.60 Andere Käse 0406.4089, 9099 1.60 Fertigfondue 2106.90 1.00

2.2 Käseausfuhren in andere Länder

Emmentaler ex 0406.9099 5.30 Switzerland Swiss ex 0406.9099 5.30 Gruyère ex 0406.9099 4.30 Sbrinz ex 0406.9099 5.30 Frischkäse mit Inlandbeihilfen 0406.10 1.15 Frischkäse ohne Inlandbeihilfen 0406.10 2.40 Reibkäse 0406.20 1.60 Schmelzkäse 0406.30 4.00 Weichkäse mit Inlandbeihilfen 0406.4029, 9019 1.15 Weichkäse ohne Inlandbeihilfen 0406.4029, 9019 3.50 Halbhartkäse 0406.4081, 9091 1.60 Andere Käse 0406.4089, 9099 1.60 Fertigfondue 2106.90 1.00

Höhe der Beihilfen für Milchprodukte. V des EVD AS 1999

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