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AS 1999 2179

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (OV–EVD)

vom 14. Juni 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes1 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisations- verordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele der Departementstätigkeiten

1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) fördert die Rah-

menbedingungen, welche für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wett- bewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft erforderlich sind. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegeben- heiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung. 2 Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele: a. allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine konkurrenzfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, welche sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Ent- wicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt. b. Bildung, Forschung und Technologie: Es stärkt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Standort Schweiz als in- novativen und konkurrenzfähigen Bildungs- und Forschungsplatz. c. Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, welcher qualitativ hochwertige tie- rische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.

SR 172.216.1

1999-4407 2179

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Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemei- nen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken: a. Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirt- schaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspoliti- schen Anliegen Rechnung tragen. b. Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen. c. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. d. Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.

Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 5 - 11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinhei- ten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel:

Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt

folgende Kernfunktionen wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements. b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf De- partementsstufe. c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation. d. Es stellt Logistikdienste bereit. e. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf De- partementsstufe. 2 Dem Generalsekretariat unterstellt sind das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12) und die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 14).

3 Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung

(Art. 11).

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2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange- legenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.

2 Das seco verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an. b. Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend ziel- orientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeits- marktpolitik. c. Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz. d. Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung. e. Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa. f. Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäi- schen Transformationsländer in die Weltwirtschaft. g. Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei. h. Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbe- dingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit. i. Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensu- chenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatz- einkommen für Arbeitslose. j. Es unterstützt die Sozialpartnerschaft.

3 Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zu-

ständigkeiten des seco in besonderen Erlassen3 festgelegt.

4 Das seco ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten

bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide- partements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung.

3 V vom 12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammen-arbeit und huma- nitäre Hilfe (SR 974.01). V vom 6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 172.017). V vom 14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).

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Art. 6 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

1 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist das Kompetenzzen-

trum des Bundes für Fragen der Berufsbildung, der Fachhochschulen und der Tech- nologiepolitik.

2 Das BBT verfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und den

zuständigen Organisationen insbesondere folgende Ziele: a. Im Bereich der Berufsbildung sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Ar- beitsmarktes nach Fachkräften. b. Im Bereich der Fachhochschulen sichert und stärkt es Qualität und Attrakti- vität einer bedarfsgerechten Fachhochschulbildung und -forschung; es integ- riert die Fachhochschulen in das schweizerische Hochschulnetz. c. Im Bereich von Technologie und Innovation fördert es die Innovationstätig- keit und -fähigkeit, insbesondere über die rasche Umsetzung von neuestem Wissen in innovative Produkte und Verfahren.

3 Innerhalb des BBT ist die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) das

Kompetenzzentrum für Innovationsförderung sowie Wissens- und Technologie- transfer. Organisation und Aufgaben der KTI werden durch besondere Erlasse4 ge- regelt.

4 Das BBT führt das Schweizerische Institut für Berufspädagogik. Dieses ist das

Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Aus- und Fortbildung der Ausbil- denden in der Berufsbildung. Organisation und Aufgaben werden durch besondere Erlasse5 geregelt.

5 Im Politikbereich von Bildung, Forschung und Technologie tragen das BBT und

die Gruppe für Wissenschaft und Forschung des EDI gemeinsam die Verantwortung für die strategische Leistungs- und Ressourcenplanung. Das BBT trägt die primäre Verantwortung für die Berufsbildungs-, Fachhochschul- und Technologiepolitik des Bundes einschliesslich der internationalen Aufgaben im Bereich der Technologie- politik.

Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes

für den Agrarsektor.

2 Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multi- funktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur si- cheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der

4 V vom 17. Dez. 1982 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovati- on (SR 823.312).

5 Art. 36 des BG vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10).

V vom 7. Sept. 1983 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SR 412.104.7).

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natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur de- zentralen Besiedlung des Landes. b. Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökolo- gische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Be- wirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirt- schaft.

3 Dem BLW sind die eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten un-

terstellt. Sie sind die Kompetenzzentren des Bundes im Bereich der landwirtschaftli- chen Forschung. Sie unterstützen die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hoch- wertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhal- tigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben werden durch besondere Erlasse6 geregelt.

4 Dem BLW ist das Eidgenössische Gestüt Avenches unterstellt. Dieses ist das

Kompetenzzentrum des Bundes zur Unterstützung einer konkurrenzfähigen bäuerli- chen Pferdezucht, die im Einklang steht mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwick- lung. Seine Organisation und seine Aufgaben werden durch besondere Erlasse7 ge- regelt.

5 Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und

Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).

6 Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem

Sortenschutzgesetz vom 20. März 19758 wahr.

Art. 8 Bundesamt für Veterinärwesen

1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bun-

des für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel. 2 Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele: a. Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind. b. Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere. c. Es sorgt für den Verbraucherschutz und die Qualitätssicherung beim Gewin- nen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft. d. Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.

6 Art. 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).

V vom 8. Nov. 1995 über die landwirtschaftliche Forschung (SR 426.10).

