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AS 1999 1629

Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds

Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den Ausgleichsfonds der AHV

vom 19. April 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 des Bundesbeschlusses vom 20. März 19981 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV, verordnet:

Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die AHV 13,33 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Aus- gleichsfonds der AHV und 17 Prozent der Bundeskasse zur Finanzierung des Bei- trags des Bundes an die AHV gutgeschrieben.

Art. 2 Überweisungen

1 Der Ertragsanteil für den Ausgleichsfonds der AHV wird in Form von Akonto-

zahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Rest- zahlung im Januar des Folgejahres überwiesen.

2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bun-

des budgetierten Ertragsanteils der Jahreseinnahmen.

3 Die Restzahlung wird auf Grund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Ein-

nahmen ermittelt.

Art. 3 Übergangsbestimmung

1 Im Rechnungsjahr 1999 beträgt der Ertragsanteil für die AHV 10 Prozent des Ge-

samtertrages der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann nach Vorliegen des definiti- ven Ertragsergebnisses 1999 eine Anpassung des prozentualen Ertragsanteils be- schliessen.

2 Die Akontozahlungen des Jahres 1999 erfolgen auf den 31. Mai und 31. August.

Sie betragen je ein Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsan- teils.

SR 641.203.2 1 SR 641.203

1999-4142 1629

Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AS 1999 Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

19. April 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10336 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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