AS 1999 3505
Schweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Automatisiertes Strafregister)
Änderung vom 18. Juni 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19971, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Art. 359 Zweck 1 Das Bundesamt für Polizeiwesen führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 360bis Abs. 1) ein automati- siertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregis- terauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregister- auszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automati- sierten Register getrennt bearbeitet.
2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und
der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben: a. Durchführung von Strafverfahren; b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren; c. Straf- und Massnahmenvollzug; d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen; e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen ge- genüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März
19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie
der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen; f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 5. Ok- tober 19794; g. Einbürgerungsverfahren;
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h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz5; i. Durchführung des konsularischen Schutzes; j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926; k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnah- men oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsent- zuges. Art. 360 Inhalt 1 Im Register sind nur Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidge- nossenschaft verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.
2 Ins Register sind aufzunehmen:
a. die Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen; b. die Verurteilungen wegen der durch Verordnung des Bundes- rates zu bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines ande- ren Bundesgesetzes; c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort er- folgte, nach diesem Gesetz eintragungspflichtige Verurteilun- gen; d. die Tatsache, dass eine Verurteilung mit bedingtem Strafvoll- zug erfolgt ist; e. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen her- beiführen; f. während zwei Jahren Gesuche von Strafjustizbehörden um Strafregisterauszug im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens wegen Verbrechen und Vergehen.
Art. 360bis Bearbeitung 1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über Ver- der Daten und Einsicht urteilungen (Art. 360 Abs. 2): a. das Bundesamt für Polizeiwesen; b. die Strafjustizbehörden; c. die Militärjustizbehörden; d. die Strafvollzugsbehörden; e. die Koordinationsstellen der Kantone.
5 SR 741.01 6 SR 431.01
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2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die
Personendaten über Verurteilungen (Art. 360 Abs. 2) nehmen: a. die Behörden nach Absatz 1; b. die Bundesanwaltschaft; c. die Bundespolizei im Rahmen von gerichtspolizeilichen Er- mittlungsverfahren; d. die Untergruppe Personelles der Armee; e. das Bundesamt für Flüchtlinge; f. das Bundesamt für Ausländerfragen; g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden; h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kanto- ne; i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März
19977 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.
3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen
rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauf- tragten bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formel- len Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.
4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisteraus-
zug im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die Be- hörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.
5 Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register
eine Koordinationsstelle.
6 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:
a. die Verantwortung für die Datenbearbeitung; b. die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbe- wahrungsfristen; c. die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden; d. die Aufgaben der Koordinationsstellen; e. das Auskunftsrecht und die übrigen Verfahrensrechte zum Schutze der betroffenen Personen; f. die Datensicherheit;
7 SR 120
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g. die Behörden, welche Personendaten in schriftlicher Form melden, ins Register eingeben, abfragen oder denen Personen- daten im Einzelfall bekanntgegeben werden können; h. die elektronische Datenweitergabe an das Bundesamt für Sta- tistik.
Art. 362 Aufgehoben
Art. 363 Abs. 1 und 2 dritter Satz
1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Eintragungen im Register
dem Heimatstaat des Verurteilten mitteilen.
2 ... Diese Registerauszüge enthalten weder Angaben zu gelöschten
Einträgen noch zu Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren.
Art. 363bis und 364 Aufgehoben
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 1999 Nationalrat, 18. Juni 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 1999 unbenützt abge-
laufen.8
2 Es wird auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt.
1. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin
8 BBl 1999 5102
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