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AS 1999 1457

Beschluss Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Originaltext Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen, der Republik Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Ungarn und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren1 Beschluss Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/962 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft

Angenommen am 23. November 1998 Inkrafttreten für die Schweiz: 1. Januar 1999

Der Gemischte Ausschuss gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19873 über ein gemeinsames Ver- sandverfahren, insbesondere auf Artikel 34b der Anlage II, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit den Beschlüssen Nrn. 1/964 und 2/965, geändert und zuletzt verlängert mit den Beschlüssen Nr. 1/976 und Nr. 5/977, hat der Gemischte Ausschuss Massnahmen er- griffen, um für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 2402.20 des Har- monisierten Systems und von bestimmten anderen empfindlichen Waren die Inan- spruchnahme der Gesamtbürgschaft wegen des aussergewöhnlichen Betrugsrisikos, das mit diesen Verfahren verbunden ist, zeitweilig zu untersagen. Der Schutz der bei diesen Verfahren auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen macht die Verlängerung dieser Massnahmen im gemeinschaftlichen und im gemein- samen Versandverfahren erforderlich, um die grösstmögliche Effizienz zu gewähr- leisten. Der Gemischte Ausschuss hält die Verlängerung der Untersagung um 12 Monate für erforderlich. beschliesst:

1 Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slovakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. 2 AS 1996 2508 3 SR 0.631.242.04 4 SR 0.631.242.046 5 SR 0.631.242.048 6 AS 1998 249 7 AS 1998 1543

1999-4093 1457

Gemeinsames Versandverfahren AS 1999

Art. 1 Die durch die Beschlüsse Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG/ EFTA «Gemeinsames Versandverfahren» erlassenen Massnahmen werden für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Geschehen in Brüssel, am 23. November 1998.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

10335 Der Vorsitzende: Michel Vanden Abeele
Beschluss Nr. 1/98 des Gemischten Ausschusses zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA «gemeinsames Versandverfahren» erlassenen Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft | Lexipedia | Lexipedia