7 Art. 147 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1).

Art. 14 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dez. 1998 (SR 916.310). 8 SR 232.16

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3 Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und Im-

munprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnos- tik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.

4 Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zu-

sammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kon- trolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des Bundesamtes für Ge- sundheit (BAG) des EDI.

Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung

1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenz-

zentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versor- gung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

2 Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende

Ziele: a. Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine je- derzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone. b. Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaf- tungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden. c. Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.

3 Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere

Erlasse geregelt9.

Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen

1 Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bun-

des im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben.

2 Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

9 Art. 53 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 1982 (SR 531).

V vom 6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversor- gung (SR 531.11).

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a. Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den ge- nossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbau- substanz und das Wohneigentum. b. Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen. c. Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Miet- verhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ver- mietern und Mietern. d. Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mie- tern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklä- rung. 3 Das BWO erfüllt die mietrechtlichen Aufgaben gestützt auf Artikel 34septies der Bundesverfassung10; im Übrigen ist das Mietrecht Sache des EJPD.

3. Abschnitt:

Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung

Art. 11 Die Preisüberwachung

1 Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung

der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.

2 Ziel der Preisüberwachung ist die Verhinderung und Beseitigung von missbräuch-

lichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz.

3 Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlas-

se11 geregelt.

Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen

1 Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die

Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirt- schaftspolitik.

2 Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch be-

sondere Erlasse12 geregelt.

Art. 13 Das Integrationsbüro

1 Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der euro-

päischen Integration und in diesem Bereich gemeinsames ständiges Koordina- tionsorgan nach Artikel 55 RVOG des Departements und des EDA.

10 SR 101; siehe Art. 109 der von Volk und Ständen am 18. April 1999 angenommenen Bundesverfassung (BBl 1999 162).

11 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dez. 1985 (SR 942.20).

12 Konsumenteninformationsgesetz vom 5. Okt. 1990 (SR 944.0).

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2 Es ist unmittelbar dem Staatssekretär des EDA und dem Staatssekretär des Depar- tements unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion des EDA und des seco.

3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, be- reitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Schweizerische Mission bei der EU. b. Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koor- diniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen. c. Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes. d. Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bun- desverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Ange- legenheiten. e. Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.

Art. 14 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst 1 Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst und für den Einsatz der zivildienstpflichtigen Personen. 2 Ziele der Vollzugsstelle sind die Gewährleistung einer raschen, sachgerechten Be- handlung der Gesuche, die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienst- pflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.

3 Organisation und Aufgaben der Vollzugsstelle werden durch besondere Erlasse13

geregelt.

3. Kapitel: Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 15 Die Wettbewerbskommission

1 Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenz-

zentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes14.

2 Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a. Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirt- schaftlichen Ordnung. b. Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.

13 BG vom 6. Okt. 1995 über den zivilen Ersatzdienst (SR 824.0).

14 Binnenmarktgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 943.02).

Kartellgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 251).

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3 Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse15 gere-

gelt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Geschäftsordnung Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.

Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a. der Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 194616 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit; b. die Verordnung vom 1. Juli 1992 17 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.

2 Die Verordnung vom 9. Mai 197918 über die Aufgaben der Departemente, Grup-

pen und Ämter wird wie folgt geändert:

7. Abschnitt (Art. 12 und 13)

Aufgehoben

3 Die Delegationsverordnung vom 28. März 199019 wird wie folgt geändert:

6. Abschnitt (Art. 20 und 21)

Aufgehoben

4 Der Anhang zur RVOV (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung)

wird gemäss Beilage geändert.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

14. Juni 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10459 Der Bundeskanzler: François Couchepin

15 Binnenmarktgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 943.02).

Kartellgesetz vom 6. Okt. 1995 (SR 251). 16 BS 1 423 17 AS 1992 1506 18 SR 172.010.15 19 SR 172.011

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Beilage

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

...

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Département fédéral de l’économie Dipartimento federale dell’economia Departament federal d'economia

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

Generalsekretariat Secrétariat général Segreteria generale Secretariat general Preisüberwachung Surveillance des prix Sorveglianza dei prezzi Surveglianza da pretschs Staatssekretariat für Wirtschaft Secrétariat d'Etat à l'économie Segretariato di Stato dell’economia Secretariat da stadi per l'economia Bundesamt für Berufsbildung und Technologie Office fédéral de la formation professionnelle et de la technologie Ufficio federale della formazione professionale e della tecnologia Uffizi federal per la furmaziun professiunala e per la tecnologia Bundesamt für Landwirtschaft Office fédéral de l’agriculture Ufficio federale dell’agricoltura Uffizi federal d’agricultura Bundesamt für Veterinärwesen Office vétérinaire fédéral Ufficio federale di veterinaria Uffizi federal per veterinaria Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung Office fédéral pour l’approvisionnement économique du pays Ufficio federale per l’approvvigionamento economico del Paese Uffizi federal per il provediment economic dal pajais Bundesamt für Wohnungswesen Office fédéral du logement Ufficio federale delle abitazioni Uffizi federal d’abitaziuns

Organisationsverordnung AS 1999

2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung:

Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza Cummissiun da concurrenza

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