AS 1999 2645
Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst, Beerenobst und Reben (Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD)
vom 11. Juni 1999
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkann- tem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen: a. Fragraria x ananassa Duch. Erdbeere b. Malus Mill Apfel c. Prunus armeniaca L Aprikose d. Prunus avium L Kirsche e. Prunus cerasus L. Sauerkirsche, Weichsel, Amarelle f. Prunus domestica L. Zwetschge/Pflaume g. Prunus persica (L.) Batsch Pfirsich h. Pyrus communis L. Birne i. Cydonia Mill. Quitte Sie regelt auch die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Ver- mehrungsmaterial und Pflanzgut von zur Traubenerzeugung bestimmten Reben (Gattung Vitis L.).
SR 916.151.2 1 SR 916.151
1999-4970 2645
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
2. Abschnitt: Definitionen
Art. 2 Allgemein bekannte Sorte Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 19752 geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.
Art. 3 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflan- zenmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Er- zeugung von Pflanzgut dienen. Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.
Art. 4 Nuklearstock Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur An- kennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.
Art. 5 Vorstufenmaterial Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das: a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde; b. unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen wurde; c. zur Produktion von Basismaterial vorgesehen ist; d. von einer offiziellen Stelle produziert wurde; e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.
Art. 6 Basismaterial Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das: a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde; b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde; c. zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
2 SR 232.16
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d. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde; e. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von Basismaterial er- füllen; f. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und g. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.
Art. 7 Zertifiziertes Material Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das: a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde; b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde; c. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde; d. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von zertifiziertem Ma- terial erfüllen; e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material er- füllt; und f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist. Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.
3. Abschnitt: Aufnahme in die Liste der anerkennbaren Sorten
Art. 8 Liste der anerkennbaren Sorten Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerken- nung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten. Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.
Art. 9 Aufnahmebedingungen Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn: a. sie allgemein bekannt ist; und b. sie bzw. der Klon gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer
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(EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 2 ge- nannten Schadorganismen geprüft wurde. Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind. Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.
Art. 10 Aufnahmegesuch Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen. Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen. Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamt die Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März 19753 geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes In- teresse für den Obst- und Weinbau darstellt.
Art. 11 Streichung aus der Liste Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn: a. die im Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt wer- den; oder wenn b. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind.
4. Abschnitt: Produktion und Anerkennung von anerkanntem Material
Art. 12 Allgemeine Anforderungen Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut: a. einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist; b. das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt; c. das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelas- senen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und d. das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.
3 SR 232.16
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Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen. Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt: a. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfir- sich, Birne, Quitte und Reben; b. zwei für Erdbeere. Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte, Erdbeere und Reben. In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.
Art. 13 Anforderungen an den Nuklearstock Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden. Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufen- material bestimmt. Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten wer- den, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen aus- schliessen. Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlau- ben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.
Art. 14 Zulassung von Produzenten Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses er- teilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu. Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich: a. für jede im Artikel 1 aufgeführte Art; und b. für jede Kategorie von anerkanntem Material nach den Artikeln 5 - 7. Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschwei- gend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qua- lität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
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Art. 15 Pflichten der Produzenten Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet: a. ein Register über das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut zu führen, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände er- zeugt oder in Verkehr gebracht wurde sowie über die Anzahl verwendeter Etiketten; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können; b. in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der im Anhang 2 genannten Schadorganismen durchzuführen und ihre Beobach- tungen aufzuzeichnen; c. solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegenbenenfalls Ver- mehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 5. März
19624 bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen
Schädlingen und Krankheiten. d. ein Register über die getroffenen Massnahmen und insbesondere die chemi- schen Behandlungen zu führen; dieses Register muss jederzeit vom Bundes- amt eingesehen werden können.
Art. 16 Rückzug der Zulassung Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zu- rückziehen, wenn es feststellt, dass: a. die Bedingungen für die Bewilligung, Registrierung oder Zulassung der Par- zellen für die Produktion von anerkanntem Material nicht mehr erfüllt sind; b. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanz- guts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder c. die Pflichten nach Artikel 15 nicht mehr erfüllt werden.
Art. 17 Registrierung der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen. Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer of- fiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kontrol- leur geprüft. Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermeh- rungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze
1 und 2.
4 SR 916.20
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Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt. Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.
Art. 18 Posten Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmateri- al oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen. Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutterpflan- ze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.
Art. 19 Zulassung von Parzellen und Anerkennung von Material Ein Materialposten wird anerkannt, wenn: a. er aus einer registrierten Parzelle stammt; und b. die Parzelle zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen ist. Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden. Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zu- gelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen wer- den bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahin- gehend geprüft. Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig. Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen. Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Ar- beitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zu- stand der Kulturen vorgenommen werden.
5. Abschnitt: Aufbereitung der Posten
Art. 20 Handhabung der Posten Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in ge- trennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
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Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsmate- rial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zu- sammenstellung des Postens und den Usprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.
Art. 21 Packungen, Verschluss, Etikettierung Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen. Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wie- derverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Eti- kette beim Öffnen beschädigt wird. Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang
4 definiert.
Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde. Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisun- gen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch. Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungs- oder Lagerort kontrollieren.
6. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 22 Inverkehrbringen Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmate- rial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt. Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offi- ziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausge- nommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken. Die Bestimmungen der Artikel 7 - 10 der Verordnung vom 5. März 19625 über Pflanzenschutz und der Verordnung vom 28. April 19826 über die Bekämpfung der San-José-Schildlaus, des Feurerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen sind vorbehalten. Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts er- fordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln
5 SR 916.20 6 SR 916.22
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oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge ver- langen, die durch dieses Material verbreitet werden.
Art. 23 Etikette Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen. Die Bezeichnung einer Sorte muss den Anforderungen nach Artikel 6 des Sorten- schutzgesetzes vom 20. März 19757 genügen. Die nicht geschützten Sorten dürfen mit der herkömmlichen Bezeichnung benannt werden.
Art. 24 Ausländisches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produk- tion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden. Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufen- und Ba- sismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden. Die Bestimmungen der Artikel 13 - 19 der Verordnung vom 5. März 19628 über Pflanzenschutz bleiben vorbehalten.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Reben
Art. 25 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a, können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebrachte Sorten in die Sortenliste aufgenommen werden, wenn der Gesuchsteller eine rebsortenkundliche Publikation angeben kann, in der die Sorte beschrieben ist. Die Farbe der Etiketten nach Artikel 23 ist: a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Vorstufenmaterial; b. weiss für Basismaterial; c. blau für zertifiziertes Material.
7 SR 232.16 8 SR 916.20
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Art. 26 Zusätzliche Anerkennung Material, das den zusätzlichen Anforderungen nach den Anhängen 2 und 3 genügt, kann entsprechend anerkannt werden und mit einer zusätzlichen Angabe gemäss Anhang 5 auf der Etikette in Verkehr gebracht werden. Bei der Aufnahme in die Sortenliste entscheidet das Bundesamt über Sorten oder Klone, welche die Anforderungen der zusätzlichen Anerkennung erfüllen.
2. Abschnitt: Obst- und Beerenarten
Art. 27 In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mut- terpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entspre- chen.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 29 Übergangsbestimmungen Eine Sorte von Obst- und Beerenarten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord- nung in Verkehr gebracht worden ist, kann bis zum 30. Juni 2005 provisorisch in die Sortenliste aufgenommen werden, wenn: a. sie die Bedingung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt; und b. eine detaillierte Beschreibung der Sorte vor dem 30. Juni 2000 beim Bun- desamt eingereicht wird. Das Bundesamt bestätigt die Aufnahme der Sorte in die Liste, wenn die Beschrei- bung offiziell anerkannt worden ist. Das Bundesamt kann Parzellen für die Produktion von Basismaterial registrieren, die nach dem 1. Januar 1993 und vor Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt wur- den, wenn sie die Registrierungsbedingungen erfüllen. Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut mit einer nicht den Bestimmungen nach Artikel 23 entsprechenden Etikette ist bis zum 30. Juni 2000 erlaubt.
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Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
11. Juni 1999 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
10548 Couchepin
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Anhang 1 (Art. 6, 7, 17)
Anforderungen an die Vermehrungsparzellen Kapitel A: Anforderungen an Reben-Vermehrungsparzellen
1 Anforderungen für die Registrierung
der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material
1.1 Bodenanforderungen
a. Die Parzelle muss tief gepflügt und von allen holzartigen Pflanzenresten be- freit sein. b. Die Vorkulturen der letzten fünf Jahre dürfen keine Symptome von Agrobacterium tumefaciens aufgewiesen haben. c. Die Parzelle muss frei sein von Nematoden, die Nepoviren übertragen kön- nen. Diese Anforderung wird mittels einer nematologischen Untersuchung oder der Beobachtung und nötigenfalls Untersuchung der Vorkulturen ge- mäss den Vorschriften des Bundesamtes überprüft.
1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen
a. Vermehrungsparzellen müssen angelegt werden: – zur Produktion von Basismaterial auf Parzellen, die nie mit Reben be- pflanzt waren oder während der letzten 20 Jahre nicht für die Kultur von Reben eingesetzt wurden; – zur Produktion von zertifiziertem Material auf Parzellen, die während der letzten zwölf Jahre nicht für die Kultur von Reben eingesetzt oder auf Parzellen, die auf Grund der visuellen Kontrolle der Vorkulturen als gesund erklärt worden sind. b. Vermehrungsparzellen für die Produktion von Material einer bestimmten Kategorie dürfen nur mit Vermehrungsmaterial einer höheren Kategorie nach den Artikeln 5 - 7 dieser Verordnung angelegt werden. c. Sorten, Klone, Veredelungskombinationen und Pflanzen verschiedener Her- kunft sind getrennt voneinander zu pflanzen und einzeln zu bezeichnen.
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1.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation
der Vermehrungsparzellen Folgende Isolationsdistanzen müssen bei Pflanzen eingehalten werden, die einen Befall verursachen könnten: a. Vermehrungsparzellen zur Produktion von Basismaterial: – 10 m von Ertragsweinbergen und Vermehrungsparzellen für Material einer minderen Kategorie. b. Vermehrungsparzellen zur Produktion von zertifiziertem Material: – 5 m von Ertragsweinbergen und Vermehrungsparzellen für Material ei- ner minderen Kategorie. Unter Material einer minderen Kategorie sind alle Pflanzen zu verstehen, die nicht zur Anpflanzung in der Vermehrungsparzelle verwendet werden können (z.B. bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismaterial, Pflanzen der Kategori- en Basis- und zertifiziertes Material sowie nicht anerkannte Pflanzen).
