AS 1999 2629
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV)
Änderung vom 11. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Patentverordnung vom 19. Oktober 19771 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. a
2 Andere Fristen werden erstreckt:
a. im Prüfungsverfahren einmal um einen Monat, wenn vor Fristablauf ein Antrag vorliegt, ferner ein weiteres Mal um höchstens drei Monate, wenn vor Ablauf der erstreckten Frist ein begründeter Antrag vorliegt;
Art. 14 Bst. b Die Weiterbehandlung (Art. 46a des Gesetzes) ist ausgeschlossen bei: b. den Fristen für die Einreichung von Prioritätserklärungen (Art. 39 Abs. 2
Aufgehoben
2 Von der sechsten Jahresgebühr an können jeweils fünf Jahresgebühren auf einmal
im Voraus bezahlt werden.
Art. 20 Bst. b und 21 Abs. 4 Aufgehoben
1 SR 232.141
1999-4740 2629
Patentverordnung AS 1999
2bis Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum abgegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.
2 Die Prioritätserklärung kann auch innert zwei Monaten ab dem Anmeldedatum ab-
gegeben werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist das Prioritätsrecht ver- wirkt.
Gliederungstitel vor Art. 61a Viertes Kapitel: Die Sachprüfung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gliederungstitel vor Art. 62 Aufgehoben
Art. 62 Abs. 2
2 Die Anträge nach den Absätzen 1 und 1bis sind schriftlich einzureichen.
2 Der Antrag auf Aussetzung ist schriftlich einzureichen.
Art. 69 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 4
1 ... Mit der Ankündigung werden ihm auch allfällige Änderungen in der Zusam-
menfassung und Berichtigungen nach Artikel 22 Absatz 2 mitgeteilt.
2 Nach Zahlung der bis zum Datum des Prüfungsabschlusses fällig gewordenen Jah-
resgebühr wird dem Patentbewerber das voraussichtliche Datum der Patenterteilung oder der Bekanntmachung mitgeteilt.
4 Aufgehoben
Art. 71 Aufgehoben
Patentverordnung AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss