AS 1999 381
Verordnung über Gebühren im Fernemeldebereich
Verordnung über Gebühren im Fernmeldebereich (GFV)
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 11 Sachüberschrift Feste Satellitendienste
Art. 11a Mobile Satellitendienste
1 Für einen landesweit konzessionierten Dienst wird die Konzessionsgebühr nach
folgender Formel mit dem Einheitsansatz nach Absatz 2 und den Faktoren nach Ab- satz 3 berechnet: Bandbreitefaktor * Frequenzbereichsfaktor * Zeitfaktor * Einheitsansatz Frequenzklassenfaktor 2 Für einen mobilen Satellitendienst beträgt der Einheitsansatz jährlich 1500 Fran- ken.
3 Faktoren zur Berechnung der Konzessionsgebühr:
a. Bandbreitefaktor: Für ein Vielfaches der zugeteilten Hochfrequenzbandbreite (bei Mehrkanalan- lagen entspricht die Summe der einzelnen Kanäle der zugeteilten Hochfre- quenzbandbreite) von 25 kHz ist der Bandbreitefaktor aus folgender Tabelle in die Formel nach Absatz 1 einzusetzen:
Vielfaches der 25-kHz-Hoch- Faktor Vielfaches der 25-kHz-Hoch- Faktor frequenzbandbreite frequenzbandbreite
Bis 2fach 1,2 Bis 1000fach 5,6 Bis 4fach 1,4 Bis 2000fach 6,7 Bis 8fach 1,7 Bis 4000fach 8,0 Bis 16fach 2,0 Bis 8000fach 9,5 Bis 32fach 2,4 Bis 16 000fach 11,2 Bis 64fach 2,8 Bis 32 000fach 13,4
1 SR 784.106
1998-0283 381
Gebühren im Fernmeldebereich AS 1999
Vielfaches der 25-kHz-Hoch- Faktor Vielfaches der 25-kHz-Hoch- Faktor frequenzbandbreite frequenzbandbreite
Bis 125fach 3,3 Bis 64 000fach 15,9 Bis 250fach 4,0 Bis 125 000fach 18,8 Bis 500fach 4,7 Mehr als 125 000fach 22,4
Bei nicht symmetrischen Bandbreiten zwischen der Verbindung vom Teilneh- merendgerät zum Satelliten bzw. vom Satelliten zum Teilnehmerendgerät wird die grössere Bandbreite zur Berechnung des Bandbreitefaktors zu Grunde ge- legt. b. Frequenzbereichsfaktor: Je nach Frequenzband, in welchem das Satellitennetz betrieben wird, ist nach folgender Tabelle der Frequenzbandfaktor in die Formel in Absatz 1 einzuset- zen: Frequenzbereich Faktor
< 1 GHz 1,2 1–3 GHz 1,7 3–15 GHz 1,1 15–40 GHz 1,4 grösser 40 GHz 1,0
c. Zeitfaktor: Der Faktor nach der Konzessionserteilung für die Nutzung des Frequenzspekt- rums beträgt: Jahr nach Konzessionserteilung Faktor
Von der Konzessionserteilung bis zum 2. vollen Jahr 0,5 Im 3. Jahr 0,7 Im 4. Jahr und mehr 1,0
d. Frequenzklassenfaktor: Je nach Frequenzklasse des Satellitennetzes ist der Frequenzklassenfaktor aus der folgenden Tabelle in die Formel in Absatz 1 einzusetzen: Frequenzklasse Faktor
Frequenzklasse 1 1 Frequenzklasse 2 2 Frequenzklasse 3 5
Solange die Bandbreite einem Satelliten-Netz zugeteilt ist, kommt die Fre- quenzklasse 1 zur Anwendung. Wird die Bandbreite zwei Satelliten-Netzen zugeteilt, so kommt die Frequenz- klasse 2 zur Anwendung.
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Gebühren im Fernmeldebereich AS 1999
Wird die Bandbreite drei und mehr Satelliten-Netzen zugeteilt, mit anderen terrestrischen Funknutzungen genutzt oder ist die Frequenzzuweisung im Inter- nationalen Radioreglement auf sekundärer Basis, so kommt die Frequenzklasse
3 zur Anwendung.
Art. 11b Kurzwellenfunkdienste
1 Für den Kurzwellenfunkdienst beträgt die Konzessionsgebühr pro zugeteilten
Funkfrequenzkanal mit einer Hochfrequenzbandbreite bis zu 1 kHz jährlich 150 Franken.
2 Für Dienste, die mit einem Kanal arbeiten, dessen Hochfrequenzbandbreite ein
Vielfaches von 1 kHz ist, oder die mit mehreren Kanälen arbeiten, deren Summe ein Vielfaches von 1 kHz ist, wird die Gebühr nach Absatz 1 mit einem Faktor wie folgt multipliziert:
Vielfaches der normalen Faktor Vielfaches der normalen Faktor Hochfrequenzbandbreite Hochfrequenzbandbreite
Bis 2fach 1,2 Bis 1000fach 5,6 Bis 4fach 1,4 Bis 2000fach 6,7 Bis 8fach 1,7 Bis 4000fach 8,0 Bis 16fach 2,0 Bis 8000fach 9,5 Bis 32fach 2,4 Bis 16 000fach 11,2 Bis 64fach 2,8 Bis 32 000fach 13,4 Bis 125fach 3,3 Bis 64 000fach 15,9 Bis 250fach 4,0 Bis 125 000fach 18,8 Bis 500fach 4,7 Mehr als 125 000fach 22,4
Art. 12 Abs. 1
1 Für eine Funkanlage zur Nachrichtenübertragung mit einer Hochfrequenzband-
breite bis zu 25 kHz (Funkanlagen mit normaler Hochfrequenzbandbreite) beträgt die Konzessionsgebühr monatlich je Sender/Empfänger:
Verkehrsart Frequenzklasse 1 Frequenzklasse 2 Frequenzklasse 3
Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Nahbereich Fernbereich Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
Simplex 17.50 35.— 13.50 27.— 5.— 10.— Duplex 20.— 40.— 14.— 28.— 5.— 10.—
Art. 15 Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Frequenzbereich 1880–1900 MHz Für das Digital European Cordless Telecommunications System (DECT) im Fre- quenzbereich 1880–1900 MHz beträgt die Konzessionsgebühr jährlich 50 Franken pro Basisstation.
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Gebühren im Fernmeldebereich AS 1999
Art. 27 Abs. 2
2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs gelten Transportunternehmen, die dem
Bundesgesetz vom 18. Juni 19932 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung unterstehen und mit einer eidgenössischen Kon- zession oder kantonalen Bewilligung Personen befördern sowie die Luftfahrtunter- nehmen, die über eine Streckenkonzession nach Artikel 28 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483 verfügen.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 1999 in Kraft.
2 Die Artikel 11a und 11b treten rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10148
2 SR 744.10 3 SR 748.0
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