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AS 1999 1543

Verordnung des EVD über die Erhebung einer Mindestgebühr für Exportrisikogarantien

Verordnung des EVD über die Erhebung einer Mindestgebühr für Exportrisikogarantien

vom 8. März 1999

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung vom 15. Juni 1998 1 über die Exportrisikogarantie, verordnet:

Art. 1

1 Für die Ausstellung von Garantien wird eine Mindestgebühr von 100 Franken für

jedes Garantiegesuch erhoben. Die Mindestgebühr schliesst die Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge und Ermässigungen ein.

2 Für Gebühren, die nach der Verordnung des EVD vom 8. März 19992 über die Er-

hebung von Gebühren für Exportrisikogarantien durch Organisationen der Wirt- schaft erhoben werden, können abweichende Mindestgebühren festgelegt werden.

Art. 2 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 1999 in Kraft.

8. März 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

10311

SR 946.112.1

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