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AS 1999 1363

Bundesgesetz über die Erfindungspatente

Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG)

Änderung vom 9. Oktober 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 1, beschliesst:

I Das Patentgesetz vom 25. Juni 19542 wird wie folgt geändert:

Änderung eines Ausdrucks In Artikel 4 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geis- tiges Eigentum» durch «Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigen- tum (Institut)» ersetzt. In den Artikeln 5 Absatz 1, 15 Absatz 1 Buchstabe a, 19 Absatz 1,

24 Absatz 1, 25 Absatz 3, 27 Absatz 2, 46a Absätze 1 und 4 Buch-

stabe a, 47 Absatz 1, 49 Absatz 1, 56 Absatz 2, 59 Absatz 1, 59a Ab- satz 1, 59c, 60 Absatz 1, 63 Absatz 1, 63a Absatz 1, 64 Absatz 1, 65, 88, 99 Absatz 2, 110, 112 Buchstabe b, 114 Absatz 2, 117, 118, 120,

122 Absätze 1 und 2, 123, 130, 131 Absatz 1, 132, 133 Absatz 1, 134,

135, 137, 138, 140f Absatz 2, 140g, 140i Absätze 1 Buchstabe a und 3 sowie Artikel 140l Absatz 1 wird die Bezeichnung «Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum» durch «Institut» ersetzt.

Betrifft nur den italienischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3

1 Das Institut veröffentlicht: ...

3 Der Bundesrat bestimmt das Publikationsorgan.

Art. 133 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

1999-4148 1363

Patentgesetz AS 1999

Gliederungstitel vor Art. 140a Siebenter Titel: Ergänzende Schutzzertifikate

1. Abschnitt:

Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel

A. Grundsatz Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.

Je Erzeugnis wird das Zertifikat nur einmal erteilt. Reichen jedoch aufgrund unterschiedlicher Patente für das gleiche Erzeugnis mehrere Patentinhaber ein Gesuch ein und ist noch kein Zertifikat erteilt worden, so kann das Zertifikat jedem Gesuchsteller erteilt werden.

Das Zertifikat ist nichtig, wenn: a. es entgegen Artikel 140b, 140c Absatz 2, 146 Absatz 1 oder 147 Absatz 1 erteilt worden ist;

Gliederungstitel vor Art. 140n

2. Abschnitt:

Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel

Das Institut erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Pflanzenschutzmitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutz- zertifikat (Zertifikat). Die Artikel 140a Absatz 2–140m gelten sinngemäss.

Patentgesetz AS 1999

Art. 146 C. Ergänzende Das ergänzende Schutzzertifikat kann für jedes Erzeugnis erteilt Schutzzertifikate für Pflanzen- werden, das beim Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19983 schutzmittel dieses Gesetzes durch ein Patent geschützt ist und für das die Geneh- I. Genehmigung vor dem Inkraft- migung für das Inverkehrbringen gemäss Artikel 140b nach dem treten 1. Januar 1985 erteilt wurde. Das Gesuch um Erteilung des Zertifikats ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes einzureichen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück.

Art. 147 II. Erloschene Zertifikate werden auch aufgrund von Patenten erteilt, die zwischen Patente dem 8. Februar 1997 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 19984 dieses Gesetzes nach Ablauf der Höchstdauer er- loschen sind. Die Schutzdauer des Zertifikats berechnet sich nach Artikel 140e; seine Wirkungen beginnen jedoch erst mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats. Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 9. Oktober 1998 dieses Gesetzes zu stellen. Wird die Frist nicht eingehalten, so weist das Institut das Gesuch zurück. Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt entsprechend für den Zeitraum zwischen dem Erlöschen des Patentes und der Veröffentlichung des Gesuchs.

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 9. Oktober 1998 Nationalrat, 9. Oktober 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

3 AS 1999 1363 4 AS 1999 1363

Patentgesetz AS 1999

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 28. Januar 1999 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es wird auf den 1. Mai 1999 in Kraft gesetzt.

31. März 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

9544 Der Bundeskanzler: François Couchepin

5 BBl 1998 4805

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