AS 1999 2903
Verordnung über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (Ausbildungsdienstverordnung, ADV)
Verordnung über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee (Ausbildungsdienstverordnung, ADV)
vom 20. September 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6, 13 Absätze 3 und 5, 24 Absatz 2, 41 Absatz 3, 42 Absatz 2, 43, 49 Absätze 2 und 3, 51 Absatz 2, 53 Absatz 2, 54, 55 Absatz 3, 56 Absatz 3, 57, 58, 60 Absatz 3, 96 Absatz 2, 97 Absatz 3, 103 Absatz 1, 104 Absät- ze 3 und 4, 144 Absätze 1 und 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1 sowie auf Artikel 70 Absatz 1 des Zivilschutzgesetzes2, verordnet:
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt für Militärdienstpflichtige in der Armee, in der Personalre- serve oder in den Stäben Bundesrat: a. die Dauer der Militärdienstpflicht; b. die weitere Verwendung in der militärischen Funktion nach Erfüllung der Militärdienstpflicht; c. das Bestehen von Ausbildungsdiensten; d. die Beförderungen, die Mutationen ohne Beförderungen sowie die Ernen- nungen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt:
a. für Schweizer, die militärdienstpflichtig sind; b. für Schweizer und Schweizerinnen, die sich freiwillig zur Aushebung mel- den und in der Folge militärdienstpflichtig sind; c. für Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht mit ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden.
SR 512.21
1999-5082 2903
Ausbildungsdienste AS 1999
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen in anderen Erlassen für:
a. die Angehörigen des Instruktionskorps; b. die Angehörigen des Überwachungsgeschwaders sowie des militärischen Flugdienstes; c. die Angehörigen des Festungswachtkorps; d. die Angehörigen der Militärjustiz; e. bestimmte Angehörige des Feldpostdienstes; f. die Angehörigen der Armee im Friedensförderungsdienst; g. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; h. die Angehörigen der Stäbe Bundesrat; i. ausserdienstliche Tätigkeiten der Truppe. 3 Diese Verordnung gilt im Aktiv- und Assistenzdienst so lange, als der Bundesrat für den Aktivdienst und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) für den Assistenzdienst nichts anderes bestimmen.
4 In dieser Verordnung unterstehen die Chefs von Armeestabsteilen, die Komman-
danten von Mobilmachungsplätzen, die Präsidenten der Militärgerichte, der Kom- mandant des Luftwaffenunterhaltsdienstes sowie der Kommandant der Fliegerein- satzgruppe dem Recht, wie es für Regimentskommandanten Geltung hat.
5 Werden in dieser Verordnung Einzahlformen wie «der Angehörige der Armee»,
«der Anwärter», «der Kommandant», «der Vorgesetzte» usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen sowohl für weibliche als auch für männliche Angehörige der Armee.
Art. 3 Begriffe Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang 1 umschrieben.
2. Titel: Militärdienstpflicht
1. Kapitel: Dauer der Militärdienstpflicht
Art. 4 Ordentliche Dauer 1 Die ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht bestimmt sich nach Artikel 13 Ab- satz 2 des Militärgesetzes. 2 Wer im Kalenderjahr, in dem er das 20. Altersjahr vollendet, oder später ausge- hoben wird, ist vom Datum der Aushebung an militärdienstpflichtig.
3 Für Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach
Anhang 2 dauert die Militärdienstpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden.
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Art. 5 Verlängerte Dauer 1 Militärdienstpflichtig bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Alters- jahr vollenden, sind Personen mit Funktionen nach Anhang 3 1. Abschnitt, soweit sie Angehörige der Armee sind.
2 Die verwaltenden Stellen und die kantonalen Militärbehörden bezeichnen diese
Personen im Einzelnen im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungseinheiten oder Organisationen. 3 Diese Personen werden bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 der Per- sonalreserve zugewiesen, wenn: a. sie nicht mehr eine Funktion nach Anhang 3 ausüben; oder b. der Bedarf für die Einteilung in der entsprechenden Formation nicht mehr gegeben ist.
Art. 6 Aufhebung der Militärdienstpflicht 1 Die Militärdienstpflicht entfällt für Angehörige der Armee bei Verlust des Schwei- zer Bürgerrechts, bei Dienstuntauglichkeit sowie bei Ausschluss aus der Armee oder von der Militärdienstleistung.
2 Die Militärdienstpflicht von weiblichen Angehörigen der Armee wird aufgehoben
nach sechs vollen Kalenderjahren ununterbrochener Befreiung vom Ausbildungs- dienst. Die verwaltende Stelle entscheidet über die Aufhebung der Militärdienst- pflicht auf Antrag des Chefs Frauen in der Armee und nimmt die Entlassungen vor.
2. Kapitel:
Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
Art. 7 Grundsatz
1 Angehörige der Armee, die am Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Al-
tersjahr vollenden, aus der Militärdienstpflicht entlassen werden sollen, können mit ihrem schriftlichen Einverständnis weiter verwendet werden, wenn sie in ihrer mili- tärischen Funktion für die Armee, die Personalreserve, die Stäbe Bundesrat oder in anderen Bereichen der Gesamtverteidigung wichtige Leistungen erbringen und dafür benötigt werden. 2 Die Personen, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden können, sind in Anhang 3 2. Abschnitt aufgeführt.
3 Sie dürfen längstens bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Al-
tersjahr vollenden, weiter verwendet werden.
Art. 8 Einholen des schriftlichen Einverständnisses
1 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und
Hauptleute, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden sollen, sind von der verwaltenden Stelle bzw. von der kantonalen Militärbehörde im ersten Quartal des
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Jahres entsprechend zu unterrichten und anzufragen, ob sie mit der weiteren Ver- wendung einverstanden sind.
2 Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere, Subalternoffiziere und Hauptleute, die auf
Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder beruflichen Stellung militärisch weiter ver- wendet werden sollen, werden über die beruflich vorgesetzte Stelle angefragt. 3 Die beruflich vorgesetzte Stelle bestätigt die berufliche Tätigkeit des Angefragten.
4 Die Angehörigen der Armee stellen die Antwort zusammen mit der Stellungnahme
der beruflich vorgesetzten Stelle bis zum 15. Juli der anfragenden Militärbehörde zu. Den Stabsoffizieren wird der Bedarf für ihre weitere Verwendung am Anfang des Kalenderjahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, von der verwaltenden Stel- le, die für die Truppengattung oder den Dienstzweig zuständig ist, schriftlich ange- kündigt. Ersuchen die Stabsoffiziere bis 15. August des betreffenden Jahres nicht schriftlich um die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, wird das Einverständnis als gegeben angenommen. Gesuche um Entlassung sind der verwaltenden Stelle nach Absatz 5 zuhanden der Untergruppe Personelles der Armee im Generalstab (Untergruppe Personelles) ein- zureichen; Stabsoffiziere, die in einer Formation eingeteilt sind, stellen ihr Gesuch auf dem Dienstweg.
Art. 9 Entlassung aus der Militärdienstpflicht Angehörige der Armee, die nach Erfüllung der Militärdienstpflicht weiter verwendet werden, sind mit den Angehörigen ihres Jahrganges zur Entlassungsfeier aufzubie- ten; Offiziere werden eingeladen.
Art. 10 Entlassung aus der weiteren Verwendung Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden, sind jeweils auf den nächst- möglichen Zeitpunkt zu entlassen, wenn: a. sie persönlich um Entlassung nachsuchen; b. für die weitere Verwendung kein militärischer Bedarf mehr besteht; c. sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Angehörige der Armee, die weiter verwendet werden und vor dem 65. Altersjahr entlassen werden wollen, reichen bei der für sie zuständigen Militärbehörde bis 15. August des gewünschten Entlassungsjahres ein entsprechendes Gesuch ein. Angehörige der Armee, die auf Grund ihres Berufes weiter verwendet wurden, werden entlassen, wenn sie aus der entsprechenden beruflichen Tätigkeit ausschei- den. Sie melden dieses Ausscheiden unverzüglich über die beruflich vorgesetzte Stelle schriftlich der zuständigen Militärbehörde. Die Entlassungen sind auf den nächsten ordentlichen Zeitpunkt vorzunehmen; die Untergruppe Personelles sorgt für den Vollzug der Entlassungen in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c.
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3. Kapitel: Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee
Art. 11 1 Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes können der Armee zugeteilt oder zu- gewiesen werden vom Anfang des Jahres an, in dem sie das 18., bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
2 Sie werden entlassen:
a. spätestens am Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden; b. bei Verlust des Schweizer Bürgerrechts; c. wegen Dienstuntauglichkeit; d. nach mehr als sechs Jahren ununterbrochenen Aufenthaltes im Ausland mit Auslandurlaub; e. aus wichtigen persönlichen oder dienstlichen Gründen. 3 Die Entlassung wird von der Verwaltungseinheit, die seinerzeit die Zuteilung oder Zuweisung angeordnet hat, in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres vorgenom- men.
3. Titel: Dienstleistungspflicht
1. Kapitel: Begriff und Gesamtdienstleistungspflicht
Art. 12 Begriff 1 Die Dienstleistungspflicht umfasst die Pflicht zur Absolvierung von Grundausbil- dungsdiensten sowie von Fortbildungsdiensten der Truppe.
2 Der Anhang 4 legt die Ausbildungsdienstarten fest.
Art. 13 Gesamtdienstleistungspflicht Soldaten, Gefreite, Unteroffiziere und Offiziere bis und mit Oberst leisten während der Dauer der Militärdienspflicht folgende Diensttage: a. Soldat/Gefreite: 300 Diensttage; b. Korporal/Wachtmeister: 460 Diensttage; c. Fourier: 570 Diensttage; d. Feldweibel/Adjutantunteroffizier: 590 Diensttage; e. Stabsadjutant: 670 Diensttage; f. Leutnant/Oberleutnant: 770 Diensttage; g. Hauptmann: 900 Diensttage; h. Major: 1050 Diensttage; i. Oberstleutnant: 1150 Diensttage;
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j. Oberst: 1200 Diensttage; k. Oberstleutnant/Oberst im Generalstab: 1300 Diensttage.
2. Kapitel:
Dienstleistungspflicht im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe
Art. 14 Grundsätze
1 Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe leisten für in Formationen ein-
geteilte Offiziere der Grade Hauptmann bis Oberst höchstens folgende Diensttage: a. im Grundmodell: 33 Tage im Jahr mit Wiederholungskurs; b. im Ausnahmemodell: 50 Tage in zwei Jahren; davon in Taktisch- Technischen Kursen, Kadervorkursen und Wieder- holungskursen höchstens 38 Tage in zwei Jahren.
2 Generalstabsoffiziersänwärter und Generalstabsoffiziere können im Rahmen von
Fortbildungsdiensten der Truppe zu jährlich 30 Tagen oder in einer Zeiteinheit von zwei Jahren zu 60 Tagen aufgeboten werden.
Art. 15 Sonderregelungen
1 Im Rahmen von Fortbildungsdiensten der Truppe werden Militärdienstpflichtige
folgender Formationen zu höchstens 26 Diensttagen jährlich, die auch tageweise geleistet werden, einberufen: a. Armeestab oder Teile desselben; b. Stäbe Bundesrat; c. Alarmformationen; d. Stäbe und Stabskompanien der Grossen Verbände; e. Ingenieurstäbe der Armee; f. Teile der Festungsbetriebskompanien; g. Teile der Abteilungen für Elektronische Kriegsführung und Elektronik; h. Teile der Telecombrigade sowie des Feldpostdienstes; i. Stäbe und Einheiten der Militärpolizeiformationen; j. Teile des Armeelabors und der AC-Laboratorien der Territorialregimenter; k. Stäbe und Stabskompanien der Eisenbahnregimenter; l. Stäbe und Einheiten der Mobilmachungsformationen; m. Angehörige des Schweizer Armeespiels; n. Angehörige der Militärjustiz.
2 Für Offiziere bleibt Artikel 14 vorbehalten.
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Art. 16 Angehörige der Personalreserve 1 Angehörige der Personalreserve können in einer Zeiteinheit von zwei Kalenderjah- ren im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht zu höchstens 42, mit ihrem schriftlichen Einverständnis ausnahmsweise bei dienstlichem Bedarf zu einer ge- schlossenen Dienstleistung von 40 Tagen aufgeboten werden. Diese Diensttage kön- nen auch tageweise geleistet werden. 2 Vorbehalten bleibt das Aufgebot zu Ausbildungsdienst, der für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion zu bestehen ist.
Art. 17 Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten sowie Angehörige der Armee in der weiteren Verwendung
1 Die Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten nach
Anhang 2 sowie die Angehörigen der Armee in der weiteren Verwendung nach An- hang 3 2. Abschnitt bestehen die Dienstleistungen nach dem Bedarf der Formatio- nen, in der sie eingeteilt sind. 2 Sie leisten ab dem 43. Altersjahr höchstens 38 Tage Dienst in einer Zeiteinheit von zwei Jahren.
3 Werden Funktionen nach Anhang 2 in den Sollbestandestabellen mit dem Doppel-
grad Hauptmann/Major geführt, unterstehen Majore in diesen Funktionen der Dienstleistungspflicht gemäss den Absätzen 1 und 2.
Art. 18 Angehörige der Armee mit verlängerter Militärdienstpflicht 1 Angehörige der Armee nach Anhang 3 1. Abschnitt leisten in der Zeit der verlän- gerten Militärdienstpflicht insgesamt 21 Tage Ausbildungsdienst.
2 Angehörige der Armee, welche die 21 Tage Militärdienst geleistet haben, können
zu freiwilligen Dienstleistungen aufgeboten werden. Für solchen Militärdienst wird ihnen bezahlter Wehrpflichtersatz zurückerstattet, soweit sie auf diese Art nicht ge- leistete Ausbildungsdienste nachholen.
3. Kapitel: Ausserordentliche Dienstleistungspflicht
Art. 19 Ausserordentliche Dienstleistungen
1 Hauptleute und Stabsoffiziere können nach Erfüllung ihrer Gesamtdienst-
leistungspflicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen in Ausbildungsdiensten der Formationen sowie in Stabskursen und Stabsübungen der Stäbe der Grossen Ver- bände verpflichtet werden, wenn der notwendige Offiziersbestand in diesen Kursen und Übungen sonst nicht sichergestellt ist.
2 Hauptleute und Stabsoffiziere können auch nach Erfüllung ihrer Gesamtdienst-
leistungspflicht im Rahmen von ausserordentlichen Dienstleistungen zu Ausbil- dungsdiensten verpflichtet werden, die als Mutationsbedingungen für eine neue Funktion bestanden werden müssen und die keine Graderhöhung zur Folge haben.
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Ausbildungsdienste, die von Offizieren in Hauptmanns- oder Stabsoffiziers- funktionen für die Erlangung eines höheren Grades bestanden werden müssen, bil- den Bestandteil der ausserordentlichen Dienstleistungspflicht nach diesem Kapitel, wenn der Offizier die Gesamtdienstleistungspflicht für den höheren Grad bereits er- füllt hat. Nicht zu ausserordentlichen Dienstleistungen können verpflichtet werden: a. Hauptleute und Stabsoffiziere, die in der Personalreserve eingeteilt sind; verpflichtet werden können jedoch Ausbildungsoffiziere der Grossen Ver- bände sowie die in der Untergruppe Sanität eingeteilten Stabsoffiziere; b. Hauptleute nach den Anhängen 2 und 3; c. Subalternoffiziere, welche die Funktion eines Hauptmanns oder Stabsoffi- ziers ausüben; d. Fachoffiziere.
Art. 20 Dauer der Verpflichtung zu ausserordentlichen Dienstleistungen Hauptleute und Stabsoffiziere werden für zwei Jahre zu ausserordentlichen Dienst- leistungen verpflichtet. Die Verpflichtung kann höchstens zweimal für je zwei Jahre wiederholt werden.
Art. 21 Höchstgrenzen Innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten Hauptleute und Stabsoffiziere höchstens folgende ausserordentliche Diensttage: a. Generalstabsoffiziere als Stabschefs: 60 Tage; b. Generalstabsoffiziere, ohne Stabschefs und Kommandanten: 50 Tage; c. Führungsgehilfen in Stäben der Grossen Verbände: 50 Tage; d. Ausbildungsoffiziere der Stäbe der Grossen Verbände und Stabsoffiziere der Untergruppe Sanität mit Einteilung in der Personalreserve sowie Offiziere zur Verfügung des Kommandanten: 35 Tage; e. Kommandanten von Truppenkörpern oder Truppeneinheiten (inkl. General- stabsoffiziere): im Grundmodell 45 Tage, im Ausnahmemodell 50 Tage; f. Führungsgehilfen und Kommandant-Stellvertreter in Stäben von Truppen- körpern: 40 Tage; g. Angehörige des Armeestabes: 50 Tage.
Art. 22 Verfahren
1 Die Kommandanten der Grossen Verbände, bei Armeetruppen die für die Be-
handlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten ermitteln die Offi- ziere, die eine ausserordentliche Dienstleistung zu erbringen haben.
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2 Sie legen in Absprache mit den Betroffenen Zeitpunkt und Dauer der ausseror-
dentlichen Dienstleistung fest. Die Untergruppe Personelles muss den Entscheid ge- nehmigen.
3 Kann mit einem Betroffenen keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, stellt
die zuständige Stelle Antrag an die Untergruppe Personelles, den Betroffenen zu ei- ner ausserordentlichen Dienstleistung zu verpflichten. Die Untergruppe Personelles entscheidet bis spätestens am 30. September desselben Jahres über den Antrag und teilt den Entscheid dem betroffenen Offizier, dem Antragsteller und dem Kontroll- führer mit.
4 Nach dem rechtskräftigen Entscheid legt die zuständige Stelle nach Rücksprache
mit dem Betroffenen Dauer und Zeitpunkt der zu leistenden Diensttage im Einzel- nen fest. 5 Die Untergruppe Personelles gibt die ausserordentliche Dienstleistungspflicht für alle betroffenen Offiziere ins Personal-Informations-System der Armee (PISA) ein.
4. Titel: Ausbildungsdienste
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Grundlagen
Art. 23 Ausbildungsdienste in der Armee
1 Die während der Dauer der Militärdienstpflicht zu bestehenden Ausbildungs-
dienste sind im Anhang 5 aufgeführt. Dieser legt fest: a. die von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren je nach Funk- tion, Grad und Einteilung zu bestehenden Grundausbildungs- und Fortbil- dungsdienste, deren Dauer, deren Teilnehmerkreis sowie die Zuständigkeit für deren Durchführung; b. die als Ausbildungsdienst für einen höheren Grad bestimmten Dienstleistun- gen, die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades bestanden werden müssen; c. sonstige Besonderheiten zur Leistung bestimmter Ausbildungsdienste.
2 Das VBS kann bei veränderten Ausbildungsbedürfnissen ausnahmsweise an Stelle
einzelner Ausbildungsdienste nach dieser Verordnung andere gleich lange oder kür- zere Dienste anordnen.
Art. 24 Anrechnung der Ausbildungsdienste Alle in dieser Verordnung geregelten Ausbildungsdienste werden an die Dienst- leistungspflicht des Militärdienstpflichtigen angerechnet. Das VBS kann den Einsatz und die Ausbildung von Angehörigen der Armee im Ausland an Ausbildungsdienste teilweise oder ausnahmsweise ganz anrechnen, wenn sie dadurch Kenntnisse erworben und Erfahrungen gesammelt haben, die ih- nen in ihrer künftigen militärischen Tätigkeit zugutekommen.
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Vorbehalten bleibt Artikel 45 des Militärgesetzes sowie dessen Ausführungsbe- stimmungen.
Art. 25 Durchführung der Ausbildungsdienste Das VBS bestimmt im mehrjährigen Dienstleistungsplan mit jährlichem Anhang die Grunddaten für die Ausbildungsplanung für Grundausbildungsdienste sowie für Fortbildungsdienste der Truppe. Das Heer, im Einvernehmen mit dem Generalstab bzw. der Luftwaffe: a. regelt die Ausbildung in Schulen und Kursen der Armee; b. bestimmt im jährlichen Schul- und Kurstableau, wann die Schulen und Kur- se stattfinden und wer sie durchführt; c. ordnet in Ausnahmefällen die Teilung von Schulen und Kursen an, vor al- lem bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen oder Umorganisationen. Für ausserordentliche Massnahmen und zur Erhöhung der Bereitschaft kann das VBS bestimmte Verbände oder Teile davon früher einberufen oder später entlassen, als im Schul- und Kurstableau angegeben. Die betroffenen Militärdienstpflichtigen sind so früh wie möglich durch die Truppenkommandanten zu informieren. Zur Vorbereitung von Schulen und Kursen können Kader für höchstens fünf Tage früher einberufen werden, wobei die angegebene Anzahl Tage pro Ausbildungs- dienst gemäss Schul- bzw. Kurstableau nicht überschritten werden darf.
Art. 26 Befreiung von Ausbildungsdiensten für weibliche Angehörige der Armee
1 Weibliche Angehörige der Armee können auf schriftliches und begründetes Ge-
such hin vom Ausbildungsdienst befreit werden: a. bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn sie Kinder oder pflege- bedürftige Angehörige zu betreuen haben; b. nach 57 oder mehr Tagen Ausbildungsdienst der Formationen im zuletzt er- worbenen Grad und in der zuletzt übertragenen Funktion.
2 Über die Befreiung von Ausbildungsdiensten entscheidet die verwaltende Stelle
bzw. der Korpskontrollführer im Einvernehmen mit dem Chef Frauen in der Armee. 3 Befreite weibliche Angehörige der Armee werden in die Personalreserve eingeteilt. Sie können wieder in Formationen eingeteilt werden, wenn die Gründe für die Befreiung vom Ausbildungsdienst entfallen sind; vorbehalten bleibt Artikel 6 Ab- satz 2.
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2. Abschnitt: Aufgebot
Art. 27 Grundlagen Grundlagen für das Aufgebot zu Ausbildungsdiensten sind: a. das Schul- und das Kurstableau der Armee; b. die Aufgebotsaufträge:
1. der Untergruppe Personelles,
2. der zivilen Behörden mit militärischen Aufgaben,
3. der kantonalen Militärbehörden,
4. der Kommandos der Grossen Verbände.
Art. 28 Form und Zuständigkeit 1 Die Militärdienstpflichtigen werden durch öffentliche Aufgebotsinformationen der Armee, persönlichen Marschbefehl oder in besonderen Fällen mündlich, telefonisch oder mit andern Übermittlungsmitteln zu den Ausbildungsdiensten aufgeboten. 2 Der Marschbefehl ist den Militärdienstpflichtigen in der Regel spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zuzustellen.
3 Die Zuständigkeit und das Verfahren für das Aufgebot werden im Anhang 6 fest-
gelegt.
Art. 29 Öffentliche Aufgebotsinformation der Armee
1 Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee ist für die Militärdienst-
pflichtigen das Aufgebot für die Dienstleistung mit ihrer Einteilungsformation; den Arbeitgebern dient sie als Orientierung über militärdienstliche Abwesenheiten von Arbeitnehmern. 2 Sie verpflichtet die Militärdienstpflichtigen, den Dienst in ihre zivile Tätigkeit ein- zuplanen.
3 Die Aufgebotsinformation der Armee wird spätestens Ende September des Vorjah-
res in allen politischen Gemeinden angeschlagen und in den Medien veröffentlicht.
4 Für Einzelheiten in Bezug auf das Einrücken ist der persönliche Marschbefehl
massgebend.
Art. 30 Ankündigung von Diensten
1 Die Verwaltungseinheiten oder die Kommandanten kündigen den Militärdienst-
pflichtigen die Dienstleistungen so früh wie möglich an: a. wenn die Einteilungsformation in der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee nicht enthalten oder mit dem Vermerk «nach besonderem Aufgebot» versehen ist; b. wenn die Einteilungsformation Teil einer Bereitschaftstruppe ist oder zu den Alarmformationen gehört und wegen Vorverlegung des Beginns oder wegen
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Verlängerung des Dienstes früher einberufen oder später entlassen wird, als in der öffentlichen Aufgebotsinformation der Armee vorgesehen ist; c. wenn die Daten der Dienstleistung seit der öffentlichen Aufgebotsinforma- tion der Armee geändert worden sind; d. wenn sie den Ausbildungsdienst nicht mit der Einteilungsformation leisten müssen; e. wenn sie anderen Ausbildungsdienst mit Anrechnung als Ausbildungsdienst der Formationen leisten müssen; f. wenn sie in der Personalreserve eingeteilt sind und Dienst leisten müssen.
2 Andere Ausbildungsdienste werden angekündigt, wenn der persönliche Marsch-
befehl nicht spätestens sechs Wochen vor Beginn des Dienstes zugestellt werden kann.
Art. 31 Ausbleiben des persönlichen Marschbefehls Militärdienstpflichtige, die laut öffentlicher Aufgebotsinformation der Armee ein- rückungspflichtig sind oder denen ein Dienst angekündigt worden ist und die 14 Ta- ge vor Beginn des Dienstes den persönlichen Marschbefehl noch nicht erhalten ha- ben, melden dies sofort dem Kommandanten ihrer Einteilungsformation bzw. der Stelle, die den Dienst angekündigt hat. Diese klären die Sachlage ab und veranlassen die nötigen Massnahmen.
Art. 32 Aufgebot bei Strafverfahren wegen Dienstverweigerung 1 Militärdienstpflichtige, die wegen Militärdienstverweigerung in Strafuntersuchung stehen, werden erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nach dem Vollzug der allfälligen Strafe oder Massnahme wieder zu Ausbildungsdiensten aufgeboten. 2 Die öffentliche Aufgebotsinformation der Armee gilt für sie nur dann als Aufgebot, wenn der Dienst mindestens sechs Wochen nach dem Vollzug der Strafe oder Mass- nahme beginnt. 3 Bei Militärdienstpflichtigen, die einen Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verweigern und zu einer Arbeitsleistung verpflichtet werden, jedoch bereit sind, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, geht die Ar- beitsleistung dem Militärdienst vor, wenn die Dienstleistungen zeitlich zusammen- fallen.
Art. 33 Aufgebot während eines hängigen Ausschlussverfahrens Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss von der persönli- chen Militärdienstleistung nach den Artikeln 21–24 des Militärgesetzes eingeleitet wurde, werden während des hängigen Ausschlussverfahrens zu keinen Dienstleis- tungen aufgeboten.
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3. Abschnitt: Bestehen und Anrechnen von Ausbildungsdiensten
Art. 34 Grundsätze 1 Ausbildungsdienste sind in der Regel in der vollen Dauer gemäss Schul- und Kurs- tableau zu bestehen.
2 Ausbildungsdienste können in Teilen geleistet werden:
a. wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt; b. wenn eine Aufteilung aus familiären oder beruflichen Gründen unerlässlich ist.
3 Grundausbildungsdienste gelten als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der
vollen Dauer gemäss Schul- und Kurstableau geleistet werden. Angebrochene Tage werden als ganze gerechnet.
4 Bei Einführung neuer Systeme oder Verfahren im Ausbildungsdienst der Forma-
tionen legt der zuständige Inspektor bzw. Direktor die Anforderungen fest, die er- füllt werden müssen, damit die Ausbildung als bestanden gilt. 5 Zuständig für den Entscheid, ob die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sind, ist der Kurskommandant. Er verfügt eine allfällige vorzeitige Entlassung bzw. Wieder- holung von nicht bestandenen Ausbildungsmodulen einzelner Teilnehmer.
6 Das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten.
Art. 35 Anrechnung von Diensttagen
1 Jeder von einem Militärdienstpflichtigen im Rahmen eines Ausbildungsdienstes
nach dieser Verordnung geleistete Diensttag wird an die Gesamtdienstleistungs- pflicht angerechnet. 2 Ein Diensttag gilt als geleistet, wenn der Militärdienstpflichtige im Rahmen eines halben Arbeitstages die Arbeit am Arbeitsplatz oder Arbeiten für die Truppe ver- richtet hat. Diensttage, an denen wegen Krankheit oder Unfall keine Arbeit verrich- tet werden konnte, gelten generell als geleistet; vorbehalten bleibt die vorzeitige Entlassung aus ärztlichen Gründen.
Art. 36 Entlassung aus besonderen Gründen 1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Ent- lassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere wenn: a. bei strafbaren Handlungen, die der militärischen oder der zivilen Gerichts- barkeit unterstehen, die Tat offenkundig und der Fehlbare für den Dienst bei der Truppe nicht mehr tragbar ist; b. ein Anwärter in einem Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion nach der schriftlich angesetzten Probezeit als ungeeignet beurteilt wird;
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c. ein Ausbildungsdienst wegen fehlender geleisteter Tage nicht mehr bestan- den werden kann.
2 Zuständig für die Entlassung ist im Ausbildungsdienst der Formationen der Kom-
mandant der Einteilungsformation, in anderen Ausbildungsdiensten der Schul- oder der Kurskommandant oder der direkt vorgesetzte Kommandant, unter dem die be- troffene Person den Dienst leistet.
3 Wird Dienstbeschwerde erhoben, so kann die Entlassung bis zum Entscheid über
die erste Weiterziehung der Dienstbeschwerde aufgeschoben werden.
Art. 37 Vorzeitige Entlassung oder Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt Das VBS entscheidet über die vorzeitige Entlassung von Truppen oder über die Verlängerung von Ausbildungsdiensten bei Ereignissen höherer Gewalt wie: a. seuchenpolizeilichen Sperren, Quarantänen oder anderen zivilen oder militä- rischen Massnahmen; b. Verkehrssperren.
Art. 38 Reihenfolge der Anrechnung von Ausbildungsdiensten der Formationen Bestehen Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr mehr als einen Ausbil- dungsdienst der Formationen, so werden die Dienste in der nachstehenden Reihen- folge angerechnet: a. Ausbildungsdienst der Formationen des Kalenderjahres; b. Nachholung eines nicht geleisteten oder nicht bestandenen Ausbildungs- dienstes der Formationen; c. Vorausleistung eines Ausbildungsdienstes der Formationen.
Art. 39 Ohne Erfolg geleisteter Grundausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion Diensttage aus ohne Erfolg geleistetem Grundausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion werden den Militärdienstpflichtigen bis zu höchs- tens 24 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet; nicht angerechnet werden die Tage aus einer ohne Erfolg geleisteten Unteroffiziersschule.
Art. 40 Anrechnung von Wochenenden zwischen Kadervorkurs und Wiederholungskurs bzw. Taktisch-Technischem Kurs
1 Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Wiederholungskurs wird den Mili-
tärdienstpflichtigen mit zwei Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerech- net, wenn sie: a. als Kader den Kadervorkurs sowie den anschliessenden Wiederholungskurs ganz oder teilweise leisten und diese beiden Kurse nur durch die Wochen- endtage unterbrochen werden;
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b. als Dienstpersonal in den Kadervorkurs aufgeboten sind sowie den an- schliessenden Wiederholungskurs ganz oder teilweise leisten und diese bei- den Kurse nur durch die Wochenendtage unterbrochen werden.
2 Das Wochenende zwischen Kadervorkurs und Taktisch-Technischem Kurs wird
den für die Kursdurchführung benötigten Militärdienstpflichtigen, nicht aber den Kursteilnehmern, an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
4. Abschnitt: Nachholen von Ausbildungsdiensten
Art. 41 Ganzer Dienst 1 Haben Militärdienstpflichtige Ausbildungsdienste nicht geleistet oder wegen feh- lender geleisteter Tage nicht bestanden, so müssen sie die Ausbildungsdienste in der ganzen Dauer bzw. bis zur Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht nachholen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: a. verspätete oder zurückgestellte Aushebung; b. befristete ärztliche Dispensation oder Dienstuntauglichkeit; c. Dienstverschiebung; d. Entlassung eines Rekruten aus der Rekrutenschule, eines Unteroffiziers oder Offiziers aus dem Praktischen Dienst in einer Rekrutenschule, wenn nicht mindestens 13 anrechenbare Tage geleistet wurden; e. Entlassung aus der Offiziersschule, wenn nicht mindestens 13 anrechenbare Tage geleistet wurden; f. Dienstbefreiung nach Artikel 17 des Militärgesetzes bei Ausbildungs- diensten für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion; g. Dienstbefreiung nach Artikel 18 des Militärgesetzes bei nicht geleisteten Diensten; h. Ausschluss von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 21–23 des Mili- tärgesetzes; i. Zugehörigkeit zum Überwachungsgeschwader oder zum Festungswacht- korps; j. Vollzug von Strafen oder Massnahmen auf Grund von Strafurteilen bzw. von Straf- oder Einweisungsverfügungen; k. Dienstversäumnis; l. Strafverfahren wegen Dienstverweigerung; m. Dienstverweigerung; n. Auslandurlaub. 2 Die geleisteten Tage in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben d–f werden an die Ge- samtdienstleistungspflicht angerechnet.
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Art. 42 Nachholung nicht bestandener Dienste
1 Bei Rekrutenschulen und Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad oder eine
neue Funktion wird die verpasste Ausbildungsperiode nachgeholt.
2 In besonderen Fällen kann der Inspektor beziehungsweise Direktor, der für die
Ausbildung der Dienstnachholer verantwortlich ist, anordnen, dass der Dienst in ei- ner andern Ausbildungsperiode nachgeholt wird.
Art. 43 Zeitraum der Nachholung 1 Mit der Bewilligung einer Dienstverschiebung wird gleichzeitig festgelegt, in wel- chem Zeitraum der Dienst nachgeholt wird. 2 Bei der Festlegung des Zeitraumes sind militärische und zivile Bedürfnisse aufein- ander abzustimmen. 3 Nicht geleisteter oder nicht bestandener Ausbildungsdienst der Formationen ist in der Regel in Jahren nachzuholen, in denen die Nachholpflichtigen nach Kurstableau nicht einrückungspflichtig sind; vorbehalten bleiben Dienstleistungen im gleichen Jahr nach dem Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie nach den Artikeln 44,
45 und 59 des Militärgesetzes.
4 Höhere Unteroffiziere und Offiziere, die in Formationen mit jährlichem Ausbil-
dungsdienst der Formationen eingeteilt sind, können zur Erfüllung der Nachhol- pflicht im gleichen Jahr zum ordentlichen Ausbildungsdienst der Formation und zu einem Nachholdienst aufgeboten werden; Soldaten, Gefreite, Korporale und Wachtmeister dagegen nur bei Nichtbestehen eines Ausbildungsdienstes der Forma- tion wegen Dienstverschiebung.
Art. 44 Neubürger Neubürger holen nur den Ausbildungsdienst der Formationen nach, den sie im zweiten Jahr nach dem Jahr der Einbürgerung oder später hätten leisten müssen und nicht geleistet oder nicht bestanden haben.
5. Abschnitt: Dienstverschiebung und Dienstvorausleistung
Art. 45 Gründe Eine Dienstverschiebung oder eine Dienstvorausleistung kann aus militärischen Gründen von den zuständigen Behörden angeordnet oder auf Gesuch der Militär- dienstpflichtigen aus persönlichen Gründen bewilligt werden. Eine Anordnung aus militärischen Gründen ist insbesondere gegeben: a. zur Deckung des Bedarfs an Spezialisten und an Kadern in Ausbildungs- diensten der Formationen;
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b. zur Deckung des Bedarfs an Dienstpersonal und Kadern in Schulen und Kursen; das Heer regelt im Einvernehmen mit der Luftwaffe die Einzelheiten zur Deckung des Bedarfs an Kadern; c. wenn mehrere Dienstleistungen zeitlich ganz oder teilweise zusammenfallen und bei teilweiser Leistung nicht als bestanden gelten können; d. bei fehlenden Ausbildungsplätzen in den Sommer-Rekrutenschulen des
20. Altersjahres der Rekruten.
Fallen mehrere Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe c zusammen, so soll der Ausbildungsdienst der Formationen verschoben werden. Entfallen die Gründe, die zur Bewilligung einer Dienstverschiebung führten, so haben die Militärdienstpflichtigen dies der Verwaltungseinheit, die die Dienstver- schiebung bewilligt hat, umgehend zu melden; sie sind einrückungspflichtig.
Art. 46 Gesuche Gesuche um Dienstverschiebung oder um Dienstvorausleistung müssen von den Militärdienstpflichtigen im Regelfall spätestens zwei Monate vor Beginn der Dienstleistung in schriftlicher Form bei den Behörden nach Anhang 7 eingereicht werden. Die Gesuche müssen begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen wer- den; Studierende legen eine Bestätigung der Schulleitung oder deren Beauftragten bei. Die Bestätigung muss sich unmissverständlich über die Gefährdung einer er- folgreichen Fortsetzung des Studiums bei einer länger dauernden Abwesenheit äussern. Ärztliche Zeugnisse sind in verschlossenem Umschlag beizulegen. Der Marschbefehl wird dem Gesuch um Dienstverschiebung nicht beigelegt; er be- hält seine Gültigkeit. Die Entscheidungsinstanz kann vom Gesuchsteller zusätzliche Beweismittel ver- langen. Das Gesuch muss zudem enthalten: a. die Unterschrift des Gesuchstellers; b. den Zeitraum, in dem der Gesuchsteller den Dienst leisten kann. Gesuche um Dienstverschiebung, die erst in den letzten zwei Wochen vor Beginn des Dienstes eingereicht werden und von den zuständigen Verwaltungseinheiten nicht mehr behandelt werden können, werden dem direkt vorgesetzten Komman- danten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat; vorbehalten bleiben besondere Regelungen für die Angehörigen der Alarmformationen sowie für die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungs- dienste. Der Kommandant prüft und entscheidet, ob ein persönlicher Urlaub im Rahmen der zulässigen Dauer genügen kann oder ob die Entlassung nötig wird.
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Art. 47 Wirkung des Gesuches bzw. der Dienstverschiebung Die Pflicht zum Einrücken bleibt für die Militärdienstpflichtigen bestehen, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist. Die bewilligte Verschiebung eines Ausbildungsdienstes nach diesem Abschnitt hat keine Wirkung, wenn Assistenz- und Aktivdienst angeordnet wird.
Art. 48 Verfahren und Zuständigkeiten Verfahren und Zuständigkeiten für die Einreichung und die Behandlung der Gesu- che sind in Anhang 7 geregelt. Der Entscheid über ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung wird den Militärdienstpflichtigen schriftlich eröffnet; ein ablehnender Entscheid wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wieder- erwägung versehen.
Art. 49 Richtlinien für den Entscheid
1 Gesuchen ist unter Abwägung des Gesamtinteresses nur zu entsprechen, wenn
zwingende Gründe vorliegen oder die Ablehnung für die Militärdienstpflichtigen oder für deren Arbeitgeber unzumutbar ist. 2 Gesuchen zur Vorausleistung der Rekrutenschule wegen ziviler Ausbildung soll in der Regel entsprochen werden.
3 Bei allen Gesuchen in Bezug auf Ausbildungsdienste der Formationen, die nicht
unter Absatz 5 oder Artikel 52 fallen, sind bei Bedarf die Kommandanten der Ein- teilungsformationen der betreffenden Angehörigen der Armee zur Mitwirkung bei- zuziehen.
4 Dienstverschiebungsgesuche sind abzulehnen, wenn für die Bedürfnisse der Ge-
suchsteller die Gewährung von persönlichem Urlaub im Rahmen der zulässigen Dauer genügen kann.
5 Als zwingende Gründe für eine Dienstverschiebung gelten insbesondere:
a. das Bestehen des Praktischen Dienstes oder von anderen Ausbildungs- diensten für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion, die im Jahr des Ausbildungsdienstes der Formation mehr als 26 Tage dauern; Kommandan- ten leisten in der Regel den Ausbildungsdienst ihrer Formation; b. wichtige Prüfungen nach Artikel 52, die abgelegt werden müssen:
1. in der Zeit von sechs und mehr Tagen Militärdienst oder in den zwölf
Wochen, die einem Militärdienst von sechs und mehr Tagen folgen,
2. in der Zeit von einem bis fünf Tagen Militärdienst oder in den vier Wo-
chen, die einem Militärdienst von einem bis fünf Tagen folgen; c. ein Zulassungsstudium oder ein Probesemester an Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, die Semester oder Jahreskurse des Vordiploms oder des Diploms. Wird ein Fortbildungsdienst der Truppe nach dieser Bestimmung verschoben, können die Militärdienstpflichtigen im gleichen Jahr bis zu höchstens 19 Tagen Militärdienst aufgeboten werden;
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d. die Verpflichtung zu mehr als 26 Tagen Militärdienst, ohne Tage für die Er- kundung eines Ausbildungsdienstes der Formation, in einem Studiensemes- ter; e. das Noviziat der Novizen geistlicher Orden und Kongregationen; f. das Training und die Wettkämpfe von nationaler oder internationaler Be- deutung, an denen qualifizierte Sportler teilnehmen; g. der Einsatz im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst oder in Hilfsaktionen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder des Schweizerischen Roten Kreuzes; h. ein ununterbrochener Auslandaufenthalt von länger als sechs Monaten, so- fern die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auslandurlaubes nicht er- füllt sind. Den Empfehlungen des Schweizerischen Olympischen Verbandes und der Verbin- dungsstellen zwischen Armee und Hochschulen oder Höheren Fachschulen und Fachhochschulen wird beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung oder Dienstvorausleistung Rechnung getragen. Sind Militärdienstpflichtige in einem Kalenderjahr zu mehr als einer Dienstleis- tung verpflichtet, so haben beim Entscheid über Gesuche um Dienstverschiebung Vorrang: a. der Praktische Dienst für Kader und die zeitgerechte Ausbildung von Kader und Spezialisten vor dem Ausbildungsdienst der Formationen; b. der Ausbildungsdienst mit der Einteilungsformation vor den Kursen mit ei- ner anderen Formation; vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b. Sind Militärdienstpflichtige mit der Erfüllung der Dienstleistungspflicht im Rück- stand, so kann die Gewährung der Verschiebung davon abhängig gemacht werden, dass der Zeitpunkt des Nachholens verbindlich festgelegt wird.
Art. 50 Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung und Rekrutenschule
1 Lehrlingen sowie Studierenden von Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen
wird auf Gesuch hin die Verschiebung der Rekrutenschule im Rahmen von Artikel
60 Absatz 4 bis nach dem Bestehen der Lehrabschlussprüfung bzw. bis zum Ab-
schluss der Schule bewilligt. 2 Sie sind grundsätzlich zu derjenigen Rekrutenschule aufzubieten, die auf das Be- stehen der Lehrabschlussprüfung bzw. auf den Abschluss der Schule folgt. Aus or- ganisatorischen Gründen können sie indessen anstatt zur Sommerrekrutenschule des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, zur Frühjahrsrekrutenschule des fol- genden Jahres aufgeboten werden; auf die zivile Ausbildung ist angemessen Rück- sicht zu nehmen.
3 Die Rekrutenschule wird jeweils höchstens um ein Jahr verschoben; reicht diese
Zeit für den Abschluss der zivilen Ausbildung nach Absatz 1 nicht aus, so können die Militärdienstpflichtigen ein neues Gesuch einreichen.
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Art. 51 Abstimmung zwischen ziviler Ausbildung und andern Ausbildungsdiensten
1 Zur Abstimmung von andern Ausbildungsdiensten auf die zivile Ausbildung
und auf das Bestehen von Prüfungen der zivilen Ausbildung können angeordnet werden: a. die Vorausleistung oder Verschiebung des Dienstes; b. die Gewährung von persönlichem Urlaub; er kann auch vor dem Beginn des Dienstes angeordnet werden; c. in besonderen Fällen die vorzeitige Entlassung von Angehörigen des Kaders aus dem Praktischen Dienst. 2 Das Heer stellt im Einvernehmen mit der Luftwaffe über die vorzeitige Entlassung zu Gunsten der zivilen Ausbildung Grundsätze auf und regelt die Zuständigkeiten für solche Entlassungen; es berücksichtigt dabei den Ausbildungsstand der Militär- dienstpflichtigen und die Bedürfnisse der Schulen.
Art. 52 Wichtige Prüfungen und Vorbereitung auf die Prüfungen Wichtige Prüfungen und die Vorbereitung auf diese Prüfungen, die eine Dienstver- schiebung oder die Gewährung von persönlichem Urlaub rechtfertigen, sind: a. die Abschlussprüfungen der Lehre, der Lehrerausbildung, der Mittelschule und ähnlicher Ausbildungsstätten; b. die Aufnahme-, Vor-, Zwischen- und Semesterprüfungen, von denen der Beginn bzw. die Weiterführung der zivilen Ausbildung abhängen und deren Zeitpunkt im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann; c. Zulassungsprüfungen zu Meisterkursen; d. Schluss- und Diplomprüfungen an Hochschulen, Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, wenn der Zeitpunkt der Prüfungen im Einzelfall nicht anders festgelegt werden kann oder die Ände- rung der Termine den Prüfungskandidaten nicht zumutbar ist; e. Berufs- und höhere Fachprüfungen zur Erlangung von kantonal, eidgenös- sisch oder international anerkannten Diplomen und Fachausweisen.
6. Abschnitt: Freiwillige Dienstleistungen
Art. 53 Grundsätze Angehörige der Armee können freiwillige Dienstleistungen absolvieren, wenn: a. sie dazu schriftlich eingewilligt haben; und b. für diese freiwilligen Dienstleistungen ein militärisches Bedürfnis ausgewie- sen ist. Angehörige der Armee können für mehrere oder wiederkehrende Dienstleistungen eine einmalige schriftliche Zustimmung geben; diese Zustimmung behält ihre Gül-
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tigkeit so lange, als sie von den Angehörigen der Armee nicht ausdrücklich wider- rufen wird. Militärische Bedürfnisse sind insbesondere: a. die Verbesserung des Kaderbestandes in Schulen und Kursen; b. die Mithilfe bei militärischen Grossveranstaltungen; c. der Ehrendienst sowie der Einsatz von Angehörigen der Militärspiele bei Feiern und Veranstaltungen. Angehörige der Armee dürfen ausserhalb von Schulen jährlich zu höchstens
38 Tagen freiwilliger Dienstleistung nach Absatz 3 aufgeboten werden.
Angehörige der Armee, die mit der Erfüllung der Dienstpflicht im Rückstand sind, werden grundsätzlich erst nach Regelung der Nachholpflicht zu freiwilligen Dienst- leistungen aufgeboten.
Art. 54 Anrechnung und militärisches Kontrollwesen Freiwillige Dienstleistungen werden Angehörigen der Armee nicht an die Dienst- leistungspflicht angerechnet; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen des VBS. Freiwillige Dienstleistungen werden im Dienstbüchlein und im PISA nach den Be- stimmungen über das militärische Kontrollwesen eingetragen. Erbringt ein Angehöriger der Armee freiwillige Dienstleistungen ohne Anrechnung an die Gesamtdienstleistungspflicht, so erwachsen ihm daraus keine Vorteile: a. in Dienstverschiebungs- oder Beförderungsverfahren; b. bei der Regelung von fehlenden oder nicht geleisteten Ausbildungsdiensten.
Art. 55 Gesuch und Entscheid Gesuche um freiwillige Dienstleistungen sind in der Regel spätestens acht Wochen vor Beginn des Dienstes in schriftlicher Form einzureichen: a. von eidgenössischen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der Unter- gruppe Personelles; b. von kantonalen Angehörigen der Armee oder für solche: bei der kantonalen Militärbehörde. Die Gesuche sind zu begründen, mit den nötigen Beweismitteln zu versehen und von den Gesuchstellern zu unterschreiben. In jedem Fall ist dem Gesuch die schrift- liche Zustimmung des freiwillig Dienstleistenden beizulegen. Für Dienstleistungen in Schulen und Kursen zur Verbesserung des Kaderbestandes sind dem Gesuch zusätzlich beizulegen: a. die schriftliche Bestätigung des Kommandanten, bei welchem die freiwillige Dienstleistung absolviert werden soll, über das Vorliegen eines militärischen Bedürfnisses; und
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b. die schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers zur entsprechenden freiwilli- gen Dienstleistung des betroffenen Angehörigen der Armee. Die Stellen nach Absatz 1 entscheiden über die Gesuche und eröffnen den Gesuch- stellern ihren Entscheid schriftlich; eine Ablehnung wird begründet und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer einmaligen Wiedererwägung versehen. Sie orientieren den Kommandanten der Formation, in der die Angehörigen der Armee eingeteilt sind, über ihren Entscheid.
7. Abschnitt:
Persönlicher Urlaub für Militärdienstpflichtige und freiwillig Dienstleistende
Art. 56 Begriff Persönlicher Urlaub ist die vom zuständigen Kommandanten auf persönliches Ge- such bewilligte Unterbrechung des Dienstes.
Art. 57 Gesuch 1 Für persönlichen Urlaub reichen Militärdienstpflichtige und freiwillig Dienstleis- tende beim direkt vorgesetzten Kommandanten, unter dem der Dienst zu leisten ist, ein schriftliches Gesuch ein.
2 Urlaubsgesuche sind grundsätzlich vor Beginn des Dienstes einzureichen.
3 Sie müssen begründet und von den Gesuchstellern unterzeichnet werden; allfällige Beweismittel sind beizulegen.
Art. 58 Richtlinien zum Entscheid
1 Persönlicher Urlaub wird insbesondere gewährt:
a. für das Ablegen von Prüfungen der zivilen Ausbildung; b. für die Teilnahme an internationalen beruflichen Wettbewerben junger Be- rufsleute; c. für das Einschreiben oder die Einführung in das Studium an Hochschulen, Lehrerbildungsanstalten und Höheren Fachschulen und Fachhochschulen, wenn die Lehranstalt die Anwesenheit der Studierenden verlangt oder wenn die Studierenden ein zwingendes Bedürfnis im Zusammenhang mit der Auf- nahme des Studiums geltend machen können; d. für die Besprechung der Koordination von Studium und militärischer Aus- bildung mit der Lehranstalt oder mit deren Beauftragten; e. qualifizierten Sportlern und deren Trainern zum Training und zur Teilnahme an Wettkämpfen von nationaler oder internationaler Bedeutung; f. für die Teilnahme an Landsgemeinden;
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g. für die Teilnahme von Mitgliedern kantonaler Parlamente und Regierungen an Ratssitzungen; h. für die Teilnahme an Jungbürgerfeiern; i. für die Teilnahme an Synoden der schweizerischen Kirchen.
2 Persönlicher Urlaub kann gewährt werden, wenn es die militärdienstlichen Be-
dürfnisse und Verhältnisse gestatten: a. für die Teilnahme von Mitgliedern einer Behörde oder von Mandatsträgern einer Partei an Gemeindeversammlungen; b. für die Teilnahme an Feiern, wenn sie am Standort der Truppe oder am Wohnort der Militärdienstpflichtigen oder der freiwillig Dienstleistenden ein staatlich anerkannter Feiertag ist; c. für die Teilnahme an ausserdienstlichen Schiesswettkämpfen, Militärsport- veranstaltungen oder an zivilen Sportwettkämpfen von überregionaler Be- deutung; d. zu andern wichtigen Zwecken unter der Voraussetzung, dass eine Ableh- nung des Gesuches für den Gesuchsteller unzumutbar wäre.
3 Das VBS regelt die Gewährung von Urlaub für die Ausübung religiöser Pflichten.
4 Urlaubsgesuche zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und e sowie von Absatz 2
Buchstabe c werden abgelehnt, wenn die Leistung des Gesuchstellers im Dienst un- genügend oder sein Verhalten unkameradschaftlich ist und die Truppe die Gewäh- rung des Urlaubes nicht verstünde.
Art. 59 Entscheid 1 Der direkt vorgesetzte Kommandant des Dienstes, in dem der Gesuchsteller steht, entscheidet über das Gesuch, sofern die Kommandanten der Grossen Verbände nichts anderes bestimmen.
2 Der Entscheid wird den Gesuchstellern schriftlich mitgeteilt.
2. Kapitel: Bestimmungen zu Grundausbildungsdiensten
Art. 60 Rekrutenschule
1 Männliche Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in dem Jahr, in
dem sie das 20. Altersjahr vollenden; weibliche Militärdienstpflichtige können sie im Einvernehmen mit der verwaltenden Stelle bereits im Jahr der Aushebung oder auch später bestehen. 2 Personen, die im 20. Altersjahr oder später eingebürgert und ausgehoben werden, bestehen die Rekrutenschule im Jahr nach der Einbürgerung.
3 Vorzeitig Ausgehobene können die Rekrutenschule im 18. oder 19. Altersjahr be-
stehen.
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4 Männliche Militärdienstpflichtige, die im 19. Altersjahr oder früher ausgehoben worden sind, können die Rekrutenschule höchstens bis in das Jahr, in dem sie das
23. Altersjahr vollenden, verschieben.
5 Militärdienstpflichtige, die am Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr voll- endet haben, die Rekrutenschule noch nicht bestanden haben, müssen sie nicht mehr bestehen; sie können sie jedoch mit ihrer Zustimmung noch bis zum Ende des Jahres bestehen, in dem sie das 32. Altersjahr vollenden.
Art. 61 Ausbildung von Soldaten und Unteroffizieren zu Spezialisten Das VBS kann die Vollendung der Grundausbildungsdienste von Spezialisten der Truppengattungen und der Dienstzweige für besonders anspruchsvolle Funktionen der Stufen Soldat und Unteroffiziere besonders regeln.
Art. 62 Grundausbildungsdienste der Kader
1 Anwärter als Korporal, Fourier, Feldweibel und Leutnant bestehen den Ausbil-
dungsdienst für den höheren Grad in der Regel innerhalb von zwei Jahren vom Da- tum der Genehmigung des Vorschlages zur Weiterausbildung an gerechnet. 2 Korporale, Fouriere, Feldweibel und Leutnants bestehen den Praktischen Dienst in diesem Grad in der Regel unmittelbar nach dem Ausbildungsdienst für den höheren Grad, spätestens aber innerhalb von drei Jahren vom Datum der Beförderung an ge- rechnet. 3 Der nach dieser Verordnung von Militärdienstpflichtigen zu bestehende Praktische Dienst wird: a. zusammenhängend in einer Rekrutenschule oder ausnahmsweise in einem anderen Grundausbildungsdienst; sowie b. nach Weisungen der Untergruppe Personelles nach Absprache mit den für die Ausbildung und die Durchführung zuständigen Stellen geleistet.
4 Über Ausnahmen der Absätze 1 und 2 entscheiden:
a. bei kantonalen Militärdienstpflichtigen, ausgenommen jene von Buchstabe b: die kantonale Militärbehörde; b. bei kantonalen Anwärtern als Küchenchef, Büro-Unteroffizier, Fourier, Feldweibel und Leutnant bei den Ausbildungsdiensten nach Absatz 1 sowie bei kantonalen Küchenchefs, Büro-Unteroffizieren, Fourieren, Feldweibeln und Leutnants beim Praktischen Dienst nach Absatz 2: die Untergruppe Per- sonelles; bei Gesuchen um Wiedererwägung im Einvernehmen mit der kan- tonalen Militärbehörde; c. bei eidgenössischen Militärdienstpflichtigen: die verwaltende Stelle.
Art. 63 Reihenfolge bestehender Grundausbildungsdienste
1 Zu den Stabs- und Führungslehrgängen wird nur aufgeboten, wer über die fach-
technische Ausbildung für die neue Funktion verfügt.
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2 In Ausnahmefällen kann die fachtechnische Ausbildung nach dem Stabs- oder
Führungslehrgang absolviert werden, sofern der betroffene Militärdienstpflichtige sich schriftlich zu deren Nachholung innert zweier Jahre verpflichtet. Den Entscheid trifft der Kommandant des Grossen Verbandes in Absprache mit dem zuständigen Bundesamt bzw. Dienstzweig.
3. Kapitel: Bestimmungen zu Ausbildungsdiensten der Formationen
Art. 64 Kadervorkurse
1 Vor Kursen werden in der Regel Kadervorkurse durchgeführt. Sie dauern:
a. für Wiederholungskurse und Umschulungskurse:
1. drei Tage, in der Regel von Mittwoch bis Freitag, für Soldaten und Ge-
freite in Unteroffiziersfunktionen sowie für Korporale und Wachtmeis- ter,
2. vier Tage, in der Regel von Dienstag bis Freitag, für Unteroffiziere in
Offizersfunktion, höhere Unteroffiziere sowie Subalternoffiziere,
3. fünf Tage, in der Regel von Montag bis Freitag, für Offiziere in Stäben
von Truppenkörpern und Einheitskommandanten; b. für Taktisch-Technische Kurse: höchstens zwei Wochentage für Führungs- gehilfen und Kommandanten.
2 Für Wiederholungskurse im Ausnahmemodell mit reduzierten Taktisch-Techni-
schen Kursen kann der Kommandant des Grossen Verbandes die Dauer der Kader- vorkurse für Offiziere auf höchstens drei Tage verkürzen.
Art. 65 Wiederholungskurse
1 Die Formationen werden entweder jedes zweite Jahr zu einem Wiederholungskurs
von 19 Tagen (Grundmodell) oder jedes Jahr zu einem Wiederholungskurs von zwölf Tagen (Ausnahmemodell) einberufen; vorbehalten bleiben die Sonderregelun- gen von Artikel 15. 2 Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere leisten entsprechend ihrer Einteilung, ihrem Grad und ihrer Funktion Wiederholungskurse, bis sie die Gesamtdienstleistungs- pflicht erfüllt haben. 3 Soldaten, Gefreite und Unteroffiziere werden im letzten Jahr ihrer Militärdienst- pflicht nicht mehr zu Ausbildungsdiensten aufgeboten; vorbehalten bleibt das Auf- gebot zur Nachholung von Ausbildungsdienst, der auf Gesuch der Militärdienst- pflichtigen hin verschoben worden ist. 4 Offiziere bestehen in der Regel alle Kurse ihrer Formationen bis zur Erfüllung ih- rer Gesamtdienstleistungspflicht.
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Art. 66 Aufgebot zu Ausbildungsdienst der Formationen ausserhalb der Einteilungsformation Militärdienstpflichtige können im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht zu Ausbil- dungsdienst der Formationen einer anderen Formation zugewiesen oder zu andern nach Militärrecht anrechenbaren Dienstleistungen aufgeboten werden.
Art. 67 Restdiensttage Die Untergruppe Personelles regelt die Einzelheiten über die Leistung von Rest- diensttagen.
Art. 68 Taktisch-Technische Kurse 1 Die taktisch-technische Fortbildung der Offiziere erfolgt unter der Leitung der Kommandanten der Grossen Verbände und der Armeetruppen. Sie findet wie folgt statt: a. im Grundmodell: als Taktisch-Technische Kurse in den Jahren ohne Wie- derholungskurs der Einteilungsformationen; b. im Ausnahmemodell:
1. als reduzierte Taktisch-Technische Kurse in jedem zweiten Jahr,
2. als jährliche, taktisch-technische Schulung im Rahmen des Kadervor-
kurses bzw. Wiederholungskurses.
2 Die Taktisch-Technischen Kurse dauern:
a. im Grundmodell fünf Tage für Kommandanten und maximal vier Tage für Zugführer sowie Führungsgehilfen; b. im Ausnahmemodell höchstens fünf Tage für Offiziere.
3 Sie können bei Bedarf in zwei Teilen durchgeführt werden.
4 Unteroffiziere können bei Bedarf zu Taktisch-Technischen Kursen aufgeboten
werden.
5 Das VBS kann bestimmte Stäbe und Funktionen vom Bestehen der Taktisch-
Technischen Kurse teilweise oder ganz befreien.
Art. 69 Umschulungskurse
1 Formationen, die eine neue Organisation oder neues Material erhalten, werden
nach Möglichkeit im Rahmen der Wiederholungskurse umgeschult. Falls notwendig ordnet der Bundesrat zusätzliche Dienstleistungen in Umschulungskursen an.
2 Das VBS bestimmt, wer die Umschulung leitet.
Art. 70 Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen
1 Angehörige der Armee, die Ausbildungsunterstützende Dienste erbringen, leisten
in der Regel die Anzahl Diensttage, die sie mit der eigenen Formation zu bestehen haben.
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2 Ausbildungsunterstützende Dienste in Rekrutenschulen können, bei Bedarf, leis-
ten: a. Truppeneinheitskommandanten, im Einverständnis mit dem Kommandanten ihres Grossen Verbandes, in der Dauer von höchstens 28 Tagen; b. Truppenärzte; c. Unteroffiziere.
3 Die Untergruppe Personelles regelt bei den Ausbildungsunterstützenden Diensten
insbesondere: a. die Unterstellungsverhältnisse; b. das Aufgebotswesen; c. die Eintrittsbedingungen; d. den Dienstbetrieb; e. das Kontroll- und Beförderungswesen.
4. Kapitel: Besondere Dienstleistungen der Truppe
Art. 71
1 Für den Besuch von Schulen, Kursen und Übungen, für Kontrollen in Schulen,
Kursen und Übungen, für die Erkundung des Kadervorkurses bzw. Wiederholungs- kurses, die Kontrolle von Anlagen, für Rapporte, Schiedsrichterdienste sowie Kom- mandoübergaben können zusätzlich aufgeboten werden für: a. bis zu drei Tagen: Gefreite in entsprechender Funktion, Unteroffiziere und höhere Unteroffiziere; b. bis zu vier Tagen: Subalternoffiziere; c. bis zu sechs Tagen: Hauptleute; d. bis zu sieben Tagen: Stabsoffiziere.
2 Militärdienstpflichtige können im Rahmen der Ausbildungsdienste der Formatio-
nen für höchstens sieben zusätzliche Diensttage aufgeboten werden: a. Arbeiten im Kadervorkurs und Vorbereitungsarbeiten wie Fassen von Mate- rial und Fahrzeugen usw.; b. Entlassungsarbeiten.
3 Für Formationen nach Artikel 15 darf die Höchstzahl von 26 Tagen nicht über-
schritten werden.
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5. Kapitel: Durchdiener
Art. 72
1 Rekruten bzw. Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere können in Abwei-
chung von dieser Verordnung zu einer zusammenhängenden Dienstleistung von 300 Tagen (Durchdiener) aufgeboten werden. Es handelt sich um eine freiwillige Dienstleistung für eine beschränkte Anzahl von Angehörigen der Armee, die an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet wird.
2 Für die Grund- und Kaderausbildung der Durchdiener werden zur Verstärkung des
Lehrpersonals Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere angestellt.
3 Der Chef Heer regelt die Einzelheiten wie insbesondere:
a. Beginn und Ende der Dienstzeit; b. das Aufgebotswesen; c. die verantwortlichen Schulen; d. die Belegung und Logistik; e. das Kontroll- und Beförderungswesen; f. den Einsatz des Lehrpersonals.
5. Titel:
Beförderungen, Mutationen ohne Beförderung und Ernennungen
1. Kapitel: Beförderungen und Mutationen ohne Beförderung
1. Abschnitt: Qualifikation
Art. 73 Inhalt 1 Die Qualifikation ist die militärische Beurteilung von Dienstleistenden in ihrer Funktion. Sie soll Auskunft geben über die Leistungen und Fähigkeiten sowie über die Persönlichkeit.
2 Bei Anwärtern auf einen höheren Grad oder auf eine neue Funktion soll sie auch
Auskunft geben über die Eignung für die vorgesehene Stellung.
3 Die Ergebnisse von Leistungen und Prüfungen dürfen durch die Vorgesetzten nur
im Hinblick auf die Qualifikation erfasst werden. Sie sind sicher aufzubewahren und nach erfolgter Qualifikation zu vernichten.
Art. 74 Zu qualifizierender Personenkreis Qualifiziert werden: a. in Schulen, Lehrgängen und Praktischen Diensten: die Schüler bzw. die An- gehörigen der Armee, die den Praktischen Dienst bestehen; b. in Wiederholungs- und Umschulungskursen, die im Lauf eines Jahres ge- samthaft mindestens zwölf besoldete Diensttage umfassen:
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1. das Kader sowie die Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine
Kaderfunktion ausüben;
2. Soldaten und Gefreite, deren Leistungen nicht genügen;
c. in Taktisch-Technischen Kursen: Anwärter auf die Ausbildung für einen hö- heren Grad oder für eine neue Funktion.
Art. 75 Erteilung und Verbindlichkeit
1 Der Kommandant oder der Vorgesetzte, unter dem die zu Qualifizierenden Dienst
leisten, erteilt die Qualifikation. Bei Spezialisten hört er vorher die fachlichen Vor- gesetzten an.
2 Erteilte Qualifikationen dürfen nicht mehr abgeändert werden.
Art. 76 Mitteilung
1 Die Qualifikation wird den Dienstleistenden persönlich eröffnet.
2 Rekruten wird die Qualifikation mündlich mitgeteilt.
3 Die Qualifikation wird schriftlich mitgeteilt:
a. bei Soldaten, wenn sie zum Gefreiten oder zur Ausbildung zum Korporal vorgeschlagen werden; b. bei Soldaten und Gefreiten, deren Leistungen nicht genügen; c. beim Kader sowie bei Soldaten und Gefreiten, die vorübergehend eine Kaderfunktion ausüben.
Art. 77 Form, Art und Verfahren Das Heer erlässt Weisungen über die Form und die Art der Qualifikation sowie über das Qualifikationsverfahren.
2. Abschnitt:
Vorschlag und Einberufung zur Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion
Art. 78 Grundsätze für die Vorschlagserteilung
1 Für jede Übernahme eines höheren Grades bzw. einer neuen Funktion ist ein Vor-
schlag erforderlich.
2 Der Vorschlag wird erteilt, wenn:
a. der Bedarf ausgewiesen ist; und b. der Anwärter für die neue Funktion geeignet ist und die entsprechenden Anforderungen erfüllt. 3 Für den Bedarf sind die Sollbestandestabellen wegleitend. Die Untergruppe Perso- nelles legt jährlich den Bedarf an Anwärtern für die einzelnen Kaderfunktionen fest.
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4 Bei der Abklärung der Eignung eines Anwärters werden die direkten Dienst- und
Fachvorgesetzten beigezogen.
Art. 79 Erteilung, Genehmigung und Streichung von Vorschlägen 1 Der Vorschlag für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion wird in der Re- gel am Ende eines Dienstes erteilt, ausnahmsweise auch ausserhalb eines Dienstes, wenn die Entscheidgrundlagen vorliegen.
2 Die Zuständigkeiten für die Erteilung und Genehmigung von Vorschlägen für ei-
nen höheren Grad richten sich nach Anhang 8.
3 Die nach Anhang 8 für die Genehmigung zuständigen Stellen streichen den Vor-
schlag, wenn sie ihn nicht genehmigen oder nicht aufrechterhalten können.
