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AS 1999 1655

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1

1 Die Ausfuhrbeitragsansätze werden jährlich aufgrund des Unterschiedes zwischen

den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen. Zu diesem Zweck übermit- telt das Bundesamt für Landwirtschaft der Eidgenössischen Zollverwaltung am

12. Tag jeden Quartals die ausländischen Grundstoffpreise nach Artikel 7.

Art. 6 Abs. 1 Bst. h

1 Als inländische Grundstoffpreise gelten:

h. bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale: der vom Bundes- amt für Landwirtschaft ermittelte durchschnittliche Nettopreis für Weizen- keime ab Mühle.

Art. 7 Massgebende ausländische Grundstoffpreise

1 Als ausländische Grundstoffpreise für die nachstehenden Grundstoffe gelten die

repräsentativen Preise der EG für die entsprechenden Grundstoffe, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten schweizerischen Ursprungs für das ent- sprechende Referenzprodukt angewendet werden:

Grundstoffe Referenzprodukte

Vollmilchpulver Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von

26 Gewichtsprozenten

1 SR 632.111.723

1998-0205 1655

Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten AS 1999

Grundstoffe Referenzprodukte

Magermilchpulver Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 Gewichtsprozenten Butter Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtspro- zenten

2 Als ausländische Grundstoffpreise für die nachstehenden Grundstoffe gelten die

repräsentativen Preise der EG für die entsprechenden Referenzprodukte, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Berechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten schweizerischen Ursprungs für das entsprechende Referenzprodukt angewendet werden. Liegt der EG-Grundbetrag über dem Ansatz im Gemeinsamen Zolltarif, wird der letztere angewandt. Die Preise der Mahlprodukte aus Weich- und Hartweizen sind mit dem technischen Ausbeute- faktor zu multiplizieren.

Grundstoffe Referenzprodukte

Rahmpulver und Milch in Pulverform, granulierte Milch oder Milch Kondensmilch in sonstiger fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, mit einem Fettgehalt von

26 Gewichtsprozenten

Mehl und andere Mahl- Weichweizen produkte aus Brotgetreide Hartweizengriess Hartweizen

3 Weist die bei Vollmilchpulver, Rahmpulver, Kondensmilch und Butter verwendete

Qualität einen Milchfettgehalt auf, der vom Fettgehalt des entsprechenden Refe- renzproduktes um mehr als 1 Gewichtsprozent abweicht, so wird der nach den Ab- sätzen 1 und 2 ermittelte ausländische Grundstoffpreis im Verhältnis der Differenz des Milchfettgehaltes angepasst.

4 Bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale, die in Form von verar-

beiteten Nahrungsmitteln der Zolltarif-Nummer 1904.10 ausgeführt werden, gilt als ausländischer Grundstoffpreis der durchschnittliche Verkaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Erzeugnissen schweize- rischen Ursprungs des KN-Codes 1904.1090 multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor. Bei Keimen von Weizen, Roggen, Mengkorn und Triticale, die in Form von anderen verarbeiteten Nahrungsmitteln der Kapitel 15–22 des Zolltarifs ausgeführt werden, gilt als ausländischer Grundstoffpreis der durchschnittliche Ver- kaufspreis ab Mühle in der EG, abzüglich des EG-Agrarteilbetrags bei der Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs des Zusatzcodes 7006 multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor. 5 Bei Frischvollmilch gilt als ausländischer Grundstoffpreis der in der EG geltende Richtpreis für Frischvollmilch mit 3,7 Prozent Fettgehalt. Bei Frischrahm wird die-

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ser Preis im Verhältnis der Differenz des Milchfettgehaltes angepasst. Bei Frisch- magermilch wird der ausländische Grundstoffpreis aufgrund desjenigen für Mager- milchpulver berechnet.

6 Die ausländischen Grundstoffpreise nach den Absätzen 1, 2 und 4 werden vom

Bundesamt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen ermittelt. Es informiert die interessierten Kreise über die angewandte Methode.

7 Die Umrechnung der in nationalen Währungen festgelegten repräsentativen Preise

der EG nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 in Schweizer Franken erfolgt nach den von der Schweizerischen Nationalbank publizierten mittleren Devisenkursen. Die Um- rechnung der im Amtsblatt der EG in Rechnungseinheiten festgelegten EG-Grund- beträge nach den Absätzen 1 und 2 sowie der EG-Agrarteilbeträge nach Absatz 4 in Schweizer Franken erfolgt nach dem am zweitletzten Arbeitstag des jeweiligen Mo- nats geltenden und im Amtsblatt der EG veröffentlichten Umrechnungskurs.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 19992 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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2 Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 24. Dezember 1998.

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