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Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)

Bundesbeschluss über Massnahmen zur Verbesserung des Lehrstellenangebotes und zur Entwicklung der Berufsbildung (Lehrstellenbeschluss II)

vom 18. Juni 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31quinquies und Artikel 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 22. Januar 1999 1 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. März 19992, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund leistet Beiträge an Massnahmen, welche:

a. das Lehrstellenangebot erhöhen und strukturelle Probleme auf dem Lehr- stellenmarkt lindern; b. die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann fördern; c. neue Formen der Zusammenarbeit in der Berufsbildung erproben; d. Reformen im Übergang zum revidierten Berufsbildungsgesetz vorbereiten.

2 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) kann Kantone,

Berufsverbände, andere geeignete Institutionen und Private mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne von Artikel 2 beauftragen.

Art. 2 Unterstützte Vorhaben

1 Die Beiträge können ausgerichtet werden für:

a. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in anspruchsvollen Berei- chen, in denen ein Fachkräftebedarf bereits besteht oder sich abzeichnet, insbesondere im Hightech-Bereich sowie in anspruchsvollen Bereichen des Dienstleistungssektors; b. die Erschliessung von Ausbildungsmöglichkeiten in Bereichen mit über- wiegend praktischen Tätigkeiten, insbesondere durch die Schaffung von

SR 412.100.4

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Lehrstellenbeschluss II AS 1999

Überbrückungsmassnahmen und die Förderung neuer Berufe, die eine Wei- terentwicklung ermöglichen; c. besondere Ausbildungsangebote und das Lehrstellenmarketing sowie Sensi- bilisierungsprojekte für die Berufswahl zu Gunsten von Frauen; d. weitere Massnahmen für die Verbesserung des Lehrstellenmarktes und zur Erleichterung der Reform der Berufsbildung (z. B. für Analysen und Studien zur Optimierung der Datenlage in der Berufsbildung, für gezielte Informa- tionskampagnen sowie für Pilotprojekte). 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei kann er von den Beitragssät- zen nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 3 über die Berufsbil- dung abweichen.

Art. 3 Beitragsberechtigte

1 Beiträge können ausgerichtet werden an Kantone, Berufsverbände, andere geeig-

nete Institutionen und an Beauftrage des Bundesamtes.

2 Wo der Bund Aufträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 erteilt, kann er die Ge-

samtheit der Kosten übernehmen.

3 Das Bundesamt kann für die Durchführung von Massnahmen Leistungsvereinba-

rungen abschliessen.

Art. 4 Voraussetzungen

1 Die mit Beiträgen unterstützten Bildungsveranstaltungen müssen allen Personen

offen stehen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich Alter und Vorbildung erfül- len.

2 Massnahmen, die durch Beiträge unterstützt werden, sind zu evaluieren.

3 Die Projekte haben den Grundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann von der

Planung bis zur Durchführung zu berücksichtigen.

Art. 5 Finanzierung Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss für die Finanzie- rung der Beiträge einen befristeten Verpflichtungskredit.

2. Abschnitt: Verfahren und Rechtspflege

Art. 6 Einreichung von Beitragsgesuchen

1 Beitragsgesuche sind mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen kantonalen

Behörde einzureichen. Diese leitet sie mit ihrem Antrag an das Bundesamt weiter.

3 SR 412.10

Lehrstellenbeschluss II AS 1999

2 Beitragsgesuche von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse sowie

wichtige Pilotprojekte werden direkt beim Bundesamt eingereicht.

Art. 7 Auszahlung Beiträge werden bis spätestens 31. Dezember 2004 ausbezahlt.

Art. 8 Rechtspflege Verfügungen des Bundesamtes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommis- sion EVD; diese entscheidet endgültig.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht diesen Beschluss, soweit nicht die Kantone dafür zustän- dig sind.

2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften.

3 Die Massnahmen des Bundes gehen vollständig zu Lasten des Kredites nach Arti-

kel 5.

Art. 10 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer 1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referen- dum. 2 Er gilt ab dem 1. Januar 2000 und tritt ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung ausser Kraft.

Nationalrat, 18. Juni 1999 Ständerat, 18. Juni 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Lehrstellenbeschluss II AS 1999

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abge- laufen.4 2 Er tritt nach Artikel 10 Absatz 2 am 1. Januar 2000 in Kraft und wird ein Jahr nach Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes über die Berufsbildung ausser Kraft ge- setzt.

8. Oktober 1999 Bundeskanzlei

4 BBl 1999 5115

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