AS 1999 2084
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)
vom 10. Juni 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 3, 6 Absatz 4, 7 Absatz 2, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 14 Absätze 2 und 3, 17 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 Absätze 2 und 3, 22 Absatz 4 und 24 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 19991, verordnet:
1. Kapitel: Definitionen
Art. 1 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Mindesthaltbarkeitsdatum eines Mischfuttermittels: Datum, bis zu welchem dieses Futtermittel seine spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen mindestens behält; b. Inhaltsstoffe: Stoffe, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert erheblich beeinflussen; nicht als Inhaltsstoffe gelten Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe; c. unerwünschte Stoffe: Stoffe – ausser Tierseuchenerreger –, die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind und die Gesundheit und Leistung von Tieren, oder als Rückstände die Qualität der von landwirtschaftlichen Nutztieren gewonnenen Produkte, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflussen können.
2. Kapitel: Anforderungen an Futtermittel und Anmeldeverfahren
1. Abschnitt: Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel
Art. 2 Futtermittelliste Die zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und Bezeichnungen sind in Anhang 1 (Futtermittelliste) auf- geführt.
SR 916.307.1 1 SR 916.307; AS 1999 1780
2084 1999-4437
Futtermittelbuch-Verordnung AS 1999
Art. 3 Gehaltsanforderungen
1 Von den Gehaltsanforderungen für Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel nach
Anhang 1, Spalte 7, kann abgewichen werden, wenn zwischen den Parteien anders- lautende vertragliche Abmachungen vereinbart werden und die abweichenden Ge- halte deklariert werden. 2 Falls im Anhang 1, Spalte 7, nicht anders vermerkt, darf der Gehalt an salzsäu- reunlöslicher Asche 2 Prozent (bezogen auf die Trockensubstanz [TS]) nicht über- steigen.
3 Bindemittel dürfen nicht mehr als 3 Prozent des Gesamtgewichtes von Einzelfut-
termitteln ausmachen.
Art. 4 Botanische Reinheit
1 Botanische Unreinheiten sind:
a. der natürliche, jedoch unschädliche Fremdbesatz wie Stroh- und Spreueteil- chen, fremde Kultursamen, Unkrautsamen; b. unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten und Ölfrüchte, die vorher in der- selben Fabrikationsanlage verarbeitet wurden. 2 Falls im Anhang 1 kein anderer Wert angegeben ist, muss die botanische Reinheit bei pflanzlichen Produkten mindestens 95 Prozent betragen. Der Anteil an Rück- ständen anderer Ölsaaten und Ölfrüchte nach Absatz 1 Buchstabe b darf 0,5 Prozent nicht übersteigen.
Art. 5 Gesuchsunterlagen Die Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in Teil 2 und Teil 3 der Futtermittelliste (Anhang 1) müssen die Anforderungen von Anhang 5 erfüllen.
2. Abschnitt: Mischfuttermittel
Art. 6 Gehaltsanforderungen 1 In Mischfuttermitteln darf der Wassergehalt bezogen auf die Originalsubstanz die folgenden Werte nicht übersteigen, ausser wenn der Wassergehalt deklariert wird: a. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 Prozent Milchprodukte enthalten: 7 Prozent; b. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen: 10 Prozent; c. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile: 5 Prozent; d. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 13 Prozent. 2 In Mischfuttermitteln darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche bezogen auf die TS die folgenden Werte nicht übersteigen:
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a. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenprodukten der Reisverar- beitung bestehen: 3,3 Prozent; b. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 2,2 Prozent. 3 Wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche deklariert wird, darf er bei folgen- den Produkten die Grenze nach Absatz 2 Buchstabe b überschreiten: a. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs; b. Mineralfuttermittel; c. Mischfuttermittel, die zu mehr als 50 Prozent aus Zuckerrübenschnitzeln oder ausgelaugten Zuckerrübenschnitzeln bestehen; d. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 Prozent Fischmehl enthal- ten.
4 Milchaustauschfuttermittel für Kälber müssen einen Eisengehalt von mindestens
20 mg/kg aufweisen, bezogen auf ein Alleinfuttermittel mit einem TS-Gehalt von
93 Prozent.
5 Für die Erfüllung der Gehaltsangaben gelten die in Anhang 7 aufgeführten Tole-
ranzen.
Art. 7 Anmeldung
1 Die folgenden Angaben sind bei der Anmeldung unter Beilage von Etiketten sowie
von Prospekten und anderem Werbematerial zu machen: a. die Adresse der Person oder der Firma, die die Futtermittel in Verkehr bringt; b. die genaue Bezeichnung des Futtermittels nach den jeweiligen Deklarations- vorschriften; c. der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen und, falls spezielle Anprei- sungen gemacht werden, die vollständige Zusammensetzung; d. der Anwendungsbereich und die Anwendungsweise des Futtermittels. 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Nutztiere (Forschungsanstalt) kann die unentgeltliche Einsendung eines Musters jedes anzumeldenden Futtermittels verlan- gen.
3. Abschnitt: Zusatzstoffe
Art. 8 Zusatzstoffliste Die zugelassenen Zusatzstoffe mit den entsprechenden Bezeichnungen, den Min- dest- und Höchstgehalten in Futtermitteln und den Anwendungsvorschriften sind in Anhang 2 (Zusatzstoffliste) aufgeführt.
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Art. 9 Mindest- und Höchstgehalte an Zusatzstoffen
1 Ergänzungsfuttermittel dürfen in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdün-
nung keine höheren Gehalte an Zusatzstoffen aufweisen, als sie für Alleinfuttermit- tel festgelegt sind. 2 Kommt ein als Zusatzstoff bewilligter Stoff in einem Futtermittel auch in natürli- chem Zustand vor, so darf die Summe der hinzugefügten Menge und der natürlich vorkommenden Menge den in der Bewilligung vorgesehenen Höchstgehalt nicht überschreiten. Ausgenommen sind Enzyme und Enzymmischungen.
3 Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Spurenele-
mente und Vitamine dürfen Mischfuttermitteln nur beigegeben werden, wenn sie zuvor als Vormischungen mit einem Trägerstoff zubereitet wurden. Diese Vormi- schungen dürfen nicht mit einem Mischungsanteil, der kleiner ist als 0,2 Gewichts- prozent, in Mischfuttermittel eingemischt werden. Für Vormischungen, die nur Spu- renelemente und Vitamine als Zusatzstoffe enthalten, beträgt der Mindestanteil in Mischfuttermitteln 0,05 Gewichtsprozent. 4 Ergänzungsfuttermittel und Einzelfuttermittel, die an jedermann verkauft werden, dürfen höchstens folgende Gehalte an bewilligten Zusatzstoffen, bezogen auf Fut- termittel mit 88 Prozent Trockensubstanz, aufweisen: a. Antioxidantien sowie Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis: das Fünffache des festgelegten Höchstgehaltes; b. D-Vitamine: 200 000 IE/kg.
5 Von den Gehalten nach Absatz 4 ausgenommen sind Ergänzungsfuttermittel und
Einzelfuttermittel für den kurzfristigen Einsatz von maximal fünf Tagen, bei denen eine Limitierung des Verzehrs durch geeignete Stoffe sichergestellt wird und für welche die Forschungsanstalt in begründeten Fällen eine Bewilligung erteilen kann. Die maximale Einsatzdauer muss in diesem Fall deklariert werden.
Art. 10 Kombination von Zusatzstoffen
1 Die Verwendung mehrerer Zusatzstoffe in Vormischungen und Futtermitteln ist
nur zulässig, wenn die Bestandteile dieser Zusatzstoffe im Hinblick auf eine zu er- wartende Wirkung untereinander chemisch-physikalisch verträglich sind.
2 Mischungen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomo-
niasis sind nicht zulässig, falls sie ähnliche Wirkungen haben.
3 Kombinationen von Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histo-
moniasis gelten als neue Zusatzstoffe und müssen bewilligt werden.
Art. 11 Anmeldung Für die anmeldepflichtigen Zusatzstoffe gelten die Bestimmungen nach Artikel 7.
Art. 12 Gesuchsunterlagen Die für die Zulassung von Zusatzstoffen einzureichenden Unterlagen müssen nach den Anforderungen in Anhang 6 erstellt werden.
