Lexipedia

AS 1999 2474

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck

Verordnung über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung)

vom 20. September 1999

Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 19421 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren, verordnet:

Art. 1 Reduzierte Zollansätze Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest.

Art. 2 Übergangsbestimmungen für Futtermittel zur Geflügelmast

1 Für Futtermittel der Zolltarifnummern 1001.9040, 1003.0070, 1004.0040,

1005.9030, 2301.1019, 2301.2010, 2302.3021 und 2304.0010, die zur Mast von Poulets, Truten, Wachteln, Perlhühnern, Gänsen und Enten sowie zur Erzeugung von Mastküken dienen, werden auf Gesuch hin 25 Prozent der mittleren Zollbelas- tung rückerstattet, sofern die Masttiere zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezem- ber 1999 geschlachtet wurden. 2 Die Rückerstattung berechnet sich nach der mittleren Zollbelastung der Bestand- teile einer Standardmischung von Geflügelmastfutter während der Mastperiode.

3 Der Futterverbrauch bestimmt sich:

a. für Masttiere nach dem Lebendgewicht, wobei für die Erzeugung eines Kilo- gramms Lebendgewicht bei Poulets ein Futterverbrauch von 2,0 kg, bei Truten und den übrigen Geflügelarten von 2,7 kg angenommen wird; b. für Mastelterntiere nach der Zahl der geschlachteten Masttiere, wobei je Masttier ein Futterverbrauch von 600 g angenommen wird. 4 Anspruch auf Rückerstattung haben inländische bäuerliche Geflügelmäster, die im eigenen Betrieb mit eingeführten Futtermitteln jährlich mindestens 500 kg Gefügel (Lebendgewicht) erzeugen.

5 Die Rückerstattungsgesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen.

SR 631.146.31 1 SR 631.146.3

2474 1999-5143

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Revers-Verordnung vom 5. November 19872; und b. die Revers-Verordnung vom 17. November 19873 für Waren aus den Europäi- schen Gemeinschaften.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

20. September 1999 Eidgenössisches Finanzdepartement: Villiger

2 AS 1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 650 1409 2415 2553 2757, 1997 48 205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 3 AS 1987 2592, 1989 1226

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Anhang (Art. 1)

Zollbegünstigungen Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

0103. Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder 10.—

10 90 medizinischen Zwecken

91 90

0206. Schlachtnebenprodukte von Tieren der zur Herstellung von Tier- 5.—

41 91 Schweinegattung, gefroren nahrungskonserven

49 91

0206. Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder zur Herstellung von —.10

30 91 gefroren Gelatine

49 91

0404. Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von 50.—

10 00 Nahrungsmitteln oder

als Ergänzungsfutter für Jungtiere

0407. Vogeleier in der Schale, frisch als Verarbeitungseier 35.—

00 10 für die Nahrungsmittel-

industrie

0511. Waren dieser Nummer zur Herstellung von —.10

91 10 Tiernahrungskonserven

99 19

0804. Feigen, getrocknet zur Fabrikation von 2.—

20 20 Kaffeesurrogaten

0805. Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser zur Herstellung von 3.—

10 00 Schüttung Konfitüre

0811. Früchte, nicht gekocht oder in Wasser zur Weiterverarbeitung 10.—

*10 00 oder Dampf gekocht, gefroren, *20 90 ohne Zusatz von Zucker oder anderen *90 10 Süssstoffen, en gros *90 29

1001. Hartweizen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 3.—

10 39

1001. Weichweizen zur Herstellung von 2.—

90 31 Kaffeesurrogaten

* Tarif-Nr. Bemerkungen

0811. Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fa- 10 00 brikationsprozess durchmachen. Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt

20 90 nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

90 10 90 29

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1001. Weichweizen, nicht denaturiert zur Herstellung von 1.60

