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AS 1999 1331

Verordnung über die Armeepferde

Verordnung über die Armeepferde

vom 17. Februar 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 des Militärgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Ankauf Das Heer kauft die Pferde und die Maultiere (Armeepferde) an, welche die Train- und die Veterinärtruppen in Schulen und Kursen benötigen.

Art. 2 Erforderliche Abstammung

1 Die Reitpferde müssen aus der inländischen Warmblutpferdezucht und die Train-

pferde aus der inländischen Zucht der Freibergerrasse stammen. Die Maultiere müs- sen von einer inländischen Freibergerstute abstammen.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(Departement) kann Ausnahmen vorsehen.

Art. 3 Verkauf

1 Das Heer kann Armeepferde Angehörigen der Armee verkaufen.

2 Trainpferde und Maultiere kann es auch Pferdelieferanten verkaufen.

Art. 4 Miete Das Heer mietet die Armeepferde, die im Eigentum von Angehörigen der Armee und von Pferdelieferanten stehen, für die Schulen und Kurse der Train- und der Veteri- närtruppen ein.

Art. 5 Ausführungsbestimmungen

1 Das Departement erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Es regelt insbesondere:

a. die Anforderungen, denen die Armeepferde genügen müssen; b. die Ausbildung der Armeepferde; c. den Anspruch auf den Kauf eines Armeepferdes; d. Rechte und Pflichten der Käuferinnen und der Käufer von Armeepferden; e. die Verwendung der Armeepferde in Schulen und Kursen; f. die Miete der Armeepferde, die im Eigentum von Angehörigen der Armee oder von Pferdelieferanten stehen.

SR 514.42 1 SR 510.10

1999-4065 1331

Armeepferde AS 1999

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 3. September 1986 2 über die Trainbundespferde und Bundes- maultiere wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung Die Verordnung vom 10. Juni 19963 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten tritt mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung des Departements ausser Kraft.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.

17. Februar 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

2 AS 1986 1568, 1990 3 3 SR 514.43

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