AS 1999 292
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Änderung vom 7. Dezember 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Anhänge 1–3 der Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirtschaft werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 1, 4. und 6. Strich – natürliche Mikroorganismen wie z.B. Bacillus thuringiensis, Granulosis virus und insektenpathogene Pilze (keine gentechnisch veränderten Organismen) sowie deren Folgeprodukte – Aufgehoben
Anhang 2 Ziff. 2.1., 3., 7. und 16. Linie Betrifft nur den französischen Text
Anhang 2 Ziff. 4
4. Substrate für die Pilzproduktion
Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
4.1 Stallmist und tierische Exkremente Aus Biobetrieben.
4.2 Folgende Substrate, die nicht aus
Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile2, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist: Stallmist Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden.
1 SR 910.181
2 Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser
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Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 1999
Getrockneter Stallmist und Tierarten müssen angegeben werden. getrockneter Geflügelmist Kompost aus tierischen Exkrementen, Tierarten müssen angegeben werden. einschliesslich Geflügelmist und kompostierter Stallmist Flüssige tierische Exkremente Verwendung nach kontrollierter (Gülle, Jauche) Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.
4.3 Weitere Erzeugnisse landwirt- Aus Biobetrieben.
schaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh)
4.4 Torf, Holz Nicht chemisch behandelt.
4.5 Erzeugnisse mineralischen Ursprungs Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs.
4.6 Wasser, Erde
Anhang 3 Teil A, A.2. A.2. Wasser und Salz Trinkwasser Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid, einschliesslich der gebräuchlichen Rieselhilfsmittel), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.
Anhang 3 Teil A, A.4. A.4. Mineralien (einschliesslich Spurenelemente) und Vitamine Diese Stoffe sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei Lebensmitteln nach Artikel 183 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19953 (LMV), denen Mineralien oder Vitamine zugegeben werden, entscheidet das Bundesamt für Gesundheit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 168 LMV, inwieweit diese mit einem Hinweis auf den biologischen Landbau versehen werden dürfen. Es hört vorgängig das Bundesamt für Landwirtschaft an.
Anhang 3 Teil A, A.5. A.5. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen Diese Stoffe sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.
Anhang 3 Teil B In der Tabelle wird die Bezeichnung «Eiweissalbumin» durch «Ovalbumin» ersetzt.
3 SR 817.02
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Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 1999
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
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