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AS 1999 1780

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung)

vom 26. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschafts- gesetzes1, Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die techni- schen Handelshemmnisse verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zulassung, die Produktion und das Inverkehrbringen

von Futtermitteln.

2 Die Verordnung gilt nicht für:

a. alle auf landwirtschaftlichen Betrieben anfallenden Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, soweit sie nicht in Verkehr gebracht werden; b. Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht.

3 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.

Art. 2 Inverkehrbringen

1 Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind.

2 Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, un-

verfälscht und von handelsüblicher Reinheit sind und vorschriftsgemäss gekenn- zeichnet sind.

SR 916.307

1780 1999-4239

Futtermittel-Verordnung AS 1999

Art. 3 Grundsatz

1 Ein Futtermittel darf zur Produktion oder zum Inverkehrbringen zugelassen wer-

den, wenn: a. es zum vorgesehenen Gebrauch hinreichend geeignet ist; und b. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine wesentlichen nachteiligen Neben- wirkungen zur Folge hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann.

2 Futtermittel müssen so beschaffen sein, dass sie:

a. die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutztiere erhalten und ver- bessern; b. die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte nicht negativ beeinflussen; c. die Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere nicht gefährden; d. nicht zu Täuschungen oder Irreführungen Anlass geben.

Art. 4 Begriffe

1 Futtermittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe und Produkte, gleichgültig

welcher Herkunft und Verarbeitungsweise, die zur Verfütterung an landwirtschaftli- che Nutztiere oder zur Herstellung von solchen Produkten bestimmt sind; als solche gelten: a. Ausgangsprodukte: die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer in- dustriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfutter- mittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden; b. Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Produkte im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Produkte ihrer in- dustriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung bestimmt sind; c. Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Produkten im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Produkten ih- rer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung bestimmt sind; d. Zusatzstoffe: Stoffe oder Produkte, die solche Stoffe enthalten und keine Vormischungen im Sinne des Buchstabens e sind, die geeignet sind, bei Verwendung in Futtermitteln deren Beschaffenheit oder die tierische Pro- duktion zu beeinflussen;

Futtermittel-Verordnung AS 1999

e. Vormischungen: Mischungen von Zusatzstoffen untereinander oder Mi- schungen von einem oder mehreren Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind; f. Silierungszusätze: Stoffe und Organismen, die die Konservierung von Siliergut fördern; g. Alleinfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zu- sammensetzung allein zur täglichen Ration ausreichen; h. Ergänzungsfuttermittel: Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Ge- halt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammenset- zung nur mit anderen Futtermitteln zur täglichen Ration ausreichen; i. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die sich hauptsächlich aus Mi- neralien zusammensetzen und die mindestens 40 Prozent Rohasche enthal- ten, bezogen auf ein Futtermittel mit 88 Prozent Trockensubstanz; j. Milchaustauschfuttermittel oder Milchersatzfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, be- stimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch oder zur Kälbermast; k. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt worden sind und die mindestens 14 Prozent Gesamt- zucker, berechnet als Saccharose, enthalten; l. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel): Mischfut- termittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder durch ihre Herstellungsweise sowohl von den gängigen Futtermitteln als auch von den Medizinalfuttermitteln nach den Bestimmungen der Interkantonalen Kon- trollstelle für Heilmittel (IKS) deutlich unterscheiden und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

2 Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Produktion: das Herstellen, Umarbeiten und Neuverpacken; b. Inverkehrbringen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung sowie die Einfuhr; nicht als Inverkehrbringen gilt die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind; c. tägliche Ration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimm- ten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich benötigt, um seinen ge- samten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Trockensubstanzge- halt von 88 Prozent; d. besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Nutztieren dienen, bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört ist und denen da- her die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich ist.

Futtermittel-Verordnung AS 1999

2. Kapitel: Zulassung von Futtermitteln

1. Abschnitt: Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

Art. 5 Futtermittelliste

1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zum Inverkehrbringen zugelassen,

wenn sie in der Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen. 2 Die Futtermittelliste legt für die einzelnen Ausgangsprodukte und Einzelfutter- mittel die Eigenschaften fest, insbesondere: a. die Sachbezeichnung; b. die Anforderungen, denen das Futtermittel genügen muss; c. die Beschreibung.

