AS 1999 2854
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion
Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion (Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung; LDV)
vom 3. November 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 1 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende landwirtschaftliche Erzeugnisse:
a. Fleisch nach Artikel 118 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19952 von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung (ohne Wildschweine), von Hauskaninchen, von Hausgeflügel und von Zucht- Schalenwild; b. Konsumeier von Haushühnern (Gallus domesticus) nach Artikel 1 der Eier- verordnung vom 7. Dezember 19983.
2 Die Verordnung gilt auch für Zubereitungen aus Erzeugnissen nach Absatz 1. Als
Zubereitungen gelten gebratenes, gegartes und gekochtes Fleisch sowie Speisen, bei denen Eier als hauptsächliche Zutaten verwendet werden (wie zum Beispiel Spiegel- eier, Rühreier, gekochte Eier).
Art. 2 Deklarationspflicht 1 Der Deklarationspflicht unterstellt ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Endkonsumentinnen oder Endkonsumenten aus folgender, in der Schweiz ver- botener Produktion: a. Produktion von Fleisch nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a unter Verwen- dung von Hormonen nach Artikel 13 der Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19954 und von Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen nach Artikel 160 Absatz 8 des Landwirtschaftsgesetzes zur Leistungsförde- rung;
SR 916.51
2854 1999-5551
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 1999
b. Produktion von Konsumeiern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, ohne dass die Anforderungen bezüglich der Haltung von Haushühnern gemäss Anhang 1 Tabelle 13 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 19815 erfüllt sind. 2 Der Deklarationspflicht ebenfalls unterstellt ist in gemeinschaftlichen Einrichtun- gen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben so- wie in Detailhandelsgeschäften die Abgabe von Zubereitungen, die direkt im Betrieb aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 für die Abgabe hergestellt worden sind. 3 Deklarationspflichtig sind Endverkäuferinnen und Endverkäufer, soweit sie nicht nachweisen können, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht aus einer Produk- tion stammt, die in der Schweiz verboten ist.
Art. 3 Deklaration für Fleisch Fleisch und dessen Zubereitungen sind mit dem Hinweis «kann mit Hormonen als Leistungsförderer erzeugt worden sein» und/oder «kann mit Antibiotika und/oder anderen antimikrobiellen Leistungsförderern erzeugt worden sein» zu deklarieren.
Art. 4 Deklaration für Konsumeier Konsumeier und deren Zubereitungen sind mit dem Hinweis «aus in der Schweiz nicht zugelassener Käfighaltung» zu deklarieren.
Art. 5 Form der Deklaration
1 Die Deklaration hat den Bestimmungen von Artikel 21 der Lebensmittelverord-
nung vom 1. März 19956 zu entsprechen. 2 Bei vorverpackten landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Deklaration auf jeder Packung oder Etikette anzubringen. Bei offen angebotenen landwirtschaftlichen Er- zeugnissen ist die Deklaration beim Standort des Erzeugnisses anzubringen.
3 In Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpfle-
gungsbetrieben hat die Deklaration in der Regel schriftlich zu erfolgen. Besteht für ein Erzeugnis ein vorübergehender, kurzfristiger Versorgungsengpass, so kann über dessen Ersatz mündlich informiert werden.
Art. 6 Vermutung gleichwertiger Produktion 1 Ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis in einem Land produziert worden, das Ver- bote erlassen hat, die denjenigen nach Artikel 2 Absatz 1 gleichwertig sind, so gilt die Vermutung, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis nicht aus einer Produktion stammt, die in der Schweiz verboten ist. In diesem Fall ist der Nachweis nach Arti- kel 2 Absatz 3 nicht zu erbringen.
5 SR 455.1 6 SR 817.02
Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung AS 1999
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) bestätigt auf Anfrage, dass in ei- nem bestimmten Land gleichwertige Verbote bestehen. Der Anfrage sind die ein- schlägigen Unterlagen beizulegen.
Art. 7 Vollzug 1 Das Bundesamt kann die ihm gestützt auf Artikel 183 des Landwirtschaftsgesetzes übermittelten Daten dem Bundesamt für Gesundheit bekannt geben und der kanto- nalen Behörde für den Vollzug dieser Verordnung weiterleiten.
2 Das Bundesamt nimmt die Aufgaben der Kantone subsidiär wahr.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
eingeführt werden, können bis zum 31. März 2000 ohne Deklaration auf der Pak- kung bzw. der Etikette vermarktet werden. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung bereits eingeführt sind, können bis zum 30. Juni 2000 ohne Deklaration vermarktet werden.
Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
3. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss