Lexipedia

AS 1999 2458

Verordnung des EVED über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr

Verordnung über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Änderung vom 9. Juli 1999

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation verordnet:

I 1 Die Verordnung vom 31. März 1993 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des UVEK über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke “Luftfrachtsendungen” durch “Fracht”, “Bezeichnete Speditionsunternehmung” durch “Zugelassener Spediteur”, “Luftpost- sendungen” durch “Post”, “Bundesanwaltschaft” durch “Bundesamt für Polizei- wesen” und “Sicherheitsausschuss” durch “Nationaler Sicherheitsausschuss Luft- fahrt” ersetzt.

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Ausgestaltung der besonderen Sicherheitsmassnahmen nach den Arti- keln 122a–122c LFV zur Verhütung von Angriffen auf die Sicherheit der gewerbsmässigen Zivilluftfahrt, insbesondere des gewerbsmässigen Ver- kehrs mit Luftfahrzeugen von mehr als 10 t höchstzulässigem Abflugge- wicht; b. die Verantwortung für die Durchführung solcher Massnahmen und deren Finanzierung.

1 SR 748.122

2458 1999-4689

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten nachfolgende Begriffe: a. Bekannter Absender: Natürliche oder juristische Person, von der die Fracht stammt, welche mit einem Luftfahrzeug auf ihre eigene Rechnung befördert wird, und die Ge- schäftsbeziehungen mit einem zugelassenen Spediteur unterhält. b. Bekannter Postabsender: Juristische Person, von der die Post stammt, welche mit einem Luftfahrzeug auf ihre eigene Rechnung befördert wird, und die Geschäftsbeziehungen mit einem zugelassenen Postunternehmen unterhält. c. Fracht: Güter, Waren und Gegenstände, die an Bord eines Luftfahrzeugs befördert werden, einschliesslich unbegleiteter Kurier- und Express-Sendungen. d. Gefährlicher Gegenstand: Gegenstand, Teil eines Gegenstands, Substanz oder Vorrichtung, welche für die Vornahme einer widerrechtlichen Handlung gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt verwendet werden kann und deren Beförderung deshalb unter- sagt ist. e. Geschützter Bereich: Gesamtheit von Bereichen des Flugplatzes, die sich zwischen den Sicher- heitskontrollen und den Luftfahrzeugen befinden und zu welchen der Zutritt streng kontrolliert ist. f. Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt: Vom Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) erstelltes Programm, in wel- chem die Verfahren und Massnahmen bezüglich Sicherheit in der Zivilluft- fahrt festgelegt sind. g. Nichtöffentlicher Bereich: Gesamtheit von Bereichen des Flugplatzes, zu welchen der Zutritt aus Grün- den der Sicherheit einem bestimmten Personenkreis vorbehalten ist. h. Post: Von Postunternehmen zur Beförderung anvertraute Korrespondenz und an- dere Gegenstände, die an Postunternehmen übergeben werden. i. Schweizerisches Luftfahrzeug: Luftfahrzeug, das von einem Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz nach Artikel 27 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) betrieben wird.

2 SR 748.0

2459

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

j. Sicherheitsmassnahmen: Massnahmen, die verhindern sollen, dass Waffen, Sprengstoffe, gefährliche Substanzen oder Gegenstände zur Vornahme einer widerrechtlichen Hand- lung gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt an Bord von Luftfahrzeugen ge- langen. k. Zugelassenes Postunternehmen: Postunternehmen, das Geschäftsbeziehungen mit einem Luftverkehrsunter- nehmen unterhält zur Beförderung von Post mit einem Luftfahrzeug, und das auf Vorschlag eines Luftverkehrsunternehmens vom Bundesamt zuge- lassen worden ist. l. Zugelassener Spediteur: Spediteur oder anderes Unternehmen, des mit einem Luftverkehrsunterneh- men Geschäftsbeziehungen zur Beförderung von Fracht mit einem Luftfahr- zeug unterhält und des auf Vorschlag eines Luftverkehrsunternehmens vom Bundesamt zugelassen worden ist.

Art. 4 Nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt Das Bundesamt erstellt ein nationales Sicherheitsprogramm Luftfahrt, setzt dieses um und hält es auf dem neuesten Stand. Das nationale Sicherheitsprogramm Luft- fahrt zielt auf die Verhinderung und gegebenenfalls Bewältigung einer widerrechtli- chen Handlung ab.