*90 39 Stärke

1001. Weizen und Mengkorn, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 28.—

90 39

1002. Saatroggen zu Grünschnittzwecken 16.—

00 11

1002. Roggen zur Herstellung von 2.—

00 39 Kaffeesurrogaten

zu technischen Zwecken 28.—

1003. Gerste zur Herstellung von 1.85

00 69 Malzextrakten für

Nahrungsmittel

1005. Maiskörner zur Herstellung von —.50

90 29 Pop-Corn

1007. Körnersorghum zur Herstellung von 13.—

00 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Buchweizen zur Herstellung von —.60

10 29 Nahrungsmitteln ohne

Futtermittelanfall

10 29 zur Herstellung von 8.50

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

1008. Hirse zur Herstellung von 6.—

20 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Kanariensaat zur Herstellung von 11.—

30 20 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Triticale zur Herstellung von 16.—

90 29 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1008. Anderes Getreide zur Herstellung von 12.50

90 59 Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1001. 1. Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55%

90 39 Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

2. In der Einfuhrdeklaration ist anzugeben als:

Empfänger: wer die Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat; Importeur: eine vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kontrollierte Ver- tragsmühle, die den Weizen im Auftrag des Empfängers verarbeitet.

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1101. Fabrikmehl aus Weizen, nicht denaturiert zur Herstellung von —.60

*00 29 Stärke

1101. Mehl von Weizen zu technischen Zwecken 40.—

00 29

1102. Mehl von Getreide, anderes als von

Weizen oder Mengkorn

10 19 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 10.—

10 29 – von Roggen, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—

20 11 – von Mais, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

30 11 – von Reis, nicht denaturiert zur menschlichen 20.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

90 10 – von Triticale, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 40.—

90 29 – von anderem Getreide, zur menschlichen 20.—

nicht denaturiert Ernährung ohne Futter- mittelanfall

90 29 – von anderem Getreide, nicht denaturiert zu technischen Zwecken 19.50

1103. Grütze, Griess und Agglomerate in Form

von Pellets, von Getreide – Grütze und Griess

11 19 – – Hartweizendunst zur Teigwarenfabrikation 48.—

11 19 – – Hartweizengriess zu technischen Zwecken 4.50

11 99 – – andere zu technischen Zwecken 40.—

12 90 – – von Hafer zur menschlichen Ernäh- 10.—

rung ohne Futtermittelan- fall

12 90 – – von Hafer zu technischen Zwecken 10.—

13 90 – – von Mais zur menschlichen 4.50

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

13 90 – – von Mais zur Alkoholgewinnung 4.50

oder zu technischen Zwecken

14 90 – – von Reis zur menschlichen 4.50

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

14 90 – – von Reis zu technischen Zwecken 4.50

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1101. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn aus dem eingeführten Mehl keine

00 29 andern Produkte ausgezogen werden.

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

– von anderem Getreide

19 19 – – von Roggen, Mengkorn oder zur menschlichen 40.—

Triticale Ernährung ohne Futter- mittelanfall

19 19 – – von Roggen, Mengkorn oder Triticale zu technischen Zwecken 40.—

19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

19 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

– Agglomerate in Form von Pellets

21 90 – – von Weizen zu technischen Zwecken 40.—

– – von anderem Getreide

29 19 – – – von Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—

Triticale

29 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

29 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

1104. Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B.

geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen – Körner, gequetscht oder in Flocken

11 90 – – von Gerste zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

12 90 – – von Hafer zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall – – von anderem Getreide

19 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

19 99 – – – Flocken von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

– anders bearbeitete Körner (z.B. geschält, gerollt, geschnitten oder geschrotet)

21 20 – – von Gerste zur Herstellung von 19.20

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

21 20 – – von Gerste zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

22 20 – – von Hafer zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

22 20 – – von Hafer zur Herstellung von 18.—

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

22 20 – – Mahlhafer, geschält, noch ca. 10% zur Herstellung von —.60

ungeschälte Körner enthaltend fertigen Haferprodukten für die menschliche Ernährung