1.4 Dauer der Registrierung einer Parzelle
a. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5, sind die Par- zellen registriert für eine Dauer von: – 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basismate- rial; – 15 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifi- ziertem Material. b. Die Parzellen können jederzeit dahingehend überprüft werden, ob die ange- legten Mutterpflanzen die Anforderungen dieser Verordnung immer noch erfüllen.
1.5 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit
a. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Liste der anerkennbaren Sorten deponiert wurde. b. Zur Prüfung der Sortenechtheit ist pro Sorte oder pro Klon eine Pflanze so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden kann. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiede- ner Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kon- trolliert werden.
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Kapitel B: Anforderungen an die Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material von Obst- und Beerenarten
1 Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche,
Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte
1.1 Bodenanforderungen
a. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen. b. Der Boden muss zur obstbaulichen Bewirtschaftung geeignet sein. c. Die Parzelle muss tief gepflügt und von allen holzartigen Pflanzenresten be- freit sein. d. Die Vorkulturen der letzten fünf Jahre dürfen keine Symptome von Agrobacterium tumefaciens aufgewiesen haben. e. Bei Steinobst-Vermehrungsparzellen muss der Boden frei sein von Nemato- den, die Viren übertragen können (Longidorus, Xiphinema).
1.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen
a. Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, die nicht für Kulturen von verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie eingesetzt wurden: – während der letzten fünf Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Pro- duktion von Basismaterial; – während der letzten drei Jahre bei Vermehrungsparzellen für die Pro- duktion von anerkanntem Material; Unter verholzenden Pflanzen einer minderen Kategorie sind alle Pflanzen zu verstehen, die nicht zur Anpflanzung in der Vermehrungsparzelle verwendet werden können (z.B. bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Ba- sismaterial, Pflanzen der Kategorien Basismaterial und zertifiziertes Material sowie nicht anerkannte Pflanzen). b. Sorten, Klone, Veredelungskombinationen und Pflanzen verschiedener Her- kunft sind getrennt voneinander zu pflanzen und so zu bezeichnen, dass die oben aufgeführten Elemente zu erkennen sind. c. In Steinobst-Vermehrungsparzellen dürfen die Pflanzen nicht zum Blühen kommen.
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1.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation
der Vermehrungsparzellen Folgende Isolationsdistanzen müssen bei Pflanzen eingehalten werden, die einen Befall verursachen könnten:
Vermehrungsparzellen für die Produktion: Pflanzen, die Befall verursachen können
Apfel, Birne, Quitte Aprikose, Kirsche, Sauer- kirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich
Vermehrungs- Obstbäume in Vermehrungs- Obstbäume material minde- Produktion material minde- in Produktion rer Kategorie rer Kategorie
von Unterlagen – Basis 10 m 1 50 m 10 m 1 100 m – zertifiziert 10 m 1 50 m 10 m 1 100 m von Edelreisern – Basis 300 m 1 300 m 300 m 1 300 m – zertifiziert 10 m 1 50 m 100 m 1 100 m von zertifiziertem Pflanzgut 10 m 50 m 10 m 100 m (Baumschulen) Zwischen den Vermehrungsparzellen für Basismaterial und zertifiziertes Material ist kein Isolationsabstand erforderlich. Diese Abstände können verkleinert werden, wenn eine natürliche Schranke (Graben, Strasse usw.) jeden Kontakt zwischen den verschiedenen Materialkategorien ausschliesst.
1.4 Dauer der Registrierung einer Parzelle
a. Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 5 sind die Par- zellen registriert für eine Dauer von: – 10 Jahren bei Vermehrungsparzellen, die provisorisch registriert und zur Produktion von Basis-Unterlagen bestimmt sind; – 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis– Unterlagen; – 12 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von Basis- Edelreisern; – 20 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifi- zierten Unterlagen; – 8 Jahren bei Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifizier- ten Edelreisern; b. Die Parzellen müssen gemäss den Instruktionen des Bundesamtes neu über- prüft werden: – 10 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Pro- duktion von Basis-Unterlagen;
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– 7 Jahre nach der Registrierung bei Vermehrungsparzellen für die Pro- duktion von Basis-Edelreisern; – im Zweifelsfall, wenn Vermehrungsparzellen für die Produktion von zertifiziertem Material eingesetzt werden sollen.
1.5 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit
a. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde. b. Bei Parzellen für die Produktion von Basismaterial ist zur Prüfung der Sor- tenechtheit pro Sorte bzw. Klon eine Pflanze so zu kultivieren, dass sie zum Fruchten gebracht werden kann. Sofern das zur Anpflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden. c. Bei Aprikosen, Kirschen, Sauerkirschen, Zwetschgen/Pflaumen und Pfirsi- chen sind die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen in einer Parzelle anzulegen, die mindestens 100 m von der Vermehrungsparzelle entfernt ist.