4 Bei einer Verurteilung wegen Nichteinrückens in einen Ausbildungsdienst für
einen höheren Grad können ausnahmsweise auch die Divisionsgerichte der Militär- justiz einen Vorschlag streichen.
5 Das Heer erlässt Weisungen über das Verfahren im Vorschlagswesen.
Art. 80 Kontrolle 1 Über die Vorschläge für die Ausbildung für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion führen diejenigen Stellen Kontrolle, die für die Einberufung zu den Aus- bildungsdiensten zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier sowie zum Leutnant zuständig sind.
2 Für Offiziere liegt die Kontrollzuständigkeit beim Kommandanten des Grossen
Verbandes bzw. dem für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorgesetzten.
Art. 81 Zustimmung für die Einberufung Die Zustimmungen für die Einberufung zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad sind im Anhang 9 festgelegt.
3. Abschnitt: Beförderung
Art. 82 Grundsätze
1 Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
2 Die Angehörigen der Armee dürfen nur befördert werden, wenn:
a. der Bedarf ausgewiesen ist; b. der Anwärter zur Ausübung des Kommandos oder der Funktion fähig ist und sich eignet; c. der Anwärter einen guten Leumund besitzt sowie als Person die Anforde- rungen an das Kommando oder die Funktion erfüllt; und
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d. der Anwärter die sonstigen Einzelbedingungen nach dieser Verordnung er- füllt.
3 Kann ein Anwärter einen Technischen Lehrgang aus zwingenden Gründen nicht
vor der Funktionsübernahme leisten, so kann er dennoch befördert werden, sofern er sich gegenüber seinem Kommandanten des Grossen Verbandes oder dem ihm gleichgestellten Vorgesetzten schriftlich verpflichtet, die technische Ausbildung in- nert zweier Jahre nach der Beförderung zu absolvieren. 4 Die Zuständigkeiten für das Ausstellen des Beförderungsantrages und den Vollzug der Beförderung sind im Anhang 8 festgelegt.
Art. 83 Einzelbedingungen für die Beförderung
1 Die zwingend vor Übernahme eines höheren Grades zu bestehenden Ausbildungs-
dienste sowie die sonstigen Einzelbedingungen für Beförderungen werden im An- hang 5 festgelegt.
2 Auf Führungsgehilfenfunktionen, mit Ausnahme der Stabs- und Unterstabschef-
funktionen, ist die Beförderung einzig zum nächsthöheren Grad zulässig.
3 Zum Major bzw. zum Oberstleutnant kann nur befördert werden, wer mindestens
seit sechs Jahren einen Offiziersgrad bekleidet.
4 Auf Offiziersfunktionen, ausgenommen Kommandantenfunktionen und Funktio-
nen der Hauptquartierregimenter, kann innerhalb des Armeestabes höchstens zwei- mal befördert werden. 5 Auf Offiziersfunktionen der Personalreserve kann höchstens einmal befördert wer- den.
Art. 84 Ausnahmen
1 In besonderen Einzelfällen kann ein Angehöriger der Armee auch befördert wer-
den, wenn er nicht alle Beförderungseinzelbedingungen nach dieser Verordnung erfüllt. In jedem Fall müssen aber die Beförderungsbedingungen von Artikel 82 Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt sein.
2 Für Beförderungen nach Absatz 1 sind zuständig:
a. die Untergruppe Personelles für den Grad des Gefreiten und für die Unter- offiziersgrade; b. das VBS auf begründeten Antrag der Untergruppe Personelles für die Offi- ziersgrade bis und mit Oberst, ausgenommen die Offiziere nach Buchsta- ben c; c. der Bundesrat auf begründeten Antrag des VBS für die Regimentskomman- danten.
Art. 85 Zeitpunkt der Beförderung
1 Die Beförderung zum Gefreiten, zum Unteroffizier, zum Leutnant, zum Oberleut-
nant sowie zum Generalstabsoffizier wird am Ende des letzten Dienstes vorgenom- men, der für die Beförderung bestanden werden muss.
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2 Die Beförderungen nach Absatz 1 gelten vom Tag nach der Entlassung an und
werden mit diesem Datum im Dienstbüchlein und in den Kontrollen eingetragen.
3 Die Beförderungen zum Hauptmann, Major, Oberstleutnant und zum Obersten
werden in der Regel vierteljährlich vorgenommen.
4 Die Beförderung zum Oberstleutnant und Obersten als Regimentskommandant
wird auf den 1. Januar oder auf den 1. Juli vorgenommen.
5 Der Zeitpunkt für die Beförderung zum höheren Stabsoffizier richtet sich nach
dem Bedarf.
Art. 86 Eröffnung Die Beförderung wird den Angehörigen der Armee schriftlich durch Eintragung im Dienstbüchlein eröffnet.
Art. 87 Urkunde
1 Wer befördert wird, erhält eine Urkunde. Keine Urkunde wird abgegeben bei der
Beförderung zum Oberleutnant.
2 Sie enthält das Datum der Beförderung, den Grad und bei Beförderungen bis und
mit dem Grad eines Obersten die Zugehörigkeit zum Generalstab, die Truppengat- tung oder den Dienstzweig.
3 Die Urkunde wird abgegeben:
a. dem Gefreiten, Unteroffizier und höheren Unteroffizier: von der Stelle, die die Beförderung beantragt; b. dem Offizier: von der Stelle, die für die Beförderung zuständig ist.
4. Abschnitt: Mutationen ohne Beförderungen
Art. 88 Einteilungen und Versetzungen im Allgemeinen
1 Die von Angehörigen der Armee für die Übernahme einer neuen Funktion zu be-
stehenden Ausbildungsdienste sind im Anhang 5 festgelegt.
2 Für die Neueinteilung und Versetzung von Soldaten, Gefreiten, Unteroffizieren
und Offizieren gelten im Übrigen: a. die Bestimmungen des Militärgesetzes, der Armeeorganisation und deren Ausführungserlasse; b. die Bestimmungen des militärischen Kontrollwesens.
Art. 89 Zuständigkeiten bei Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren Die Zuständigkeiten für Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren sind im Anhang 10 festgelegt.
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Art. 90 Zeitpunkt von Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren Neueinteilungen und Versetzungen von Offizieren können vierteljährlich vorge- nommen werden.
Art. 91 Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim 1 Erfüllt ein Unteroffizier oder ein Offizier nicht alle Bedingungen für die Beförde- rung zum Grad, der für das Kommando oder die Funktion vorgesehen ist, oder be- steht ein Grund, ihm das Kommando oder die Funktion nur vorübergehend zu über- tragen, so wird er ad interim eingesetzt.
2 Mit der Übertragung eines Kommandos oder einer Funktion ad interim ist kein
Anspruch auf endgültige Übertragung oder auf Einberufung zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion verbunden.
Art. 92 Führung eines Kommandos oder Ausübung einer Funktion in Vertretung Kann ein Kommando oder eine Funktion durch einen Angehörigen der Armee vor- übergehend nicht ausgeübt werden, so bestimmt der Kommandant des Grossen Ver- bandes, bei Armeetruppen der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zu- ständige Vorgesetzte einen Stellvertreter.
5. Abschnitt:
Aufschub und Unrechtmässigkeit einer Beförderung oder Mutation
Art. 93 Aufschub wegen hängigem Verfahren 1 Wenn gegen einen Anwärter ein Strafverfahren hängig ist, so kann er während die- ser Zeit nicht befördert werden. Die Leistung eines Ausbildungsdienstes für einen höheren Grad oder die Übernahme einer neuen Funktion sind während dieser Zeit nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles zulässig. 2 Wird das Strafverfahren eingestellt oder lautet das Urteil auf Freispruch, Busse oder Haft, so kann die Beförderung rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
3 Ein Anwärter kann nur mit Zustimmung der Untergruppe Personelles einen Aus-
bildungsdienst für einen höheren Grad leisten, eine neue Funktion übernehmen oder befördert werden, wenn ihr bekannt wird, dass: a. gegen ihn ein Betreibungs- oder Konkursverfahren hängig ist; b. seine persönlichen Verhältnisse im Hinblick auf die vorgesehene Funktion nicht geordnet sind.
4 Wenn der Konkurs widerrufen wird, wenn sämtliche zu Verlust gekommenen
Gläubiger befriedigt sind oder wenn das Betreibungs- oder Konkursverfahren einge- stellt wird, so kann der Anwärter zum Ausbildungsdienst für einen höheren Grad zugelassen werden, oder es kann ihm die neue Funktion übertragen werden. Die
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Beförderung kann in diesen Fällen rückwirkend auf den ursprünglichen Zeitpunkt vorgenommen werden.
5 Die zuständigen Verwaltungsstellen sind ermächtigt, in den Fällen von Absatz 3
nähere Abklärungen zu treffen.
Art. 94 Aufschub und Versetzung wegen Verurteilung 1 Wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder zu ei- ner sichernden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch verurteilt worden ist, kann in der Regel erst zu Ausbildungsdiensten für einen höheren Grad und zu Praktischen Diensten zugelassen oder befördert werden: a. bei bedingtem Strafvollzug nach Ablauf der Probezeit; b. bei unbedingtem Strafvollzug sowie beim Massnahmenvollzug nach Löschung der Strafe im Strafregister.
2 Die Untergruppe Personelles kann den Aufschub nach Absatz 1 verlängern oder
auf Gesuch des Verurteilten oder des Truppenkommandanten oder der verwaltenden Stelle verkürzen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt. 3 Die Untergruppe Personelles kann einen Verurteilten in eine andere Funktion ver- setzen oder neu einteilen. Sie hört vorgängig den Kommandanten des Grossen Ver- bandes bzw. den für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vor- gesetzten an. Bei kantonalen Angehörigen der Armee ist die Anhörung der zuständi- gen kantonalen Militärbehörden erforderlich.
Art. 95 Unrechtmässige Beförderung oder Mutation
1 Widerspricht eine Beförderung oder Mutation dem Militärgesetz und dessen Aus-
führungserlassen, so kann sie ungültig erklärt werden.
2 Zuständig für die Ungültigerklärung sind:
a. bei Gefreiten, Unteroffizieren und Offizieren bis und mit dem Grad eines Obersten, unter Vorbehalt von Buchstaben b: das VBS auf Antrag der Un- tergruppe Personelles; b. bei Regimentskommandanten: der Bundesrat auf Antrag des VBS.
6. Abschnitt: Sonderregelungen
Art. 96 Beförderungen zum Gefreiten und zum Wachtmeister
1 Pro Formation oder vergleichbarer Organisationseinheit des Dienstpersonals der
Personalreserve (Bundesamt/Ausbildungsregion/Grosser Verband usw.) dürfen: a. höchstens 30 Prozent des Sollbestandes der Soldaten zum Gefreiten; und b. höchstens 40 Prozent des Sollbestandes der Korporale zum Wachtmeister befördert werden.
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2 In Abweichung zu den Vorgaben nach Absatz 1 können in den Militärpolizeideta-
chementen die als Postenchefs eingesetzten Korporale zu Wachtmeistern befördert werden.
3 Der korpskontrollführenden Stelle sind die beabsichtigten Beförderungen zum
Gefreiten oder zum Wachtmeister rechtzeitig zu unterbreiten. Sie verbietet die Be- förderung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 82 nicht gegeben sind.
Art. 97 Doppel- und Mehrfachgrade Sind in den Sollbestandestabellen für eine Offiziersfunktion zwei oder mehrere Gra- de festgelegt, so ist die Beförderung zum nächsthöheren der aufgeführten Grade frü- hestens nach fünf Jahren im bisherigen Grad zulässig. Demgegenüber ist die Beför- derung vom Grad Oberstleutnant zum Grad Oberst bereits nach zwei Jahren im Grad Oberstleutnant zulässig.
Art. 98 Übernahme eines neuen Kommandos oder einer neuen Funktion
1 Übernehmen Unteroffiziere und Offiziere ein neues Kommando oder eine neue
Funktion, so haben sie die erforderlichen Ausbildungsdienste gemäss Anhang 5 zu bestehen.
2 Es gelten folgende Ausnahmen zu Absatz 1:
a. übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Major ein Einheitskommando, für welches in den Sollbestandestabellen der Doppelgrad Hauptmann/Major festgelegt ist, so muss der nach Anhang 5 verlangte Praktische Dienst nicht absolviert werden; b. wechselt ein Kommandant, ein Kommandant-Stellvertreter oder ein Stabs- chef auf eine Führungsgehilfenfunktion gleicher Stufe (Truppenkörper oder Grosser Verband), so muss der gemäss Anhang 5 verlangte Stabslehrgang nicht absolviert werden.
3 Übernimmt ein Führungsgehilfe im Grad Hauptmann ein Einheitskommando, so
sind der Führungslehrgang I sowie der Praktische Dienst zwingend vor der Über- nahme des Kommandos zu bestehen.
Art. 99 Zustimmung zur Vorschlagserteilung zum höheren Grad Sind für die Beförderung zum nächsthöheren Grad nur eine bestimmte Anzahl Gradjahre Voraussetzung, so ist vor der Vorschlagserteilung zum höheren Grad die Zustimmung des betroffenen Angehörigen der Armee einzuholen.
Art. 100 Instruktionskorps, Überwachungsgeschwader und Festungswachtkorps
1 Angehörige des Instruktionskorps, des Überwachungsgeschwaders und des Fes-
tungswachtkorps müssen für eine Beförderung auf Kommandos und Funktionen der Armee die Bedingungen nach dieser Verordnung erfüllen.
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2 Haben sie in Schulen Ausbildungsblöcke unterrichtet, so müssen sie diese für eine Beförderung oder für die Übernahme einer Funktion nicht mehr bestehen.
3 Berufsoffiziere können an Stelle der vorgesehenen Stabslehrgänge die entspre-
chenden Führungslehrgänge absolvieren und umgekehrt.
Art. 101 Befristete Gradverleihung
1 Wenn es die Ausübung eines besonderen Amtes oder einer besonderen Funktion
mit Bezug zum Militärwesen des Bundes, die Absolvierung einer bestimmten militä- rischen Ausbildung oder den Einsatz im Rahmen einer friedenserhaltenden Opera- tion zwingend erfordern, kann der Generalstabschef einzelnen Personen für die Dauer ihres Einsatzes bzw. ihrer Amts- oder Funktionsausübung im Ausland den erforderlichen militärischen Grad verleihen. 2 Nach Abschluss des Einsatzes bzw. der Amts- oder Funktionsausübung verliert die Gradverleihung automatisch ihre Gültigkeit. Angehörige der Armee bekleiden wie- der ihren ursprünglichen Grad.
2. Kapitel: Ernennungen zum Fachoffizier
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 102
1 Dieses Kapitel regelt die Übertragung von Offiziersfunktionen an Soldaten, Ge-
freite und Unteroffiziere.
2 Der Bedarf richtet sich nach den Sollbestandestabellen.
2. Abschnitt: Ernennung
Art. 103 Bedingungen Die Ernennung kann nur erfolgen, wenn: a. kein geeigneter Offizier für die Übertragung der Funktion zur Verfügung steht; b. die betreffende Person auf Grund ihrer zivilen Ausbildung sowie ihrer be- ruflichen Tätigkeit und Stellung geeignet ist.
Art. 104 Antrag und Genehmigung des Antrages 1 Der Antrag auf Übertragung einer Offiziersfunktion wird von der Truppe gestellt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für die Mutation von Offi- zieren gelten.
3 Die Untergruppe Personelles genehmigt den Antrag.
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Art. 105 Ernennung
1 Die Untergruppe Personelles ernennt den Anwärter zum Fachoffizier.
2 Die Ernennungen zum Fachoffizier werden in der Regel vierteljährlich vorgenom-
men.
3 Es wird keine Urkunde abgegeben.
Art. 106 Einführung in die Offiziersfunktion 1 Die zu Fachoffizieren ernannten Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere können in einem Kurs in die neue Funktion eingeführt werden; der Kurs dauert höchstens fünf Tage.
2 Der Kurs wird von den Bundesämtern, den Untergruppen oder den ihnen gleich-
gestellten Stellen durchgeführt, die in ihren Sollbestandestabellen Fachoffiziere ausweisen.
3. Abschnitt: Qualifikation und Entzug der Offiziersfunktion
Art. 107 Qualifikation Die Fachoffiziere werden wie Offiziere qualifiziert.
Art. 108 Entzug der Offiziersfunktion 1 Übt ein Fachoffizier die Offiziersfunktion nicht mehr aus, so wird die Ernennung rückgängig gemacht, wenn er: a. auf Grund einer beruflichen Tätigkeit oder Stellung ernannt wurde, die er nicht mehr ausübt oder innehat; und b. die Offiziersfunktion sechs Jahre oder weniger ausgeübt hat.
2 Die Ernennung wird auch rückgängig gemacht, wenn sie dem Militärgesetz, den
Bestimmungen über die Armeeorganisation oder dieser Verordnung widerspricht. 3 Zuständig für den Entzug der Offiziersfunktion ist die Untergruppe Personelles. Sie entscheidet über die weitere Verwendung.
4 Bei Fachoffizieren, deren Ernennung rückgängig gemacht wird, prüft die Unter-
gruppe Personelles, ob sie in der Armee noch verwendet werden können.
5 Können sie in der Armee nicht mehr verwendet werden, so sind sie aus der Mili-
tärdienstpflicht zu entlassen; sie werden von der Untergruppe Personelles nach den Bestimmungen über das militärische Kontrollwesen der Zivilschutzstelle der Wohn- gemeinde gemeldet.
6 Zum Entzug der Offiziersfunktion und zur weiteren Verwendung in der Armee
wird die betroffene Person angehört.
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3. Kapitel: Ernennungen zum Feldprediger
Art. 109 Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Ernennungen sind nebst bestandener Rekrutenschule, technischer Ausbildung für Feldprediger von 19 Tagen, Militärdiensttauglichkeit, Empfehlung durch die Militärbehörde des Wohnkantons: a. zum evangelisch-reformierten Feldprediger:
1. die Anerkennung als Pfarrer oder Anerkennung der akademischen oder
gleichwertigen theologischen Ausbildung und Ordination durch die zu- ständige Kirchenbehörde,
2. die Empfehlung durch die zuständige Kirchenbehörde;
b. zum römisch-katholischen Feldprediger:
1. die Anerkennung als Priester durch das zuständige Bischöfliche Ordi-
nariat oder den zuständigen Ordensobern,
2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat;
c. zum römisch-katholischen Diakon oder Pastoralassistenten in der Armee:
1. die Anerkennung als Diakon oder Pastoralassistent durch das zuständi-
ge Bischöfliche Ordinariat oder den zuständigen Ordensobern,
2. die Empfehlung durch das zuständige Bischöfliche Ordinariat.
Art. 110 Zuständigkeiten Der Feldprediger wird auf Antrag des Unterstabschefs Personelles der Armee durch den Chef VBS ernannt.
Art. 111 Rechte und Pflichten
1 Der Feldprediger wird mit seiner Ernennung Hauptmann Feldprediger; der rö-
misch-katholische Diakon wird Hauptmann Diakon und der Pastoralassistent Hauptmann Pastoralassistent. Er hat damit die Rechte und Pflichten eines Offiziers. 2 Anwärter als Feldprediger-Dienstchefs bestehen eine technische Ausbildung in der Dauer von höchstens fünf Tagen.
3 Der Generalstabschef regelt im armeeseelsorgerischen Bereich:
a. den Auftrag und die Organisation der Armeeseelsorge; b. die Einzelheiten bei der Rekrutierung, der Ernennung, der Einteilung, der Ausbildung sowie der Bestimmung der Aufgaben der Feldprediger resp. Feldprediger-Dienstchefs.
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4. Kapitel: Enthebung vom Kommando oder von der Funktion
1. Abschnitt: Voraussetzungen
Art. 112 Das Verfahren zur Enthebung von einem Kommando oder einer Funktion wird ein- geleitet, wenn die Möglichkeit einer weiteren militärischen Verwendung in der bis- herigen oder in einer neuen Stellung ausgeschlossen scheint.
2. Abschnitt: Verfahren
Art. 113 Vorgehen
1 Wird die Enthebung von einem Kommando oder von einer Funktion erwogen, weil
die betroffene Person den Anforderungen an die Funktion nicht mehr genügt, so wird sie von ihrem Kommandanten bzw. Vorgesetzten so früh wie möglich schrift- lich mit Angabe der Gründe verwarnt. 2 Bleibt die Verwarnung erfolglos, so wird die betroffene Person in der Regel inner- halb eines Jahres neu auf ihre Fähigkeiten geprüft.
3 Bestätigt die Prüfung die Unfähigkeit, so wird die betroffene Person vom Kom-
mando oder von der Funktion enthoben.
4 Kann die Prüfung der Fähigkeiten nicht innerhalb von zwei Jahren durchgeführt
werden, so wird die betroffene Person ohne Prüfung vom Kommando oder von der Funktion enthoben. 5 Fällt eine weitere militärische Verwendung ausser Betracht oder ist die sofortige Ablösung im Interesse der Truppe geboten, so wird die betroffene Person ohne Be- währungsverfahren vom Kommando oder von der Funktion enthoben.
6 Die betroffene Person ist vor der Enthebung vom Kommando oder von der Funk-
tion anzuhören.
Art. 114 Prüfung und Bewährungsdienst 1 Bei Unteroffizieren und Subalternoffizieren besteht die Prüfung der Fähigkeiten in einem Bewährungsdienst.
2 Der Bewährungsdienst wird nach Anordnung des Kommandanten des vorgesetzten
Regiments bzw. des vorgesetzten Grossen Verbandes, bei Armeetruppen nach An- ordnung des für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständigen Vorge- setzten unter einem anderen, dafür besonders geeigneten Kommandanten geleistet.
3 Bei Hauptleuten und Stabsoffizieren wird die Art der Prüfung vom Kommandanten
des Grossen Verbandes, bei Armeetruppen vom für die Behandlung personeller An- gelegenheiten zuständigen Vorgesetzten bestimmt.
4 Der Vorgesetzte des Kommandanten der Formation, in der die betroffene Person
eingeteilt ist, unterrichtet den Kommandanten, unter dem der Bewährungsdienst zu leisten ist, über die Gründe der Verwarnung.