23 90 – – von Mais zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

23 90 – – Maisgrütze, d.h. grob gebrochene zur Herstellung von Corn- 4.50

(geschrotete) Maiskörner, entkeimt Flakes und geschliffen

23 90 – – Maiskörner geschrotet zu technischen Zwecken 1.—

– – von anderem Getreide

29 19 – – – Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen 110.—

Ernährung

29 19 – – – Weizen, Roggen, Mengkorn oder zu technischen Zwecken 40.—

Triticale, geschält oder gerollt

29 22 – – – von Hirse zur Herstellung von 7.—

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

29 22 – – – von Hirse zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

29 99 – – – von anderem Getreide zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

29 99 – – – von anderem Getreide zu technischen Zwecken 10.—

30 89 – Weizenkeime, ganz, gequetscht, zur menschlichen 26.13

in Flocken oder gemahlen Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

30 89 – Weizenkeime zur Teilentfettung für die 28.80

menschliche Ernährung

30 89 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, zu technischen Zwecken 10.—

in Flocken oder gemahlen

1107. Malz, auch geröstet

– nicht geröstet

10 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

10 93 – – anderes zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

– geröstet

20 12 – – nicht zerkleinert zur menschlichen 1.50

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

20 93 – – anderes zur menschlichen 10.—

Ernährung ohne Futter- mittelanfall

1107. Malz zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

10 12 – nicht geröstet 11.65

20 12 – geröstet 12.70

1107. Malz, auch geröstet zur Herstellung von 1.85

10 12 Malzextrakten für

20 12 Nahrungsmittel

1108. Stärke

11 90 – Weizenstärke zur Herstellung von 1.—

Dextrin und Glukose

11 90 – Weizenstärke zu anderen technischen 1.70

Zwecken

12 90 – Maisstärke zur Herstellung von 1.—

Dextrin und Glukose

12 90 – Maisstärke zu anderen technischen 1.50

Zwecken

13 90 – Kartoffelstärke zu technischen Zwecken 1.—

14 90 – Maniokstärke zu technischen Zwecken 1.—

19 99 – andere Stärken zu technischen Zwecken 1.—

1201. Sojabohnen zur Ölgewinnung und —10

00 23 Herstellung von Mayon-

00 24 naise, Salatsaucen oder

ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114–117 der Lebensmittelverord- nung

1206. Sonnenblumensamen zur Ölgewinnung und —.10

00 23 Herstellung von Mayon-

00 24 naise, Salatsaucen oder

00 53 ähnlichen Produkten im

00 54 Sinne von Art. 114–117

der Lebensmittelverord- nung

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1404. Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet für die Spinnerei oder Pa- 3.—

20 90 pierfabrikation, zur Her-

stellung von Explosivstof- fen, Kollodiumwolle, Celluloid, Cellulose- Azetat und Viskose

1501. Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder zur Herstellung von 20.—

00 18 ausgepresst Speisefetten

00 19

00 19 Schweineschmalz als Hilfsmittel bei der 20.—

Schinkenherstellung

00 18 Schweinefett (einschliesslich Schweine- zu technischen Zwecken 1.—

00 19 schmalz) und Geflügelfett

00 28 00 29

1502. Fette von Tieren der Rindvieh-, Schaf- zur Herstellung von 15.—

00 91 oder Ziegengattung, roh oder Speisefetten

00 99 ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder

mit Lösungsmitteln ausgezogen

00 91 zu technischen Zwecken 1.—

00 99

1503. Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, zu technischen Zwecken 1.—