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Art. 13 Abgabe von Zusatzstoffen Auf der letzten Vermarktungsstufe dürfen abgegeben werden: a. Zusatzstoffe der Gruppen Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Spurenelemente sowie Vitamine, Provitamine und ähn- lich wirkende Stoffe: nur an Hersteller von Vormischungen; b. Zusatzstoffe der Gruppe Antioxidantien, Carotinoide und Xanthophylle, Mikroorganismen, Enzyme sowie andere Zusatzstoffe mit einem Höchstge- halt oder anderen Einschränkungen: an Hersteller von Vormischungen und an zugelassene Mischfutterhersteller; c. andere Zusatzstoffe als jene nach den Buchstaben a und b: an alle Hersteller von Vormischungen und Mischfutter. d. Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Carotinoiden und Xanthophyllen, Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, Spurenelementen, Mikroorganismen, Enzy- men, Antioxidantien, anderen Zusatzstoffen mit einem Maximalgehalt oder anderen Einschränkungen: nur an zugelassene Hersteller von Mischfutter- mitteln; e. andere Vormischungen als jene nach Buchstabe d: an alle Mischfutterher- steller.
4. Abschnitt: Diätfuttermittel
Art. 14 Die zugelassenen Diätfuttermittel mit den entsprechenden Gehaltsanforderungen und erlaubten Verwendungszwecken sind in Anhang 3 (Diätfuttermittelliste) aufge- führt.
5. Abschnitt:
Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen und verbotene Stoffe
Art. 15 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln
1 Die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sind in Anhang 10
aufgeführt. 2 Die in Anhang 10 aufgeführten Stoffe dürfen in Futtermitteln nur unter den dort aufgeführten Bedingungen vorhanden sein.
Art. 16 Unerwünschte Stoffe in Ausgangsprodukten In Ausgangsprodukten darf der Gehalt an unerwünschten Stoffen nach Artikel 15 überschritten werden, wenn:
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a. sie zur Lieferung an zugelassene Mischfutterhersteller bestimmt sind; und b. auf einem Begleitpapier angegeben wird:
1. dass sie für zugelassene Mischfutterhersteller bestimmt sind,
2. dass sie in der vorliegenden Form nicht für die direkte Tierernährung
verwendet werden dürfen,
3. der Gehalt der vorhandenen unerwünschten Stoffe.
Art. 17 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang 10 kein Höchstgehalt festgelegt worden ist, dürfen keine höheren Gehalte an unerwünschten Stoffen aufweisen, als sie für das entsprechende Alleinfuttermittel festgelegt sind.
Art. 18 Verbotene Stoffe Die Stoffe, die als Futtermittel verboten sind, sind in Anhang 4 aufgeführt.
3. Kapitel: Deklarationsvorschriften
Art. 19 Deklarationsvorschriften für Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel 1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22) vor- geschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung oder auf der Rechnung, ge- macht werden: a. die Bezeichnung nach Spalte 3 des Anhangs 1; die Art einer allfälligen Be- handlung wie gewalzt, gemahlen, gebrochen, gepresst usw. ist aufzuführen; b. die Gehalte an den in Anhang 1, Spalte 5, aufgeführten Inhaltsstoffen; c. das Nettogewicht; bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Net- togewicht; bei Einzelfuttermitteln, die gewöhnlich stückweise in Verkehr gebracht werden, entweder die Stückzahl oder das Nettogewicht; d. allfällige Bemerkungen in Spalte 8 von Anhang 1.
2 Das Wort «Einzelfuttermittel» und die Angaben nach Buchstabe b von Absatz 1
müssen nicht angegeben werden, falls es sich um ein Ausgangsprodukt handelt und falls angegeben wird, dass das Produkt nur zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden darf. 3 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Einzelfuttermittel nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden:
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a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen ver- antwortlichen Firma; b. die Bezugsnummer der Partie; c. die Fütterungsanweisung; d. das Mindesthaltbarkeitsdatum; e. das Erzeuger- oder Herstellerland; f. der Preis; g. ganz oder teilweise die Gehalte an den in Anhang 1, Spalte 6, aufgeführten Inhaltsstoffen; h. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Me- thoden nachgewiesen werden können. 4 Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Produkten bestehen, die aus Säugetier- geweben gewonnen werden, sind zusätzlich mit folgender Angabe zu kennzeichnen: «Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Produkten, die aus Säugetier- gewebe gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.» Diese Bestimmung gilt nicht für: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmate- rial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von grösser als 11 ausgesetzt und anschliessend bei einem Druck von 3 bar für
30 Minuten auf 130 °C erhitzt wird;
d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen (Knochenpräzipitat, Kno- chenasche); e. Blutmehl und andere Blutprodukte.
5 Werden in Anhang 1 genannte Produkte zur Denaturierung oder zum Binden von
Einzelfuttermitteln verwendet, sind folgende Angaben zu machen: a. bei Denaturierungsmitteln: Art und Menge der verwendeten Produkte; b. bei Bindemitteln: Art der verwendeten Produkte.
Art. 20 Deklarationsvorschriften für Mischfuttermittel 1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22) vor- geschriebenen Angaben müssen für Mischfuttermittel auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Liefe- rung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für die das Mischfuttermittel be- stimmt ist; b. die Fütterungsanweisung, die eine angemessene Verwendung des Mischfut- ters ermöglicht, sowie die genaue Zweckbestimmung;
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c. alle verwendeten Ausgangsprodukte in absteigender Reihenfolge ihres Ge- wichtsanteils, oder die Kategorien nach Anhang 8, aus denen Ausgangspro- dukte verwendet wurden, in absteigender Reihenfolge ihres Gehaltes; die Angabe von einzelnen Ausgangsprodukten schliesst die Angabe von Kate- gorien aus und umgekehrt, Ausnahme: Produkte gemäss Anhang 1 Kapitel 9 (Produkte von Landtieren) sind in jedem Falle mit dem Namen zu dekla- rieren; Ausgangsprodukte mit einem Anteil unter 1 Prozent im Mischfutter (88 % TS) müssen nicht aufgeführt werden; d. die Gehalte an Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in den in Artikel 6 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Fällen; e. gegebenenfalls die im Anhang 8, Spalten 1 bis 3, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen; f. das Nettogewicht, bei flüssigen Produkten das Nettovolumen oder das Net- togewicht; g. das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt: Bei mikrobiologisch leicht ver- derblichen Mischfuttermitteln «zu verbrauchen bis spätestens ... (Tag, Mo- nat, Jahr)», bei den übrigen Mischfuttermitteln «mindestens haltbar bis ... (Monat, Jahr)»; h. die Bezugsnummer der Partie, falls das Herstellungsdatum nicht angegeben wird; i. die Angabe der Zusatzstoffe nach Artikel 24.
2 Die Angaben der Buchstaben c und e können weggelassen werden, falls angegeben
wird: a. die vollständige Rezeptur; oder b. die Rezeptnummer mit dem Hinweis, dass die Rezeptur im Herstellerbetrieb eingesehen werden kann.
3 Im Fall von Absatz 2 sind die folgenden zusätzlichen Angaben zumachen:
a. die Bezeichnung «Kundenmischung» oder «Lohnmischung»; b. der Name und die Adresse des Kunden, für den dieses Mischfuttermittel hergestellt wurde. 4 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben dürfen für Mischfuttermittel nur die folgenden Angaben auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf einem Begleitpapier, gemacht werden: a. das Kennzeichen oder die Handelsmarke der für das Inverkehrbringen ver- antwortlichen Firma; b. das Warenzeichen oder die Handelsmarke des Futtermittels; c. der Name und die Adresse des Herstellers, falls dieser nicht für das Inver- kehrbringen verantwortlich ist; d. gegebenenfalls die Bezugsnummer der Partie;
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e. das Herstellungsdatum wie folgt: «Hergestellt ... (Tag, Monat, Jahr) vor dem Mindesthaltbarkeitsdatum»; f. das Erzeuger- oder Herstellerland; g. der Preis; h. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbei- tung; i. je nach Fall die in Anhang 8, Spalten 1, 2 und 4, aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen; j. die Gehalte anderer Inhaltsstoffe, sofern diese mit amtlich anerkannten Me- thoden nachgewiesen werden können; k. der Nährwert.
5 Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Ausgangsprodukten sind die Angaben
nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Bezeichnung klar hervorgeht, welche Ausgangsprodukte verwendet worden sind.
6 Bei Mischungen ganzer Körner sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d und
e fakultativ.