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5 Der Bewährungsdienst dauert in der Regel gleich lang wie der Ausbildungsdienst
der Formationen.
6 Der Kommandant, der mit der Prüfung beauftragt wird, berichtet am Ende des Be-
währungsdienstes dem Vorgesetzten, der die Prüfung angeordnet hat, schriftlich über die Befähigung für die bisherige oder für eine andere Verwendung.
Art. 115 Zuständigkeit für die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion Für die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion sind zuständig: a. bei Unteroffizieren: der Kommandant der Formation, in der die betroffene Person eingeteilt ist, nach Anhören des vorgesetzten Kommandanten; b. bei kantonalen Offizieren: die Militärbehörde des Kantons, dem die betroffene Person angehört; c. bei eidgenössischen Offizieren:
1. bei Subalternoffizieren: die Untergruppe Personelles,
2. bei Hauptleuten, Majoren, Oberstleutnants sowie Obersten, unter Vor-
behalt von Ziffer 3: das VBS,
3. bei Regimentskommandanten: der Bundesrat.
Art. 116 Antrag und Vollzug 1 Bei Offizieren richtet der Kommandant, der für die Erteilung der Qualifikation zu- ständig ist, den Antrag auf Enthebung vom Kommando oder von der Funktion auf dem Dienstweg an die Behörde, die für die Enthebung zuständig ist.
2 Bei Regimentskommandanten wird der Antrag von der Geschäftsleitung des VBS
gestellt.
3 Die Verfügung über die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion muss
ausser der Begründung und der Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf die Folge nach Artikel 118 enthalten.
4 Der Entscheid des Kommandanten über die Enthebung vom Kommando oder von
der Funktion eines Unteroffiziers unterliegt der Verwaltungsbeschwerde an das VBS.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz3,
das Verfahren kantonaler Behörden nach dem kantonalen Recht; auch die als letzte Instanz entscheidenden kantonalen Behörden können einer Verwaltungsbeschwerde, die bei ihnen eingereicht wird, oder einer Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Ent- scheid die aufschiebende Wirkung entziehen.
3 SR 172.021
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Art. 117 Eintrag im Dienstbüchlein
1 Die Enthebung vom Kommando oder von der Funktion wird im Dienstbüchlein
erst eingetragen, wenn sie rechtskräftig ist.
2 Die Zuständigkeit für den Eintrag sowie dessen Form richten sich nach den Be-
stimmungen über das militärische Kontrollwesen4.
3. Abschnitt: Ausschluss von der Militärdienstleistung
Art. 118
1 Das VBS kann auf Grund des rechtskräftigen Entscheides über die Enthebung vom
Kommando oder von der Funktion den Ausschluss von der Militärdienstleistung an- ordnen.
2 Der Entscheid über den Ausschluss ist endgültig.
3 Der Vollzug richtet sich nach den Bestimmungen über das militärische Kontroll-
wesen5.
6. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 119 Vollzug
1 Das VBS, der Generalstab, das Heer bzw. die Luftwaffe vollziehen diese Verord-
nung und erlassen die nötigen Weisungen.
2 Der Bundeskanzlei und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement ob-
liegt der Vollzug im Bereich ihrer Stäbe.
Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 24. August 19946 über die Dauer der Militärdienst- pflicht (VDM); b. die Verordnung vom 31. August 19947 über die Ausbildungsdienste (VAD); c. die Verordnung vom 24. August 19948 über das Bestehen der Ausbildungs- dienste (VBA);
4 SR 511.22 5 SR 511.22 6 AS 1994 2894, 1998 1430 7 AS 1994 2907, 1996 1182, 1997 143, 1998 1587 8 AS 1994 2951, 1995 702 5338, 1997 244 2826, 1999 1295
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d. die Verordung vom 24. August 19949 über die Beförderungen und Mutatio- nen in der Armee (VBMA).
2. Kapitel: Änderung bisherigen Rechts
Art. 121
1. Die Verordnung vom 7. Dezember 199810 über das militärische Kontrollwesen
(VmK) wird wie folgt geändert:
Änderung der Titelabkürzung Betrifft nur den französischen und italienischen Text
Art. 107 Abs. 1
1 Das Bundesamt für Polizeiwesen, die Verwaltungen der Straf-, Verwahrungs- und
Arbeitserziehungsanstalten sowie die mit dem Vollzug von freiheitsentziehenden, richterlich verfügten Massnahmen an Jugendlichen betrauten Institutionen melden den Eintritt und die Entlassung eines Wehrpflichtigen, einer weiblichen Angehöri- gen der Armee oder einer Angehörigen des Rotkreuzdienstes unverzüglich der Un- tergruppe Personelles.
2. Die Verordnung vom 21. November 199011 über das Instruktionskorps wird wie
folgt geändert:
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2 2 Er wird mit dem Übertritt in den Ruhestand auf den nächstordentlichen Termin aus der Wehrpflicht entlassen.
9 AS 1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1866 10 SR 511.22 11 SR 512.41
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3. Die Verordnung vom 2. Dezember 199112 über das Überwachungsgeschwader
wird wie folgt geändert:
Art. 34 Abs. 2 und 3–6
2 Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen der Verordnung vom 20. Sep-
tember 199913 über die Dauer der Militärdienstpflicht, die Ausbildungsdienste sowie die Beförderungen und Mutationen in der Armee. 3–6 Aufgehoben
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 122 Feststellung der erfüllten Gesamtdienstleistungspflicht im Übergang Armee 61 zu Armee 95 Vom 1. Januar 1995 an hat die Gesamtdienstleistungspflicht erfüllt bzw. muss kei- nen Ausbildungsdienst mehr leisten, wer nach bisherigem Recht nach den Regeln von Artikel 124 Absatz 1 und Artikel 128 Absatz 1 in Wiederholungs- und Ergän- zungskursen insgesamt folgende Anzahl anrechenbare Diensttage geleistet hat: a. Soldaten, Gefreite und Korporale:
173 Tage (acht Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs
von 13 Tagen); b. Wachtmeister:
180 Tage (neun Wiederholungskurse von 20 Tagen);
c. Feldweibel, Fouriere und Adjutantunteroffiziere:
213 Tage (zehn Wiederholungskurse von 20 Tagen und ein Ergänzungskurs
von 13 Tagen).
Art. 123 Bestehen von Grundausbildungsdiensten
1 Angehörige der Armee, die nach den für die Armee 61 geltenden Bestimmungen
(nach bisherigem Recht) einen Teil der Grundausbildungsdienste geleistet haben, bestehen nur noch die Restdauer der Dienste nach neuem Recht, sofern diese länger als fünf Tage dauern. 2 Korporale, die ihre Unteroffiziersschule nach bisherigem Recht bestanden haben, den Praktischen Dienst aber nach neuem Recht leisten, sind in die 5. und 6. Woche der Unteroffiziersschule aufzubieten. Sie leisten anschliessend den Praktischen Dienst wie die übrigen neuernannten Korporale. 3 Sanitätsoffiziers- und Hospitalisationsoffiziersaspiranten der Sanitätstruppen, die nur eine Sanitätsoffiziersschule I von 27 Tagen nach bisherigem Recht geleistet ha- ben, bestehen ab 1995 eine Sanitätsoffiziersschule von 117 Tagen, unter Anrech-
12 SR 510.102 13 SR 512.21; AS 1999 2903
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nung der bereits geleisteten 27 Tage Sanitätsoffiziersschule I. Sie rücken zu Beginn der fünften Woche in die neue Sanitätsoffiziersschule ein. 4 Arzt-, Zahnarzt- und Apothekeraspiranten der Sanitätstruppen wird der nach bishe- rigem Recht in der Sanitätsoffiziersschule I geleistete Anteil Offiziersschule nicht angerechnet; sie haben ab 1995 die ganzen 61 Tage der neuen Sanitätsoffiziers- schule zu bestehen.
5 Offizieren, die eine verkürzte Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden
haben (Unteroffiziersausbildung bis und mit Abverdienen als Leutnant), wird die Differenz hinsichtlich der Anzahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer der Grundausbildung zum Leutnant nach bisherigem Recht nachträglich an die Ge- samtdienstleistungspflicht angerechnet; ausgenommen davon sind die Fachoffiziere.
6 Technischen Unteroffizieren der Jahrgänge 1963 und jünger, die eine verkürzte
Grundausbildung nach bisherigem Recht bestanden haben (Unteroffiziersschule bis und mit Abverdienen des Feldweibelgrades), wird die Differenz hinsichtlich der An- zahl Diensttage zur normalen, nicht verkürzten Dauer der Grundausbildung zum Feldweibel nach bisherigem Recht nachträglich an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet.
Art. 124 Dienstanrechnungen bei Fortbildungsdiensten der Truppe
1 Nach bisherigem Recht bestandene Wiederholungskurse werden mit 20, nach bis-
herigem Recht bestandene Ergänzungskurse mit 13 Tagen an die Gesamtdienstleis- tungspflicht nach neuem Recht angerechnet.
2 Angehörigen des Dienstzweiges Militärjustiz und Angehörigen von Formationen
mit zum Teil tageweisen Dienstleistungen, die auf den 1. Januar 1995 oder später zu einem andern Dienstzweig, zu einer andern Truppengattung versetzt werden, werden
20 anrechenbare Diensttage als ein Wiederholungskurs von 20 Tagen und 13 anre-
chenbare Diensttage als ein Ergänzungskurs von 13 Tagen angerechnet; verbleiben- de anrechenbare Einzeltage werden an die Gesamtdienstleistung angerechnet.
3 Die Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Angehörige des Ar-
meestabes und der Alarmformationen, die auf den 1. Januar 1995 oder später in eine andere Formation eingeteilt werden. 4 Nicht mitgezählt werden Tage, die Angehörige der Armee freiwillig oder als Tage in Kadervorkursen, für Erkundung, für die Vorbereitung der Kurse und für Organi- sations- und Entlassungsarbeiten geleistet haben.
Art. 125 Nachträgliche Dienstanrechnung Soldaten und Gefreite werden die Diensttage, die sie in Wiederholungskursen nach bisherigem Recht über 22 Tage hinaus geleistet haben, nachträglich an die Gesamt- dienstleistungspflicht angerechnet. Davon ausgenommen sind die zusätzlich geleis- teten Diensttage aus Fachkursen sowie bei Umorganisationen oder Neubewaffnun- gen von Formationen.
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Art. 126 Besondere Dienstanrechnung für Dienstleistungen von Offizieren im Übergang von Armee 61 zu Armee 95 Ausbildungsdienste, die von Offizieren im Rahmen der Übergangsbestimmungen von Armee 61 zu Armee 95 über die Höchtszahl nach Kapitel 1 des 3. Titels geleis- tet worden sind, werden bei einer späteren Beförderung an die Gesamtdienst- leistungspflicht im höheren Grad angerechnet.
Art. 127 Dienstanrechnung bei ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes Ehemaligen Angehörigen des Hilfsdienstes wird bis zum 31. Dezember 1990, unge- achtet der tatsächlich geleisteten Dienste, entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer Einteilung am 1. Januar 1991 die gleiche Anzahl Diensttage in Kursen im Truppen- verband angerechnet wie den Angehörigen der Armee, die nie hilfsdiensttauglich waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz aus, der als Angehöriger des Hilfsdienstes entrichtet worden ist.
Art. 128 Dienstnachholung
1 Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie nach bisherigem
Recht in einer Heeresklasse nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach, wenn die Nachholung nach diesem bisherigen Recht gesetzlich vorgesehen war oder wenn der Kurs im Truppenverband auf Gesuch des Angehörigen der Armee ver- schoben wurde.
2 Militärdienstpflichtige holen Kurse im Truppenverband, die sie wegen Untaug-
lichkeit bis zum 31. Dezember 1999 nicht geleistet haben, nicht nach. Ihnen wird bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend ihrem Alter, Grad und ihrer Einteilung die glei- che Anzahl Diensttage in Kursen im Truppenverband angerechnet wie den Angehö- rigen der Armee, die nie untauglich waren; diese Dienstanrechnung schliesst eine Rückerstattung von Wehrpflichtersatz aus, der als Untauglicher entrichtet worden ist. 3 Offiziere holen Kurse im Truppenverband, die sie als Soldat, Gefreiter oder Unter- offizier nicht geleistet oder nicht bestanden haben, nur nach, wenn sie nach bisheri- gem Recht als Offizier Dienst im Rahmen der Gesamtdienstleistungspflicht (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung vom 19. Januar 198314 über die Wiederholungs-, Ergän- zungs- und Landsturmkurse, VWK) geleistet haben.
Art. 129 Beförderungen und Mutationen ohne Beförderung
1 Werden Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme geändert
oder Funktionen aufgehoben oder im Grad geändert, können Beförderungen und Funktionsänderungen ab Inkrafttreten des neuen Rechts nur noch nach dem neuen Recht vorgenommen werden.
2 Bedingungen für die Beförderung oder Funktionsübernahme, die nach neuem
Recht erweitert worden sind, gelten auch als erfüllt, wenn die entsprechenden Be- dingungen nach bisherigem Recht erfüllt worden sind.
14 AS 1983 178, 1984 1292, 1990 120 2021, 1992 454
Ausbildungsdienste AS 1999
3 Ein nach bisherigem Recht bestandener Stabslehrgang II oder III wird als Stabs- lehrgang II des neuen Rechts angerechnet.
4 Ausbildungsdienste nach neuem Recht gelten als bestanden, wenn ein Ausbil-
dungsdienst der gleichen Stufe mit gleichen oder überwiegend vergleichbaren Aus- bildungsinhalten nach bisherigem Recht bestanden worden ist. Das Heer bzw. die Luftwaffe entscheidet über das Bestehen solcher Ausbildungsdienste in konkreten Einzelfällen.
5 Leutnants, die auf den 1. Januar 2000 alle Beförderungsbedingungen nach Anhang
5 erfüllen sowie den Praktischen Dienst als Leutnant absolviert haben, können in
Abweichung von Artikel 83 Absatz 2 zum Hauptmann befördert werden. 6 Über sonstige von dieser Verordnung nicht geregelte Anrechnungsfälle grundsätz- licher Bedeutung entscheidet die Geschäftsleitung VBS.
Art. 130 Abteilungs-/Bataillonskommandanten und deren Stellvertreter
1 Offiziere, die den Führungslehrgang II nach bisherigem Recht bestanden haben,
können auf den 1. Januar 2000 in der Funktion eines Abteilungs-/Bataillonskom- mandanten sowie deren Stellvertreterfunktion ohne Erfüllung weiterer Bedingungen nach Anhang 5 zum Oberstleutnant bzw. Major befördert werden.
2 Zum Oberstleutnant können Kommandanten, die auf Ende des Jahres 1999 das
Abteilungs-/Bataillonskommando abgeben, befördert werden, wenn: a. sie ab dem Jahr 2000 weiterhin Dienstleistungen bei der Truppe erbringen; b. die Beförderung vom vorgesetzten Kommandanten des Grossen Verbandes unterstützt wird; und c. sie der vorgesehenen Beförderung zustimmen.
4. Kapitel: Inkrafttreten
Art. 131 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
20. September 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10594 Der Bundeskanzler: François Couchepin
Ausbildungsdienste AS 1999
Anhang 1 (Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen (alphabetisch geordnet)
1. Abschnitt: Begriffe
Ausbildungsdienst Alle Dienstleistungen nach dem Schul- bzw. Kurs- (Ausb D) tableau, die jährlich erlassen werden; sie beinhal- ten Grundausbildungsdienste (GAD) und Fortbil- dungsdienste der Truppe (FDT). Dienstleistungen von Militärdienstpflichtigen a. nach dem Artikel 53 des Militärgesetzes sowie nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach besonderen Bestimmungen, namentlich Dienstleistungen von Bereitschaftstruppen, Alarmformationen und Einsätze von Angehöri- gen der Armee nach Artikel 43 des Militärge- setzes; c. freiwillige Dienstleistungen nach Artikel 44 des Militärgesetzes Ausbildungsdienste der Dienstleistungen im Rahmen eines Stabes oder ei- Formationen (ADF) ner Einheit, einschliesslich Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten, sowie ausserhalb der Forma- tion. Ausbildungsunterstützende Dienstleistungen von Angehörigen der Armee im Dienste (AUD) Rahmen der Personalreserve, des Armeestabes oder ausserhalb der eigenen Formation, die bei Eignung im Rahmen der Dienstleistungspflicht als Lehrpersonal, zum Betrieb von Ausbildungsanla- gen (Unterstützung von Infrastruktur und Organi- sation während Schulen und Kursen), für den Unterhalt ausbildungswirksamer Geräte, Fahrzeu- ge, Anlagen und Einrichtungen oder bei zwingen- dem Bedürfnis nach Artikel 59 Absatz 3 des Mili- tärgesetzes in der Militärverwaltung eingesetzt werden. Beförderung Übertragung eines höheren Grades Dienstverschiebung Das Leisten eines Ausbildungsdienstes nicht nach dem Aufgebot, sondern zu einem anderen Zeit- punkt im gleichen oder in einem folgenden Jahr.
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Dienstvorausleistung Das Leisten eines Ausbildungsdienstes nicht nach dem Aufgebot, sondern zu einem früheren Zeit- punkt. Einführungskurs (EinfK) Dient der Einführung in eine andere Funktion im Rahmen der Dienstleistungspflicht. Erkundung (Erk) Dienstliche Tätigkeit vor Ort zur Vorbereitung ei- nes nachfolgenden Ausbilungsdienstes im Rahmen der Dienstleistungspflicht. Ernennung Uebertragung von Offiziersfunktionen an Solda- ten, Gefreiten und Unteroffizieren. Fachdienstkurs (FDK) Dient der fachbezogenen Fortbildung von be- stimmten Funktionen. Fachhochschulen Zu Fachhochschulen aufgewertete höhere Fach- schulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995. Fachkurs (FK) Dient der Vollendung des Grundausbildungs- dienstes von Spezialisten. Friedensförderungsdienst Ist Teil des sicherheitspolitischen Auftrags. Dient (FFD) friedenserhaltenden Operationen im internationa- len Rahmen. Die Anmeldung zum Friedensförde- rungsdienst ist freiwillig. Der Bund geht mit den Angehörigen dieser Truppen ein öffentlich-recht- liches Dienstverhältnis gemäss Beamtengesetz ein. Führungslehrgang (FLG) Grundausbildungsdienst für Kommandanten. Generalstabslehrgang (GLG) Grundausbildungsdienst für die Ausbildung von Generalstabsoffizieren zu Führungsgehilfen in den Stäben der Grossen Verbände. Gesamtverteidigungskurs Zusatzausbildung in Kursen im kombinierten Ein- (GVK) satz im Bereich der Gesamtverteidigung. Schulung der Zusammenarbeit zwischen zivilen Behörden und militärischen Kommandostellen. Grundausbildungsdienste Grundausbildung für Rekruten und Ausbildung für (GAD) Unteroffiziere und Offiziere für einen höheren Grad oder eine neue Funktion; wird in der Regel in einer Schule, als Lehrgang oder in einem Fach- kurs absolviert. Grundkurs für den Dient der Vorbereitung im Hinblick auf einen Einsatz im Friedensför- nachfolgenden Einsatz im Rahmen des Friedens- derungsdienst (GK FFD) förderungsdienstes (vgl. FFD). Kader Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite, die Un- teroffiziers-funktionen ausüben.
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Kadervorkurs (KVK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und ist diesen in der Regel unmittelbar vorgela- gert. Teilnehmer sind die Kader und die für die Vorbereitungsarbeiten unentbehrlichen Soldaten und Gefreiten. Militärdienstpflicht Umfasst Pflichten ausser Dienst, Ausbildungs- (MDP) dienst, Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst sowie Aktivdienst. Militärdienstpflichtige (MDP) Schweizer von der bestandenen Aushebung an sowie Schweizerinnen, die diensttauglich und be- reit sind, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, bis zur Entlassung aus der Militär- dienstpflicht. Militärsportkurs (MSK) Zusatzausbildungsdienst mit dem Ziel, in Kursen sportliche Tätigkeiten zu leiten. Mit Anrechnung an die Dienstleistungspflicht. Neueinteilung Wechsel der Einteilung eines Angehörigen der Armee innerhalb der gleichen Truppengattung oder des gleichen Dienstzweiges. Praktischer Dienst Dient der praktischen Anwendung der in einer (Prakt D) Kaderschule erlernten Materie. Wird in der Regel in einer Rekrutenschule absolviert. Ist Teil des Grundausbildungsdienstes für Kader. Rapport (Rap) Dient insbesondere der Behandlung von Füh- rungs-, Ausbildungs- und Informationsfragen; darunter fallen auch Fachrapporte für Führungsge- hilfen. Schiedsrichterdienst Dienst in einer Übungsleitung für die Beobach- (SRD) tung und Bewertung der Truppentätigkeit. Stabskurs (SK) Dient der Vorbereitung von Ausbildungsdiensten der Formationen sowie der Schulung der Stäbe Grosser Verbände. Stabslehrgang (SLG) Grundausbildungsdienst für Führungsgehilfen. Stabsübung (SU) Dient der Schulung der Zusammenarbeit von Kommandanten mit ihren Stäben Stabs- und Kommandanten- in der Grundausbildung der höheren Kader der schulen(SKS) Armee. Die SKS umfasst folgende Schulen: Gene- ralstabs-, Stabs-, Führungs- sowie Technische Lehrgänge für Adj und Nof. Taktisch-Technischer Kurs Ausbildungsdienst der Formationen für Offiziere (TTK) (allenfalls Unteroffiziere) im Rahmen eines Grossen Verbandes im Hinblick auf mögliche Ein- sätze und Aufgaben.
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Technischer Lehrgang (TLG) Grundausbildungsdienst für Kader in fachtechni- scher Hinsicht. Trainingskurs (TK) Dient der Erhaltung und Förderung von bestimm- ten fachtechnischen Fertigkeiten. Umschulungskurs (UK) Ausbildungsdienst der Formationen bei Umorga- nisation oder Neuausrüstung eines Verbandes. Versetzung Wechsel eines Angehörigen der Armee zu einer anderen Truppengattung oder zu einem anderen Dienstzweig. Vorkurs (VK) Ausbildungsdienst der Formationen zur Schulung von Fachpersonal unmittelbar vor einem Ausbil- dungsdienst. Wiederholungskurs (WK) Ausbildungsdienst der Formation. Das Schwerge- wicht der Ausbildung liegt neben der Wiederho- lung und Festigung der allgemeinen Grundausbil- dung in der Verbandsausbildung. Zusatzausbildungsdienste Dienstleistungen zur Schulung von Angehörigen (ZAD) der Armee in einem neuen oder zusätzlichen Fachgebiet. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen: a. nach Anhang 4 dieser Verordnung; b. nach Anhang 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über das militäri- sche Kontrollwesen (VmK), sowie c. nach Anhang 1 der Verordnung vom 16. November 1994 über die Organi- sation der Armee (VOA).