2 Erdbeere
2.1 Bodenanforderungen
a. Der Boden muss durchlässig und korrekt entwässert sein und darf weder Verdichtungen noch Staunässe aufweisen. b. Der Boden muss frei sein von Nematoden, die Viren übertragen können (Longidorus, Xiphinema).
2.2 Anforderungen für die Anlage von Vermehrungsparzellen
a. Die Vermehrungsparzellen sind in Parzellen anzulegen, auf denen während der letzten fünf Jahre keine Erdbeeren angebaut worden sind. b. Innerhalb der gleichen Parzelle müssen die Sorten in Blöcken angepflanzt werden, die mindestens durch eine freie Pflanzreihe voneinander getrennt sind. c. Wenn die Kontrolle im Mai einen positiven Stengelälchen-Befund ergibt, muss der Boden mit Schwarzplastik abgedeckt werden.
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2.3 Anforderungen in Bezug auf die Isolation
der Vermehrungsparzellen Die Vermehrungsparzellen sind von Erdbeerkulturen und Vermehrungsparzellen für nicht anerkanntes Material durch eine Distanz von mindestens 50 m zu isolieren.
2.4 Anforderungen in Bezug auf die Sortenechtheit
a. Das zur Anlage der Vermehrungsparzelle verwendete Material muss mit der Sortenbeschreibung übereinstimmen, die bei der Eintragung der Sorte in die Sortenliste deponiert wurde. b. Zur Prüfung der Sortenechtheit sind pro Sorte fünf Pflanzen so zu kultivie- ren, dass sie zum Fruchten gebracht werden können. Sofern das zur An- pflanzung einer Sorte oder eines Klons verwendete Material verschiedener Herkunft ist, muss die Sortenechtheit für jede einzelne Herkunft kontrolliert werden. c. Die zur Prüfung der Sortenechtheit verwendeten Pflanzen sind in der Ver- mehrungsparzelle in einem separaten Block anzulegen.
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Anhang 2 (Art. 6, 7, 9, 13, 15, 19, 26)
Anforderungen für die Zulassung von Vermehrungsparzellen für die Produktion von anerkanntem Material Kapitel A: Anforderungen an Reben-Vermehrungsparzellen
1 Allgemeine Anforderungen
a. Die Vermehrungsparzellen dürfen keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 19629 über Pflanzenschutz und in der Verordnung des EVD vom 25. Januar 198210 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind. b. Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht überschritten werden: Schadorganismen Befallene Pflanzen in %
Viren und virusähnliche Organismen: Nepoviren 0 Komplex Blattrollkrankheiten 0
c. Pflanzen, die Symptome der oben stehenden Viren oder virusähnlichen Or- ganismen aufweisen, müssen entfernt werden. d. Der Anteil an Fehlstellen darf 5 Prozent nicht überschreiten.
2 Anforderungen für eine zusätzliche Anerkennung
Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht über- schritten werden: Schadorganismen Befallene Pflanzen in %
Viren und virusähnliche Organismen: Komplex Stamm-Runzeligkeit der Rebe 0 Korkrindenkrankheit 0
9 SR 916.20 10 SR 916.201
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Kapitel B: Anforderungen an Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material von Obst- und Beerenarten
1 Allgemeine Anforderungen
Die Vermehrungsparzellen dürfen keine der Schadorganismen aufweisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196211 über Pflanzenschutz und in der Ver- ordnung des EVD vom 25. Januar 198212 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind.
2 Besondere Anforderungen
Bei der offiziellen Besichtigung dürfen die folgenden Toleranzwerte nicht über- schritten werden:
2.1 Apfel
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien: Befallene Pflanzen in % Anarsia lineatella Pfirsichmotte 1 Eriosoma lanigerum Blutlaus 5 Epidiaspis leperii Rote Obstbaumschildlaus 3 Pseudolacapsis pentagona Maulbeerschildlaus 3 Eulecanium spp. Napfschildläuse 3 Lepidosaphes ulmi Kommaschildlaus 3 Quadraspidiotus spp. Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus 0 Aphis pomi Grüne Apfelblattlaus 5 Synanthedon myopaeformis Apfelglasflügler 1 Operophthera brumata Kleiner Frostspanner 5 Capnodis tenebrionis Schwarzer Obstbaumpracht- käfer 1 Aculus schlechtendali Apfelrostmilbe 3 Phyllocoptes spp. Pockenmilben der Gattung Phyllocoptes 3 Panonychus ulmi Rote Spinne 5 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5 Dysaphis plantaginea Mehlige Apfelblattlaus 3
11 SR 916.20 12 SR 916.201
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Bakterien: Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf 0,2 Pseudomonas syringae Bakterienbrand des Apfels 3 pv. Syringae Viren und virusähnliche Organismen: Befallene Pflanzen in % Apple chlorotic leaf spot Chlorotische Blattfleckung 0 trichovirus Apple mosaic ilarvirus Apfelmosaik 0 Apple stem grooving Stammfurchung 0 capillovirus Apple rubbery wood Gummiholzkrankheit 0 Apple stem pitting Stammnarbung 0 Bumpy fruit of Ben Davis 0 Flat limb Rillenkrankheit 0 Green crinkle 0 Horeschoe wound 0 Platycarpa scaly bark 0 Ringspot 0 Rough skin Viröse Berostung 0 Russet wart Viröse Warzenkrankheit 0 Spy epinasty and decline Spy-Verfall 0 Star crack Sternrissigkeit 0
