AS 1999 303
Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes
Verordnung über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 6. Juli 19831 über die Pflichtlagerhaltung von Zucker
Art. 1 Abs. 4
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
2. Verordnung vom 6. Juli 19832 über die Pflichtlagerhaltung von Reis zu
Speisezwecken
Art. 1 Abs. 4
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
3. Verordnung vom 6. Juli 19833 über die Pflichtlagerhaltung von Speiseölen
und Speisefetten sowie ihrer Rohstoffe und Halbfabrikate
Ingress gestützt auf die Artikel 8, 27, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes 4,
Art. 1 Abs. 4 und 5
4 Warenmengen bis 20 kg brutto oder 20 Liter können ohne Bewilligung eingeführt
werden.
5 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
1998-0194 303
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
4. Verordnung vom 6. Juli 19835 über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee
Art. 1 Abs. 4
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
5. Verordnung vom 6. Juli 19836 über die Pflichtlagerhaltung von Kakaobohnen
und Kakaobutter
Art. 1 Abs. 4
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
6. Verordnung vom 6. Juli 19837 über die Pflichtlagerhaltung von Sämereien
und Saatwicken
Art. 1 Abs. 4
4 Im Reisenden- und Grenzverkehr sind Waren für den privaten Bedarf von der Be-
willigung ausgenommen.
7. Verordnung vom 18. Oktober 19958 über die Berechnung der beweglichen
Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Art. 6 Bst. d Als inländische Grundstoffpreise gelten bei: d. Frischkartoffeln: der vom Bundesamt für Landwirtschaft ermittelte Durch- schnittspreis für unsortierte inländische Kartoffeln zur Herstellung von Kartof- felmehl für die menschliche Ernährung;
8. Lebensmittelverordnung vom 1. März 19959
Art. 367 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
1 Weine werden in drei Kategorien eingeteilt:
a. Kategorie 1: Weine mit Ursprungsbezeichnung oder kontrollierter Ursprungs- bezeichnung;
5 SR 531.215.14 6 SR 531.215.15 7 SR 531.215.21 8 SR 632.111.722 9 SR 817.02
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
2 Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Kategorie ent-
sprechenden Traubenmoste nach Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes10 verwendet werden.
Art. 372 Abs. 2
2 Wein der Kategorie 2 muss auf der Hauptetikette die Sachbezeichnung «Tafel-
wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Als Sachbezeichnung zulässig ist ebenfalls «Landwein», ergänzt durch die Angabe der geographischen Herkunft, wenn die Traubenproduktion einer Mengenbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 3 der Weinverordnung vom 7. Dezember 199811 unterstellt ist.
9. Verordnung vom 28. Mai 199712 über die Kontrolle des Handels mit Wein
Ingress gestützt auf die Artikel 68 Absatz 3, 69, 177 Absatz 1 und 180 Absatz 3 des Land- wirtschaftsgesetzes13,
Art. 1 Abs. 3
3 Als Handel gelten die Tätigkeiten und als Wein gelten die Weinwirtschaftspro-
dukte nach Artikel 67 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes.
Art. 9 Bst. c Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgaben: c. bei der Feststellung eines Vergehens nach Artikel 172 Absatz 1 des Landwirt- schaftsgesetzes beim zuständigen Kanton den Strafantrag zu stellen;
Art. 9a Gebühren Die Geschäftsstelle kann für ihre Tätigkeit Gebühren erheben.
10. Verordnung vom 28. Mai 199714 über den Schutz von Ursprungsbezeich-
nungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und 16 des Landwirtschafts- gesetzes15,
10 SR 910.1; AS 1998 3033 11 SR 916.140; AS 1999 86 12 SR 817.421 13 SR 910.1; AS 1998 3033 14 SR 910.12 15 SR 910.1; AS 1998 3033
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
Art. 7 Bst. c und e Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben: c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigen- schaften; e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen;
Art. 15 Aufgehoben
Art. 18 Abs. 2
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Mindestanforderungen
an die Kontrolle fest.