00 91 Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert,

00 99 vermischt noch in anderer Weise zubereitet

1504. Fette und Öle und ihre Fraktionen, von zu technischen Zwecken 1.—

10 98 Fischen oder Meeressäugetieren, auch

10 99 raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

20 91 20 99 30 91 30 99

1504. Lebertran zu veterinär- 1.—

10 98 medizinischen Zwecken

10 99

1506. Andere tierische Fette und Öle und ihre zu technischen Zwecken 1.—

00 91 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

00 99 chemisch modifiziert

1507. Sojaöl und seine Fraktionen, halbraffiniert, zur Herstellung von 139.70

90 98 aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten

10 90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken 1.—

90 18 90 19 90 98 90 99

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1507. Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch zur Herstellung von

modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, Speiseölen und -fetten der über demjenigen des Sojaöls liegt *90 18 – halbraffiniert 142.70 *90 19 – raffiniert 148.— 1507/ Pflanzliche Fette und Öle, roh zur Raffination und Her- 1.—

1515 stellung von Mayonnaise,

Salatsaucen oder ähnli- chen Produkten im Sinne von Art. 114–117 der Le- bensmittelverordnung 1507/ Pflanzliche Fette und Öle, raffiniert zur Herstellung von Ma- 1.—

1515 yonnaise, Salatsaucen

oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114–

117 der Lebensmittelver-

ordnung

1508. Erdnussöl und seine Fraktionen, auch zu technischen Zwecken 1.—

10 90 raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

90 18 90 19 90 98 90 99

90 98 – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70

Speiseölen und -fetten

1508. Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch zur Herstellung von

modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der Speiseölen und -fetten über demjenigen des Erdnussöls liegt *90 18 – halbraffiniert 142.70 *90 19 – raffiniert 148.—

1509. Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffi- zu technischen Zwecken 1.—

10 91 niert, aber nicht chemisch modifiziert

10 99 90 91 90 99

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1507. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen 90 18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. 90 19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für

1508. den Einzelverkauf genügt nicht.

90 18 90 19

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1510. Andere ausschliesslich aus Oliven gewon- zu technischen Zwecken 1.—

00 91 nene Öle und ihre Fraktionen, auch raffi-

00 99 niert, aber nicht chemisch modifiziert, und

Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509

1511. Palmöl und seine Fraktionen, halbraffi- zur Herstellung von 139.70

90 98 niert, aber nicht chemisch modifiziert Speiseölen und -fetten

10 90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken 1.—

90 18 90 19 90 98 90 99 Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch zur Herstellung von modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der Speiseölen und -fetten über demjenigen des Palmöls liegt *90 18 – halbraffiniert 142.70 *90 19 – raffiniert 148.—

1512. Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baum- zur Herstellung von 139.70

19 98 wollsamenöl und ihre Fraktionen, halbraf- Speiseölen und -fetten

29 91 finiert, aber nicht chemisch modifiziert

11 90 – auch raffiniert zu technischen Zwecken 1.—

19 18 19 19 19 98 19 99 21 90 29 91 29 99 Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Saf- zur Herstellung von loröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit Speiseölen und -fetten einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt *19 18 – halbraffiniert 142.70 *19 19 – raffiniert 148.—

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1511. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen 90 18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. 90 19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für

1512. den Einzelverkauf genügt nicht.

19 18 19 19

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1513. Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder zu technischen Zwecken 1.—

11 90 Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffi-

19 18 niert, aber nicht chemisch modifiziert

19 19 19 98 19 99 21 90 29 18 29 19 29 98 29 99

19 98 – halbraffiniert zur Herstellung von 157.70

29 98 Speiseölen und -fetten

Fraktionen von Babassuöl, nicht chemisch zur Herstellung von modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der Speiseölen und -fetten über demjenigen des Babassuöls liegt *29 18 – halbraffiniert 142.70 *29 19 – raffiniert 148.—

1514. Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre zu technischen Zwecken 1.—

10 90 Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

90 91 chemisch modifiziert

90 99

90 91 – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70

Speiseölen und -fetten

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1513. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen 29 18 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. 29 19 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1515. Andere pflanzliche Fette und andere fette zu technischen Zwecken 1.—

11 90 pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl)

19 91 und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber

19 99 nicht chemisch modifiziert

21 90 29 91 29 99 30 91 30 99 40 91 40 99 50 19 50 91 50 99 60 91 60 99 90 13 90 18 90 19 90 98 90 99

