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AS 1999 3007

Verordnung (1/99) über die Ein- und Durchfuhr von Haushunden und Hauskatzen aus Malaysia

Verordnung (1/99) über die Ein- und Durchfuhr von Haushunden und Hauskatzen aus Malaysia

vom 9. September 1999

Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 20. April 19882 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), verordnet:

Art. 1 Bewilligung und grenztierärztliche Untersuchung Abweichend von den Artikeln 25 Absatz 1 Buchstabe a und 59 Absatz 5 Buch- stabe b EDAV sind für die Ein- und Durchfuhr von Haushunden und Hauskatzen aus Malaysia eine Bewilligung und eine grenztierärztliche Untersuchung erforder- lich.

Art. 2 Voraussetzungen der Bewilligung Das Bundesamt für Veterinärwesen erteilt die Bewilligung, wenn zusätzlich zum Tollwutzeugnis (Art. 30 EDAV) in einem amtstierärztlichen Zeugnis nachgewiesen wird, dass die Tiere: a. in den letzten 60 Tagen vor der Ausfuhr nicht mit Schweinen in Berührung gekommen sind; b. nicht in Betrieben gehalten wurden, in denen in den letzten 60 Tagen Fälle der Nipah-Krankheit nachgewiesen wurden; c. in einem von den zuständigen Behörden für Nipah-Antikörpertests zugelas- senen Laboratorium einem Serumneutralisationstest unterzogen wurden. Der Test muss anhand einer höchstens 14 Tage vor der Ausfuhr entnommenen Blutprobe erfolgt sein und einen negativen Befund ergeben haben.

Art. 3 Massnahmen Der Grenztierarzt weist Tiere, für die weder eine Ein- oder Durchfuhrbewilligung noch die für deren Erteilung erforderlichen Zeugnisse vorgewiesen werden können, zurück. Ist eine Rückführung nicht möglich, sind die Tiere zu beschlagnahmen und einzuziehen (Art. 22 ff. EDAV).

SR 916.443.46

1999-5107 3007

Ein- und Durchfuhr von Haushunden und Hauskatzen aus Malaysia AS 1999

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. September 1999 in Kraft.

9. September 1999 Bundesamt für Veterinärwesen Der Direktor: Kihm

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