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AS 1999 1234

Reglement der Übernahmekommission

Reglement der Übernahmekommission (Reglement-UEK, R-UEK)

Änderung vom 5. Januar 1999 Von der Eidgenössischen Bankenkommission genehmigt am 25. Februar 1999

Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission) verordnet:

I Das Reglement-UEK vom 21. Juli 19971 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Die Übernahmekommission hat ihren Sitz in Zürich.

Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2

2 Für ihre Mitwirkung in den Ausschüssen zur Prüfung der einzelnen Angebote er-

halten die Mitglieder der Übernahmekommission eine Entschädigung von jeweils 4000 Franken für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Ausschusses bzw. 2000 Fran- ken für die Tätigkeit als Mitglied eines Ausschusses. Der Präsident der Übernahme- kommission kann diese Entschädigung je nach Arbeitsaufwand anpassen.

II Diese Änderung tritt am 1. April 1999 in Kraft.

5. Januar 1999 Kommission für öffentliche Kaufangebote Der Präsident: von der Crone Der Rechtskonsulent: Iffland

10245

1 SR 954.195.2

1234 1999-4048