Art. 25 Betrifft nur den französischen Text
Anhang Aufgehoben
11. Verordnung vom 13. Dezember 199316 über die landwirtschaftliche
Berufsbildung
Ingress gestützt auf die Artikel 128 Absatz 6, 132 Absatz 3, 134 Absatz 3, 137 Absatz 1,
138 Absatz 2 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes17 ,
Art. 2 Zuständigkeit Soweit das LwG oder diese Verordnung sie nicht dem Volkswirtschaftsdepartement (Departement) oder dem Bundesrat vorbehalten, obliegen die dem Bund zugewiese- nen Aufgaben folgenden Bundesämtern: a. Aufgaben im Sinne der Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, 44, 45, 46, 54 und 55 dem Bundesamt für Landwirtschaft; b. alle übrigen Aufgaben dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Träger der Berufsbildung erfüllen neben den in Artikel 119 des LwG genann-
ten namentlich folgende Aufgaben: ...
16 SR 915.1 17 SR 910.1; AS 1998 3033
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
4. Abschnitt: Anlehre
Für die Anlehre gelten die Artikel 40–42 der Verordnung vom 7. November 197918 über die Berufsbildung.
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1,2 Einleitungssatz, 3, 4 und 6 Technikerschulen
1 Die Technikerschulen bereiten auf die Übernahme anspruchsvoller technischer
Aufgaben oder Führungsfunktionen im Produktions- und Dienstleistungsbereich der Landwirtschaft und in verwandten Gebieten vor, indem sie die berufliche Ausbil- dung erweitern und vertiefen sowie die Allgemeinbildung fördern.
2 Die Technikerausbildung umfasst namentlich die folgenden Ausbildungsrichtun-
gen: ...
3 Aufgehoben
4 Für die Anerkennung, die Unterrichtsfächer, den Studienumfang, die Lehrmittel,
die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Aufnahme- und Promotionsbedingungen sowie die Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen des Departementes über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Technikerschulen.
6 Aufgehoben
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 2 Anforderungen an Lehrkräfte für Technikerschulen
2 Aufgehoben
7. Kapitel: Berufsbildungsforschung (Art. 56)
Aufgehoben
Art. 63 Abs. 1 Bst. c, 2 Bst. c und 3 Bst. b Einleitung
1 Der Beitragssatz beträgt in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
c. für Technikerschulen 50 Prozent.
2 Anrechenbar sind:
c. Aufgehoben
3 Die Besoldungen der Lehrkräfte werden voll angerechnet, wenn diese ganzjährig
pro Woche mindestens folgende Anzahl Unterrichtslektionen erteilen: b. an Technikerschulen: ...
18 SR 412.101
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
Art. 65 Abs. 1 Bst. b
1 Der Beitragssatz beträgt in Prozenten der anrechenbaren Kosten:
b. für Aufwendungen im Berggebiet nach Viehwirtschaftskataster und im angren- zenden Zuchtgebiet 40 bis 65 Prozent;
Art. 68 Aufgehoben
12. Allgemeine Verordnung vom 16. Juni 198619 zum Getreidegesetz
Ingress gestützt auf die Artikel 16ter, 43 und 68 Absatz 1 des Getreidegesetzes vom 20. März 195920 und Artikel 24 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes21,
Art. 40 Aufgehoben
Art. 71 Abs. 6 6 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199822.
Art. 72 Abs. 1 1 Die Zollansätze sind im Anhang 1, Teil 1a Einfuhrtarif des Generaltarifs23 oder in Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199824 festgelegt.
Art. 75 Abs. 2 und 5
2 Wer Brotgetreide einführen will, braucht eine Generaleinfuhrbewilligung der
Treuhandstelle der Schweizerischen Pflichtlagerhalter (TSG), die im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft handelt. Die Generaleinfuhrbewilligung ist unbefri- stet gültig. Das Verfahren richtet sich im übrigen nach den Artikeln 1 und 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199825.
5 Im übrigen gelten die Artikel 1–9, 22 und 33 der Agrareinfuhrverordnung vom
7. Dezember 1998
19 SR 916.111.01 20 SR 916.111.0 21 SR 910.1; AS 1998 3033 22 SR 916.01 AS 1998 3125
23 SR 632.10, Anhang
24 SR 916.01 AS 1998 3125 25 SR 916.01 AS 1998 3125
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
Aufgehoben
1 Die Zollkontingente sind im Anhang 2 Zollkontingente des Generaltarifs26 oder in Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 199827 festgelegt.