7 Andere als die in den Absätzen 1 und 4 genannten Angaben müssen deutlich von
diesen getrennt sein. Diese Angaben: a. dürfen sich nicht auf die Anwesenheit oder den Gehalt an anderen Inhalts- stoffen beziehen, als die, deren Angabe in den Absätzen 1 und 2 vorgesehen ist; b. dürfen sich nicht auf Eigenschaften der Vorbeugung, Erkennung, Behand- lung oder Heilung von Krankheiten beziehen; c. müssen sich auf objektive und messbare Faktoren beziehen, die nachgewie- sen werden können. 8 Mischfuttermittel, die proteinhaltige Produkte enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: «Dieses Mischfut- termittel enthält proteinhaltige Produkte, die aus Säugetieren gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.» Diese Bestimmung gilt nicht für Mischfuttermittel, die ausser den nachstehend aufgeführten Produkten kei- ne anderen proteinhaltigen Produkte, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, enthalten: a. Milch und Milchprodukte; b. Gelatine; c. Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmate- rial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von grösser als 11 ausgesetzt und anschliessend bei einem Druck von 3 bar für
30 Minuten auf 130 °C erhitzt wird;
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d. Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen (Knochenpräzipitat, Knochen- asche); e. Blutmehl und andere Blutprodukte.
Art. 21 Nährwert von Mischfuttermitteln Der Nährwert von Futtermitteln wird nach den Methoden in Anhang 8 berechnet.
Art. 22 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe 1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22) vor- geschriebenen Angaben müssen die folgenden Angaben für Zusatzstoffe auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, gemacht werden: a. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen und deren Zu- bereitungen: spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Massgabe seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den aner- kannten internationalen Nomenklaturcodices sowie Stammhinterlegungs- nummer(n); b. das Nettogewicht oder bei flüssigen Zusatzstoffen entweder das Nettoge- wicht oder das Nettovolumen; c. zusätzlich bei Enzymen und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und de- ren Zubereitungen sowie Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis:
1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-
kehrbringen nicht verantwortlich ist,
2. der Wirkstoffgehalt; bei Enzymen und deren Zubereitungen: Einheiten
der Aktivität2 pro g oder pro ml; bei Mikroorganismen: Anzahl kolo- niebildender Einheiten (KBE) pro g oder pro ml,
3. der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom
Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen sowie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pelletier- stabilität,
4. die Kontrollnummer der Charge und das Herstellungsdatum,
5. der Vermerk «ausschliesslich zur Herstellung von Vormischungen für
Mischfuttermittel»; für Enzyme und deren Zubereitungen sowie Mikro- organismen und deren Zubereitungen: «ausschliesslich für zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln»,
6. die Gebrauchsanweisung,
2 Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat
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7. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff
in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmun- gen», solche Empfehlungen vorgesehen sind; d. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind:
1. der Gehalt an Wirksubstanz (bei Vitamin E: der Gehalt an α-Toco-
pherylacetat),
2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an; e. zusätzlich bei Spurenelementen, färbenden Stoffen einschliesslich Pigmen- ten, konservierenden Stoffen und anderen Zusatzstoffen: der Gehalt an Wirksubstanz; f. bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind sowie bei Spurenelementen zusätzlich der Ver- merk «ausschliesslich für die Herstellung von Vormischungen für Misch- futtermittel»; g. bei Antioxidantien, Carotinoiden und Xanthophyllen sowie anderen Zusatz- stoffen mit einem Höchstgehalt oder anderen Einschränkungen zusätzlich der Vermerk «ausschliesslich für zugelassene Hersteller von Mischfutter- mitteln»; h. bei allen übrigen Zusatzstoffen zusätzlich der Vermerk «ausschliesslich für die Herstellung von Futtermitteln».
2 Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben können die folgenden Angaben bei-
gefügt werden: a. der Handelsname; b. die EG-Nummer; c. falls nicht schon verlangt, die Gebrauchsanweisung und allenfalls Empfeh- lungen für den sicheren Gebrauch; d. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist. 3 Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.
