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AS 1999 1295

Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe

Verordnung über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe

Änderung vom 24. Februar 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 28. Februar 19961 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe wird wie folgt geändert :

Beifügen einer Abkürzung des Titels VATT

Art. 3 Abs. 2

2 Als beratendes Organ steht dem Chef Heer die Gebirgskommission zur Verfügung.

Der Chef Heer kann diese Kommission mit dem Besuch von freiwilligen Gebirgs- kursen für die Dauer von ein bis zwei Tagen beauftragen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. b, sowie Abs. 5 - 7

1 Die Beteiligung an Wettkämpfen des «Conseil International du Sport Militaire»

(CISM) beschränkt sich auf folgende Militärsportarten: b. Ski (alpin, nordisch, Biathlon);

5 Die Teilnahme an CISM-Wettkämpfen und den entsprechenden Trainingskursen

ist besoldet. Die Diensttage, die Wettkämpfer und Trainer in Vorbereitungskursen und Wettkämpfen des CISM bestehen, werden als Ausbildungsdienst der Formatio- nen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet, wenn: a. die Diensttage auf Grund eines militärischen Aufgebots bestanden werden; b. die einzelnen Vorbereitungskurse oder Wettkämpfe mindestens fünf zusam- menhängende Tage umfassen.

6 An die Gesamtdienstleistungspflicht als Ausbildungsdienst der Formationen kön-

nen höchstens angerechnet werden: a. den Soldaten, Gefreiten, Korporalen und Wachtmeistern 95 Tage; b. den höheren Unteroffizieren 114 Tage; c. den Offizieren 152 Tage.

7 Kontrollführung und Aufgebot für die Teilnahme an CISM-Wettkämpfen und

an den entsprechenden Trainingskursen richten sich nach den Verordnungen vom

1 SR 512.38

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Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 1999

7. Dezember 19982 über das militärische Kontrollwesen und vom 24. August 19943 über das Bestehen der Ausbildungsdienste. Das Gleiche gilt für Kontrollfüh- rung und Aufgebot für die weitere internationale Wettkampftätigkeit der Truppe so- wie für die freiwilligen Militärsport- und Gebirgskurse nach dieser Verordnung.

Art. 9 Abs. 3

3 Die bewilligte Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ist besoldet.

Sie wird an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Zusammen mit den für die Teilnahme an freiwilligen Militärsportkursen angerechneten Diensttagen (Art. 15 Abs. 2) dürfen höchstens 30 Diensttage angerechnet werden.

Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Die Daten der militärischen Wettkämpfe werden jährlich im Kurstableau veröf- fentlicht.

Art. 14 Abs. 1 und 2

1 Die Grossen Verbände können jährlich freiwillige Sommer- und Wintermilitär-

sportkurse durchführen. Die Daten der freiwilligen Militärsportkurse werden jähr- lich im Kurstableau veröffentlicht.

2 Diese Kurse dienen der Verbesserung der allgemeinen Kondition und der Ver-

mittlung aktueller sporttechnischer Kenntnisse im Hinblick auf die Sommer- und Winterwettkämpfe sowie der Ausbildung der Sportleiter der Einheiten. Die Ausbil- dung hat in praktischer und theoretischer Form zu erfolgen.

Art. 15 Abs. 2 2 Die Teilnahme ist besoldet und kann für Teilnehmer, die nicht als Sportleiter aus- gebildet werden, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet werden. Zusam- men mit den für die Teilnahme an Meisterschaften ausländischer Armeen ausserhalb des CISM angerechneten Diensttagen (Art. 9 Abs. 3) dürfen höchstens 30 Dienst- tage angerechnet werden.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis

1 Als Funktionäre und Dienstpersonal sind insbesondere einzusetzen: ...

1bis Ehemalige Angehörige der Armee können nach Bedarf als freiwillige Funktionä- re beigezogen werden.

Art. 26 Abs. 2

2 Ersatz und Reparatur von privaten Sport- und Wettkampfausrüstungsgegenständen

sowie von weiterem Privatmaterial gehen zu Lasten des Eigentümers.

2 SR 511.22 3 SR 512.22

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Ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe AS 1999

Art. 27 Militärversicherung Wer als Teilnehmer, Funktionär oder als Dienstpersonal an den ausserdienstlichen Tätigkeiten nach dieser Verordnung teilnimmt, ist im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung versichert, sofern er oder sie der Armee angehört oder angehört hat.

Art. 28 Haftpflicht- und Unfallversicherung

1 Wer ausserdienstliche Wettkämpfe der Truppe nach dieser Verordnung durchführt,

hat sich wie folgt zu versichern: a. gegen Haftpflichtansprüche für eine Mindestleistung von 3 Millionen Franken pro Schadenereignis; b. gegen Unfälle von nicht militärversicherten Personen. 2 Die Gruppe Heer schliesst für jede Versicherungsart einen Rahmenvertrag ab. Die jeweiligen Organisatoren können sich diesen Rahmenversicherungsverträgen an- schliessen.

II Die Verordnung vom 24. August 19945 über das Bestehen der Ausbildungsdienste wird wie folgt geändert:

Art. 18 Aufgehoben

III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

24. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

4 SR 833.1 5 SR 512.22

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