3 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) erlässt die Fut-

termittelliste. Es nimmt neue Futtermittel in der Regel auf Gesuch hin auf.

4 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) kann Ausgangsprodukte und Ein-

zelfuttermittel provisorisch für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die An- forderungen nach Artikel 3 erfüllen.

5 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch des

Futtermittels wesentliche nachteilige Nebenwirkungen zur Folge hat oder es Mensch, Tier oder Umwelt gefährdet, kann das Bundesamt zeitlich befristet für ein Futtermittel in der Futtermittelliste zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

6 Das Bundesamt kann Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, die nicht in der

Futtermittelliste enthalten sind, zulassen, wenn sie nur in geringer Menge oder lokal beschränkt in Verkehr gebracht werden.

Art. 6 Liste der gentechnisch veränderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel

1 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel sind zum In-

verkehrbringen zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen gentechnisch ver- änderten Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (GVO-Futtermittelliste) enthalten sind und den entsprechenden Anforderungen genügen. Diese Voraussetzungen gel- ten auch für Futtermittel, die schon in der Futtermittelliste nach Artikel 5 enthalten sind.

2 Gentechnisch veränderte Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel werden in die

GVO-Futtermittelliste aufgenommen, wenn: a. sie die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen; b. sie die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung über das Inverkehr- bringen von gentechnisch veränderten Organismen erfüllen, falls Ausgangs- produkte und Einzelfuttermittel aus Organismen bestehen oder solche ent- halten.

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3 Das Bundesamt erlässt die GVO-Futtermittelliste. Es nimmt neue Futtermittel auf Gesuch hin in die Liste auf.

4 Das Departement legt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen fest. Diese

müssen zusätzlich die Angaben des Anhanges der Verordnung vom 19. November

19965 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe

und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe enthalten und die Anforderungen der Umwelt- schutzgesetzgebung über das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Orga- nismen erfüllen, wenn Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel aus Organismen be- stehen oder solche enthalten.

5 Das Bundesamt kann im Ausland bereits bewilligte Ausgangsprodukte und Ein-

zelfuttermittel, die aus nicht vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Orga- nismen bestehen oder solche enthalten, nach einem vereinfachten Verfahren zulas- sen.

6 Das Bundesamt kann nach der Zulassung zusätzliche Daten verlangen und jeder-

zeit die Zulassung begrenzen oder zurückziehen, wenn wesentliche nachteilige Ne- benwirkungen oder Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt vermutet werden oder nachgewiesen sind.

2. Abschnitt: Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel

Art. 7 Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel 1 Zusatzstoffe, ausgenommen Zusatzstoffe nach Artikel 8 Absatz 1, und Diätfutter- mittel sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie in der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel (Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste) enthalten sind und die entsprechenden Eigenschaften aufweisen. 2 Das Departement erlässt die Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste. Die Liste legt für die einzelnen Zusatzstoffe und Diätfuttermittel die Eigenschaften fest und die Einsatzvorschriften. 3 Wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei einem Zusatzstoff oder einem Diät- futtermittel der vorschriftsgemässe Gebrauch wesentliche nachteilige Nebenwirkun- gen zur Folge hat oder dass sie Mensch, Tier oder Umwelt gefährden, kann das Bundesamt zeitlich befristet für einen zugelassenen Zusatzstoff oder für ein zugelas- senes Diätfuttermittel zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben. 4 Das Bundesamt kann provisorisch Zusatzstoffe und Diätfuttermittel für längstens sechs Monate zulassen, wenn sie die Anforderungen nach den Artikeln 3 und 12 erfüllen.

5 SR 817.021.35

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Art. 8 Bewilligung

1 Silierungszusätze und Zusatzstoffe der Gruppen Zusatzstoffe zur Verhütung der

Kokzidiose und der Histomoniasis, Mikroorganismen und deren Zubereitungen so- wie Enzyme und deren Zubereitungen sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie vom Bundesamt bewilligt sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2 Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

3 Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Be-

dingungen knüpfen sowie besondere Kennzeichnungen vorschreiben. 4 Ist die Eignung eines bewilligungspflichtigen Zusatzstoffes oder Silierungszusat- zes noch nicht definitiv abgeklärt und ist aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind, ein lange andauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten, so kann das Bundesamt während maximal fünf Jahren eine provisorische Bewilligung ertei- len, wenn das Produkt wenigstens geeignet erscheint und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann. 5 Zusatzstoffe und Silierungszusätze, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung. 6 Auch nach der Erteilung der Bewilligung sind neue Erkenntnisse über das Produkt dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen. 7 Die Bewilligung gilt nur so lange, als das Produkt die in der Bewilligung festge- legten Eigenschaften aufweist. Das Bundesamt kann Änderungen in Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewil- ligen.