Art. 4a Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt 1 Der nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätig- keiten der verschiedenen Stellen, die mit der Ausarbeitung und Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beauftragt sind. Er befasst sich insbe- sondere mit: a. der Überprüfung der Bedrohungslage; b. der Festlegung der Prioritäten bei den Sicherheitsmassnahmen; c. der Stellungnahme zum nationalen Sicherheitsprogramm und weiteren si- cherheitsrelevanten Massnahmen; d. der Beurteilung der Effizienz und Wirkung der getroffenen Sicherheitsmass- nahmen; e. dem Austausch von Informationen, namentlich über die Entscheide der für die Sicherheit zuständigen internationalen Organisationen.

2 Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundesamtes, des Bundesamtes für

Polizeiwesen, der zuständigen kantonalen Polizeiorgane sowie der betroffenen Flug- platzhalter und schweizerischen Luftverkehrsunternehmen zusammen. Das Bundes-

2460

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

amt leitet den Ausschuss und ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen. Unter Berücksichtigung der behandelten Themen kann das Bundesamt die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

3 Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr.

Art. 5 Aufgaben

1 Sicherheitsbeauftragte können für die Durchführung der Sicherheitsmassnahmen

nach Absatz 2 sowie zur Abwehr strafbarer Handlungen an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge eingesetzt werden.

2 Die Sicherheitsbeauftragten haben insbesondere folgende Aufgaben:

a. die Überwachung des Luftfahrzeuges, einschliesslich der Kontrolle der Per- sonen, die Zugang zum Luftfahrzeug erhalten; b. die Unterstützung der Flugbesatzung bei der Kontrolle und Durchsuchung der Kabine und der verschiedenen Laderäume des Luftfahrzeuges vor dem Abflug; c. die Überwachung und Kontrolle der Abfertigung der Fluggäste sowie der gegebenenfalls von örtlich zuständigen Organen vorgenommenen Sicher- heitskontrollen von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post sowie Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern; d. die Durchsuchung von Fluggästen, Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht, Post sowie Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern; e. die Überwachung und Kontrolle der Gepäckidentifikation; f. die Überwachung der Arbeiten in der Kabine des Luftfahrzeugs während ei- nes Zwischenhalts; g. die Überwachung des Verhaltens von Fluggästen während des Fluges und die Verhinderung von Vorhaben, welche die Sicherheit an Bord des Luft- fahrzeugs gefährden.

3 Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in einem vom Bundesamt für

Polizeiwesen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt erstellten Pflichtenheft fest- gelegt.

Art. 9 Abs.1 Bst. c und f 1 Der Flugplatzhalter beschafft und erstellt namentlich Anlagen und Einrichtungen zur: c. Betrifft nur den französischen und italienischen Text. f. Entdeckung von gefährlichen Gegenständen in der Fracht und in der Post.

Art. 10 Abs.1

1 Der Flugplatzhalter erstellt geeignete Kontrollanlagen und -einrichtungen und

stellt sicher, dass Kontrollverfahren festgelegt werden, um zu verhindern, dass un-

2461

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

befugte Personen Zutritt zum nichtöffentlichen Bereich des Flugplatzes erlangen. Er stellt zudem sicher, dass alle Personen, die unbegleitet Zutrittt zum nicht- öffentlichen Bereich erhalten, vorgängig mit geeigneten Mitteln überprüft worden sind. Diese Mittel umfassen insbesondere die Überprüfung anhand eines aktuellen Strafregisterauszugs und der Angaben über die vorherigen Arbeitgeber.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 4 Kontrolle der Fluggäste, ihres Handgepäcks und ihres aufgegebenen Gepäcks 2 Die Kontrolle der Fluggäste, ihres Handgepäcks und aufgegebenen Gepäcks ist mit technischen Einrichtungen vorzunehmen, die geeignet sind, gefährliche Gegenstän- de zu entdecken, und nötigenfalls mittels manueller Durchsuchung. 4 Unter Berücksichtigung der Bedrohungslage und der Sicherheitskontrollen, die für Fluggäste, ihr Handgepäck und ihr aufgegebenes Gepäck an bestimmten Abflug- Flugplätzen durchgeführt wurden, können Fluggäste sowie deren Handgepäck und aufgegebenes Gepäck im Transfer aus solchen Flugplätzen von der nochmaligen Kontrolle ausgenommen werden, wenn dies insbesondere in internationalen Verein- barungen vorgesehen ist.