Pilze: Befall in % pro Pflanze Armillariella mellea Hallimasch 0 Stereum purpureum Echter Bleiglanz 0 Nectria galligena Obstbaumkrebs 0 Phytophtora spp. Kragenfäule 0 Rosellinia necatrix Wurzelschimmel 0 Venturia spp. Schorf 5 Verticillium spp. Verticillium-Welke 0 Podosphera leuchotricha Mehltau 5 Eutypa spp. Eutypa 0 Gloeosporium spp. Rindenbrand 0 Monilia spp. Monilia 3 Phoma spp. Phoma 0 Phomopsis spp. Phomopsis 0 Fusarium spp. Fusarium-Welke 0
2.2 Birne und Quitte
Insekten und Milben in allen Entwicklungsstadien: Befallene Pflanzen in % Anarsia lineatella Pfirsichmotte 1 Eriosoma lanigerum Blutlaus 5 Epidiaspis leperii Rote Obstbaumschildlaus 3
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Pseudolacapsis pentagona Maulbeerschildlaus 3 Eulecanium spp. Napfschildläuse 3 Lepidosaphes ulmi Kommaschildlaus 3 Quadraspidiotus spp. Schildläuse der Gattung Quadraspidiotus 0 Synanthedon myopaeformis Apfelglasflügler 1 Operophthera brumata Kleiner Frostspanner 5 Capnodis tenebrionis Schwarzer Obstbaum- prachtkäfer 1 Epitrimerus pyri Birnenblattrandgallmilbe 3 Phytoptus pyri Birnenpockenmilbe 3 Panonychus ulmi Rote Spinne 5 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5
Bakterien: Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf 0,2 Pseudomonas syringae Birnenblütenbrand 3 pv. Syringae
Viren und virusähnliche Organismen: Apple chlorotic leaf spot Chlorotische Blattfleckung 0 trichovirus Apple stem grooving Stammfurchung 0 capillovirus Apple stem pitting Stammnarbung 0 Bark necrosis Rindennekrose 0 Bark split Rindenrissigkeit 0 Blister canker Blasiger Rindenkrebs 0 Quince sooty ringspot Russringfleckenkrankheit 0 Quince yellow blotch 0 Rough bark 0 Rubbery wood Gummiholzkrankheit 0 Stony pit Steinigkeit 0 Vein yellows / Red mottle Adernvergilbung/Rotfleckigkei t 0
Pilze: Befall in % pro Pflanze Armillariella mellea Hallimasch 0 Stereum purpureum Echter Bleiglanz 0 Nectria galligena Obstbaumkrebs 0 Phytophtora spp. Kragenfäule 0 Rosellinia necatrix Wurzelschimmel 0 Verticillium spp. Verticillium-Welke 0 Podosphera leuchotricha Mehltau 5 Eutypa spp. Eutypa 0 Gloeosporium spp. Rindenbrand 0 Monilia spp. Monilia 3
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Phoma spp. Phoma 0 Phomopsis spp. Phomopsis 0 Fusarium spp. Fusarium-Welke 0
2.3 Kirsche und Sauerkirsche Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Anarsia lineatella Pfirsichmotte 1 Eriosoma lanigerum Blutlaus 5 Epidiaspis leperii Rote Obstbaumschildlaus 3 Pseudolacapsis pentagona Maulbeerschildlaus 3 Eulecanium spp. Napfschildläuse 3 Lepidosaphes ulmi Kommaschildlaus 3 Quadraspidiotus spp. Schildläuse der Gattung 0 Quadraspidiotus Synanthedon myopaeformis Apfelglasflügler 1 Operophthera brumata Kleiner Frostspanner 5 Capnodis tenebrionis Schwarzer Obstbaumpracht- 1 käfer Panonychus ulmi Rote Spinne 5 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5 Meloidogyne spp. Wurzelgallenälchen 3
Bakterien: Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf 0,2 Pseudomonas syringae Bakterienbrand 3 pv. syringae Pseudomonas syringae Bakterienbrand 3 pv. mors prunorum Viren und virusähnliche Organismen: Apple chlorotic leaf spot Chlorotische Blattfleckung 0 trichovirus Apple mosaic ilarvirus Apfelmosaik 0 Arabis mosaic nepovirus Arabis-Mosaik 0 Cherry green ring mottle Grüne Ringfleckenkrankheit 0 virus der Sauerkirsche Cherry leaf roll nepovirus Blattrollkrankheit der Süss- 0 kirsche Petunia asteroid mosaic tom- 0 busvirus Prune dwarf ilarvirus Chlorotische Ringflecke- 0 krankheit Prunus necrotic ringspot Nekrotische Ringflecken- 0 ilarvirus krankheit Raspberry ringspot nepovirus Pfeffinger Krankheit 0
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Strawberry latent ringspot 0 nepovirus Tomato black ring nepovirus 0 European rusty mottle Europäische Rostflecken- 0 krankheit Little cherry Kleinfrüchtigkeit der Kirsche 0 Necrotic rusty mottle Nekrotische Rostflecken- 0 krankheit Shirofugen stunt 0
Pilze: Befall in % pro Pflanze Armillariella mellea Hallimasch 0 Stereum purpureum Echter Bleiglanz 0 Nectria galligena Obstbaumkrebs 0 Rosellinia necatrix Wurzelschimmel 0 Verticillium spp. Verticillium-Welke 0 Eutypa spp. Eutypa 0 Monilia spp. Monilia 3 Fusarium spp. Fusarium-Welke 0 Valsa spp. Valsakrankheit 0
