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AS 1999 2618

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Verordnung über die Gebühren der Zollverwaltung

Änderung vom 27. September 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Der Anhang (Gebührentarif) zur Verordnung vom 22. August 19841 über die Ge- bühren der Zollverwaltung wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

27. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1 SR 631.152.1

2618 1999-5309

Gebühren der Zollverwaltung AS 1999

Anhang (Art. 1)

Gebührentarif Ziffer Gebühr

...

7 Für zollbegünstigte Waren und die Mineralölsteuer

71 Zollbegünstigte Waren: Kontrollgebühr bei Verzollung Fr. –.15 je 100 kg

gestützt auf eine Verwendungsverpflichtung brutto mindestens Fr. 7.– je Abfertigung

72 Mineralölsteuer: für die Entgegennahme einer Verwen- Fr. 100.–

dungsverpflichtung oder einer besonderen Verpflichtung

73 Keine Gebühr wird erhoben:

731 für zollbegünstigte Waren, die gegen Verwendungs-

bezeichnung in der Einfuhrdeklaration verzollt werden. Die Zollverwaltung kann für bestimmte Waren auf die Erhebung der Gebühr verzichten, wenn diese im Verhältnis zum zollbegünstigten Ansatz eine zollähnliche Wirkung hat. Die Oberzolldirektion veröffentlicht die Liste dieser Waren.

732 für die Bescheinigung der Hinterlage einer Verwendungs-

verpflichtung für Heizöl extraleicht zum Antrieb von stationären Stromerzeugungsanlagen oder von Motoren für Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen.

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