Art. 23 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Vormischungen 1 Zusätzlich zu den in der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22) vor- geschriebenen Angaben müssen für Vormischungen beim Inverkehrbringen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Angaben gemacht werden: a. die Bezeichnung «Vormischung»;
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b. die spezifische Bezeichnung der Zusatzstoffe; bei Enzymen: spezifische Be- zeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer En- zymaktivität und Identifikationsnummer der Internationalen Union of Bio- chemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stammes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices und Stamm- hinterlegungsnummer(n); c. die Tierart(en) oder die Tierkategorie(n), für welche die Vormischung be- stimmt ist; d. die Gebrauchsanweisung; e. Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch, wenn für einen Zusatzstoff in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe, Spalte «sonstige Bestimmungen», sol- che Empfehlungen vorgesehen sind; f. das Nettogewicht, bei flüssigen Vormischungen entweder das Nettogewicht oder das Nettovolumen; g. der Gesamtgehalt an Wirksubstanz, bei Spurenelementen der Gehalt an Ele- menten, bei Vitamin E der Gehalt an α-Tocopherylacetat, bei Enzymen und deren Zubereitungen: Einheiten der Aktivität3 pro g oder pro ml (die zusätz- liche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig), bei Mikroorganismen und deren Zubereitungen: Anzahl kolonien- bildende Einheiten (KBE) pro g oder pro ml (die zusätzliche Angabe von mg/kg oder ml/l sowie des Markennamens ist ebenfalls zulässig); h. der Hinweis «ausschliesslich für zugelassene Hersteller von Mischfuttermit- teln» für Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Carotinoiden und Xanthophyllen, Vitaminen, Pro- vitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, Spurenelementen, Mikroorganis- men, Enzymen, Antioxidantien, anderen Zusatzstoffen mit einem Maximal- gehalt oder anderen Einschränkungen; i. der Hinweis «ausschliesslich zur Herstellung von Futtermitteln» bei Vormi- schungen mit ausschliesslich Zusatzstoffen, die nicht in Buchstabe h aufge- führt sind; j. zusätzlich bei Vormischungen, die Enzyme und deren Zubereitungen, Mi- kroorganismen und deren Zubereitungen oder Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis enthalten:
1. der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inver-
kehrbringen nicht verantwortlich ist,
2. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an; bei Enzymen und deren Zubereitungen so- wie bei Mikroorganismen: zusätzlich die Lagertemperatur und die Pel- letierstabilität;
3 Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat
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k. zusätzlich bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen: der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Her- stellungsdatum an.
2 Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Angaben können die folgenden Anga-
ben beigefügt werden: a. der Handelsname; b. die EG-Nummer; c. falls nicht schon verlangt, der Name und die Adresse des Herstellers, wenn dieser für das Inverkehrbringen nicht verantwortlich ist. 3 Andere als die vorgeschriebenen und die in Absatz 2 aufgeführten Angaben dürfen auf Verpackungen oder Etiketten nur gemacht werden, wenn sie von diesen deutlich getrennt sind.
Art. 24 Deklarationsvorschriften für Zusatzstoffe in Mischfuttermitteln sowie in Ausgangsprodukten und Einzelfuttermitteln
1 Bei Ausgangsprodukten, Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Zusatz-
stoffen müssen auf der Verpackung oder einer daran angebrachten Etikette, bei Lo- selieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, zusätzlich zu den in der Fut- termittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 (Art. 22) vorgeschriebenen die folgenden Angaben gemacht werden: a. Antioxidantien, Farbstoffe einschliesslich Pigmentstoffe sowie Konservie- rungsstoffe: die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; b. Enzyme und deren Zubereitungen, Mikroorganismen und deren Zubereitun- gen, Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis, Vit- amine A, D und E:
1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes; bei Enzymen: spezifi-
sche Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäss seiner oder ihrer Enzymaktivität und Identifikationsnummer der Internationa- len Union of Biochemistry; bei Mikroorganismen: Angabe des Stam- mes oder der Stämme gemäss den anerkannten internationalen Nomen- klaturcodices und Stammhinterlegungsnummer(n),
2. bei Enzymen und Mikroorganismen: als Bezeichnung kann alternativ
zu Ziffer 1 der Markenname aufgeführt werden,
3. der Gehalt an Wirksubstanz, für Vitamin E der Gehalt an α-Toco-
pherylacetat, bei Enzymen: Einheiten der Aktivität4 (oder mg) pro kg oder pro l; bei Mikroorganismen: Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) (oder mg) pro kg oder pro l,
4. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an;
4 Einheiten der Aktivität, ausgedrückt als µmol freigesetzter Substanz pro Minute und pro Gramm Enzympräparat
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c. Kupfer: der Gehalt an Kupfer in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen; d. Eisen: der Gehalt an Eisen in den in der Liste der bewilligten Zusatzstoffe dafür vorgesehenen Fällen. 2 Falls in der Liste der bewilligten Zusatzstoffen in den Spalten «Höchstalter» oder «sonstige Bestimmungen» Hinweise auf die sachgerechte Verwendung von Zusatz- stoffen gemacht werden, müssen diese angegeben werden.