2.4 Zwetschge/Pflaume Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: Anarsia lineatella Pfirsichmotte 1 Epidiaspis leperii Rote Obstbaumschildlaus 3 Pseudolacapsis pentagona Maulbeerschildlaus 3 Eulecanium spp. Napfschildläuse 3 Lepidosaphes ulmi Kommaschildlaus 3 Quadraspidiotus spp. Schildläuse der Gattung 0 Quadraspidiotus Synanthedon myopaeformis Apfelglasflügler 1 Operophthera brumata Kleiner Frostspanner 5 Capnodis tenebrionis Schwarzer Obstbaumpracht- 1 käfer Aculus spp. Rostmilben 3 Phyllocoptes spp. Pockenmilben 3 Panonychus ulmi Rote Spinne 5 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5 Meloidogyne spp. Wurzelgallenälchen 3
Bakterien: Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf 0,2 Pseudomonas syringae Bakterienbrand 3 pv. syringae Pseudomonas syringae Bakterienbrand 3 pv. mors prunorum
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Viren und virusähnliche Organismen: Apple chlorotic leaf spot Pseudopockenkrankheit 0 trichovirus Apple mosaic ilarvirus Bandmosaik 0 Myrobalan latent ringspot 0 nepovirus Prune dwarf ilarvirus Weidenblätterigkeit 0 Prunus necrotic ringspot Ringfleckenkrankheit 0 ilarvirus Pilze: Befall in % pro Pflanze Armillariella mellea Hallimasch 0 Stereum purpureum Echter Bleiglanz 0 Nectria galligena Obstbaumkrebs 0 Rosellinia necatrix Wurzelschimmel 0 Verticillium spp. Verticillium-Welke 0 Eutypa spp. Eutypa 0 Monilia spp. Monilia 3 Fusarium spp. Fusarium-Welke 0 Valsa spp. Valsakrankheit 0
2.5 Aprikose und Pfirsich Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: Anarsia lineatella Pfirsichmotte 1 Eriosoma lanigerum Blutlaus 5 Myzus persicae Grüne Pfirsichblattlaus 5 Epidiaspis leperii Rote Obstbaumschildlaus 3 Pseudolacapsis pentagona Maulbeerschildlaus 3 Eulecanium spp. Napfschildläuse 3 Lepidosaphes ulmi Kommaschildlaus 3 Quadraspidiotus spp. Schildläuse der Gattung 0 Quadraspidiotus Synanthedon myopaeformis Apfelglasflügler 1 Operophthera brumata Kleiner Frostspanner 5 Capnodis tenebrionis Schwarzer Obstbaumpracht- 1 käfer Panonychus ulmi Rote Spinne 5 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5 Meloidogyne spp. Wurzelgallenälchen 3
Bakterien: Agrobacterium tumefaciens Wurzelkropf 0,2 Pseudomonas syringae Bakterienbrand 3 pv. Syringae
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Pseudomonas syringae pv. Bakterienbrand 3 mors prunorum Viren und virusähnliche Organismen: Befallene Pflanzen in %
Aprikose: Apple chlorotic leaf spot Chlorotische Blattfleckung 0 trichovirus Apple mosaic ilarvirus Mosaik 0 Peach asteroid spot agent 0 Prune dwarf ilarvirus Ringfleckenkrankheit 0 Prunus necrotic ringspot Ringfleckenkrankheit 0 ilarvirus Pfirsich: Apple chlorotic leaf spot Chlorotische Blattfleckung 0 trichovirus Apple mosaic ilarvirus Mosaik 0 Cherry green ring mottle virus Grüne Ringfleckenkrankheit 0 der Sauerkirsche Peach asteroid spot agent 0 Peach latent mosaic viroid 0 Prune dwarf ilarvirus Ringfleckenkrankheit 0 Prunus necrotic ringspot Ringfleckenkrankheit 0 ilarvirus Strawberry latent ringspot 0 nepovirus Tomato black ring nepovirus 0
Pilze: Befall in % pro Pflanze Armillariella mellea Wurzelschimmel 0 Stereum purpureum Echter Bleiglanz 0 Nectria galligena Obstbaumkrebs 0 Rosellinia necatrix Wurzelschimmel 0 Taphrina deformans Kräuselkrankheit 3 Verticillium spp. Verticillium-Welke 0 Eutypa spp. Eutypa 0 Monilia spp. Monilia 3 Fusarium spp. Fusarium-Welke 0 Valsa spp. Valsakrankheit 0
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
2.6 Erdbeere Befallene Pflanzen in %
Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien: Tarsonemidae Fadenfuss, Weichhautmilben 3 Tetranychus urticae Gemeine Spinnmilbe 5 Virus übertragende Blattläuse 5 Aphelenchoides spp. Blattälchen 1 Ditylenchus dipsaci Stengelälchen 5
Bakterien: Befallene Pflanzen in % Leaf marginal chlorosis 5
Viren und virusähnliche Organismen: Strawberry green petal MLO Kelchblätterverzwergung 0 Strawberry mottle disease Grünscheckung 0
Pilze: Befall in % pro Pflanze Phytophtora spp. Wurzelfäule 0 Verticillium albo-atrum Verticillium-Welke 3 Verticillium dahliae Verticillium-Welke 3 Rhizoctonia fragariae Schwarze Wurzelfäule 5 Mycosphaerelle fragariae Blattflecken 10 Diplocarpon earliana Blattflecken 10
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Anhang 3 (Art. 5 - 7, 17, 22, 26)
Anforderungen für das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
Kapitel A: Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Reben
1 Pflanzenschutzanforderungen
1.1 Allgemeine Anforderungen
a. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf keine der Schadorganismen auf- weisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196213 über Pflan- zenschutz und in der Verordnung des EVD vom 25. Januar 198214 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind. b. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den folgenden Schadorganismen sein: – Nepoviren – Komplex Blattrollkrankheiten Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visu- elle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnom- men werden.
