AS 1999 1351
Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Bundesbeschluss über einen Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
vom 21. März 1996
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. März 19951, beschliesst:
Art. 1 1 Der in Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 27. September 19662 zu Artikel 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen3 abgegebene Vorbehalt erhält folgenden Wortlaut:
Zu Art. 2: a. Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind. b. Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in heraus- gegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird. c. Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwen- den, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbe- stand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländi- sche Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Hand- lung teilgenommen haben.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderung dem Generalsekretariat des Euro-
parates mitzuteilen.
1 BBl 1995 III 1
2 AS 1967 805 3 SR 0.351.1
1998-0132 1351
Vorbehalt zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. BB AS 1999
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 20. Dezember 1995 Ständerat, 21. März 1996 Der Präsident: Leuba Der Präsident: Schoch Der Protokollführer: Duvillard Der Sekretär: Lanz