3 Auf das Vorhandensein von anderen Spurenelementen als Kupfer und Eisen und
von anderen Vitaminen als A, D und E sowie von Provitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen darf nur hingewiesen werden, wenn sich deren Gehalte mit amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methoden feststellen lassen. In diesem Fall sind folgende Angaben zu machen: a. Spurenelemente mit Ausnahme von Kupfer und Eisen:
1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2. der Gehalt, bezogen auf die jeweiligen Elemente;
b. Vitamine mit Ausnahme der Vitamine A, D und E sowie von Provitaminen und ähnlich wirkenden Substanzen:
1. die spezifische Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2. der Gehalt an Wirksubstanz,
3. der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer
vom Herstellungsdatum an. 4 Bei Futtermitteln mit mehreren Zusatzstoffen, bei denen nach den Absatz 1 oder 3 der Endtermin der Garantie des Gehaltes oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstel- lungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer.
5 Die Bezeichnung von Zusatzstoffen kann mit dem Handelsnamen sowie mit der
EG-Nummer ergänzt werden.
6 Die Gehalte an Zusatzstoffen sind, wo nichts anderes vorgeschrieben, in mg/kg
Futtermittel, bezogen auf die Originalsubstanz, anzugeben. Bei Vitaminen, Pro- vitaminen und anderen ähnlich wirkenden Substanzen ist auch die Angabe in Inter- nationalen Einheiten (IE/kg) oder in µg /kg zulässig. 7 Falls der Gehalt an Zusatzstoffen in einem Ergänzungsfuttermittel den für Allein- futter zulässigen Gehalt überschreitet, muss die Höchstmenge an Ergänzungsfutter- mittel je Tier und Tag angegeben werden. 8 Die Angaben über die Gehalte an Zusatzstoffen in Futtermitteln beziehen sich nur auf die zugesetzten Mengen. Artikel 9 Absatz 2 ist jedoch zu berücksichtigen.
Art. 25 Deklarationsvorschriften für Silierungszusätze 1 Silierungszusätze müssen in Anpreisungen jeder Art (Sackettiketten, Packungsauf- schriften, Prospekte, Inserate usw.) mit den folgenden Angaben bezeichnet werden:
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a. genaue Bezeichnung der Wirkung nach Artikel 12 Absatz 2 der Futtermit- telmittel-Verordnung vom 26. Mai 1999; b. Konzentration der Wirkstoffe nach Buchstabe a, bei Mikroorganismen in Anzahl lebender Keime je Gramm; c. allfällig notwendige Anwendungseinschränkungen und Warnungen betref- fend unsachgemässer Verwendung; d. das Mindesthaltbarkeitsdatum.
2 Mit jeder Lieferung von Silierungszusätzen ist eine Anweisung über die Art der
Anwendung, die eventuell vorzunehmende Verdünnung und die je 100 kg einzelner Futtermittel oder je m3 Siloraum zu benützende Zusatzmenge anzugeben.
Art. 26 Deklarationsvorschriften für Diätfuttermittel
1 Diätfuttermittel müssen nach den Bestimmungen für Mischfuttermittel (Art. 20)
deklariert werden.
2 Folgende zusätzliche Angaben müssen für Diätfuttermittel auf der Verpackung
oder einer daran angebrachten Etikette bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung gemacht werden: a. das Bestimmungswort «Diät-» in Verbindung mit der Futtermittelbezeich- nung; b. die genaue Zweckbestimmung; c. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels; d. die in der Bewilligung vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Er- nährungszweck betreffen; e. die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer.
3 Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 7 Buchstabe b kann bei der Kennzeichnung
der Diätfuttermittel auf einen spezifischen pathologischen Zustand hingewiesen werden, sofern dieser dem in der Zulassung definierten Ernährungszweck entspricht. 4 Auf der Etikette oder der Gebrauchsanweisung von Diätfuttermitteln ist folgende Angabe anzubringen: «Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat einer Fach- person einzuholen». 5 Auf das Vorhandensein eines oder mehrerer analytischer Bestandteile die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, beziehungsweise auf einen geringen Gehalt an sol- chen Bestandteilen, kann bei der Deklaration von Diätfuttermitteln hingewiesen werden. In diesem Fall muss der Mindest- oder Höchstgehalt des oder der analyti- schen Bestandteile deklariert werden.
