AS 1999 1757
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei
Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK)
vom 5. Mai 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 31 Absatz 3 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungs- organisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Abschnitt: Funktionen, Ziele und Grundsätze
Art. 1 Funktion und Ziel der Bundeskanzlei
1 Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines
Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlich- keit. 2 Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig ori- entierte Entscheidpraxis des Bundesrates und auf die Wahrung des Kollegialprinzi- pes hin.
Art. 2 Aufgaben der Bundeskanzlei 1 Die Bundeskanzlei nimmt als Stabsstelle insbesondere die Aufgaben wahr, die ihr die Artikel 30 und 32–34 RVOG zuweisen. 2 Sie erfüllt zudem die Linienaufgaben, die ihr insbesondere von der Gesetzgebung über die politischen Rechte, über die Veröffentlichung der Gesetzessammlungen und des Bundesblattes sowie vom Geschäftsverkehrsgesetz übertragen werden.
Art. 3 Handlungsgrundsätze der Bundeskanzlei Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Leit- linien:
SR 172.210.10
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a. Sie behandelt die Adressatinnen und Adressaten ihrer Tätigkeiten gleich. b. Sie sorgt für eine bedürfnis-, adressaten- und termingerechte Durchführung sowie für einen gleichbleibenden Qualitätsstandard ihrer Tätigkeiten. c. Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
2. Abschnitt: Zentrale Tätigkeitsbereiche
Art. 4 Die Aufgaben der Bundeskanzlei nach Artikel 2 umfassen folgende zentralen Tätig- keitsbereiche: a. Unterstützung von Bundesrat und Bundespräsidium, Organisation der Bun- desratssitzungen: Die Bundeskanzlei unterstützt den Bundesrat, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt mit ihrer Orga- nisation der Bundesratssitzungen für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide. b. Strategie, Planung und Controlling: Die Bundeskanzlei bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, die eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglichen, und überwacht deren Realisierung. Sie sorgt für die strategi- sche Führungsausbildung. c. Kommunikation und Informationsplanung, interne und externe Information: Die Bundeskanzlei stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates. d . Gewährleistung politischer Rechte: Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Ver- fassung und Gesetz wahrgenommen werden können und dass alle eidgenös- sischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden. e. Sprachdienstleistungen:
1. Die Bundeskanzlei sorgt dafür, dass die zur Veröffentlichung be-
stimmten und weitere wichtige Texte in den verschiedenen Amtsspra- chen inhaltlich und formal übereinstimmen und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind; dabei achtet sie auf die Gleichbehand- lung der Sprachen.
2. Sie erstellt die italienische Fassung der amtlichen Texte der Bundesver-
sammlung und der Bundesverwaltung. f. Veröffentlichungen: Die Bundeskanzlei veröffentlicht so rasch als möglich nach den entspre- chenden Beschlüssen die Rechtstexte, die übrigen nach der Publikationsge-
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setzgebung zu veröffentlichenden Texte und die Verwaltungspraxis des Bundes; sie trägt in gesetzes- und publikationstechnischer Hinsicht zum ge- botenen Qualitätsstandard bei.
3. Abschnitt: Einzelaufgaben und -zuständigkeiten
Art. 5 Veröffentlichung der Verwaltungspraxis des Bundes Die Bundeskanzlei veröffentlicht: a. die rechtskräftigen Entscheide und andere Verlautbarungen von grundsätzli- cher Bedeutung und von allgemeinem Interesse, die vom Bundesrat, der Bundesverwaltung und von eidgenössischen Justizbehörden ausgehen; b. auszugsweise Urteile und Entscheide der Organe der EMRK, welche die Schweiz betreffen.
Art. 6 Herausgabe von Verzeichnissen
1 Die Bundeskanzlei gibt den Eidgenössischen Staatskalender und andere Verzeich-
nisse zur Erleichterung der Kommunikation unter den Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern der Bundesverwaltung heraus. 2 Sie kann, insbesondere für die elektronische Veröffentlichung von Verzeichnissen, Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wie: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel, Anrede; d. verwendete Amtssprache; e. Telefon-, Fax- und Pagernummer; f. Post- und elektronische Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsin- formationen.
3 Auf Anregung der betroffenen Person und unter Vorbehalt ihres Rechts auf Ände-
rung und Widerruf können weitere mit der Funktion unmittelbar zusammenhängen- de Personendaten durch das Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Die be- troffenen Personen sind auf die Risiken des Abrufverfahrens aufmerksam zu ma- chen.
4 Verwaltungsextern wird der Zugang durch das Abrufverfahren auf die Personen-
daten derjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesverwaltung be- schränkt, die als Ansprechpartner gegenüber Dritten gelten.
5 Die Bundeskanzlei kann diese Aufgaben anderen Verwaltungseinheiten übertra-
gen.
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Art. 7 Legalisationen Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation für folgende Handlungen zustän- dig: a. die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomati- schen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Inte- resse des ganzen Landes wahrnehmen; b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 19613 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und des Bundesbeschlusses vom 27. April 19724 be- treffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.
Art. 8 Akkreditierung der Bundeshauspresse Die Bundeskanzlei ist zuständig für die Akkreditierung der Bundeshausjournalisten und -journalistinnen.
4. Abschnitt:
Der Bundeskanzlei unterstellte Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 9 Dienststelle Verwaltungskontrolle des Bundesrates
1 Die Dienststelle Verwaltungskontrolle des Bundesrates (VKB) ist der Bundes-
kanzlerin oder dem Bundeskanzler direkt unterstellt. Sie erfüllt ihre Kontrollfunkti- on in fachlicher Hinsicht selbstständig.
2 Die VKB untersucht die Verwaltungstätigkeiten und die Verwaltungsführung nach
den Grundsätzen der Artikel 11 und 12 der RVOV. In ihre Kontrollzuständigkeit fallen alle Verwaltungseinheiten, die der Aufsicht des Bundesrates unterstellt sind. 3 Für die Untersuchungen der VKB gelten die folgenden Grundsätze, soweit nicht in den einzelnen Aufträgen des Bundesrates andere Regelungen getroffen werden: a. Die Verwaltungseinheiten des Bundes sind gegenüber der VKB und deren beigezogenen Sachverständigen vom Amtsgeheimnis entbunden. b. Die VKB verkehrt bei ihren Untersuchungen direkt mit den Verwaltungsein- heiten. c. Sie orientiert das vorgesetzte Departement unverzüglich, wenn ein Verdacht auf Rechtsverletzungen entsteht, der eine strafrechtliche oder disziplina- rische Untersuchung erfordert.
3 SR 0.172.030.4 4 SR 172.030.4
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d. Sie unterbreitet den untersuchten Verwaltungseinheiten ihre Berichts- entwürfe vor der Aemterkonsultation zur Stellungnahme; soweit die Stel- lungnahmen nicht im Bericht berücksichtigt werden, bilden sie Anhänge zum Bericht. e. Sie schlägt dem Bundesrat ein Jahresprogramm der Untersuchungen vor, das auf die Programme anderer Kontrollorgane abgestimmt ist.
4 Die Bundeskanzlei erstattet dem Bundesrat insbesondere jährlich Bericht über:
a. die Untersuchungen der VKB nach Jahresprogramm; b. Planung und Ergebnisse der Ueberprüfung der Bundesaufgaben; c. die weiteren Aufträge der VKB; d. den Vollzug der vom Bundesrat im Aufgabenbereich der VKB gefassten Be- schlüsse. 5 Die Einzelheiten von Verfahren und Berichterstattung werden in der Geschäftsord- nung der Bundeskanzlei geregelt.
Art. 10 Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek
1 Die Aufgaben der Eidgenössischen Parlaments- und Zentralbibliothek (EPZB)
richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach dem Reglement vom 23. Juni 1969 5 für die Eidgenössische Parlaments- und Zentralbibliothek. 2 Der Chef oder die Chefin der EPZB leitet den Dienst für die Koordination der Bib- liotheken und Dokumentationsstellen in der Bundesverwaltung. Die Aufgaben die- ses Dienstes richten sich nach den Weisungen vom 30. Mai 19946 über die Koordi- nation und die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen in der allgemeinen Bundesverwaltung.
3 Die EPZB besorgt im Weiteren den internationalen Austausch von Amtsschriften
im Sinne der Übereinkunft vom 15. März 18867 betreffend den internationalen Austausch der amtlichen Erlasse und anderer Publikationen.
5. Abschnitt:
Der Bundeskanzlei zugeordnete Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 11
1 Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte ist der Bundeskanzlei administrativ
zugeordnet.
2 Seine Organisation und seine Aufgaben regelt die Datenschutzgesetzgebung.
5 SR 432.22
6 BBl 1994 III 763
7 SR 0.434.1
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6. Abschnitt:
Organisation der Verwaltungseinheiten, persönliche Mitarbeiter
Art. 12 Organisation der Verwaltungseinheiten Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin regelt die Gliederung der Verwal- tungseinheiten der Bundeskanzlei, ihre Unterstellung und ihre Aufgaben in der Ge- schäftsordnung.
Art. 13 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin kann persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen im Sinne der Verordnung vom 25. Februar 1981 8 über das Dienst- verhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher bestellen.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 30. Juni 19939 über die Organisation und die Aufgaben der Bundeskanzlei; b. die Verordnung vom 19. Juni 199510 über die Dienststelle für Verwaltungs- kontrolle.
Art. 15 Übergangsbestimmung Bis zum Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung sind die Parlamentsdienste der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1999 in Kraft.
5. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
8 SR 172.221.104.2 9 AS 1993 2076, 1998 664 1492 10 AS 1995 3637
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