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AS 1999 1226

Verordnung über Zulagen und Beihilfen im Milchbereich

Verordnung über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29 Absatz 1, 38 Absatz 2, 39 Absatz 2, 40 Absatz 2,

41 Absatz 3, 43 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1,

verordnet:

1. Abschnitt: Zielpreis

Art. 1 1 Zur Festlegung des Zielpreises sind insbesondere die Einschätzung der Marktlage und die vom Bund zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel massgebend. Die Zulage für Fütterung ohne Silage wird dabei nicht berücksichtigt.

2 Der Zielpreis beträgt 77 Rappen je Kilogramm Milch mit insgesamt 73 g Fett und

Protein.

2. Abschnitt: Zulagen

Art. 2 Zulage für verkäste Milch

1 Für Vollmilch und in Vollmilch umgerechnete Magermilch nach Absatz 2, die zu

Käse verarbeitet werden, richtet der Bund den Produzenten und Produzentinnen fol- gende Zulage je Kilogramm verkäster Milch aus: a. 12 Rappen vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000; b. 20 Rappen ab 1. Mai 2000.

2 Magermilch mit höchstens 5 Gramm Milchfett pro Kilogramm wird mittels Multi-

plikation mit dem Faktor 1,12 in Vollmilch umgerechnet.

3 Die zu Mascarpone und zu Rohziger als Rohstoff für Kräuterkäse verarbeitete

Milch gilt als verkäste Milch.

4 Die zu Quark, Frischkäsegallerte und Käsezubereitungen verarbeitete Milch gilt

nicht als verkäste Milch.

5 Käse, für welche die Zulage beansprucht wird, sind mit einer Kaseinmarke oder

mit einer gleichwertigen Kennzeichnung zu versehen. Die Kennzeichnung hat die

SR 942.359.1 1 SR 910.1; AS 1998 3033

1226 1999-0201

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

Betriebsnummer oder die Zulassungsnummer des Käseherstellers zu enthalten. Das Fabrikationsdatum der Käse muss eruierbar sein.

Art. 3 Zulage für Fütterung ohne Silage

1 Für die von Kühen ohne Silagefütterung stammende Milch richtet der Bund den

Produzenten und Produzentinnen zusätzlich eine Zulage von 4 Rappen je Kilo- gramm verkäster Milch aus, wenn diese zu Käse der folgenden Festigkeitsstufen nach Artikel 72 Absatz 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 verarbei- tet wird: a. extra-hart; b. hart; oder c. halbhart.

2 Die Zulage wird nur für Milch ausgerichtet, die ohne Zusatzstoffe gemäss Le-

bensmittelgesetzgebung mit Ausnahme von Kulturen, Lab und Salz und ohne Be- handlungsmethoden wie Pasteurisation, Baktofugation oder andere Verfahren mit gleicher Wirkung verarbeitet wurde.

Art. 4 Gesuche

1 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin ersucht die Administrationsstelle

(Art. 17) monatlich um Ausrichtung der Zulagen.

2 Gesuche um Ausrichtung der Zulagen an Sömmerungsbetriebe sind der Adminis-

trationsstelle mindestens jährlich einmal einzureichen.

Art. 5 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Zulagen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-

rechnet. 2 Der Anspruch auf die Zulagen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember ein Gesuch eingereicht wird.

3. Abschnitt: Inlandbeihilfen

Art. 6 Beihilfe für entwässerte Butter und Milchfett im Speiseeis

1 Der Bund richtet eine Beihilfe aus für:

a. die Herstellung von entwässerter Butter; b. die Verwendung von Milchfett zur Herstellung von Speiseeis. 2 Die Beihilfe wird nur für Rohstoff ausgerichtet, der im eigenen Betrieb verarbeitet wird.

3 Der Anspruch entsteht, sobald das hergestellte Produkt verkauft ist.

4 Als entwässerte Butter gelten eingesottene Butter, einfache Milchfettfraktionen und Bratcrème.

2 SR 817.02

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

5 Butterbeihilfen werden nicht gewährt für entwässerte Butter, die verarbeitet wird zu: a. Milchprodukten, die aus Milchbestandteilen hergestellt werden (Rekombi- nationen); b. kalorienverminderter Butter; c. Margarine, Speise- und Kochfetten mit einem Milchfettanteil von über 20 Pro- zent für die Abgabe an Konsumenten; d. anderen Brotaufstrichen.

Art. 7 Beihilfe für verarbeitete Magermilch

1 Der Bund richtet Beihilfen aus für inländische Magermilch, die:

a. zur Herstellung von Säurekasein, Labkasein oder Kaseinaten verwendet wird; b. zur Herstellung von Proteinkonzentraten verwendet wird; c. in Form von Magermilchpulver oder als Magermilch für die Herstellung von Milchersatzfuttermitteln verwendet wird.

2 Anspruch auf die Beihilfe hat, wer:

a. Proteinkonzentrate, Säurekasein, Labkasein und Kaseinat im eigenen Unter- nehmen herstellt und verkauft oder weiterverwertet; b. Milchersatzfuttermittel mit einem Anteil an Magermilchtrockenmasse von min- destens 30 Prozent im eigenen Betrieb oder Unternehmen herstellt und verkauft oder verwertet. 3 Als Proteinkonzentrate gelten Produkte, die ausschliesslich aus Magermilch herge- stellt werden und mindestens 50 Prozent Protein enthalten. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) bezeichnet die Produkte der Proteinkonzentra- te, für welche die Beihilfe ausgerichtet wird.

4 Das zur Herstellung von Milchersatzfuttermitteln verwendete Magermilchpulver

muss den im Anhang aufgeführten Qualitätsanforderungen genügen. 5 Als Milchersatzfuttermittel gelten Futtermittel, die mindestens 12 Prozent Trok- kenmilchbestandteile und 10 Prozent Fett enthalten, und die geeignet sind, Voll- milch zu ergänzen oder zu ersetzen.

Art. 8 Beihilfe für verfütterte Magermilch Der Bund richtet eine Beihilfe aus für die im eigenen Betrieb anfallende oder zuge- kaufte inländische Magermilch, die frisch verfüttert wird.

Art. 9 Höhe Das EVD legt die Höhe der Inlandbeihilfen im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 10 Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung der Beihilfen sind monatlich der Administrationsstelle

einzureichen.

2 Gesuche um Beihilfen an Sömmerungsbetriebe sind mindestens jährlich einmal der

Administrationsstelle einzureichen.

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

Art. 11 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Beihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober abge-

rechnet.

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember

ein Gesuch eingereicht wird.

4. Abschnitt: Ausfuhrbeihilfen

Art. 12 Ausrichtung

1 Der Bund richtet Exporteuren und Exporteurinnen folgender Produkte eine Aus-

fuhrbeihilfe aus: a. Käse der Tarifnummern 0406.10, 0406.20, 0406.30, ex 0406.40 und 0406.90 des Zolltarifgesetzes3, der in Länder ausserhalb der EG exportiert wird; b. andere Milchprodukte der Tarifnummern ex 0401.30, 0402.10, ex 0402.21, ex 0402.29, 0403.10 und ex 0403.90. 2 Die Beihilfe wird nur für Produkte ausgerichtet, die in der Schweiz hergestellt wurden und deren Milchbestandteile auch vollumfänglich aus inländischer Produk- tion, inbegriffen die Freizone Genf, stammen.

Art. 13 Anspruch Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen für Käse und andere Milchprodukte haben Personen, Firmen und Organisationen, die: a. im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen sind; und b. die Ausfuhr gewerbsmässig betreiben.

Art. 14 Höhe Das EVD legt die Höhe der Ausfuhrbeihilfen im Rahmen der bewilligten Kredite fest.

Art. 15 Gesuche

1 Gesuche um Ausrichtung von Ausfuhrbeihilfen sind monatlich der Administra-

tionsstelle einzureichen.

2 Vor Einreichung eines Gesuches um Ausfuhrbeihilfen für andere Milchprodukte

als Käse ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) die Rezeptur des Pro- duktes zusammen mit der Angabe der Gehaltsäquivalente und der Zolltarifnummer einzureichen.

3 Das Bundesamt berechnet die Ausfuhrbeihilfe je Kilogramm Produkt und ent-

scheidet über die Anspruchsberechtigung nach den Artikeln 12 Absatz 1 Buch- stabe b und 13.