1515. – halbraffiniert zur Herstellung von 139.70

19 91 Speiseölen und -fetten

29 91 30 91 40 91 50 91 60 91 90 18 90 98

1516. Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von

*10 91 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise Speiseölen und -fetten *10 99 hydriert, umgeestert, wiederverestert oder *20 91 elaidiniert, jedoch nicht anders zubereitet *20 99 andere als Kokos- und Palmkernöle – halbraffiniert 142.70 – raffiniert 148.—

10 91 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle zu technischen Zwecken 1.—

10 99 und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise

20 91 hydriert, umgeestert, wiederverestert oder

20 99 elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht

anders zubereitet

* Tarif-Nr. Bemerkungen

1516. Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen 10 91 mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen. 10 99 Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für

20 91 den Einzelverkauf genügt nicht.

20 99

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

1517. Flüssige, geniessbare Mischungen oder zu technischen Zwecken 1.—

90 61/ Zubereitungen von tierischen oder pflanz-

90 99 lichen Fetten oder Ölen oder von Fraktio-

nen verschiedener Fette oder Öle

1518. Nicht geniessbare Mischungen zu technischen Zwecken 1.—

00 19 pflanzlicher Öle

1701. Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Herstellung von Man- 20.58

11 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen nit, Sorbit, deren Ester

12 00 und Gluconsäure

99 99

11 00 Rohzucker, fest, unbearbeitet, ohne zur Raffinierung 35.05

12 00 Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702. Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken 7.—

30 29 30 38

2001. Cornichons, in Behältnissen von mehr zur industriellen 3.—
1010 als 50 kg Weiterverarbeitung
2001. Silberzwiebeln, in Behältnissen von zur industriellen 3.—
2010 mehr als 50 kg Weiterverarbeitung
2002. Tomatenpulpe, Tomatenpüree und zur Weiterverarbeitung frei

90 10 Tomatenkonzentrat, in Behältnissen und zum Abfüllen in luft-

von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an dicht verschlossene Be- Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent hältnisse von nicht mehr oder mehr, aus Tomaten und Wasser als 5 kg sowie zur indu- bestehend, auch mit Salz oder anderen striellen Herstellung von Würzzusätzen Tomatenpulver

2002. Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt zur Herstellung von frei

90 10 von 7 bis 10% Fertigsaucen

2005. Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht zur Herstellung von 4.50

40 10 oder gedämpft, getrocknet, koch- oder tafelfertigen

51 10 in Behältnissen von mehr als 5 kg Suppen und Saucen

90 11

2008. Pulpen zur Herstellung von 10.—

20 00 Konfitüren, Marmeladen

30 10 oder Fruchtgrundstoffen

70 10 zur Weiterverarbeitung

70 90 80 00

2009. Traubensaft, nicht eingedickt, nicht zur Herstellung von alko- 15.—

60 18 gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in holfreiem Traubensaft

Behältnissen mit einem Fassungs- vermögen von mehr als 3 l

2102. Hefesuspensionen «Metiozim» aus zur Extraktion des 1.—

10 99 Hefekulturen, Aminosäuremischung und pharmazeutischen Grund-

Zuckerlösung stoffes «S-adenosil- L-metionina (SAMe)»

2102. Gärkellerhefen mit einem Trockenstoff- zur Weiterverarbeitung 1.—

10 99 gehalt bis 20% zu Extrakten, Pulver und

Flocken für die Lebens- mittelindustrie

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

2103. Sojasauce zur Weiterverarbeitung 10.—

10 00

2103. Gewürzsaucen zur Herstellung von 10.—

90 00 Mayonnaise, Salatsaucen

oder ähnlichen Produkten im Sinne von Art. 114–

117 der Lebensmittel-

verordnung

2106. Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung 20.—4

90 30 (Herstellung von

Suppenwürzen usw.)