Art. 13 Kontrolle von Fracht und Post Der Flugplatzhalter erstellt geeignete Kontrollanlagen und -einrichtungen und legt Kontrollverfahren fest, damit gefährliche Gegenstände in der Fracht und der Post entdeckt werden können (Art. 19 Abs. 3).

Art. 14 Sicherheitsprogramm des Flugplatzes 1 Der Flugplatzhalter erstellt ein Sicherheitsprogramm, setzt dieses um und hält es auf dem neuesten Stand; es zielt auf die Verhinderung und gegebenenfalls die Be- wältigung einer widerrechtlichen Handlung ab.

2 Das Sicherheitsprogramm des Flugplatzes umfasst mindestens:

a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Auf- gaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung des Auftrages und der Zusammensetzung des Sicher- heitsausschusses des Flugplatzes; c. eine Beschreibung der vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Sicherheitskontrollen; d. einen Plan der verschiedenen Bereiche des Flugplatzes; e. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Pro- gramm aufgeführten Massnahmen; f. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von Flugzeugentführung, Sa- botage, Bombendrohung und Bombenalarm zu befolgen sind;

2462

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

g. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitsmassnahmen betraut sind.

3 Das Sicherheitsprogramm unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt.

Gliederungstitel vor Art. 15 Vierter Abschnitt: Pflichten der Luftverkehrsunternehmen

Art. 15 Bisheriger Art. 16

Gliederungstitel vor Art. 16 Aufgehoben

Art. 16 Bisheriger Art. 17

Art. 17 Bisheriger Art. 18

Art. 18 Kontrolle von Bordverpflegung und anderen Versorgungsgütern

1 Die Luftverkehrsunternehmen treffen geeignete Massnahmen, um im Rahmen des

Zumutbaren sicherzustellen, dass sich in der Bordverpflegung und in den anderen Versorgungsgütern keine gefährlichen Gegenstände befinden.

2 Die Luftverkehrsunternehmen vergewissern, dass die Bordverpflegung und die an-

deren Versorgungsgüter an Orten bereitgestellt werden, die Sicherheitsmassnahmen unterliegen, und dass sie bis zum Einlad ins Luftfahrzeug gegen jeden Zugriff un- befugter Personen geschützt sind.

Art. 19 Kontrolle von Fracht und Post

1 Die Luftverkehrsunternehmen tragen die Verantwortung für die Durchführung der

Sicherheitsmassnahmen zur Entdeckung gefährlicher Gegenstände in der Fracht und der Post.

2 Fracht und Post (Sendung) dürfen mit Passagierflugzeugen nur befördert werden,

wenn das Luftverkehrsunternehmen zumindest Folgendes sicherstellt: a. Behandlung der Sendung durch vorschriftsgemäss angestelltes und ausge- bildetes Personal; b. Kontrolle der Identität des Absenders als bekannter Absender im Fall von Fracht und als bekannter Postabsender im Fall von Post; c. die Sendung wurde im Fall von Fracht durch den bekannten Absender oder seinen bevollmächtigten Vertreter und im Fall von Post durch den bekannten

2463

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

Postabsender oder seinen bevollmächtigten Vertreter dem zugelassenen Postunternehmen angeliefert; d. Bestätigung durch den bekannten Absender im Fall von Fracht und durch den bekannten Postabsender im Fall von Post, dass die Sendung keine ge- fährlichen Gegenstände enthält; e. Übereinstimmung des Inhaltes der Sendung mit den Angaben des bekannten Absenders im Fall von Fracht und des bekannten Postabsenders im Fall von Post; f. Schutz der Sendung vor jedem Zugriff unbefugter Personen vom Zeitpunkt der Übergabe an den zugelassenen Spediteur, das zugelassene Postunter- nehmen oder das Luftverkehrsunternehmen. 3 Ist eine der in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, muss sich das Luft- verkehrsunternehmen oder der zugelassenen Spediteur im Fall von Fracht und das zugelassene Postunternehmen im Fall von Post im Rahmen des Zumutbaren verge- wissern, dass die Sendung keine gefährlichen Gegenstände enthält; dies hat mittels nachfolgenden technischer Einrichtungen oder Hilfsmittel zu erfolgen: a. manuelle Durchsuchung; b. Anwendung eines Druckkammerverfahrens, unter Berücksichtigung des vor- gesehenen Flugweges; oder c. Einsatz technischer Vorrichtungen zur Entdeckung gefährlicher Gegenstän- de.