1.2 Anforderungen für eine zusätzliche Anerkennung
Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den folgenden Schadorganismen sein: – Komplex Stamm-Runzeligkeit der Rebe – Korkrindenkrankheit Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visuelle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnommen werden.
2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Sortenechtheit und Sortenreinheit
Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen sortenecht und sortenrein sein.
13 SR 916.20 14 SR 916.201
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2.2 Technische Mindestreinheit
Die technische Mindestreinheit beträgt 96 Prozent. Als technisch unrein gilt: a. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das ganz oder teilweise verdorrt ist, selbst wenn es nach der Vertrocknung in Wasser getaucht worden ist; b. verdorbenes, verdrehtes oder verletztes, insbesondere durch Hagel oder Frost beschädigtes, sowie zerdrücktes oder zerbrochenes Vermehrungsmate- rial und Pflanzgut.
3 Sortierung
3.1 Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben,
Edelreiser und Blindholz A. Durchmesser (gemessen wird der grösste Durchmesser des kleinsten Quer- schnitts). a. Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben und Edelreiser: aa. Durchmesser am schwächeren Ende: – bei Vitis rupestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera 6–12 mm; – bei den anderen Rebsorten 6,5–12 mm. Der Anteil an Ruten mit einem Durchmesser bis zu 7 mm bei Vitis ru- pestris und ihren Kreuzungen mit Vitis vinifera und bis zu 7,5 mm bei den anderen Rebsorten darf 25 Prozent des Postens nicht überschreiten. bb. Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 14 mm, ausser wenn es sich um Edelreiser handelt, die zur Pfropfung an Ort und Stelle bestimmt sind. Der Schnitt ist mindestens 2 cm unterhalb des untersten Auges vorzu- nehmen. b. Blindholz: Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm. B. Länge a. Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums: 1,05 m. b. Blindholz: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berück- sichtigung des oberen Internodiums 55 cm, bei Vitis vinifera: 30 cm. c. Edelreiser: – bei fünf verwendbaren Augen: Mindestlänge von der Basis des unteren Knotens unter Berücksichtigung des oberen Internodiums: 50 cm; – bei einem verwendbaren Auge: Mindestlänge 6,5 cm; die Schnitte sind mindestens 1,5 cm über und mindestens 5 cm unter dem Auge vorzu- nehmen.
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
3.2 Wurzelreben
A. Durchmesser Grösster Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb: mindestens 5 mm. B. Länge Die Mindestlänge vom Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt: a. bei Unterlagen: 30 cm; b. bei den übrigen Wurzelreben: 22 cm. C. Wurzeln Jede Pflanze hat mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln.
3.3 Pfropfreben
a. Der Stamm ist mindestens 20 cm lang; b. jede Pflanze hat mindestens drei gut entwickelte und angemessen verteilte Wurzeln; c. jede Pflanze weist eine genügend verheilte, regelmässige und feste Pfropf- narbe auf.
4 Andere Anforderungen
a. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut im Topf, in Containern oder in anderen Behältern in Verkehr gebracht, muss das verwendete Substrat steri- lisiert oder frei von Viren übertragenden Nematoden sein. b. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut mit nackten Wurzeln in Verkehr gebracht, müssen diese frei von jeglicher Erde sein.
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Kapitel B: Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst- und Beerenarten
1 Pflanzenschutzanforderungen
a. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf keine der Schadorganismen auf- weisen, die im Anhang 1 der Verordnung vom 5. März 196215 über Pflan- zenschutz und in der Verordnung des EVD vom 25. Januar 198216 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen beschrieben sind. b. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut müssen gemäss visueller Prüfung frei von den im Anhang 2, Kapitel B für jede betroffene Obst- und Beerenart aufgeführten Schadorganismen sein. Im Zweifelsfall oder wenn der Vegetationszustand des Materials keine visu- elle Prüfung erlaubt, kann eine Probe zur Untersuchung im Labor entnom- men werden.
