AS 1999 1449
Verordnung des UVEK über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
Verordnung über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL)
vom 14. April 1999
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf die Artikel 24 - 26 und 138a der Luftfahrtverordnung vom 14. Novem- ber 19731 (LFV), verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Übernahme der von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)2 herausgegebenen Reglemente über Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (JAR-FCL- Reglemente3).
Art. 2 JAR-FCL-Reglemente
1 Die Reglemente JAR-FCL 1 und JAR-FCL 2 regeln die Erteilung der Lizenzen
zum Führen von Flugzeugen (JAR-FCL 1) und von Hubschraubern (JAR-FCL 2) und legen die Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und von Fähigkeitsüberprüfungen fest.
2 Das Reglement JAR-FCL 3 legt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen
für den Erwerb oder die Erneuerung einer Lizenz fest sowie die Durchführung der medizinischen Untersuchungen und die dafür notwendige Infrastruktur.
3 Sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, bleiben die Bestimmungen über
die Flugausweise im Reglement vom 25. März 19754 über die Ausweise für Flug- personal (RFP) anwendbar. Sie regeln insbesondere: a. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten und -pilotinnen für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Lan- dungen im Gebirge; b. die Erteilung von Bewilligungen an Hubschrauberpiloten und -pilotinnen für Landungen im Gebirge und Abflüge bei Boden- und Hochnebel;
SR 748.222.2 1 SR 748.01 2 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande. 3 Joint Aviation Requirements, Flight Crew Licensing (1: Aeroplane, 2: Helicopter, 3: Me- dical). 4 SR 748.222.1
1999-4155 1449
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 1999
c. Ausweise für das Führen von Segelflugzeugen und Ballonen sowie für Navigatoren und Navigatorinnen, Bordtechniker und -technikerinnen und Bordradiotelefonisten und -telefonistinnen.
Art. 3 Offizielle Fassung
1 Die englische Fassung der JAR-FCL-Reglemente ist verbindlich; sie kann beim
Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt)5 eingesehen oder gegen Bezahlung beim zuständigen Dienst der JAA6 erworben werden. Sie wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts publiziert. 2 Das Bundesamt stellt eine französische, eine deutsche und eine italienische Über- setzung der Reglemente zur Verfügung.
Art. 4 Erteilung der Lizenzen Die Lizenzen nach den JAR-FCL-Reglementen (JAR-FCL-Lizenzen) werden vom Bundesamt erteilt.
Art. 5 Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten der Inhaber und Inhaberinnen von JAR-FCL-
Fluglizenzen sowie der Betriebe und Personen, die mit der Ausbildung oder der Fä- higkeitsüberprüfung betraut sind, werden von den JAR-FCL-Reglementen geregelt.
2 Lizenzen, die auf Grund der JAR-FCL-Reglemente im Ausland ausgestellt wurden,
berechtigen dazu, auf schweizerischem Gebiet alle Luftfahrzeuge zu führen, die in einem JAA-Mitgliedstaat registriert sind.
Art. 6 Körperliche und geistige Fähigkeiten 1 Jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben oder erneuern will, muss ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Reglementes ausgestelltes Arztzeugnis vorle- gen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind.
2 Die Aufgaben des flugmedizinischen Zentrums (AMC: Aeromedical Center), die
im JAR-FCL-3-Reglement vorgesehen sind, werden durch das Fliegerärztliche Ins- titut in Dübendorf wahrgenommen.
Art. 7 Ausbildungseinrichtungen 1 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist jede Schule für Flugzeug- und Hubschrau- berpiloten und -pilotinnen, die eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung hat, berechtigt, auf Gesuch hin Ausbildungen für Privatpiloten und -pilotinnen (Sichtflug) auf einmotorigen Luftfahrzeugen mit Einmann-Besatzung nach den Be-
5 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern.
6 Adresse: Westward Digital Ltd., 37 Windsor Street, Cheltenham GL52 2 DG, Gross- britannien.
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 1999
stimmungen der JAR-FCL-Reglemente durchzuführen. Sie kann weiterhin Ausbil- dungen für den Erwerb von Ausweisen, die nach ausschliesslich nationalem Recht geregelt sind, durchführen.
2 Ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen Schulen und Flugbetriebsunterneh-
men, die Flugzeug- und Hubschrauberpiloten und -pilotinnen ausbilden und eine nach nationalem Recht ausgestellte Bewilligung haben, für eine andere als die in Absatz 1 genannte Ausbildung die entsprechende JAR-FCL-Bewilligung erlangen. Diese Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt, wenn die von ihm festgelegten Be- dingungen gemäss den JAR-FCL-Reglementen erfüllt sind; sie wird insbesondere verlangt für Ausbildungen für den Erwerb einer Berufspiloten- und einer Linienpi- lotenlizenz sowie für eine Instrumentenflug-, eine Typen- oder Lehrberechtigung.
3 Bei der ersten Erneuerung der JAR-FCL-Bewilligung nach Absatz 2, spätestens
aber am 30. Juni 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Flugzeugen bezie- hungsweise am 31. Dezember 2002 bei der Ausbildung für das Führen von Hub- schraubern, müssen die Ausbildungseinrichtungen darlegen, dass sie alle Betriebs- bedingungen nach den JAR-FCL-Reglementen erfüllen. Einrichtungen, die diese Forderung nicht erfüllen, erhalten eine Schulbewilligung, die auf die Ausbildung von Privatpiloten und -pilotinnen nach den JAR-FCL-Reglementen und die Ausbil- dung für den Erwerb von Ausweisen nach ausschliesslich nationalem Recht be- schränkt ist.
4 Ab 1. Juli 1999 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Flugzeugpiloten und
-pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung entsprechend den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP7 begonnen wurden, können nach diesem Reglement been- det werden, sofern sie bis am 30. Juni 2002 abgeschlossen werden können.
5 Ab 1. Januar 2000 sind alle Ausbildungseinrichtungen für Hubschrauberpiloten
und -pilotinnen verpflichtet, die Ausbildung nach den JAR-FCL-Reglementen durchzuführen. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 3. Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt nach dem RFP begonnen wurden, können nach diesem Reglement been- det werden, sofern sie bis am 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden können.
Art. 8 Flugzeugpiloten und -pilotinnen
1 Ab 1. Juli 1999 können Personen, die einen nach dem RFP8 ausgestellten Flug-
zeugpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ih- re Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Flugzeugen beschränkt.
2 Ab 1. Juli 1999 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Flugzeugen
nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbil- dungen für den Erwerb von Ausweisen und Bewilligungen nach ausschliesslich na- tionalem Recht.
7 SR 748.222.1 8 SR 748.222.1
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 1999
3 Ab 1. Januar 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Flugzeugen nach den
JAR-FCL-Reglementen erneuert, ausgenommen die Ausweise nach ausschliesslich nationalem Recht.
4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen gere-
gelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.
Art. 9 Hubschrauberpiloten und -pilotinnen
1 Ab 1. Januar 2000 können Personen, die einen nach dem RFP9 ausgestellten Hub-
schrauberpilotenausweis besitzen, eine gleichwertige JAR-FCL-Lizenz erlangen, sofern sie die Voraussetzungen der JAR-FCL-Reglemente erfüllen. Andernfalls bleiben ihre Rechte als Piloten und Pilotinnen auf das Führen von in der Schweiz registrierten Hubschraubern beschränkt.
2 Ab 1. Januar 2000 müssen alle neuen Ausbildungen für das Führen von Hub-
schraubern nach den JAR-FCL-Reglementen durchgeführt werden, ausgenommen die Ausbildungen für den Erwerb von Bewilligungen nach ausschliesslich nationa- lem Recht.
3 Ab 1. Juli 2000 werden alle Ausweise für das Führen von Hubschraubern nach den
JAR-FCL-Reglementen erneuert.
4 Erweiterungen und Bewilligungen, die nicht in den JAR-FCL-Reglementen gere-
gelt sind, werden nach nationalem Recht erteilt und erneuert.
Art. 10 Richtlinien
1 Das Bundesamt erlässt Richtlinien, die die Bestimmungen der JAR-FCL-
Reglemente insbesondere über die Ausbildung der Piloten und Pilotinnen, über die Fähigkeitsprüfungen und -überprüfungen ergänzen, um unter anderem den topogra- fischen und flugverkehrstechnischen Besonderheiten der Schweiz Rechnung zu tra- gen.
2 Diese Richtlinien können beim Bundesamt eingesehen oder erworben werden.
Art. 11 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung einer Lizenz oder einer Ermächtigung
1 In Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194810
(LFG) kann das Bundesamt die Erteilung einer JAR-FCL-Lizenz oder -Ermächti- gung verweigern, diese und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dau- ernd entziehen oder deren Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich: a. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt;
9 SR 748.222.1 10 SR 748.0
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 1999
b. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die JAR-FCL-Reglemente oder das nationale Recht in schwerer Weise oder wiederholt verletzt hat; c. wenn zu befürchten ist, dass die Person, die sich für eine Lizenz oder Er- mächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, bei der Ausübung der Flugtä- tigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder militärische Interessen gefährden würde, insbesondere wenn sie:
1. entmündigt ist,
2. alkohol- oder rauschgiftsüchtig ist, oder
3. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe ver-
urteilt worden ist; d. wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächtigung bewirbt oder eine solche besitzt, die ihr auferlegten Gebühren nicht bezahlt hat.
2 Diese Bestimmungen sind für Ausbildungsbetriebe sinngemäss anwendbar.
Art. 12 Ausnahmen
1 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestim-
mungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
2 Es kann die Ausnahme befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 13 Änderung des bisherigen Rechtes Das Reglement vom 25. März 197511 über die Ausweise für Flugpersonal (RFP) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Erteilung von Flugausweisen für das Führen von
Flugzeugen und Hubschraubern, die nicht in der Verordnung vom 14. April 199912 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL) geregelt werden. Es regelt namentlich: a. die Erteilung von Bewilligungen an Flugzeugpiloten für Schleppflüge, das Absetzen von Fallschirmspringern, Kunstflug und Landungen im Gebirge erforderlich sind; b. Bewilligungen für Hubschrauberpiloten für Landungen im Gebirge und Ab- flüge bei Boden- und Hochnebel erforderlich sind; c. Ausweise für Segelflieger, Ballonfahrer, Navigatoren, Bordtechniker und Bordradiotelefonisten.
11 SR 748.222.1 12 SR 748.222.2; AS 1999 1449
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern AS 1999
2 Die Gültigkeit und die Erneuerung von Flugausweisen, die nach diesem Reglement
ausgestellt wurden und unter die VJAR-FCL fallen, werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung von dieser geregelt.
ehemaliger Art. 1
Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 Aufgehoben
1bis Ausbildungen für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen, die bei Flugzeugpiloten vor dem 1. Juli 1999 und bei Hubschrauberpiloten vor dem 1. Januar 2000 begon- nen wurden, unterliegen diesem Reglement, sofern sie bis am 30. Juni 2002 bezie- hungsweise bis am 31. Dezember 2002 abgeschlossen werden können. 3 Nach dem 30. Juni 1999 ist der Träger eines nach bisherigem Recht ausgestellten Privatpilotenausweises (Flugzeug oder Hubschrauber), der bei der Erneuerung nicht nachweisen kann, dass er: a. einen Ausweis für Bordradiotelefonisten nach den Artikeln 169–173 besitzt oder die Prüfung in Radiotelefonie nach den Artikeln 174–176b bestanden hat; und b. die nach dem neuen Ausbildungsprogramm für Privatpiloten erforderliche Zusatzausbildung in Radionavigation oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert hat, nur noch berechtigt, auf schweizerischem Gebiet in den Luftraümen der Klassen E und G nicht gewerbsmässige Flüge durchzuführen sowie Flugplätze anzufliegen oder von diesen abzufliegen, die sich innerhalb der Kontrollzone des Luftraums der Klasse D befinden, sofern er auf dem betreffenden Flugplatz eine Ausbildung und eine Bewilligung des Flugplatzleiters erhalten hat.
Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
14. April 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Leuenberger