2. Abschnitt: Abkürzungen
Dv Dienstvormerk in PISA DvA Dienstvormerk-Auftrag in schriftlicher Form m männlich Vw St verwaltende Stelle weibl weibliche Im Übrigen gelten die Abkürzungen gemäss dem Reglement 52.2/II des General- stabschefs vom 5. Dezember 1997 über «Militärische Schriftstücke – Abkürzungen».
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 3 und 17 Abs. 1)
Dauer der Militärdienstpflicht für Hauptleute in speziellen Funktionen oder mit besonderen Fähigkeiten Bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 52. Altersjahr vollenden, sind militär- dienstpflichtig
1 Hauptleute in den folgenden Funktionen (nach OTF):
1.1 Luftwaffe
Stab der Feldarmeekorps, des Gebirgsarmeekorps und der Luftwaffe (LWORG): Chef Luftaufklärung, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-, Werk-Pilot), Drohnenpi- lot, Nutzlastoperateuroffizier Fliegerbrigade 31: Fliegernachrichtenoffizier, Flugsicherungsoffizier, Chef Einsatz Lufttrans- porte, Fliegerabwehroffizier, Radaroffizier, Jägerleitoffizier, Auswertungs- offizier, Zielzuweisungsoffizier, Luftaufklärungsoffizier, Fotografoffizier, Fallschirmaufklärungsoffizier, Offizier für elektronische Kriegsführung, Of- fizier Einsatz Lufttransporte, Technischer Offizier, Chefstellvertreter Identi- fikation, Gruppenchef, Pilot (Miliz-, Berufsmilitär-, Werk-Pilot), Bordope- rateuroffizier, Offizier Einsatz, Drohnenpilot, Nutzlastoperateuroffizier Flugplatzbrigade 32: Technischer Offizier, Wetteroffizier Informatikbrigade 34: Werksicherungsoffizier, Anlagekommandant, Offizier für elektronische Kriegsführung, Informatiknachrichtenoffizier, Übermittlungsoffizier, Radar- offizier, Wetteroffizier, Elektronische-Aufklärung-Offizier, Richtstrahloffi- zier Stab Luftwaffenunterhaltsdienst 35 sowie Stäbe der Luftwaffenbetriebs- gruppen: Technischer Offizier, Chef Flugmaterialdienst, Chef Spezialmaterialdienst, Chef Elektrodienst, Chef Betriebsanlagedienst, Chef Baudienst, zugeteilter Offizier, Chef Werkpilot
1.2 Übermittlungstruppen
Hauptleute der Telecombrigade 40, Telecomoffizier
1.3 Sanitätstruppen Kommandant, Kommandant Stellvertreter, Arzt
alle Funktionen, Apotheker, Pharmakologe, Chef Spitallabordienst, Biologieoffizier
1.4 Militärpolizei Hauptleute der Militärpolizei
1.5 Feldpostdienst Hauptleute des Feldpostdienstes
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1.6 Militärjustiz Hauptleute der Militärjustiz
1.7 Armeeseelsorge Hauptleute der Armeeseelsorge
1.8 Militäreisenbahndienst Hauptleute des Militäreisenbahndienstes
1.9 Mobilmachung Hauptleute in den Stäben und den Abschnitten
der Mobilmachungsplätze
1.10 Einzelne Funktionen
Hauptleute der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den Soll- bestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne Funktionen von Füh- rungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige Hauptleute des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den Soll- bestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne Funktionen des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienst- zweige Hauptleute in einer Stabsoffiziersfunktion
2 Hauptleute mit besonderen Fähigkeiten zur Ausbildung von Angehörigen
der Armee
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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1)
Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht und weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
1. Abschnitt: Verlängerte Dauer der Militärdienstpflicht
1 Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Dauer der Militärdienst-
pflicht gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 des Militärgesetzes bis zum Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird, sind mit entsprechender Einteilung in den Graden Soldat, Gefreiter, Unteroffizier und Subalternoffi- zier sowie bei Hauptleuten, die nicht unter Artikel 4 Absatz 3 dieser Ver- ordnung fallen, bei folgenden Personen gegeben:
1.1 bei Personen des VBS, der kantonalen Militärdirektionen und -departemente
sowie von deren Betrieben mit Einteilung als Dienstpersonal in der Perso- nalreserve oder in Formationen von Verwaltungseinheiten und Betrieben, die im Aktivdienst militarisiert werden oder Teile von militärischen Forma- tionen bilden;
1.2 bei Personen der Gruppe Rüstung sowie der SF Schweizerische Unterneh-
mung für Flugzeuge und Systeme, der SM Schweizerische Munitionsunter- nehmung, der SW Schweizerische Unternehmung für Waffensysteme und der SE Schweizerische Elektronikunternehmung mit der Einteilung als Dienstpersonal in der Personalreserve oder in Formationen der Armee, die im Aktivdienst als Spezialisten für den Unterhalt benötigt werden;
1.3 bei Personen der Luftwaffe, die in folgenden Funktionen eingeteilt sind:
Fliegernachrichtenoffizier, Pilot, Auswertungsoffizier, Bordoperateuroffizier und Fallschirmaufkläreroffizier der Fliegerbrigade 31; Technischer Unterof- fizier der Flugplatzbrigade 32; Lawinenoffizier, Lawinenunteroffizier, Lawinensoldat, Radaroffizier, Wetteroffizier, Informatiknachrichtenoffizier, Offizier für elektronische Aufklärung und Offizier für elektronische Kriegs- führung der Informatikbrigade 34; Fliegeroffizier, zugeteilter Offizier, Fach- personal Unteroffizier und Soldat sowie Technischer Unteroffizier des Sta- bes Luftwaffenunterhaltsdienst 35 und der Stäbe der Luftwaffenbetriebs- gruppen;
1.4 bei Personen der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt, des Eidgenös-
sischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung, des Schweizerischen Erdbebendienstes und des Labors für Atmosphärenphysik der Eidgenössi- schen Technischen Hochschule Zürich, der Nationalen Alarmzentrale und der Haupabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen mit Einteilung in Formationen, die im Aktivdienst Aufgaben der genannten Organisationen und Institutionen übernehmen;
1.5 bei Personen der Swisscontrol mit Einteilung in Formationen, die im Aktiv-
dienst in der Flugverkehrskontrolle eingesetzt sind;
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1.6 bei Personen von Stauanlagen, die zur Sicherstellung des Wasseralarms in
Formationen der Luftwaffe eingeteilt sind;
1.7 bei Personen in den Funktionen Kommandant Ingenieurstab, Bauingenieur,
Architekt oder Geologe der Ingenieurstäbe der Genietruppen und der For- mationen der Rettungstruppen;
1.8 bei Personen der Schweizerischen Post mit Einteilung in Formationen der
Feldpost;
1.9 bei Personen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Einteilung in
der Telecombrigade 40; sind solche Personen zudem Kaderangehörige bleibt ihre Verwendung bis zum Ausscheiden aus der entsprechenden Kaderstel- lung vorbehalten;
1.10 bei Personen des Bundesamtes für Kommunikation, die zur Sicherstellung
der Funküberwachung in Formationen der Übermittlungsbrigade 41 einge- teilt sind;
1.11 bei Ärzten, Spezialärzten FMH, Apothekern und Biologen auf stabs- oder
einheitseigenen Funktionen nach den Sollbestandestabellen der Stäbe und Einheiten;
1.12 bei Tierärzten, die den Veterinärtruppen angehören, sowie bei Angehörigen
der Armee in der Funktion Hundeführer;
1.13 bei Fachpersonal der zivilen und militärischen Betriebsstoffanlagen mit
Einteilung in Formationen der Versorgungstruppen;
1.14 bei Personen, die als Katastrophenhundeführer, als Chemieberater oder als
Rettungsmotorfahrer ausgebildet und im Katastrophenhilferegiment oder bei den Rettungstruppen eingeteilt sind;
1.15 bei Polizeibeamten, die bei der Militärpolizei eingeteilt sind;
1.16 bei Angehörigen der Militärjustiz sowie bei Richtern und Ersatzrichtern der Militärgerichte;
1.17 bei Angehörigen der Armee, die in der Armeeseelsorge eingesetzt werden;
1.18 bei Medienspezialisten, die in den Stäben der Grossen Verbände als Infor-
mationsoffizier eingesetzt sind;
1.19 bei Personen von Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs mit Ein-
teilung in Formationen des Militäreisenbahndienstes und bei Angehörigen des Militäreisenbahndienstes;
1.20 bei Subalternoffizieren der Mobilmachungsstäbe und bei Offizieren der Mo-
bilmachung, die in den Mobilmachungsabschnitten und in den Mob Kp ein- geteilt sind;
1.21 bei Angehörigen der Stäbe Bundesrat auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen dieser Stäbe, ohne Betrieb und ohne Funktionen von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige;
1.22 bei Angehörigen des Armeestabes auf stabseigenen Funktionen nach den
Sollbestandestabellen des Armeestabes, z.B. Sachbearbeiter, ohne Funktio-
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nen des Betriebes und von Führungsgehilfen der Truppengattungen und Dienstzweige;
1.23 bei Angehörigen der Personalreserve, die als Lehrpersonal, Milizausbilder
oder im militärwissenschaftlichen oder psychologisch-pädagogischen Dienst eingesetzt sind;
1.24 bei Angehörigen der Armee, die den zivilen Führungsorganen zur Verfü-
gung gestellt wurden.
1.25 bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus
Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt wer- den können.
2. Abschnitt:
Weitere Verwendung nach Erfüllung der Militärdienstpflicht
2 Die Voraussetzungen für die weitere Verwendung auf freiwilliger Grundlage
nach Erfüllung der Militärdienstpflicht sind mit entsprechender Einteilung gestützt auf Artikel 14 des Militärgesetzes15 bei folgenden Personen gege- ben:
2.1 bei Personen und Angehörigen der Armee nach den Ziffern 1.1, 1.4–1.6 und
1.8–1.23;
2.2 bei Angehörigen der Armeeseelsorge;
2.3 bei Angehörigen der Armee zur Belegung von Sollbestandesplätzen, die aus
Bestandesgründen nicht mit geeigneten Militärdienstpflichtigen besetzt wer- den können;
2.4 bei Stabsoffizieren und höheren Stabsoffizieren;
2.5 bei Angehörigen der Armee, bei denen die militärische Einteilung für die
ausserdienstliche Tätigkeit unerlässlich ist;
2.6 bei Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren.
15 SR 510.10
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Anhang 4 (Art. 12 Abs. 2)
Übersicht über die Ausbildungsdienstarten Ausbildungsdienste (Ausb D)
Grundausbildungsdienste (GAD) Fortbildungsdienste der Truppe (FDT)
Schulen (S) Kurse (K)
Ausbildungsdienste der Besondere Zusatzausbildungsdienste Formationen (ADF) Dienstleistungen (ZAD) der Truppe (Beso DL)
Rekrutenschule (RS) Erkundung (Erk) Schiedsrichter- Militärsportkurs dienst (SDR) (MSK) Unteroffiziersschule (UOS) Kadervorkurs (KVK) Stabsübung (SU) Gesamtverteidi- gungskurs (GVK) Fourierschule (Four S) Wiederholungskurs Stabskurs (SK) Grundkurs (GK) (WK) Feldweibelschule (Fw S) Taktisch-Technischer Rapport (Rap) Einführungskurs Kurs (TTK) (EinfK) Offiziersschule (OS) Trainingskurs (TK) Grundkurs für den Einsatz im Friedens- förderungsdienst (GK FFD) Stabslehrgang (SLG) Umschulungskurs (UK)
Führungslehrgang (FLG) Vorkurs (VK) Leiterkurs ausser- dienstliche Ausbil- dung (Lei K) Technischer Lehrgang Fachdienstkurs (FDK) (TLG) Ausbildungsunter- Generalstabslehrgang stützende Dienste (GLG) (AUD) Praktischer Dienst (Prakt D) Fachkurs (FK)
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Anhang 5 (Art. 23 Abs. 1, 83 Abs. 1, 88 Abs. 1, 98 Abs. 1 und 2, 129 Abs. 5, 130 Abs. 1)
Ausbildungsdienste
Inhaltverzeichnis I. Grundausbildungsdienste
1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier
1.1 Rekrutenschule
1.2 Fachkurse
1.3 Unteroffiziersschule
1.4 Praktischer Dienst als Kpl
2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier
2.1 Ausbildung zum Einheitsfourier
2.2 Ausbildung zum Einheitsfeldweibel
2.3 Ausbildung zum Technischen Fw
2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier
2.4.1 Träger des Feldzeichens
2.4.2 Tech Adj Uof
2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten
3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann
(nur Pilot und Bordoperateur)
3.1 Ausbildung zum Leutnant
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant
3.3 Ausbildung zum Pilot (Hauptmann)
3.4 Ausbildung zum Bordoperateur (Hauptmann)
4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv und höh Stabsof)
4.1 Einh Kdt (Hptm)
4.2 Kdt MP Det (B), Kdt Stv MP Det A, Kdt Stv SDMP Det (Hptm)
4.3 Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm)
4.4 Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom
SDBR (Hptm/Major)
4.5 Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major)
4.6 Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major)
4.7 St Kdt (Major)
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4.8 Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP
Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major)
4.9 Geschw Kdt Stv (Major)
4.10 Bat/Abt Kdt, Kdt Mob Absch, Kdt LW Betr Gr, Kdt MP Zo, Kdt SDBR
(Oberstlt)
4.11 Geschw Kdt, LT Of Fl Rgt (Oberstlt)
4.12 Kdt/Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt
4.13 Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D
(Oberstlt)
4.14 Rgt Kdt, Kdt Stv FWK, Kdt Fl Ei Gr, Kdt LW Uh D (Oberst)
4.15 Kdt Stv Gs Vb, Kdt FWK (Oberst)
4.16 höh Stabsof (Br/Div/KKdt)
5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier
5.1 Gst Of Grundausbildung
5.2 Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4
5.3 Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4
5.4 Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4
6. Ausbildung zum Führungsgehilfen
6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major)
6.2 Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder
(Oberstlt/Oberst), (Oberst)
6.3 Führungsgehilfen Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major)
6.4 Führungsgehilfen Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt)
6.5 Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst)
6.6 Führungsgehilfen Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der
Tc Br
6.7 Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ
Rgt) sowie Offiziere der Pers Res (Hptm bis Oberst)
6.8 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)
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II. Fortbildungsdienste der Truppe (FDT); ohne Erk / KVK / WK / TTK / AUD und Beso DL
1. Fachdienstkurse (FDK)
1.1 FDK BAKT 1.2 FDK BAUT 1.3 FDK BALOG 1.4 FDK LW
1.5 FDK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
2. Trainingskurse (TK) / Umschulungskurse (UK)
2.1 TK 2.2 UK
3. Einführungskurse (EinfK)
3.1 EinfK BAKT
3.2 EinfK BAUT
3.3 EinfK BALOG
3.4 EinfK LW/BABLW
3.5 EinfK Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
4. Weitere FDT
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Grundsätzliche Bemerkungen: * = Zwingend vor einer Beförderung zu bestehender Ausbildungsdienst (Beförderungsdienst). ** = Of, die keinen SLG, FLG oder speziellen Ausbildungsdienst zu absolvieren haben, können frühestens nach 5 Gradjahren (Ausnahme: vom Oberstlt zum Oberst bereits nach 2 Gradjahren) befördert werden. BA = Für die Ausbildung verantwortliches Bundesamt, verantwortlicher Dienstzweig bzw. verantwortliche Verwaltungseinheit. Tage = Anzahl Ausbildungsdiensttage gemäss Schul-/Kurstableau; bei Teilung des Ausbildungsdienstes reduziert sich diese um die Anzahl nicht an- rechenbarer Wochenendtage.