Aufgehoben
13. Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung vom 26. Januar 199428
Ingress gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirt- schaftsgesetzes29,
14. Düngerverordnung vom 26. Januar 199430
Ingress gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirtschaftsgeset- auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198332 und auf die Artikel 9 und 27 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 33,
Art. 19 Abs. 2
2 Werden über einen Dünger unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder
Tatsachen verschwiegen, so dass die Käufer über die Natur, die Zusammensetzung, den Gehalt oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden können, kann die Forschungsanstalt die gemachten Angaben nach Artikel 165 des Landwirt- schaftsgesetzes berichtigen.
Art. 23 Abs. 3
3 Die Forschungsanstalt bezieht für ihre Amtshandlungen die in der Verordnung
vom 17. Juni 199634 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten festgelegten Gebühren.
26 SR 632.10, Anhang
27 SR 916.01 AS 1998 3125 28 SR 916.161 29 SR 910.1; AS 1998 3033 30 SR 916.171 31 SR 910.1; AS 1998 3033 32 SR 814.01 33 SR 814.20 34 SR 426.19
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
15. Verordnung vom 5. März 196235 über Pflanzenschutz
Ingress gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153 und 177 des Landwirtschaftsge- setzes36 und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197437 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,
Art. 10 Neue Schädlinge und Krankheiten Bei neuauftretenden, besonders gefährlichen Schädlingen und Krankheiten kann das Bundesamt für Landwirtschaft vorsorgliche Massnahmen anordnen, bevor die Be- kämpfung nach Artikel 153 des Landwirtschaftsgesetzes obligatorisch erklärt wird. Die Kantonalen Pflanzenschutzdienste sind zur Mitwirkung verpflichtet. Allgemein verpflichtende Anordnungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bedürfen sobald als möglich einer Bestätigung durch den Bundesrat.
Art. 26 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 3 3 Eine ausserordentliche Situation im Sinne von Artikel 155 des Landwirtschaftsge- setzes liegt insbesondere vor, wenn neue Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten auf- treten.
Art. 40 Abs. 2 und 41 Aufgehoben
16. Bundesratsbeschluss vom 5. März 196238 über die Bekämpfung des
Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden
Ingress gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 153 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes39,
Art. 13 Aufgehoben
35 SR 916.20 36 SR 910.1; AS 1998 3033 37 SR 611.010 38 SR 916.21 39 SR 910.1; AS 1998 3033
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
Art. 15 Vollzug Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diesen Beschluss, soweit dieser nichts anderes vorschreibt.
17. Verordnung vom 28. April 198240 über die Bekämpfung der San-José-
Schildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen
Ingress gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153 und 177 des Landwirtschaftsge- setzes41,
Art. 19 Abs. 3 3 Das Departement erlässt Richtlinien für die Festsetzung der Abfindungen, die nach Artikel 156 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes für Schäden im Innern des Landes ausgerichtet werden.
Art. 20 und 21 Aufgehoben
18. Futtermittel-Verordnung vom 26. Januar 199442
Ingress, erstes Alinea gestützt auf die Artikel 160 Absätze 1–5, 161 und 177 des Landwirtschaftsge- setzes43, ...
Gliederungstitel vor Art. 28
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 28a Übergangsbestimmung Antimikrobielle Leistungsförderer, die nach bisherigem Recht bewilligt worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1999 in Verkehr gebracht oder verwendet wer- den.
40 SR 916.22 41 SR 910.1; AS 1998 3033 42 SR 916.307 43 SR 910.1; AS 1998 3033
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
19. Verordnung vom 20. April 198844 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von
Tieren und Tierprodukten
Ingress, einfügen nach drittem Alinea Artikel 146 des Landwirtschaftsgesetzes45,
Art. 26a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung Alle Zuchttiere der Rinder-, Equiden-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der definitiven Einfuhr von einer Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20 der Tierzuchtverordnung vom 7. Dezember 199846 begleitet sein.
Art. 49a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen von Zuchttieren der Rinder-, Equi- den-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung müssen bei der Einfuhr von einer Ab- stammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 21 oder 22 der Tierzuchtverord- nung vom 7. Dezember 199847 begleitet sein.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10079
44 SR 916.443.11 45 SR 910.1; AS 1998 3033 46 SR 916.310; AS 1999 95 47 SR 916.310; AS 1999 95
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 1999
Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.