4 Mit den in Absatz 3 genannten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln sind

auch unbegleitetes Gepäck, welches als Fracht befördert werden soll, sowie Fracht, die einem Luftverkehrsunternehmen durch einen nicht zugelassenen Spediteur, oder Post, die durch ein nicht zugelassenes Postunternehmen zur Beförderung übergeben wird, zu kontrollieren. 5 Fracht, welche die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt, wird stichprobenweise mit den in Absatz 3 genannten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln überprüft. Das Bundesamt legt den von den Luftverkehrsunternehmen zu kontrollierenden Anteil der Fracht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen fest.

6 Bestimmte Arten von Post, die das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundes-

amt für Polizeiwesen bestimmt, sind mit den in Absatz 3 aufgeführten technischen Einrichtungen oder Hilfsmitteln zu überprüfen, unter Berücksichtigung der Bedro- hungslage, des Bestimmungsortes und des Gewichts. 7 Das Bundesamt kann gestützt auf Vorschriften, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Luftfahrtbehörden festgelegt werden, Ausnahmen bezüglich der Kontrollen gewähren.

8 Die Luftverkehrsunternehmen oder der zugelassene Spediteur im Fall von Fracht

und das zugelassene Postunternehmen im Fall von Post können für die Durchfüh- rung der Sicherheitskontrollen (Art. 13) die technischen Kontrollanlagen und Ein- richtungen des Flugplatzhalters beanspruchen.

2464

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

Art. 20 Sicherheitsprogramm der Luftverkehrsunternehmen 1 Die Luftverkehrsunternehmen erstellen ein Sicherheitsprogramm, das sie umsetzen und auf dem neuesten Stand halten; es zielt auf die Verhinderung und gegebenen- falls die Bewältigung einer widerrechtlichen Handlung ab.

2 Das Sicherheitsprogramm der Luftverkehrsunternehmen umfasst mindestens:

a. ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von Auf- gaben und Verantwortlichkeiten; b. eine Beschreibung der angewendeten Verfahren und Sicherheitsmassnah- men; c. eine Beschreibung der Massnahmen zur Qualitätssicherung für die im Pro- gramm aufgeführten Massnahmen; d. die Notfallpläne und Verfahren, die im Falle von Flugzeugentführung, Sa- botage, Bombendrohung und Bombenalarm zu befolgen sind; e. ein Ausbildungsprogramm für die Personen, die mit der Durchführung von Sicherheitsmassnahmen betraut sind.

3 Das Sicherheitsprogramm unterliegt der Genehmigung durch das Bundesamt.

4 Sicherheitsprogramme ausländischer Luftverkehrsunternehmen, die besondere Si-

cherheitsmassnahmen in der Schweiz vorsehen, unterliegen der Anhörung der be- troffenen Flugplatzhalter vor der Überprüfung durch das Bundesamt.

Fünfter Abschnitt: Verpflichtungen Dritter gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, einem zugelassenen Spediteur oder einem zugelassenen Postunternehmen

Art. 21 Verpflichtungen des zugelassenen Spediteurs Der zugelassene Spediteur übernimmt gegenüber dem Luftverkehrsunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitsmassnahmen anzuwenden: a. Überprüfung der Vollmacht der Person, die als Vertreterin des bekannten Absenders die Fracht abliefert; b. Sicherstellung, dass der bekannte Absender einen vollständigen Beschrieb des Inhaltes der Fracht beigebracht hat; c. im Rahmen des Zumutbaren Sicherstellung, dass der Inhalt der Fracht mit den Angaben des bekannten Absenders übereinstimmt und die Fracht keine gefährlichen Gegenstände enthält; d. Sicherstellung, dass die Fracht vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Über- gabe an ein Luftverkehrsunternehmen vor jeglichem Zugriff durch unbefugte Personen geschützt ist.

2465

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

Art. 21a Verpflichtungen des zugelassenen Postunternehmens Das zugelassene Postunternehmen übernimmt gegenüber dem Luftverkehrsunter- nehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitsmassnahmen anzu- wenden: a. Überprüfung der Vollmacht der Person, die als Vertreterin des bekannten Postabsenders die Post abliefert; b. Sicherstellung, dass der bekannte Postabsender einen vollständigen Be- schrieb des Inhaltes der Post beigebracht hat; c. im Rahmen des Zumutbaren Sicherstellung, dass der Inhalt der Post mit den Angaben des bekannten Postabsenders übereinstimmt und die Post keine gefährlichen Gegenstände enthält; d. Sicherstellung, dass die Post vom Zeitpunkt der Übernahme bis zur Überga- be an ein Luftverkehrsunternehmen vor jeglichem Zugriff durch unbefugte Personen geschützt ist.