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1. Rekrutenschule/Fachkurse/Ausbildung zum Unteroffizier
1.1 Rekrutenschule
- RS 103 - Rekruten HEER/BA Ausnahmen:
54 - weibliche Fhr, Sekr, Büroord und BA
Trp Koch Rekr – Motf, Motrdf können RS in zwei Teilen absolvieren BA
96 – angehende Kü Chef BA
– Geb Spez bestehen RS in zwei Teilen (Sommer-/ Winter- BAKT teil) – Bmfhr Rttg Trp können RS in zwei Teilen absolvieren BALOG
1.2 Fachkurse
– FK GA Sicherheit 2 × 19 – Gfr + 3 Jahre als Fach Pers FWK – FK für Schlz 19 – Sdt an Stelle 1. WK HEER – FK für Hfs 19 – Sdt an Stelle 1. WK BALOG
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – FK für Four Anwärter 12 – Korporale nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestandteil BALOG ihres Praktischen Dienstes absolviert haben bzw. als Rekrut nicht zum Four Geh ausgebildet wurden – FK für Fw Anwärter 11 – Korporale nur für Uof, die diesen FK nicht als Bestand- BALOG teil ihres Praktischen Dienstes absolviert ha- ben – FK Gtw und Warte 19 – Sdt an Stelle 1. WK BALOG – FK High Tech Spez 12/19 – High Tech Spez an Stelle 1. WK BALOG – FK für San/Spit Sdt 19 – San Sdt, San Sdt/Fhr und Spit Sdt an Stelle 1. WK in einer Schule; exkl. AdA BALOG (Pfl D) mit UOS Vorschlag – FK Fsch Aufkl 40 – Sdt BAALW – FK Dro Elo 19 – Sdt an Stelle 1. WK BAALW – FK Dro Mech 12 – Sdt an Stelle 1. WK BAALW – FK FI 24 – Sdt an Stelle 1. und 2. WK BAALW – FK FEC 19 – Lwf Uof (Schütze) an Stelle 1. WK BAALW – FK LW Uem Gtm 12 – LW Uem Gtm (Betr) und (Endgt) an Stelle 1. WK BAALW
24 – LW Uem Gtm (Ristl), (AwZ) und an Stelle 1. und 2. WK BAALW
(TAF) – FK LW Radar Gtm TAF 24 – Sdt an Stelle 1. und 2. WK BAALW
1.3 Unteroffiziersschule
– UOS 40* – angehende Korporale BA Ausnahmen: 40* – angehende Kpl Militärmusik in zwei Teilen HEER 24* – angehende Kü Chefs BALOG
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
1.4 Praktischer Dienst als Kpl
– Prakt D 82/96 1 – Korporale HEER/BA Geb Spez in zwei Teilen BAKT Ausnahmen: 103 – Vrk und Trsp Uof (ohne weibl Fhr kann auch in zwei Teilen absolviert werden BA (G Trp), Tankw Uof
26 – Kpl FWK nach zurückgelegtem 28. Altersjahr FWK
33 – Vet Uof mit Of-Vorschlag angehende Tierärzte BALOG
40/54 1 – angehende Einheitsfouriere + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG
105 – Küchenchefs davon 2 Tage als KVK BALOG
63/77 1 – Kü Chefs mit Four Vorschlag + 30 Tage, wenn nicht zum Qm vorgesehen BALOG 1 gilt nur für UOS Modelle 3 + 3 bzw. 5 + 1 40/47 1 – Kpl San Trp stud/cand med, med dent, pharm oder Az, BALOG gemäss HEER Zaz, Apot mit Vorschlag Für San OS
2. Ausbildung zum höheren Unteroffizier
2.1 Ausbildung zum Einheitsfourier
– Four Schule 33* – Unteroffiziere BALOG – Prakt Dienst als Four 108 – Fouriere davon 5 Tage als KVK BALOG – Prakt Dienst angehende Qm 52 – Fouriere davon 5 Tage als KVK BALOG – Rest Prakt Dienst 30 – Fouriere für AdA, die als Four Anw nur 40 bzw. 63 UG Pers A/ Tage Prakt D geleistet haben BALOG
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
2.2. Ausbildung zum Einheitsfeldweibel
– Fw Schule 33* – Unteroffiziere BALOG – Prakt Dienst als Fw 108 – Feldweibel davon 5 Tage als KVK BALOG Ausnahmen:
26 – Feldweibel FWK nach zurückgelegtem 32. Altersjahr FWK
2.3 Ausbildung zum Technischen Fw
– TLG 36* – Unteroffiziere anderer oder zusätzlicher TLG: BA – TLG I für Spielfhr-Stv = 54* Tage HEER – TLG Tech Fw G Trp = 26* (davon 14 BAUT Tage Spez D in einer RS) – TLG I+II Rep Uof = 38* (2 × 19) BALOG Tage – TLG Tech Uof Hfs = 19* Tage BALOG – TLG Tech Uof Betrst = 12* Tage BALOG – TLG Tech Uof UP = 40* Tage BAALW – TLG Tech Uof Flz, Elo, 19* Tage BAALW – TLG Tech Uof Ik Br = 4* Tage BAALW
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Prakt D 82 Ausnahmen: BA – Tromp Fw = 54 Tage HEER – Tech Fw Hfs = 108 Tage BALOG ohne Prakt D: – Tc Uof BAUT – Tech Uof Betrst BALOG – Tech Uof Flz, Elo und TS BAALW – Tech Uof FP D FPD
2.4 Ausbildung zum Adjutantunteroffizier
2.4.1 Träger des Feldzeichens
– TLG für Adj Uof 5* – Einh Fw BALOG Beförderung nach 5 Jahren Einh Fw bzw. nach 3 Jahren Fach Uof (Fw) des FWK
2.4.2 Tech Adj Uof
– TLG für Tech Adj Uof 5* – Tech Fw anderer oder zusätzlicher TLG: HEER/BA – TLG Rep Adj Uof = 2 Tage BALOG ohne TLG: – Tech Fw Flz, Elo, TS und UP Ei Leiter BAALW – Tech Fw Ik Br BAALW Beförderung nach 5 Jahren Fw
2.5 Ausbildung zum Stabsadjutanten
– TLG für Stabsadj 19* – Fw / Adj der Truppe BALOG – SLG I 26* SKS Beförderung nach 5 Jahren Adj/Fw der Trp bzw. des FWK
Ausbildungsdienste AS 1999
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 3. Ausbildung zum Subalternoffizier sowie zum Hauptmann (nur Pilot und Bordoperateur)
3.1 Ausbildung zum Leutnant
– Offiziersschule 117* – Unteroffiziere Ausnahmen: HEER/BA – Az, Zaz, Apot = 61 Tage BALOG – Log OS 1+2 für angehende Qm und Lt des FP D = 82 Tage BALOG – Vet OS (zwei Teile) = 87 Tage BALOG – angehende Of MED = 61 Tage BALOG – Prakt Dienst 108 – Leutnants davon 5 Tage als KVK HEER/BA Ausnahmen: – Stabssekr = 45 Tage BAUT – Of des Telecom Dienstes= 19 Tage BAUT – Vet Of = 89 Tage BALOG ohne Prakt D: – Of des MED MED
3.2 Ausbildung zum Oberleutnant
Beförderung erfolgt nach Absolvierung des Praktischen Dienstes als Lt bzw. 2 Jahre nach Brevetierung zum Lt für Of des MED Insp/Dir
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
3.3 Ausbildung zum Pil (Hptm)
– FLG I Pil 24* – Sub Of Pil – In zwei Teilen (FLG I LW + TAKAUS 3) LW – Prakt Dienst (TAKAUS 4) 26* LW
3.4 Ausbildung zum Bordop (Hptm)
– FLG I LW 26* – Sub Of LW
4. Ausbildung zum Kommandanten (inkl. Kdt Stv)
4.1 Einh Kdt (Hptm)
– TLG I 12* – Sub Of anderer oder zusätzlicher TLG: BA – TLG I Mat = 5* Tage BALOG – TLG I Flpl / Flab = 4* Tage BAALW ohne TLG: – Kdt Mob Kp UG Op – Kdt San Trp BALOG – Kdt Vsg Trp BALOG – Kdt Ik Br (exkl. LW Füs Kp) BAALW – FLG I 26* Ausnahmen**: Gs Vb – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT – Kdt Ing Stab = SLG I von 26* Tagen BAUT
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Prakt Dienst 82* – davon 5 Tage als KVK in UOS BA ohne Prakt D: – Kdt LW D Kp nach 5 Jahren beruflicher LW Tätigkeit beim BABLW – Of des FP D FPD
4.2 Kdt MP Det (B)/Kdt Stv MP Det (A), Kdt Stv SDMP Det (Hptm)
– TLG I Mil Sich 5* – Sub Of UG Op – FLG I 26* Gs Vb
4.3 Kdt Stv Schweizer Armeespiel (Hptm)
– TLG I für Musik 26* – Sub Of HEER 4.4 Einh Kdt mit Doppelgrad (Hptm/Major); sowie Kom SDMP und Kom SDBR (Hptm/Major) – TLG I 12* – Sub Of anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Fhr Geh Hptm/Major – TLG Stabseinh Kdt Ter D= 5* Tage UG Log – TLG Stabseinh Kdt San Trp= max 5* Tage BALOG – TLG Stabseinh Kdt Rttg Trp= 5* Tage BALOG ohne TLG: Kdt FWK Sektor FWK – FLG I 26* Ausnahmen**: Gs Vb – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Prakt Dienst 82* davon 5 Tage als KVK BA Ausnahmen: – ohne Fhr Geh Major – ohne Kom SDMP und Kom SDBR UG Op Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hptm
4.5 Kdt MP Det (A), Kdt SDMP Det (Major)
– TLG I/A Mil Sich 5* – Hptm UG Op – FLG II 26* Gs Vb
4.6 Kdt Schweizer Armeespiel (Hptm/Major)
– TLG II für Musik 26* – Hptm HEER
4.7 St Kdt (Major)
– FLG II 26* – Pil Hptm SKS 4.8 Bat/Abt Kdt Stv, Kdt Stv Mob Absch, Kdt Stv LW Betr Gr, Kdt Stv MP Zo, Kdt Stv SDBR, Kdt Stv FWK Reg (Major) – TLG II 12* – Einh Kdt Hptm/Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Fhr Geh Hptm/Major (gewesener – TLG II/B Mil Sich = 5* Tage UG Op ohne TLG: – Kdt Stv Mob Absch UG Op – Kdt Stv Reg FWK FWK – Kdt Stv der Fest Trp BAUT – Kdt Stv San Bat/Abt, Trsp Abt, Vet Abt BALOG – Kdt Stv Vsg Bat BALOG – Kdt Stv der LW BAALW
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – FLG II 26* Ausnahmen**: SKS – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT
4.9 Geschw Kdt Stv (Major)
– FLG II 26* – Pil Hptm, St Kdt Major SKS
4.10 Bat/Abt Kdt, Kdt Mob Absch, Kdt LW Betr Gr, Kdt MP Zo, Kdt SDBR (Oberstlt)
– TLG II 12* – Einh Kdt Hptm/Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Kdt Stv Major/Oberstlt – TLG II/B Mil Sich = 5* Tage UG Op – Fhr Geh Hptm bis Oberstlt – TLG II/a MLT = 8* (2×4) Tage BAKT (gewesener Einh Kdt) – TLG II Flpl/Flab = 4* Tage BAALW ohne TLG: – Kdt Mob Absch UG Op – Kdt der Fest Trp BAUT – Kdt San Bat/Abt, Trsp BALOG Bat, Vet Abt – Kdt Vsg Bat BALOG – Kdt der Ik Br (exkl. Kdt BAALW LW Füs Bat) – FLG II 26* Ausnahmen: SKS – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT
4.11 Geschw Kdt, LT Of Fl Rgt (Oberstlt)
– FLG II 26* – St Kdt Major SKS – Geschw Kdt Stv
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.12 Kdt / Chef Armeestabsteil (Oberstlt) oder (Oberst); ohne Kdt HQ Rgt
– Kdt Stv Major bis Oberst GST – Kdt Oberstlt / Oberst – Fhr Geh Major bis Oberst FLG/SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Gst Of: zum Oberstlt i Gst = bestandener GLG III von 19* Tagen zum Oberst i Gst = bestandener GLG III und GLG IV von je 19* Tagen
4.13 Rgt Kdt Stv, Kdt FWK Reg, Kdt Stv Fl Ei Gr, Kdt Stv LW Uh D (Oberstlt)
– TLG III – – Bat/Abt Kdt Oberstlt mit TLG: – Fhr Geh Maj/Oberstlt – TLG III Art (FFZ) = 12 Tage BAUT – FLG III 5* (gewesener Kdt Trp Kö) mit TLG: Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19* Tagen
4.14 Rgt Kdt, Kdt Stv FWK, Kdt Fl Ei Gr, Kdt LW Uh D (Oberst)
– TLG III – – Kdt Stv Oberstlt mit TLG: – Bat/Abt Kdt Oberstlt – TLG III Art (FFZ) = 12 Tage BAUT – FLG III 5* – Fhr Geh Maj/Oberstlt Ausnahmen: SKS (gewesener Kdt Trp Kö) – Of des Telecom-Dienstes = gemäss BAUT BAUT Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
4.15 Kdt Stv Gs Vb, Kdt FWK (Oberst)
– Teil FLG IV 19* – Kdt Stv Oberstlt – ohne Gst Of mit bestandenem GLG IV SCOS – SC Gs Vb Oberst i Gst – Kdt Oberstlt/Oberst – Fhr Geh Oberstlt/Oberst (gewesener Kdt Trp Kö) Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen
4.16 höh Stabsof (Br, Div oder KKdt)
– FLG IV max. 49 – SC Gs Vb Oberst i Gst (7 Wochen in Teilen) SCOS – Kdt Stv Oberstlt/Oberst – Kdt Oberstlt / Oberst – Fhr Geh Oberstlt / Oberst (gewesener Kdt Trp Kö für WA zum Kdt Gs Vb) Für Gst Of: Bestandener GLG III von 19 Tagen und GLG IV von 19* Tagen Die Beförderung zum Korpskommandant ist nur von den Graden Br und Div möglich
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
5. Ausbildung zum Generalstabsoffizier
5.1 Gst Of Grundausbildung
– GLG I 26 – Kdt Hptm / Major / Oberstlt Weitere Bedingungen: SKS – Kdt Stv (Major) – bestandener FLG II – Pil (Hptm) – Führung Einh Kdo während:
2 WK im Grundmodell
3 WK im Ausnahmemodell
– Piloten: 3 Gradjahre als Hptm GLG II 26* Die Beförderung zum Major i Gst bzw. die Aufnahme ins Korps der Gst Of erfolgt nach bestandenem GLG II
5.2 Gst Of Funktionen (Oberstlt i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4.
– GLG III 19* – Gst Of Major i Gst SKS – Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Major/Oberstlt) bzw. bei Mehrfachgraden: SKS Beförderung zum Oberstlt i Gst nach 5 Jahren als Major i Gst.
5.3 Gst Of Funktionen (Oberst i Gst); ausgenommen Ziffer 5.4.
– GLG III 19 – Gst Of Major i Gst SKS – GLG IV 19* – Gst Of Oberstlt i Gst SKS – Gst Of gemäss Sollbestandestabellen mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst) bzw. bei Mehrfachgraden: Beförderung zum Oberst i Gst nach 2 Jahren als Oberstlt i Gst. – Die Beförderung zum SC (Oberst i Gst) ist nur vom Grad Oberstlt i Gst möglich.
5.4 Kdt/Kdt Stv und höh Stabsof: Regelung gemäss Ziffer 4.
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
6. Ausbildung zum Führungsgehilfen
6.1 Führungsgehilfen Truppenkörper (Hptm) oder (Hptm/Major)
– TLG A 12 – Sub Of anderer oder zusätzlicher TLG: BA – Einh Kdt Hptm/Major – TLG A Adj; TLG A Nof = 19* Tage SKS – Kdt Stv Major – TLG A TID = 5 Tage GST TID – TLG I und II für Musik = 19 Tage HEER – TLG A Mat Trp = 5 Tage BALOG – TLG A Flpl / Ik / Flab = 4 Tage BAALW ohne TLG: – Of Mob UG Op – Of Ter D UG Log – Tr Of BAKT – KC BAUT – Betrst Of, Vpf Of, C Vsg, Mun Of, Qm, – Of Trsp Trp und Vet Of BALOG – Of der Fl Br (exkl. Adj, Nof, Az usw.) BAALW – Of des FP D FPD – Of des MED MED
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – SLG I 26* Ausnahmen: SKS – ohne Of mit bestandenem FLG II bzw. SLG II – ohne FUOf mit bestandenem FLG I BAUT – Chef SKdt spez. Ausb D gemäss BAUT** BAUT – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – FLG I LW von 26* Tagen für Of der Uem LW Br 41 – Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** – Of des MED gemäss MED ** MED ohne SLG**: – Chef Pf Stel, Zgh Of UG Op – Chef Tech, Bereichsleiter FWK – Ssp Of, KC und Sachbearb HQ Rgt BAUT – Of Fkt San Trp (exkl. Az, Chef Med Stab, Nof, Uem Of, Vrb Of, Fabr Chef, Stabsof BALOG Spit Rgt) – Vpf Of BALOG – Bauchef Ik Br LW – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 6.2 Führungsgehilfen Truppenkörper (Major/Oberstlt), (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst), (Oberst) – SLG I 26* – Einh Kdt Hptm/Major Ausnahmen: SKS – Kdt Stv Major/Oberstlt – ohne Of mit bestandenem FLG II oder III, – Kdt Oberstlt bzw. SLG II – Fhr Geh Hptm / Major / Oberstlt – Of des FWK gemäss FWK FWK FLG / SLG **: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Beförderungsdienst von gleicher Dauer anordnen.
6.3 Fhr Geh Grosser Verband (Hptm) oder (Hptm/Major)
– TLG B 12 – Sub Of anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS – TLG B Nof 12* – Fhr Geh Hptm – TLG A Adj = 19* Tage SKS – TLG B ACSD 12* – Einh Kdt Hptm – TLG II/B Mil Sich = 5 Tage UG Op – TLG Alpinof = 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG ohne TLG: – KC BAUT – Tc Of BAUT – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW – Of des FP D FPD
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – SLG II 19* Ausnahmen: SKS – Ohne Of mit bestandenem FLG II – Of des Telcom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** ohne SLG** – KC BAUT – Hosp Of BALOG – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Hptm/Major): Beförderung zum Major nach 5 Jahren als Hauptmann
6.4 Fhr Geh Grosser Verband (Major) oder (Major/Oberstlt)
– TLG B 12 – Fhr Geh Hptm / Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS – TLG B Nof 12* – Einh Kdt Hptm / Major – TLG A Adj = 19* Tage SKS – TLG B ACSD 12* – Kdt Stv Major – TLG B TID = 5 Tage GST TID – TLG Alpinof 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG – TLG B Flab = 4 Tage BAALW ohne TLG: – Of Ter D UG Log – Chef MLT BAKT – Tc Of BAUT – G Chef BAUT
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig – Of Fest Trp BAUT – Qm, Chef Vsg, Rep Of, Chef Mat D BALOG – Of der LW (exkl. Flab Of, Adj, Nof, Az LW usw.) – Of des FP D FPD – SLG II 19* Ausnahmen: SKS – ohne Of mit bestandenem FLG II – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** ohne SLG**: – Chef Rechts D UG Log – Hosp Of BALOG – Chef Vpf D, Chef Betrst D BALOG – Chef Tech D LW – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Major/Oberstlt): Beförderung zum Oberstlt nach 5 Jahren als Major
6.5 Fhr Geh Grosser Verband (Oberstlt) oder (Oberstlt/Oberst)
– TLG B 12 – Fhr Geh Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS – TLG B Nof 12* – Einh Kdt Major – TLG A Adj = 19* Tage SKS – TLG B ACSD 12* – Kdt Stv Major / Oberstlt – TLG B TID = 5 Tage GST TID – TLG Alpinof = 10 Tage BAKT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG
Ausbildungsdienste AS 1999
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig ohne TLG: – Of Ter D UG Log – Chef Vsg und Chef MLT BAKT – Tc Of BAUT – G Chef BAUT – Of Fest Trp BAUT – Chef Mun D/Kom D/Vsg und Mat D BALOG – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW – Of des FP D FPD – SLG II 19* Ausnahmen: SKS – ohne Of mit bestandenem FLG II – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT** BAUT – Of des MED gemäss MED** MED – Of Fl Br (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** ohne SLG**: – Hosp Of, Korpsaz, Chef San D LW, Ter BALOG Div Az – Chef Vet D, Div Pfaz BALOG – Chef Vpf D, Chef Betrst BALOG D – Chef Rttg BALOG – Chef Tech D LW – Of des FP D FPD Fhr Geh gemäss OTF mit Doppelgrad (Oberstlt/Oberst): Beförderung zum Oberst nach 2 Jahren als Oberstlt
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I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig
6.6 Fhr Geh Grosser Verband (Oberst); sowie SC und USC Op der Tc Br
– TLG B 12 – Einh Kdt Major anderer oder zusätzlicher TLG: BA/SKS – TLG B Nof 12* – Fhr Geh Major/Oberstlt – TLG B TID = 5 Tage GST TID – TLG B ACSD 12* – Kdt Stv Major/Oberstlt/ Oberst – TLG Ter D = 5 Tage UG Log – SC Oberst i Gst – TLG B Uem = 5 Tage BAUT – TLG B San = 5 Tage BALOG – TLG B Trsp = 5 Tage BALOG ohne TLG: – Chef MLT BAKT – Chef Mun D/Kom D und Vsg BALOG – Of der LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW – Of des FP D FPD – SLG II 19* Ausnahmen: SKS – ohne Of mit bestandenem FLG II – Of des Telecom-Dienstes gemäss BAUT BAUT – Of des MED gemäss MED MED – Of LW (exkl. Adj, Nof, Qm, Az usw.) LW gem LW** ohne SLG**: – Hosp Of, Korpsaz, Chef San D, Ter Div Az, BALOG – Chef Vet D, Korpspfaz BALOG – Chef Rttg BALOG – Chef Mat D BALOG – Chef Vrk u Trsp BALOG – Chef Tech D BAALW – Of des FP D FPD
Ausbildungsdienste AS 1999
I. Grundausbildungsdienste Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig 6.7 Führungsgehilfen (inkl. Kdt Stv und Chef Stv) des Armeestabes (ohne HQ Rgt) sowie Offiziere der Personalreserve (Hptm bis Oberst); ohne Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige (z. B. Gst Of, Adj, Nof, Qm und Az ) – Sub Of bis Oberst GST FLG / SLG**: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Ausbildungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Beförderungen auf Funktionen gemäss OTF (bis max. zum Grad Oberst): – innerhalb des A Stab (ohne HQ Rgt und ohne Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige) sind zwei Berförderungen, – innerhalb der Pers Res ist eine Beförderung jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad möglich. Fhr Geh der Trp Gattungen bzw. der Dienstzweige haben die Ausbildungdienste als Fhr Geh Gs Vb (Ziffern 6.3 bis 6.6) zu bestehen. Je nach Herkunft bzw. zu- künftiger Funktion kann der für die Behandlung personeller Angelegenheiten zuständige Vorgesetzte die Ausbildungsdienste als Fhr Geh Trp Kö (Ziffer 6.1. und 6.2) anordnen.
6.8 Präsidenten und Führungsgehilfen der Militärjustiz (Hptm bis Oberst)
FLG/SLG**: Je nach Herkunft bzw. zukünftiger Funktion kann der Oberauditor einen SLG bzw. FLG oder einen spez. Beföderungsdienst von gleicher Dauer anordnen. Beförderungen von Führungsgehilfen (ohne Präsidenten) auf Funktionen der MJ gemäss OTF (bis max. Oberst): jeweils nach 5 Gradjahren (zum Oberst nach 2 Gradjahren) im tieferen Grad.