Art. 9 Zweitbewilligung 1 Wer einen bereits bewilligten Zusatzstoff oder Silierungszusatz in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 17 einreichen.

2 Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers ver-

zichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist: a. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder b. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

Art. 10 Publikation Die bewilligten Zusatzstoffe und Silierungszusätze werden vom Bundesamt publi- ziert.

Futtermittel-Verordnung AS 1999

Art. 11 Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Zusatzstoffen, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln 1 Ist ein Futtermittel bereits in einem anderen Land mit vergleichbaren Futtermittel- vorschriften zugelassen, so werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfun- gen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach Artikel 17 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden. 2 Das Bundesamt erlässt eine Liste jener Länder, deren Anforderungen an die Zulas- sung als gleichwertig anerkannt werden.

Art. 12 Anforderungen an die Produkte 1 Zusatzstoffe müssen wirksam sein, d.h. einen positiven Effekt auf die Beschaffen- heit von Futtermitteln, auf die tierische Produktion oder auf die Qualität von tieri- schen Lebensmitteln haben.

2 Silierungszusätze müssen die Konservierung von Siliergut durch mindestens eine

der nachfolgenden Wirkungen fördern: a. Einstellung einer optimalen Wasserstoffionen-Konzentration; b. chemische Bindung des Luftsauerstoffes; c. Ausschaltung schädlicher Mikroorganismen durch spezifisch wirksame Stoffe; d. Verbesserung des Nährstoffangebotes für die erwünschte Mikroflora; e. Verhinderung des Wachstums schädlicher Mikroorganismen durch Erhö- hung des osmotischen Druckes; f. Erhöhung der Zahl der nützlichen Mikroorganismen.

3 Silierungszusätze dürfen keine Veränderungen aufweisen und insbesondere keine

Fremdstoffe enthalten, welche die Qualität der tierischen Lebensmittel nachteilig beeinflussen.

4 Silierungszusätze dürfen nicht muffig, ranzig, schimmlig oder von tierischen

Schädlingen befallen sein, keine gesundheitsschädlichen Mikroorganismen enthalten und auch sonst nicht so verändert sein, dass sie die Gesundheit der Tiere beein- trächtigen.

5 Das Departement regelt die weiteren Voraussetzungen für die Zulassung von Zu-

satzstoffen und Diätfuttermitteln.

Art. 13 Inverkehrbringen 1 Zusatzstoffe, Silierungszusätze und Diätfuttermittel dürfen erst angepriesen oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie endgültig oder provisorisch zugelassen sind. 2 Zusatzstoffe, Silierungsmittel und Diätfuttermittel dürfen nur mit den in der Zulas- sung festgelegten Eigenschaften und für den vorgesehenen Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden.

Futtermittel-Verordnung AS 1999

3 Wer nach Artikel 7 zugelassene Zusatzstoffe und Diätfuttermittel in Verkehr

bringt, muss diese der Forschungsanstalt für Nutztiere, Posieux (Forschungsanstalt) anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmeldeverfahrens.

4 Das Departement kann die Abgabe und die Verwendung von bestimmten Zusatz-

stoffen und Vormischungen einschränken.

3. Abschnitt: Mischfuttermittel und Vormischungen

Art. 14

1 Mischfuttermittel und Vormischungen sind zum Inverkehrbringen zugelassen,

wenn sie ausschliesslich aus Stoffen bestehen, die in der Futtermittelliste nach Arti- kel 5, in der GVO-Futtermittelliste nach Artikel 6 oder in der Zusatzstoff- und Diätfuttermittelliste nach Artikel 7 enthalten sind oder nach Artikel 8 bewilligt wor- den sind.

2 Das Departement regelt die Gehaltsanforderungen, welche die Mischfuttermittel

und die Vormischungen erfüllen müssen.

