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AS 1999 2681

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom 25. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wird wie folgt geändert:

Art. 16 Abs. 1

1 Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der

Beitragspflicht untersteht, weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge nach Artikel 21 berechnet.

Art. 18 Abs. 2 erster Satz

2 Der nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f AHVG vom rohen Einkommen abzuzie-

hende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals beträgt 3,5 Prozent. ...

Art. 21 Abs. 1 1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 7800 Fran- ken, aber weniger als 48 300 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt be- rechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbs- in Franken einkommens

von mindestens aber weniger als

7 800 14 300 4,2 14 300 18 300 4,3 18 300 20 300 4,4 20 300 22 300 4,5 22 300 24 300 4,6 24 300 26 300 4,7 26 300 28 300 4,9 28 300 30 300 5,1 30 300 32 300 5,3 32 300 34 300 5,5

1 SR 831.101

1999-5066 2681

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AS 1999

Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbs- in Franken einkommens

von mindestens aber weniger als

34 300 36 300 5,7 36 300 38 300 5,9 38 300 40 300 6,2 40 300 42 300 6,5 42 300 44 300 6,8 44 300 46 300 7,1 46 300 48 300 7,4

Art. 52e Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften Ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand.

Art. 52f Abs. 2bis 2bis Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Absatz 4 schriftlich vereinbaren, welchem Eltern- teil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Ver- einbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Artikel 29sexies Absatz 3 zweites Satz AHVG gilt sinngemäss.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10563 Der Bundeskanzler: François Couchepin