Art. 21b Verpflichtungen des bekannten Absenders Der bekannte Absender übernimmt gegenüber dem zugelassenen Spediteur oder dem Luftverkehrsunternehmen die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicher- heitsmassnahmen anzuwenden: a. Bereitstellung der Fracht in Lokalitäten, deren Zutritt geschützt ist; b. Anstellung von vertrauenswürdigem Personal zur Bereitstellung der Fracht; c. Schutz der Fracht gegen jeden unerlaubten Zugriff im Zeitpunkt der Bereit- stellung, Lagerung und Beförderung; d. Bestätigung, dass die Fracht keine gefährlichen Gegenstände enthält.

Art. 21c Verpflichtungen des bekannten Postabsenders Der bekannte Postabsender übernimmt gegenüber dem zugelassenen Postunterneh- men die Verpflichtung, mindestens die folgenden Sicherheitsmassnahmen anzuwen- den: a. Bereitstellung der Post in Lokalitäten, deren Zutritt geschützt ist; b. Anstellung von vertrauenswürdigem Personal zur Bereitstellung der Post; c. Schutz der Post gegen jeden unerlaubten Zugriff im Zeitpunkt der Bereit- stellung, Lagerung und Beförderung; d. Bestätigung, dass die Post keine gefährlichen Gegenstände enthält.

Sechster Abschnitt: Bisheriger fünfter Abschnitt

2466

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

Siebter Abschnitt: Bisheriger sechster Abschnitt

Art. 23 Abs. 3

3 Wird eine Abklärung der Lage im Hinblick auf den Einsatz von Sicherheitsbeauf-

tragten auf Gesuch des Bundesamtes vorgenommen, so gehen die dadurch verur- sachten Kosten zu Lasten des Bundes. In Fällen, in denen keine Sicherheitsbeauf- tragte für Einsätze im Ausland verfügbar sind und deshalb spezialisierte Unterneh- men zur Durchführung von Sicherheitsmassnahmen zum Schutze schweizerischer Luftfahrzeuge auf einem ausländischen Flugplatz beigezogen werden müssen, über- nimmt der Bund die daraus erwachsenden Kosten.

Art. 25 Kostentragung durch die Luftverkehrsunternehmen Die Luftverkehrsunternehmen tragen insbesondere die Kosten für: a. die Kontrolle des Zutritts zu ihren Luftfahrzeugen und ihren betrieblichen Einrichtungen, die dem Unterhalt von Luftfahrzeugen dienen (Art. 15); b. die Kontrolle des Einstiegs der Fluggäste (Art. 16); c. die Durchsuchung ihrer Luftfahrzeuge (Art. 17); d. die Kontrolle der Bordverpflegung und der anderen Versorgungsgüter (Art. 18); e. die Kontrolle der Fracht, soweit diese Kontrolle nicht von einem zugelasse- nen Spediteur vorgenommen wird (Art. 19); f. die Kontrolle der Post, soweit diese Kontrolle nicht von einem zugelassenen Postunternehmen vorgenommen wird (Art. 19).

Art. 26 Kostentragung bei zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen

1 Die Kosten für Sicherheitsmassnahmen, die auf Gesuch eines Luftverkehrsunter-

nehmens vorgenommen werden (Art. 22 Abs. 2), sind grundsätzlich von diesem Luftverkehrsunternehmen zu tragen. 2 In Fällen, die durch die Bedrohungslage gerechtfertigt sind, kann das Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizeiwesen, nach Anhörung des be- troffenen Flugplatzhalters ausnahmsweise auf Gesuch hin ein Luftverkehrsunter- nehmen von einer solchen Kostentragung befreien.

Achter Abschnitt: Bisheriger siebter Abschnitt

Art. 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. Juli 1999 Das Bundesamt setzt den Flugplatzhaltern und Luftverkehrsunternehmen eine an- gemessene Frist, längstens jedoch bis zum 31. März 2000, in der sie ihre Einrich-

2467

Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr AS 1999

tungen, Verfahren und Sicherheitsprogramme den Anforderungen nach den Be- stimmungen dieser Änderung anzupassen haben.

II Diese Änderung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

9. Juli 1999 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

10495 Leuenberger

2468