3 Wer Mischfuttermittel und Vormischungen in Verkehr bringt, muss diese der For-

schungsanstalt anmelden. Das Departement regelt die Einzelheiten des Anmelde- verfahrens.

4. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 15 Bewilligungsberechtigte

1 Bewilligungen werden an Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäfts-

niederlassung in der Schweiz erteilt.

2 An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland

kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsver- trag vorgesehen ist.

Art. 16 Gesuche um Zulassung eines Futtermittels Gesuche um Aufnahme eines Futtermittels in eine Liste können von Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz gestellt werden.

Art. 17 Zulassungsverfahren

1 Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind der Forschungsanstalt einzureichen.

2 Die Forschungsanstalt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen

und der Fachkommission der IKS zur Stellungnahme, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

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3 Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche

enthalten, dürfen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zugelassen werden. 4 Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, ins- besondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 18 Gesuchsunterlagen

1 Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterla-

gen mindestens folgende Angaben enthalten: a. Name und Adresse des Gesuchstellers; b. Ort, wo das Futtermittel produziert wird; c. Bezeichnung, unter welcher das Futtermittel in Verkehr gebracht werden soll; d. genaue und vollständige Angaben über die Zusammensetzung, Eigenschaf- ten und Eignung zum vorgesehenen Gebrauch; e. den Nachweis, dass das Futtermittel bei vorschriftsgemässem Gebrauch kei- ne wesentlichen nachteiligen Nebenwirkungen hat und weder Mensch, Tier noch Umwelt gefährden kann. 2 Für Futtermittel, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder sol- che enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich zu den Anforderungen die- ser Verordnung diejenigen der Umweltschutzgesetzgebung erfüllen.

3 Der Gesuchsteller hat Beweismittel, wie wissenschaftliche Publikationen, Ver-

suchsprotokolle, Gutachten, amtliche Veröffentlichungen im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen; diese Angaben sind bei Gesuchen für Diätfuttermittel nicht er- forderlich.

4 Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt die Forschungsanstalt dem

Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben in- nert dieser Frist nicht geliefert, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Art. 19 Prüfung des Gesuches

1 Die Forschungsanstalt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des

Gesuches von sich aus zu ergänzen; sie hat sich in der Regel darauf zu beschränken, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann sie Versuche und andere Er- hebungen durchführen oder durchführen lassen.

2 Sie führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das

Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller: a. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise das Futtermittel nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtun- gen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;

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b. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden der Forschungsanstalt oder eines Dritten ent- stehen könnten. 3 Die Forschungsanstalt berücksichtigt allgemein bekannte Tatsachen über das Fut- termittel von Amtes wegen.

3. Kapitel: Produktion von Futtermitteln

Art. 20 Zulassungspflichtige Herstellungsbetriebe 1 Wer eines der folgenden Futtermittel herstellen will, bedarf dazu einer Zulassung:

a. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Caro- tinoide und Xanthophylle, Vitamine, Provitamine und ähnlich wirkende Stoffe, Spurenelemente, Mikroorganismen, Enzyme, Antioxidantien, andere Zusatzstoffe mit einem Maximalgehalt oder anderen Einschränkungen, Pro- teinprodukte aus Mikroorganismen, Aminosäuren, ihre Salze und analoge Produkte; b. Vormischungen mit Zusatzstoffen nach Buchstabe a oder mit Proteinpro- dukten aus Mikroorganismen oder mit Aminosäuren, ihren Salzen und ana- logen Produkten; c. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Buchstabe b sowie Carotinoiden und Xanthophyllen, Mikroorganismen, Enzymen, Anti- oxidantien, anderen Zusatzstoffen mit einem Maximalgehalt oder anderen Einschränkungen, Proteinprodukten aus Mikroorganismen, Aminosäuren, ihren Salzen und analogen Produkten.

2 EinerZulassung bedürfen auch Lohnmischer sowie Betreiber von fahrbaren

Mischanlagen.

3 Wer Zusatzstoffe und Vormischungen in der Schweiz in Verkehr bringen will, die

nicht in der Schweiz hergestellt werden, hat eine Bestätigung des Herstellers vorzu- legen, wonach im Herstellerland Anforderungen an die Betriebe gestellt werden, die den in diesem Kapitel genannten Anforderungen gleichwertig sind.