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL)
1. Fachdienstkurse (FDK)
1.1 BAKT FDK für Geb Spez 5 Absolventen der Geb Spez RS alle 2 Jahre BAKT FDK für Mw Schiessen 5 (Sch) Mw Sub Of der Inf, MLT und BAKT Fest Trp alle 6 Jahre; angehende Kdt Sch Füs Kp, Flhf und Schw Mw Kp, sofern als Sub Of keine Mw Ausb erhalten 1.2 BAUT FDK I/II/III Uem Trp 12 Sdt/Uof/Of nach Bedarf BAUT FDK für Centi Bk Besatzung 5 alle 2 Jahre als Teil-WK BAUT
1.3 BALOG FDK Vet Of, Pfaz max. 5 alle 2 Jahre BALOG FDK Hfs 19 BALOG FDK Hdfhr 5 BALOG FDK 1 Betrst D 2 Vsg Zfhr Trp (MLT, Art) BALOG FDK 3 für Vsg Zfhr 1 Vsg Zfhr Trp FAK 1 und FAK 2 Verantwortliche für Ei von Umschlag- BALOG geräten FDK 4 für Vsg Zfhr 1 Vsg Zfhr Trp Geb AK 3, FAK 4 Verantwortliche für Ei von Umschlag- BALOG und LW geräten FDK 1 Rep Of 3 Sub Of, Hptm bei Fkt Übernahme als Rep Of BALOG (Umschulung)
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL) FDK 2 Mat Trp 2 angehende Rep Of Rgt Stab, C Mat BALOG D Stab Vsg Rgt FDK 3 Mat Trp 2 angehende C Mat D Stab Gs Vb BALOG FDK Trp Hdwk 5 Trp Hdwk Uof und Sdt nach Bedarf BALOG FDK mil Kata Hi max. 19 neu in Kata Hi Rgt eingeteilte AdA an Stelle 1. WK mit Kata Hi BALOG Rgt 1.4 LW FDK Fhr Geh Gs Vb LW max. 2 Fhr Geh Gs Vb LW alle 2 Jahre, nach Bedarf LW FDK Fhr Geh Trp Kö max. 2 Fhr Geh Trp Kö alle 2 Jahre, nach Bedarf LW FDK LWORG max. 3 Of der LWORG alle 2 Jahre LW FDK Jlt Of max. 4 Of Fl Ei Gr nach Bedarf LW FDK Chef Flab max. 3 Chef Flab bzw. Chef LW Gs Vb alle 2 Jahre LW FDK Nof Fl Br 5 Fl Nof Fl Br LW FDK Bauchef LW 4 neu ernannte Bauchefs alle 3 Jahre LW FDK Sportof LW 3 neu ernannte Sportof LW FDK LWND max. 5 Nof der LW nach Bedarf LW FDK Luftrttg max. 5 Az, Rttgsan, Rttgflughelfer, Ei Lei LW FDK Dro Pil und NLO max. 12 angehende Dro Pil und NLO nach Bedarf LW FDK UP Ei Leiter 2 UP Ei Leiter LW FDK Flab Br max. 3 Fhr Geh LW FDK Dro Elo/Dro Mech 2 Dro Elo und Dro Elo Mech Uof und alle 2 Jahre, als Teil WK BAALW Sdt FDK Of L Flab Lwf Abt 2 Of L Flab Lwf Abt alle 2 Jahe, als Teil TTK BAALW
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL)
1.5 Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
FDK Ger Schreiber 4 neu eingeteilte Gerichtsschreiber OA FDK für UR max. 5 neu eingeteilte Untersuchungsrichter OA FDK für Auditoren 1 neu eingeteilte Auditoren OA FDK TID 5 Chef TID sowie Medien und Info GST TID Of FDK KOMKA I 3 Kdt und Kdt Stv Stufe Bat/Abt Adj Stufe Bat/Abt absolvieren den Kurs GST TID während dem TLG A Adj FDK KOMKA II 3 Kdt, Kdt Stv und Adj Stufe Rgt GST TID FDK für AS 5 neuernannte Wpl Seels UG Pers A FDK Mil Sich max. 19 AdA der Mil Sich mit beso Fkt UG Op und/oder beso Ausb Bedürfnissen FDK Kdt MP Det max. 19 angeh Kdt MP Det UG Op FDK Mil Sich Of Gs Vb 5 angehende Mil Sich Of Gs Vb UG Op FDK ACSD 5 alle AC Schutzof nach Bedarf UG Op FDK mil Az I und II 4 mil Az UG San FDK mil Psych 3 mil Psych alle 2 Jahre UG San FDK PPD max. 5 einget PPD Of nach Bedarf HEER FDK für Tamb Uof 5 Tamb Uof, Wm Anw nach 2 WK HEER
2. Trainingskurs (TK)/Umschulungskurs (UK)
2.1 TK TK für AC Lab Spez 5 AC Lab Spez UG Op TK Kata Hi Ausland max. 3 Spez Pool Ausland Kata Hi Rgt alle 2 Jahre UG Op TK für Pz Besatzung 3 BAKT
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL) TK Atemschutz 2 Ats Gt Träger BALOG TK Strahlenschutz 1 BALOG TK Chemieberater 2 BALOG TK Spr Tech 2 Spr Of Rttg Trp BALOG TK Dro Pil und NLO max. 5 Sub Of, Dro Pil und NLO LW TK Fsch Aufkl 5 Fsch Aufkl LW 2.2 UK UK Trp Hdwk max. 19 nach Bedarf bei Umrüstung BALOG
3. Einführungskurse (EinfK)
3.1 BAKT EinfK für mil Bergfhr 19 AdA aller Grade mit ziv Bergfhr BAKT Patent, die keine Geb Spez RS ab- solviert haben EinfK Law Absch D 5 AdA der A Law Abt 1 BAKT
3.2 BAUT EinfK Art+12 cm Mw SKdt 19 alle Of der Inf/MLT/Art/Fest, wel- BAUT che SKdt werden EinfK für SKdt Drohne 5 SKdt Art/Fest Trp, welche SKdt BAUT Drohne werden EinfK für C Wet Stel Gs Vb 12 BAUT EinfK Ustü Waf 3 neuernannte Br / Div Kdt BAUT EinfK für Art Nof 12 angeh Art Nof (Sub Of) BAUT EinfK für Of Fest Trp 12 neu bei den Fest Trp eingeteilte Of findet im TLG Fest Trp statt BAUT
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL) EinfK für Kdt Pz-, Fest Kp und Fest Br max. 5 neue Fkt Inhaber Ausb als Chef Eist Telematik BAUT Uem Kp EinfK Tc D Uof / Of 12 neu im Tc D eingeteilte Of und Uof BAUT EinfK Fach Of Uem Trp max. 5 neue Fkt Inhaber BAUT EinfK für EDV Spez max. 12 angehende EDV Spez BAUT EinfK für Krypt Spez max. 12 angehende Krypt Spez BAUT EinfK für Fhr Org max. 3 neue Fkt Inhaber BAUT 3.3 BALOG EinfK San D 19 zu den San Trp umgeteilte Sdt/Uof ohne Az, Zaz und Apot BALOG EinfK für Of Anw Trsp Trp 1/2 19 Of Anw Trsp Trp ohne AdA mit Führerausweis Kat III BALOG EinfK I für Mun Of 4 Of für Fkt Kdt oder DC im Bereich nur Vsg Fo BALOG Mun EinfK II für Mun Of 4 angeh Mun Of und C Vsg im ohne Vsg Bat BALOG Abt/Bat Stab EinfK III für Mun Of 4 angeh Mun Of und C Vsg in Rgt ohne Vsg Rgt BALOG Stäben EinfK IV für Stabseinhkdt 3 angeh Kdt Stabskp Vsg Rgt und für Kdt Stabs- bzw. Mun Kp in Zweitver- BALOG Mun Kp (Umschulung) wendung EinfK V für Vsg Zfhr 10 neu als Vsg Zfhr eingeteilte Of nur für Of, die keine Vsg Ausb in OS ab- BALOG solviert haben EinfK FUG 5 AdA aller Trp Gat mit FUG BALOG EinfK 1 Betrst Spez 12 neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG EinfK 2 Betrst Spez 12 neu in Betrst D eingeteilte AdA BALOG EinfK Gasta 5 AdA aller Trp Gat mit Gasta BALOG EinfK für Hdfhr 12 angehend Schutz- und Kata Hdfhr BALOG
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL) EinfK Sort Trümmer Ei 5 BALOG EinfK Rttg Trp 19 Of Anw anderer Trp Gat BALOG EinfK Of Ord 5 AdA aller Trp Gat BALOG EinfK Trp Hdwk 5 AdA aller Tp Gat BALOG 3.4 LW / BAALW EinfK neue Gst Of LW 2 neu ernannte Gst Of BAALW
3.5 Dienstzweige bzw. diverse Verwaltungsstellen
EinfK MP 12 angehende MP AdA der MP Det UG Op EinfK SDMP 12 angehende Of/Fachof der SDMP UG Op Det EinfK für AC Lab Spez 19 Sdt/Uof, die zum AC Lab Spez aus- vor der Einteilung als AC Lab Spez; ange- UG Op gebildet werden, sowie angehende hende Zfhr nach absolviertem TLG A AC Lab Zfhr ACSD EinfK für Mob Of 5 neu in Mob Fo eingeteilte Of vor der Versetzung zur Mob; ausnahmswei- UG Op se spätestens im 1. Einteilungsjahr EinfK Mob für Trp Kader 1 neue Trp Kdt, Chef Mob Det, AC UG Op Schutzof von Trp Kö und Einh Fw EinfK Ter D/Of Ter Stäbe 5 Of Ter Stäbe und Kdt Ter Stabskp vor der Versetzung zum Ter D UG Log EinfK Trsp Trp für MJ 1 Justiz Of/UR UG Log EinfK A Stab 5 neu im Führungsstab der Armee SCOS eingeteilte Of EinfK I PPD 4 angeh PPD Of HEER EinfK II PPD 19 angeh PPD Of HEER EinfK für Eisb Of 12 neu ernannte Eisb Of nur AdA, die eine OS für Eisb Of absol- MED viert haben
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II. FDT (ohne Erk/KVK/WK/TTK/ Tage Teilnehmer bzw. Anwärter Bemerkungen Zuständig AUD und Beso DL) EinfK für Eisb Of 5 neu im MED eingeteilte Of MED
4. Weitere FDT
Prakt D für Fpr 5 UG Pers A Prakt D Sport Of Gs Vb 24 Sport Of Gs Vb Gs Vb Mil SportK Gs Vb max. 12 angeh Sportleiter Einh Gs Vb Mil SportK qual Sportler max. 12 angeh Sportleiter Einh HEER Kampf GrundK 19 Sub Of Inf, MLT, Art, LW, G Trp, BAKT Fest Trp, FWK, Uem-, Vsg-, Rttg- Mat- und Trsp Trp nach Bedarf Pf Insp auf Mob PI 3 Vet Of BALOG GK Spr Tech für Rttg Trp 12 Sub Of Rttg Trp BALOG GK Rttg Tech 12 Sub Of Rttg BALOG GK Rttg Tech Atemschutz 5 Sub Of Rttg Trp BALOG GK Rttg Tech Schadenplatz 5 Sub Of Rttg Trp BALOG
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Anhang 6 (Art. 28 Abs. 3)
Zuständigkeit und Verfahren für das Aufgebot
1. Abschnitt: Eingabe der Daten ins PISA
Die Daten für das Aufgebot mit PISA werden wie folgt ins PISA eingegeben: a. Daten aus dem jährlichen Schultableau und aus dem jährlichen Kurstableau des VBS: von der Untergruppe Ausbildungsführung im Heer; b. Angaben im Einzelnen für den Marschbefehl:
1. bei Ausbildungsdiensten, ohne Ausbildungsdienst der Formationen:
von der Verwaltungseinheit, die für die Schule oder den Kurs zuständig ist,
2. bei Ausbildungsdienst der Formationen (ohne TTK):
vom Korpskontrollführer; c. Personendaten des Dienstvormerks und Daten des Dienstvormerk-Auftrages: von den Verwaltungseinheiten nach Abschnitt 2 Spalte Nr. 2.
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2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren
Spalte Nr.
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen der Personendaten ins PISA
1. Rekrutenschule als Rekrut eidg Rekruten Kt = Dv nach PISA mit MB für Rekruten Kt 1 Für Motf Rekr aller Trp Gat und Richtlinien UG Pers A1 Str Pol Rekr nach Richtlinien (inkl weibl Rekr) BALOG kt Rekruten Kt = Dv nach Richtli- nien UG Pers A 2. Vollendung Rekruten- eidg MDP: UG PersA2 = Dv PISA mit MB UG Pers A 2 Für Motf Rekr aller Trp Gat nach schule bei zweiteiligen kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF DvA BALOG Schulen wie zum Beispiel UG Pers A für Funktionen der Trans- porttruppen 3. Unteroffiziersschule eidg MDP:Vw St 3 = Dv PISA mit MB Vw St 3 Für Vrk u Trsp Uof Anw aller Trp
kt MDP: kt KKF = Dv Gat nach DvA BALOG
4 Bei UOS für Kü Chefs und Uem
bei Anwärtern der Infanterie und Rttg Trp: nach Richtlinien UG UOS für Büro Kpl: nach DvA UG bei Vrk u Trsp Uof Anw: nach DvA BALOG
4. TLG für Stabsadj und Spe- eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St
zialisten sowie Prakt D kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF für Tech Unteroffiziers- Vw St, die für die Ausbildung zu- anwärter ständig ist
5. Fourier-, Feldweibel- und eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St
Offiziersschule kt MDP: kt KKF = Dv; bei Anwär- kt KKF tern der Infanterie und Rttg Trp:
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen der Personendaten ins PISA nach DvA UG Pers A 6. Praktischer Dienst eidg MDP: Vw St5 = Dv PISA mit MB Vw St 5 Für Vrk u Trsp Uof aller Trp Gat
kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA kt KKF nach DvA BALOG Vw St oder des Kommandos, das 6 Bei Kpl Kü Chefs, Kpl Büro Uof, für die Schule zuständig ist6, für höh Uof und Of der Inf und Rttg Vrk u Trsp Uof nach DvA BALOG Trp nach DvA UG Pers A 7. Ausbildungsdienst für eidg MDP: Vw St = Dv PISA mit MB Vw St 7 bei Offizieren der Infanterie und Offiziere nach ADV sowie kt MDP: kt KKF = Dv7 nach DvA kt KKF Rttg Trp nach DvA UG Pers A, für der Truppenkörper mit Vw St, die für die Ausbildung zu- Schulen des BAKT und BALOG Vorbehalt der MFV und ständig ist: bei FLG I der Div VRKD durch Kdo Gs Vb = Dv 8. Ausbildungsdienst für eidg MDP: Kdo GS Vb = Dv PISA mit MB Kommandos der Grossen Offiziere in Übungen und kt MDP: Kdo Gs Vb = Dv Verbände Kursen der Grossen Ver- bände nach ADV 9. Besondere Dienstleistun- eidg MDP: Vw St = Dv PISA oder eidg KKF, bzw.kt Vw St, kt KKF, Kommandos gen nach ADV kt MDP: kt KKF = Dv KKF oder Kommando der der Grossen Verbände Grossen Verbände mit MB, evtl. bei gewissen Diensten: von ihnen erstellt 10. Ausbildungsdienst der aus PISA sowie eidg und kt KKF PISA oder in Einzelfällen Truppenkommandanten Die MB werden den Truppenkom- Formationen nach Angaben der Truppenkom- eidg bzw. Kt KKF mit MB, und in Einzelfällen eidg. mandanten von der Hauptabteilung mandanten von ihnen erstellt bzw. Kt KKF Informatik des VBS über den Korpskontrollführer zugestellt
11. TTK Kdo Gs Vb = Dv PISA mit MB Kdo Gs Vb
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Art des Dienstes Zuständig zur Eingabe Art des Vollzuges Versand der MB Bemerkungen der Personendaten ins PISA
12. Unterhalts- und Betriebs- eidg MDP: Vw St = Dv Vw St, eidg und KKF mit Vw St, eidg und kt KKF, die personal in Schulen und kt MDP: kt KKF = Dv MB, von ihnen erstellt die MB ausstellen Kursen, ohne Angehörige der Personalreserve nach Ziffer 16 13. Umschulungskurse und eidg MDP: Vw St = Dv PISA, Vw St oder eidg KKF Vw St oder eidg bzw. Kt Fachdienste der BA kt MDP: kt KKF = Dv nach DvA bzw. kt KKF mit MB, von ih- KKF Vw St, die für die Umschulungs- nen erstellt oder Fachdienstkurse zuständig ist 14. Erkundung eidg MDP: Vw St = Dv PISA, eidg bzw. Kt KKF so- Vw St, eidg und kt KKF so- kt MDP: kt KKF = Dv nach Anga- wieTruppenkommandanten wie Truppenkommandanten, ben der Truppenkommandanten mit MB, von ihnen erstellt die die MB ausstellen 15. Ausbildungsdienste, die Vw St, eidg und kt KKF sowie Vw St, eidg und kt KKF so- nicht unter die Ziffern 1–13 Truppenkommandanten mit wie Truppenkommandanten, fallen MB, von ihnen erstellt die die MB ausstellen
16. Dienstleistungen von An- eidg MDP: KKF = Dv PISA mit MB KKF
gehörigen der Personalre- serve, ohne Ziffern 3–15
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Anhang 7 (Art. 46 Abs. 1 und 48 Abs. 1)
Verfahren und Zuständigkeiten für die Dienstverschiebung und die Dienstvorausleistung
Spalte Nr.
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
1. Rekrutenschule Rekrut Kanton eidg Rekruten: UG Pers A Kanton 2) UG Pers A 1) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat als Rekrut erlässt Richtlinien1 Kanton 2) UG Pers A nach Richtlinien BALOG kt Rekruten: UG Pers A 2) Für weibliche Rekruten im Einver- erlässt Richtlinien 1) nehmen mit Dst FDA 2. Vollendung Militärdienst- eidg MDP: UG UG Pers A3) Kanton 3) Für Vrk u Trsp Rekr aller Trp Gat Rekrutenschule pflichtige Pers A nach Richtlinien BALOG bei zweiteiligen Schulen kt MDP: Kt Kt 3) nach Richtli- UG Pers A nien UG Pers A 3. Unteroffiziers- Unteroffiziers- eidg MDP: Für Vrk u Trsp Uof Vw St Kanton/BA bzw. Bei Kü Chefs Anw und Vrk u Trsp schule anwärter Vw St Anw aller Trp Gat nach Schulkdo Uof Anw aller Trp Gat Kopie an Richtlinien BALOG BALOG kt MDP: Kt Vw St, die für die Schule Kt, ohne Küchen- Vw St, die für die 4) Bei Kü Chefs und Büro Uof Anw zuständig ist, erlässt chef- und Büro- Schule zuständig ist der Inf und Rttg Trp: Entscheid UG Richtlinien; Für Vrk u Uof-Anwärter BA bzw. Schulkdo Pers A, bei Wiedererwägungsgesu- Trsp Uof Anw aller Trp der Infanterie und chen, Einvernehmen mit Kt; Kopie Gat nach Richtlinien der Rttg Trp 4) Entscheid an Kt und BALOG BALOG
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
4. TLG für Stabsadj Militärdienst- eidg MDP: Vw Vw St 5) Kanton 5) Für Stabsadj im Einvernehmen und für Spezialis- pflichtige St BA bzw. Schulkdo mit Kdt Gs Vb oder der ihm gleich- ten sowie Prakt D gestellte Vorgesetzte für Tech Unterof- fiziere kt MDP: Kt Vw St, die für die Kt 5) Vw St, die für die Ausbildung zuständig ist Ausbildung zustän- dig ist BA bzw. Schulkdo 5. Praktischer Korporal eidg MDP: Bei Vrk u Trsp Kpl aller Vw St Kanton/ Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie Dienst als Kor- Vw St Trp Gat nach Richtlinien BA bzw. Schulkdo an BALOG poral BALOG kt MDP: Kt Vw St, die für den Prakt Kt, ohne Küchen- Vw St, die für den 6) Bei Kü Chefs und Büro Uof der Inf Dienst zuständig ist; bei chef- und Büro- Praktischen Dienst und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, Vrk u Trsp Kpl aller Trp Uof-Anwärter zuständig ist bei Wiedererwägungsgesuchen, im Gat nach Richtlinien der Infanterie und BA/Schulkdo Einvernehmen mit Kt. Kopie Ent- BALOG der Rttg Trp 6) scheid an Kt und BALOG. Bei Vrk u Trsp Kpl Kopie an BALOG 6. Fourierschule Fourieran- eidg MDP: Vw St Kanton 7) Bei Anw der Inf und Rttg Trp: wärter Vw St Kt, ohne Anwärter Vw St Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- kt MDP: Kt der Infanterie und wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 7) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und BALOG
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
7. Praktischer Fourier eidg MDP: Vw St Kanton / BA bzw. 8) Bei Four der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Fourier Vw St Kt, ohne Fouriere Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- kt MDP: Kt der Infanterie und BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 8) mit Kt Kopie Entscheid an Kt und BA bzw. Schulkdo 8. Feldweibel- Einheitsfeld- eidg MDP: Vw St Kanton 9) Bei Anw der Inf und der Rttg Trp: schule weibelanwärter Vw St Kt, ohne Anwärter Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- kt MDP: Kt der Infanterie und wägungsgesuchen, im Einvernehmen der Rttg Trp 9) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt 9. Praktischer Einheitsfeld- eidg MDP: Vw St Kanton / BA bzw. 10) Bei Fw der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Feld- weibel Vw St Kt, ohne Feldwei- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- weibel kt MDP: Kt bel der Infanterie BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen und der Rttg Trp10) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und BA bzw. Schulkdo 10. Offiziersschule Offiziersan- eidg MDP: BA bei Versetzung des Vw St, nach Zuge- Vw St 11) Bei Offiziersanwärtern der Inf wärter Vw St Anwärters, in Form von hörigkeit des An- Kanton, ohne kt und Rttg Trp: Entscheid UG Pers A, kt MDP: Kt Anhören wärters als Leut- MDP BA bzw. bei Wiedererwägungsgesuchen, im Kt, bei Versetzung des nant 11) Schulkdo Einvernehmen mit Kt Anw, in Form von BA bzw. Schulkdo Anhören 11. Praktischer Offizier eidg Of:Vw St Vw St Kanton/BA/ 12) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Leut- kt Of: Kt Kt, ohne Of Infan- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- nant terie und Rttg BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen Trp12) mit Kt; Kopie Entscheid an Kt und
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
12. Praktischer Offizier eidg Of: Vw St Vw St Kanton/BA/ 13) Bei Of der Inf und der Rttg Trp: Dienst als Ober- kt Of: Kt Kt, ohne Of Infan- Schulkdo Entscheid UG Pers A, bei Wiederer- leutnant für die terie und der Rttg BA bzw. Schulkdo wägungsgesuchen, im Einvernehmen Beförderung zum Trp 13) mit dem Kt; Kopie Entscheid an Kt Hauptmann als und BA bzw. Schulkdo Kdt 13. Ausbildungs- Militärdienst- eidg MDP: Vw Verwaltungseinheiten Vw St Kanton, ohne kt 14) Bei Angehörigen der Inf und Rttg dienst für Offi- pflichtige St oder Kommandos, die MDP Trp: Einverständnis UG Pers A ziere nach ADV, kt MDP: Kt die Dienste durchführen, Kt 14) Verwaltungseinheit, MFV und VRKD werden bei Notwendig- bzw. Kdo, die bzw. oder der Gesamt- keit angehört das die Dienste verteidigung mit durchführt Vorbehalt der Ziffern 12, 13, 15,
16 und 17 sowie
Prakt D oder TLG nach ADV und der Truppenkörper 14. Ausbildungs- Militärdienst- Kdo des Gros- eidg MDP: Vw St Kdo Grosser Ver- eidg MDP: Vw St dienst für Offi- pflichtige sen Verbandes kt MDP: Kt band, dem der oder und eidg Korpskon- ziere in Übungen die Angehörige trollführer Kanton und Kursen nach der Armee ange- ADV der Grossen hört Verbände
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
15. Besondere Militärdienst- Verwaltungseinh Verwaltungsein- eidg MDP: Vw St
Dienstleistungen pflichtige eit oder Kdo, die heit oder Kdo, die und eidg Korpskon- nach ADV bzw. das den bzw. das den trollführer Marschbefehl Marschbefehl kt MDP: Kt ausgestellt hat ausgestellt hat 16. Ausbildungs- Soldaten, eidg MDP: eidg Kommandant Eintei- eidg Korpskon- Kommandant Ein- dienst der Gefreite, Unter- Korpskon- lungsformation: Begut- trollführer teilungsformation Formationen offiziere trollführer achtung in der Regel bei Kt Kanton bei eidg MDP kt MDP: Kt Unteroffizieren und Kommandant der Spezialisten Formation, mit der die Militärdienst- pflichtigen den Dienst hätten leisten sollen Offiziere eidg Of: Vw Kommandostellen, die Vw St Vorgesetzte Kom- St auf dem dem Offizier vorgesetzt Kt mandostellen auf dem Dienstweg sind: Begutachtung Dienstweg Kanton kt OF: Kt auf dem Dienstweg
17. TTK Offiziere Kdo Gs Vb Vorgesetzte Kdt: Begut- Kdo Gs Vb vorgesetzte Kdo
a d Dw achtung Stellen/evtl. Kanton
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Art des Dienstes Gesuchsteller Empfänger Mitwirkende Stelle Entscheid Empfänger Kopie oder Bemerkungen des Gesuches Protokollmeldung PISA über Entscheid «Verschiebung»
18. Ausbildungs- Soldaten, eidg MDP: Verwaltungseinheit Vw St Kommandant Ein-
dienst der For- Gefreite, Vw St oder Kdo, bei der bzw. Kt teilungsformation mationen, die Unteroffiziere kt MDP: Kt dem der Dienst Kanton bei eidg MDP nicht in Forma- zu leisten wäre, wird Vw St Offiziere eidg Of: Verwaltungseinheit tionen geleistet angehört Kt werden, wie Um- kt Of: Kt Vw St bzw. Kdo, bei der schulungskurse bzw. dem der Dienst und Fachdienst- hätte geleistet werden kurse, oder als sollen Dienstpersonal Vorgesetzte Kom- in Schulen mandostellen auf dem und Kursen Dienstweg Kanton bei eidg Of Verwaltungseinheit bzw. Kdo, bei der bzw. dem der Dienst hätte geleistet werden sollen
19. Dienstleistung MDP KKF KKF Vw St
im Rahmen der BA Pers Res