2204. Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, 4.—

29 41 andere als Herstellung

29 42 von alkoholhaltigen

Getränken

2302. Weizenkleie zu diätetischen Zwecken 70.—

30 10 für die menschliche

Ernährung

30 10 Weizenmalzkleie, aromatisiert zur Verwendung als Brot- 70.—

backhilfsmittel

2309. Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert zur Verwendung als frei

*90 81 technischem Hilfsstoff *90 82 für Tierfutter für Tiere der *90 89 Rindvieh-, Schaf-, Zie- gen-, Schweine- und Pferdegattung sowie für Kaninchen und Hausgeflügel

2309. Industrie-Pop-Corn zur Verwendung als 1.—

90 90 Verpackungsmittel

2903. Chloroform (Trichlormethan), zur Verwendung als 1.50

13 00 technisches Lösungsmittel, zur Raffi-

nation und Synthese

3823. Stearinsäure zur Herstellung von 1.—

11 90 Textilhilfsmitteln und

zum Beschichten von Durchschreibepapier

* Tarif-Nr. Bemerkungen

2309. In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Eidg.

90 81 Forschungsanstalt für Nutztiere anzugeben.

90 82 90 89

4 2106.90 30 Waren aus der Europäischen Gemeinschaft Fr. 5.–.

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

3824. Zubereitungen auf der Basis von Kaolin zur Weiterverarbeitung —.03

90 99 (Slurry)

3920. Andere Platten, Blätter und Folien aus zur Herstellung von foto- 10.—

10 00/ kompakten Kunststoffen, andere als aus grafischen Filmen, auch

71 90 Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet lediglich Auftragen einer

73 00/ noch auf ähnliche Weise mit anderen Haftschicht für die licht-

99 00 Stoffen vereinigt, ohne Unterlage empfindliche Emulsion;

Herstellung von antistati- sierten oder mattierten Folien für das grafische Gewerbe

4104. Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit zum Gerben —.30

10 00/ mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser

29 00 4105. 11 00/ 12 00 4106. 11 00/ 12 00 4107. 10 00/ 90 00

4703. Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zur Herstellung von

zum Auflösen Papier und Pappe oder Windeln und dgl. 21 00 —.10 29 00 —.35

4705. Halbzellstoff aus Holz, chemisch, ther- zur Herstellung von —.10

00 00 misch und mechanisch aufgeschlossen Papier und Pappe oder

(CTMP = Chemical Thermo-Mecanical Windeln und dgl. Pulp)

4810. Karton aus Zellulose, in Rollen zur Herstellung von 6.—

12 00 Zigaretten-Verpackungs-

Zuschnitten, sog. hinge lid (HL)

4810. Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne zur Beschichtung von 6.—

12 00 mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig geschäumten Polystyrol-

mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder platten zur Verwendung Bogen für den Displaymarkt oder als Standbaumaterial für Messen

5007. Gewebe aus Seide oder aus Abfällen gewerbsmässige 150.—

10 00 von Seide, roh, abgekocht, gebleicht Stickerei

20 10 oder gefärbt

20 20 90 10 90 20

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5007. Honan- und andere ähnliche ostasiatische zum Färben oder 200.—

20 10 Gewebe, ganz aus Wildseide, roh, abge- Bedrucken

kocht oder gebleicht

5111. Streichgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

11 00 feinen Tierhaaren Stickerei

19 00 90 00

5112. Kammgarngewebe aus Wolle oder aus Ausbrennstoff für die 25.—

11 10 feinen Tierhaaren Stickerei

11 90 19 10 19 90 90 10 90 90

5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 50.—

11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-

metergewicht von nicht mehr als 60 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00

5208. Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, gewerbsmässige 10.—

11 00/ Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Stickerei

19 00 Baumwolle, roh, mit einem Quadrat-

metergewicht als 60 bis 120 g 5210. 11 00/ 19 00 5212. 11 00

5208. Gewebe aus Baumwolle, roh oder roh- gewerbsmässige 20.—

12 00/ cremiert, mit einem Quadratmetergewicht Stickerei

19 00 von mehr als 120 g

5209. 11 00/ 19 00 5210. 11 00/ 19 00 5211. 11 00/ 19 00 5212. 11 00 21 00

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5402. Synthetische Filamentgarne (andere als zum Umspinnen oder 10.—

10 00 Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht Umzwirnen

41 00 oder weiss mattiert, nicht texturiert,

51 00 ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder

weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

5402. Multifilament-Garne, rohweiss oder zur Herstellung von 8.—

20 00 düsengefärbt, im Titerbereich von 1100 Seilen, Kordeln, Bänder

bis 5500 dtex und Gurten

5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder Weben 55.—

31 00 mit einem Titer von 180 bis 360 dtex

5402. Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, zum Zwirnen oder Weben 40.—

32 00 mit einem Titer von 560 dtex

5402. Filamentgarne aus Polyamid, texturiert zur Herstellung von 70.—

32 00 und gezwirnt Teppichen

5402. Synthetische Filamentgarne (Elastomer- zum Umspinnen oder 10.—

49 00 fäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder Umzwirnen

59 00 weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert,

nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

5404. Monofile (Elastomerfäden) aus Polyuret- zum Umspinnen oder 10.—

10 00 han, roh, gebleicht oder weiss mattiert Umzwirnen

5404. Synthetische Monofile in Längen von zur Herstellung von Bür- 30.—

10 00 höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit sten- und Pinselwaren,

anderen Fasern gemischt Besen und Staubwischern

5407. Gewebe aus synthetischen Filament- gewerbsmässige 100.—

41 00 garnen, roh, gebleicht, weiss mattiert Stickerei

42 00 oder gefärbt

51 00 52 00 61 10 61 20 69 10 69 20 71 00 72 00 81 00 82 00 91 00 92 00

5407. Gewebe aus Filamentgarnen aus Ausbrennstoff für die 30.—

71 00 Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit Stickerei

72 00 einem Quadratmetergewicht von nicht

81 00 mehr als 50 g (Aetzgaze)

82 00 91 00 92 00

5408. Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, gewerbsmässige 70.—

21 00 einschliesslich Gewebe aus Erzeugnissen Stickerei

31 00 der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss

mattiert

Zollbegünstigungsverordnung AS 1999

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

5512. Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige 50.—

11 00 roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

19 10 21 00 29 10 91 00 99 10 Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, gewerbsmässige roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Stickerei Quadratmetergewicht von

5513. – nicht mehr als 170 g 50.—

11 00/ 29 00

5514. – mehr als 170 g 50.—

11 00/ 29 00

5515. Andere Gewebe aus synthetischen gewerbsmässige 50.—

11 10 Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt Stickerei

11 20 12 10 12 20 13 10 13 20 19 10 19 20 21 10 21 20 22 10 22 20 29 10 29 20 91 10 91 20 92 10 92 20 99 10 99 20

5516. Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige 30.—

11 00 Stickerei

21 00 31 00 41 00 91 00

5906. Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren zur Herstellung von 38.—

91 00 mit Naturkautschuk imprägniert, am Teppichunterlagen

Stück

6403. Schuhe zur Herstellung von 48.—

19 00 Schlittschuhen oder

Rollschuhen

7019. Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus zur Herstellung von 27.—

90 90 Polyesterfaservliesen mit eingelegten Filtern

Glasfasermatten

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung Zollansatz Fr. je 100 kg brutto

7204. Gebrauchte Automobile aus Eisen zum Shreddern frei

49 00 oder Stahl

7225. Elektrobleche aus Siliciumstahl, in zum Bau des elektrischen —.20

11 11/ Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht Teiles von Maschinen

19 90 auf die Breite und Apparaten

7226. 11 11/ 19 90

7601. Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen oder 10.—

20 00 Ziehen

7605. Draht aus Aluminium zum Ziehen und zur indu- —.60

21 00 striellen Weiterverarbei-

tung