4 Das Departement regelt das Zulassungsverfahren.

Art. 21 Anforderungen an die Hersteller 1 Die Zulassung wird erteilt, wenn der Hersteller über sachkundiges Personal sowie über Bauten und Einrichtungen verfügt, die eine zufriedenstellende Qualität auf al- len Stufen der Produktion sicherstellen. 2 Das Departement legt die spezifischen Anforderungen an die Herstellungsbetriebe fest. 3 Die Hersteller nach Artikel 20 Absatz 1 sind buchführungspflichtig. Das Departe- ment erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen.

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4. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 22 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

1 Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Futtermitteln dürfen keine unrichti-

gen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass der Käufer über die Natur, die Art der Zusammensetzung oder die Verwend- barkeit eines Futtermittels getäuscht werden kann.

2 Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen

auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder bei Ausgangsprodukten und Einzelfut- termitteln auf der Rechnung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht wer- den: a. Kategorie des Futtermittels nach Artikel 4 Absatz 1; diese Angabe ist bei Zusatzstoffen und Ausgangsprodukten nicht erforderlich; b. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Firma; c. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe; d. Vorschriften über die Verwendbarkeit des Futtermittels und Auflagen zu seiner Verwendung ausser für Einzelfuttermittel und Ausgangsprodukte.

3 Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtsspra-

che gemacht werden.

4 Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen

Futtermittel-Kategorien.

Art. 23 Deklaration gentechnisch veränderter Futtermittel

1 Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe, Silierungszusätze und

Diätfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 3 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr als

3 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

2 Mischfuttermittel müssen als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 2 Prozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder zu mehr als 2 Prozent aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.

3 Falls ein Ausgangprodukt eines Mischfuttermittels nach Absatz 1 deklara-

tionspflichtig ist, muss diese Komponente entsprechend gekennzeichnet werden.

4 Für die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Futtermitteln muss eine der

folgenden Bezeichnungen verwendet werden: a. «aus gentechnisch verändertem X»; oder b. «aus genetisch verändertem X»; oder c. «X (GVO)».

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5. Kapitel: Vollzug

Art. 24 Kompetenzen des Departementes

1 Das Departement legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom

zugesicherten Nährstoffgehalt (Toleranzen) fest.

2 Es kann Probenahme- und Analysevorschriften erlassen.

3 Es kann Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln erlassen.

Art. 25 Kompetenzen des Bundesamtes

1 Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die

hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Futtermittel, kontrol- liert die Erfüllung der Meldepflicht, die Produktion und den Verkehr mit Futtermit- teln.

2 Das Bundesamt kann Proben nehmen oder einfordern und sie untersuchen oder

untersuchen lassen. 3 Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Futtermittel gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken oder umarbeiten.

4 Das Bundesamt ist ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das

Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Futtermittel gewinnt, herstellt, importiert, neu ver- packt oder umarbeitet, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 26 Zusammenarbeit der Behörden 1 Die Zollorgane können vom Bundesamt zur Mithilfe bei der Kontrolltätigkeit bei- gezogen werden. 2 Bei Zulassungsverfahren von Futtermitteln, die aus gentechnisch veränderten Or- ganismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundesamt das Verfahren unter Beizug des BUWAL und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Art. 27 Anhörung der Fachkommission Auf dem Gebiet der Zusatzstoffe nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, insbesondere Kokzidiostatika, Histomonostatika und Probiotika, ist die zuständige Fachkommis- sion der IKS als beratendes Organ anzuhören: a. in grundsätzlichen Fragen bezüglich Voraussetzungen zur Erteilung und zum Entzug der Bewilligung, sofern das Bundesamt entscheiden muss; b. in Fragen der Abgrenzung solcher Zusatzstoffe von Tierarzneimitteln.

Futtermittel-Verordnung AS 1999

Art. 28 Umsatzstatistik Auf Ersuchen des Bundesamtes sind die Firmen und Personen, welche Futtermittel herstellen und/oder in Verkehr bringen, verpflichtet, Angaben über ihre Umsätze zu machen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 19946 wird aufgehoben.

Art. 30 Übergangsbestimmung Futtermittel können noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.

Art. 31 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

26. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10413 Der Bundeskanzler: François Couchepin

6 AS 1994 708