2 Sortierung
2.1 Apfel, Birne, Quitte
a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden. b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein. c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus- gebildet sein. d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes in der Höhe von
15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten
entsprechen:
Höhe Stammdurchmesser
Tischveredelte Pflanze 1-jährig 110 cm 8 mm Tischveredelte Pflanze 2-jährig 130 cm 12 mm Okulierte Pflanze 1-jährig 120 cm 10 mm Okulierte Pflanze 2-jährig 130 cm 13 mm
Bei auf schwache Unterlagen, z.B. des Typs M27 oder JTEG gepfropften Reisern, kann der Durchmesser des Stammes 1 mm kleiner und das Reis
20 cm kürzer sein.
15 SR 916.20 16 SR 916.201
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2.2 Kirsche und Sauerkirsche
a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befinden. b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein. c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus- gebildet sein. d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
Höhe Stammdurchmesser
Veredelte Pflanze 1-jährig 120 cm 12 mm Veredelte Pflanze 2-jährig 160 cm 18 mm
Bei 2-jährigen veredelten Pflanzen müssen sich die Seitentriebe mindestens
60 cm über dem Boden befinden.
2.3 Zwetschge/Pflaume, Aprikose, Pfirsich
a. Die Veredelungsstelle muss sich mindestens 10 cm über dem Boden befin- den. b. Der Wundrand muss gut vernarbt sein. c. Die Wurzeln müssen, dem jeweiligen Unterlagentyp entsprechend, gut aus- gebildet sein. d. Die Höhe der Pflanze und der Durchmesser des Stammes 15 cm über der Veredelungsstelle sowie die Höhe der Seitentriebe über dem Boden müssen mindestens den folgenden Werten entsprechen:
Höhe Stammdurchmesser Höhe der Seitentriebe
Veredelte Pflanze 1-jährig 160 cm 16 mm ab 50 mm Veredelte Pflanze 2-jährig 180 cm 18 mm ab 60 mm
1-jährige veredelte Pflanzen müssen mindestens drei Seitentriebe aufweisen; ausgenommen sind Sorten wie z.B. Fellenberg, die keine Seitentriebe aus- bilden. Für 1-jährige Aprikosenbäume gilt die Anforderung bezüglich der Seiten- triebe nicht.
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
3 Andere Anforderungen
a. Das Material muss praktisch frei sein von jeglichen Mängeln, die seiner Eignung als Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut abträglich sein können. b. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut im Topf, in Containern oder in anderen Behältern in Verkehr gebracht, muss das verwendete Substrat steri- lisiert oder frei von Viren übertragenden Nematoden sein. c. Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut mit nackten Wurzeln in Verkehr gebracht, müssen diese frei von jeglicher Erde sein.
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Anhang 4 (Art. 21)
Anforderungen an die Verpackung
Kapitel A: Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Reben Folgende Verpackungsvorschriften sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen zu beachten. Jedes Paket ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.
Material Stückzahl pro Packung
Pfropfreben 25 pro Bündel
50 pro Sack
Wurzelreben 50 pro Bündel
100 pro Sack
Edelreiser: – fünf verwendbare Augen 100 – ein verwendbares Auge 500 Veredelungsfähige blinde Unterlagsreben 200 Blindholz bei Unterlagen und Sorten von Vitis vinifera 200 Übriges Blindholz 200
Kapitel B: Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst- und Beerenarten Folgende Verpackungsvorschriften sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen zu beachten. Jedes Paket ist mit einer offiziellen Etikette zu versehen.
Material Stückzahl pro Packung
Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitten Unterlagen 25 pro Bündel Zertifizierte Edelreiser 25 pro Bündel Pflanzgut 1
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
Anhang 5 (Art. 23, 26)
Etikettierung
Kapitel A: Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Reben
1. Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein:
a. Etikettennummer b. Eintragung «EG-Norm» c. Angabe des Produktionslandes (Code) d. Angabe der verantwortlichen amtlichen Stelle e. Zulassungsnummer des Versorgers f. Postennummer g. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung h. wenn das Material veredelt ist, Unterlagenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung i. Menge j. Kategorie
2. Mindestgrössen
a. 110 mm × 67 mm für veredelungsfähige blinde Unterlagsreben, Edelreiser und Blindholz; b. 80 mm × 70 mm für Wurzelreben und Pfropfreben.
3. Zusätzliche Angabe gemäss Artikel 23:
«Von Komplex Stamm-Runzeligkeit der Rebe und Korkrindenkrankheit freies Mate- rial»
Kapitel B: Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst- und Beerenarten
Auf der Etikette müssen folgende Angaben enthalten sein: a. Etikettennummer b. Eintragung «EG-Qualität» c. Angabe des Produktionslandes (Code) d. Angabe der verantwortlichen amtlichen Stelle
Obst-, Beerenobst- und Rebenpflanzgutverordnung des EVD AS 1999
e. Zulassungsnummer des Versorgers f. Name des Versorgers g. Postennummer h. Schliessdatum der Packung i. botanischer Name j. Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung k. wenn das Material veredelt ist, Unterlagenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung l. Menge m. Kategorie n. Eintragung «v.f.»
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