Lexipedia

AS 1999 2551

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

Änderung vom 15. September 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. März 19971 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Die Löhne aus Zwischenverdiensttätigkeit (Art. 24 AVIG) und Teilzeitbeschäfti-

gung (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AVIG) innerhalb einer Kontrollperiode werden durch die Zahl der in die Kontrollperiode fallenden kontrollierten Tage geteilt (Tages- lohn).

Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a und 2 Koordinierter Tageslohn bei Zwischenverdienst und Teilzeitbeschäftigung

1 Der koordinierte Tageslohn ist die positive Differenz aus:

a. dem Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung und 2 Ist der Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung nach

Artikel 2 Absatz 1 BVG versichert, so wird vom koordinierten Tageslohn nach Ab- satz 1 der koordinierte Tageslohn aus Zwischenverdiensttätigkeit oder Teilzeitbe- schäftigung abgezogen.

Art. 8 Abs. 2 und 3 2 Die Auffangeinrichtung prüft regelmässig, ob der Beitragssatz kostendeckend ist

und erstattet der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung mindestens einmal jährlich Bericht. Ist auf Grund des Risikoverlaufs der Beitragssatz anzupassen, stellt die Auffangeinrichtung der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung zuhanden des Bundesrates Antrag auf Anpassung.

1 SR 837.174

1999-5014 2551

Obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen AS 1999

3 Der Antrag auf Änderung des Beitragssatzes ist der Ausgleichsstelle der Arbeits-

losenversicherung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt einzureichen, auf den die Anpassung wirksam werden soll.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

15. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10552 Der Bundeskanzler: François Couchepin