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AS 1999 1340

Verordnung über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

Verordnung über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr

Änderung vom 18. Dezember 1998

Das Eidgenössische Finanzdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Gewährung von Zollbegünstigungen für landwirtschaftliche Rohstoffe im aktiven Veredlungsverkehr wird wie folgt ge- ändert:

Art. 2 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 2bis Zollrückerstattung

2 Für verarbeitete Speiseöle und Speisefette wird ein Zoll von 159.50 Franken je

100 kg netto (Basis Raffinat) rückerstattet.

2bis Gesuche um Rückerstattung sind innerhalb von zwei Jahren nach der Waren- ausfuhr einzureichen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

18. Dezember 1998 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger

10247

1 SR 631.149.3

1340 1999-4100

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