3 SR 632.10; Anhang

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

4 Dem Gesuch sind der Entscheid des Bundesamtes nach Absatz 3 und die Ausfuhr-

deklaration der Schweizer Zollbehörden beizulegen. 5 Für Käse muss die Ausfuhr zusätzlich mit einer Einfuhrdeklaration der Zollbehör- den des Ziellandes nachgewiesen werden. Wird das Produkt per Luftfracht oder per Schiff versandt, kann anstelle der Einfuhrdeklaration das Konossement (Bill of La- ding) oder die Airway Bill anerkannt werden. Im Zweifelsfalle ist die Einfuhrdekla- ration des Ziellandes nachzuliefern.

Art. 16 Abrechnung und Verwirkung des Anspruchs

1 Über die Ausfuhrbeihilfen wird für die Periode vom 1. November bis 31. Oktober

abgerechnet.

2 Der Anspruch auf die Beihilfen erlischt, wenn nicht spätestens am 15. Dezember

ein Gesuch eingereicht wird.

5. Abschnitt: Verwaltung und Auszahlung der Zulagen und Beihilfen

Art. 17 Administrationsstelle

1 Die Zulagen und Beihilfen können von einer verwaltungsexternen Stelle, die

rechtlich, organisatorisch und finanziell von den einzelnen milchwirtschaftlichen Organisationen und Unternehmen unabhängig ist, verwaltet werden (Adminis- trationsstelle).

2 Der Administrationsstelle können namentlich folgende Aufgaben übertragen wer-

den: a. Sie bearbeitet die Gesuche um Zulagen und Beihilfen. b. Sie übermittelt dem Bundesamt die Daten, welche dieses für den Entscheid über die Gesuche und zur Auszahlung benötigt. c. Sie erstellt je Gesuchsperiode zuhanden jedes Gesuchstellers oder jeder Ge- suchstellerin eine detaillierte Abrechnung über die auszuzahlenden Zulagen und Beihilfen. d. Sie arbeitet die Marktdaten zur Veröffentlichung auf. e. Sie führt über die Zulagen und Beihilfen eine Datenbank. f. Sie erhebt weitere Produktions- und Verwertungsdaten.

3 Die Administrationsstelle untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.

Art. 18 Leistungsauftrag 1 Das Bundesamt legt die Aufgaben in einem Leistungsauftrag fest. Umfang, Verfah- ren, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistungen sind in einem Vertrag geregelt.

2 Der Leistungsauftrag wird nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 19944 über

das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.

4 SR 172.056.1

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

Art. 19 Entscheid über die Gesuche und Auszahlung

1 Das Bundesamt entscheidet über die Gesuche.

2 Es zahlt die Zulagen und Beihilfen aus.

Art. 20 Auszahlungs- und Buchführungspflicht des Milchverwerters Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin ist verpflichtet, die Zulagen nach den Artikeln 2 und 3: a. innert Monatsfrist den Produzenten und Produzentinnen, von denen er die zu Käse verarbeitete Milch gekauft hat, weiterzugeben; b. in der Abrechnung über den Milchkauf (Milchgeldzahlung) separat auszuwei- sen und die Buchhaltung so zu gestalten, dass ersichtlich bleibt, welche Beiträ- ge er für die Zulagen erhalten und ausbezahlt hat.

Art. 21 Meldepflicht

1 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin meldet der Administrationsstelle

monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats: a. wieviel Milch die Produzenten und Produzentinnen abgeliefert haben; und b. wie er die Milch verwertet hat. 2 Der Milchverwerter oder die Milchverwerterin hat eine tägliche Fabrikationskon- trolle zu führen und diese den Kontrollorganen des Bundesamtes auf Verlangen vor- zuweisen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 23 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 30. April 2009.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

Anhang (Art. 7 Abs. 4)

Qualitätsanforderungen für Magermilchpulver bei der Herstellung von Milchersatzfuttermitteln Kriterium Anforderung Berechnungsbasis

Wasser max. 4,5 g/100 g Fett max. 1,25 g/100 g Trockenmasse Protein 33,00 bis 36,00 g/100 g Lactose 51,00 bis 54,00 g/100 g Säuregrad max. 0,15 % Milchsäure pH-Wert min. 6,4 Löslichkeit max. 1,25 ml Filterprobe Disc B

Milchpreisstützungsverordnung AS 1999

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