6 Abweichend von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c können bei der Angabe der
Ausgangsprodukte jeweils mehrere Ausgangsprodukte in Kategorien zusammenge- fasst werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Ausgangs- produkte als Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futter- mittels erforderlich ist.
Futtermittelbuch-Verordnung AS 1999
4. Kapitel: Produktion von Futtermitteln
Art. 27 Anforderungen an die Hersteller
1 Ein Betrieb, der nach der Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 1999 zulassungs-
pflichtig ist, wird zur Produktion zugelassen, wenn er die in Anhang 11 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. 2 Die Hersteller müssen die Zusatzstoffe und die Vormischungen getrennt und unter Verschluss lagern, damit sie leicht identifiziert und mit anderen Stoffen nicht ver- wechselt werden können.
Art. 28 Buchführung 1 Der Hersteller oder – falls der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig ist – sein in der Schweiz ansässiger Vertreter muss über folgende Angaben Buch führen: a. bei Zusatzstoffen:
1. Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe sowie die jeweiligen Her-
stellungsdaten,
2. Name und die Adresse der Hersteller von Vormischungen oder Misch-
futtermitteln, allenfalls der Zwischenhändler, denen Zusatzstoffe gelie- fert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Zu- satzstoffe und Datum der Lieferung; b. bei Vormischungen:
1. der Name des Herstellers oder des Lieferanten sowie Art und Menge
der verwendeten Zusatzstoffe,
2. das Datum der Herstellung,
3. Name und Adresse der Mischfutterhersteller, allenfalls der Zwischen-
händler, an die die Vormischungen geliefert worden sind, mit Angabe von Art und Menge der gelieferten Vormischung und Datum der Liefe- rung; c. bei Mischfuttermitteln:
1. der Name und die Adresse des Lieferanten von Vormischungen, für
Vormischungen mit Zusatzstoffen zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis auch des Herstellers, wenn dieser nicht Lieferant ist,
2. Datum der Lieferung, Art und Menge der Vormischung sowie deren
Verwendungszweck.
2 Die Angaben nach Absatz 1 sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren
und der Forschungsanstalt im Bedarfsfall auf Verlangen vorzulegen.
Futtermittelbuch-Verordnung AS 1999
5. Kapitel: Probenahmen und Toleranzen
Art. 29 Probenahmen Das Verfahren für die Probenahme im Rahmen der amtlichen Kontrolle von Futter- mitteln richtet sich nach den Vorschriften in Anhang 9.
Art. 30 Toleranzen Für die Erfüllung der Gehaltsanforderungen und -angaben gelten für die Ausgangs- produkte, Einzel- und Mischfuttermittel die in Anhang 7 aufgeführten Toleranzen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 1. März 19955 wird aufgehoben.
Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
10. Juni 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
10472 Couchepin
5 AS 1995 1065
Futtermittelbuch-Verordnung AS 1999
Anhänge 1–116
Anhang 1: Liste der zugelassenen Ausgangsprodukte und Einzelfuttermittel (Futtermittelliste) Anhang 2: Liste der zugelassenen Zusatzstoffe (Zusatzstoffliste) Anhang 3: Liste der zugelassenen Diätfuttermittel (Diätfuttermittelliste) Anhang 4: Liste der verbotenen Stoffe Anhang 5: Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Proteinprodukten aus Mikroorganismen Anhang 6: Anforderungen an die Unterlagen bei Gesuchen für die Zulassung von Zusatzstoffen Anhang 7: Toleranzen bei der amtlichen Untersuchung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln Anhang 8: Angaben in der Deklaration von Mischfuttermitteln Anhang 9: Probenahmeverfahren Anhang 10: Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe und Produkte in Futtermit- teln Anhang 11: Voraussetzungen für die Zulassung von Futtermittelherstellern
10472
6 Der Text dieser Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der V mit Einschluss der dazugehörigen Anhänge sind bei der EDMZ, 3003 Bern, erhältlich.