AS 1999 1629
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den Ausgleichsfonds der AHV
vom 19. April 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19981 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, verordnet:
Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die AHV 13,33 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Aus- gleichsfonds der AHV und 17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bei- trags des Bundes an die AHV gutgeschrieben.
Art. 2 Überweisungen
1 Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akonto-
zahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Rest- zahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.
2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bun-
des budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.
3 Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Ein-
nahmen ermittelt.
Art. 3 Übergangsbestimmung
1 Im Rechnungsjahr 1999 beträgt der Ertragsanteil für die AHV 10 Prozent des Ge-
samtertrages der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann nach Vorliegen des definiti- ven Ertragsergebnisses 1999 eine Anpassung des prozentualen Ertragsanteils be- schliessen.
2 Die Akontozahlungen des Jahres 1999 erfolgen auf den 31. Mai und 31. August.
Sie betragen je ein Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsan- teils.
SR 641.203.2 1 SR 641.203
1999-4142 1629
Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AS 1999 Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss