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AS 1999 2891

Verordnung über die Banken und Sparkassen

Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)

Änderung vom 4. Oktober 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 2 Kommissionsmitglieder Der Präsident, die Vizepräsidenten und die übrigen Kommissionsmitglieder bezie- hen Entschädigungen, deren Höhe vom Bundesrat festgesetzt wird. Die Höhe der Entschädigungen trägt der Verantwortung und der Arbeitslast der Kommissionsmit- glieder Rechnung. Daneben erhalten die Kommissionmitglieder Taggelder und Rei- seentschädigungen nach der jeweils geltenden Verordnung.

Art. 50a Sachüberschrift Kommissionspräsident

Art. 51 Sachüberschrift und Abs. 1, 2, 4 und 5 Personal des Sekretariats Der Bundesrat wählt nach Anhörung der Bankenkommission den Direktor und den stellvertretenden Direktor des Sekretariats der Bankenkommission. Die Bankenkommission stellt das übrige Personal des Sekretariats an. Sie ist für die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses der Angestellten zuständig. Die Bankenkommission kann ihre Befugnisse an das Sekretariat delegieren. Die Bankenkommission kann zur Gewinnung und Erhaltung von besonders quali- fiziertem Personal mit Einwilligung des Eidgenössischen Finanzdepartements für einzelne Personen von der Klassifizierung einer Stelle abweichen und die Beförde- rung sowie das Anfangsgehalt frei festlegen, soweit die Arbeitsmarktverhältnisse dies erfordern. In diesen Fällen kommt die Verordnung vom 9. Dezember 19962 über den öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrag in der allgemeinen Bundesverwaltung zur Anwendung.

1999-5257 2891

Bankenverordnung AS 1999

Die Bankenkommission untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Art. 51a Sachüberschrift Aufgaben des Sekretariats

Art. 51b Sachüberschrift Zeugeneinvernahmen

Art. 52 Berichterstattung Die Bankenkommission verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Fi- nanzdepartement und erstattet dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung einen Jahresbericht. Der Bundesrat und das Eidgenössische Finanzdepartement kön- nen zusätzliche Spezialberichte verlangen.

Art. 53 Sachüberschrift und Abs. 2 Rechnungswesen Die Bankenkommission kann in ihrem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 1990 3 einstellen. Diesem darf sie Sach- und Personalausgaben belasten.

Art. 54 Sachüberschrift Datenaustausch

II Diese Änderung tritt am 1. November 1999 in Kraft.

4. Oktober 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

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3 SR 611.01