AS 1999 1298
Verordnung über das Festungswachtkorps
Verordnung über das Festungswachtkorps (VFWK)
Änderung vom 24. Februar 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 1. Dezember 19861 über das Festungswachtkorps wird wie folgt geändert:
Ingress, zweites Alinea sowie auf die Artikel 101 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes2,
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Organisation und Aufgaben des Festungswachtkorps (FWK) sowie die Rechtsstellung seiner Angehörigen.
Art. 2 Organisation 1 Das FWK ist eine Berufsformation der Armee; es besteht aus militärischen Forma- tionen sowie aus zivilen Stäben und Diensten. 2 Es bleibt bei allen Einsatzarten der Armee als Berufsformation bestehen.
Art. 2a Aufgaben 1 Das FWK: a. stellt die Einsatzbereitschaft der Führungsanlagen der Landesregierung, der Armee (ohne Luftwaffe) sowie der übrigen Führungs- und Kampfbauten sicher und unterstützt den Betrieb von Anlagenteilen und Systemen; b. überwacht, unterhält und verwaltet die Anlagen nach Buchstabe a sowie wei- tere ihm zugewiesene Anlagen der Verteidigungsinfrastruktur des Eidgenös- sischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);