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AS 1999 3472

Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren

Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren

vom 17. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetzes (RVOG)1 sowie in Ausführung von Artikel 30 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsor- ganisationsverordnung2, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung legt fest, in welchem zeitlichen Rahmen ein Gesuch in einem

erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundes zu behandeln ist. 2 Ein wirtschaftsrechtliches Verfahren nach dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit a. eine Zustimmung erteilen muss; b. besondere wirtschaftliche Rechte gewährt; c. die Befolgung gewisser staatlicher Regelungen freistellt.

3 Bestimmungen über die Beachtung von Fristen in andern Erlassen des Bundes-

rechts gehen dieser Verordnung vor. Namentlich betrifft dies Regelungen in Ausfüh- rung von Artikel 62c RVOG.

Art. 2 Grundsätze

1 Die mit der Gesuchsbehandlung betraute Behörde behandelt jedes Gesuch so rasch

als möglich.

2 Die Behörde sichtet das Gesuch bei seinem Eingang. Sie bestätigt der gesuch-

stellenden Person innert Tagen das Datum des Eingangs und teilt ihr bei dieser Ge- legenheit offensichtliche Mängel in ihren Gesuchsunterlagen mit. 3 Sind gleichzeitig mehrere Gesuche zu bearbeiten, so kann die Behörde eine Prio- ritätenordnung aufstellen. Dabei trägt sie den besonderen Verhältnissen der Ein- zelfälle Rechnung. Sie berücksichtigt namentlich eine besondere Situation bei ein- zelnen gesuchstellenden Personen, die Dringlichkeit des Anliegens und die Konkur- renzverhältnisse.

SR 172.010.14

3472 1999-5819

Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen AS 1999 wirtschaftsrechtlichen Verfahren

Art. 3 Ordnungsfristen

1 Die Behörde trifft ihren Entscheid in der Regel:

a. über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Stunden erfordern: innert Tagen; b. über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Tagen erfordern: innert Wochen; c. über Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern: innert eines Zeitraums, welcher der gesuchstellenden Person möglichst umgehend, spätestens jedoch nach drei Monaten, mitzu- teilen ist.

2 Gegebenheiten, die sich aus dem Gegenstand des Gesuches ergeben, wie z. B.

Verderblichkeit der Ware, Bindung der Projektausführung an klimatische Voraus- setzungen oder Vegetationsperioden, sind bei der Gesuchsbehandlung in jedem Fall zu berücksichtigen. 3 Die Behörde gibt die Ordnungsfristen für die von ihr durchgeführten Verfahren in geeigneter Weise bekannt. 4 Wird eine Ordnungsfrist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so kann die gesuchstel- lende Person von der Behörde verlangen, dass sie die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu er- warten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, nicht nachgekommen ist.

Art. 4 Einholen von Stellungnahmen Dritter 1 Sind vor dem Entscheid über ein Gesuch Stellungnahmen Dritter einzuholen, so ist diesen für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Diese Fristen treten zu den Behandlungsfristen nach Artikel 3 Absatz 1 hinzu. 2 Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Behörde die gesetzte Frist ohne Frist- verlängerungsgesuch verstreichen und nutzt sie auch eine Nachfrist nicht, so ent- scheidet die zuständige Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme, falls ihr der Sachverhalt auch ohne diese Stellungnahme als hinreichend abgeklärt erscheint und die Zustimmung der andern Behörde nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. 3 Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Privatperson die gesetzte Frist verstrei- chen, so fordert die Behörde sie mit eingeschriebenem Brief auf, ihre Stellungnahme umgehend einzureichen, auf eine Stellungnahme förmlich zu verzichten oder ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Unterbleibt innert einer Woche eine Antwort, so entscheidet die Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme.

Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen AS 1999 wirtschaftsrechtlichen Verfahren

Art. 5 Übergangsbestimmung betreffend Ausländer-Bewilligungen Der Eingang eines Gesuches, das sich auf das Bundesgesetz vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützt, muss der gesuch- stellenden Person nicht nach Artikel 2 Absatz 2 bestätigt werden. Kann über ein derartiges Gesuch nicht innert der Ordnungsfristen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b entschieden werden, so bestätigt die Behörde der gesuchstel- lenden Person nachträglich den Eingang des Gesuches und teilt ihr mit, wann sie voraussichtlich über das Gesuch entscheiden wird. Diese Bestimmung tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Ausländergeset- zes, spätestens aber am 31. Dezember 2004, ausser Kraft.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie findet auf alle Gesuche An- wendung, die nach diesem Stichtag neu eingereicht werden.

17. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10658 Der Bundeskanzler: François Couchepin

3 SR 142.20

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