AS 1999 385
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Gebühren im Fernmeldebereich
Änderung vom 15. Dezember 1998
Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 22. Dezember 19971 über Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 1a Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungsrecht Für die Einsicht in die Vereinbarungen und Entscheide im Bereich Mitbenutzungs- recht beträgt die Verwaltungsgebühr 100 bis 500 Franken, berechnet nach der auf- gewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 75 Franken.
Art. 1b Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) Für die Einsicht in Akten im Bereich Ausschreibungen (Kriterienwettbewerbe und Auktionen) beträgt die Verwaltungsgebühr 200 bis 2000 Franken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundensatz von 200 Franken.
Art. 9 Prüfung zum Erwerb des Radiotelefonisten- und Radiotelegrafisten-Ausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure Die Grundgebühr beträgt 75 Franken und die Gebühr je Fach 20 Franken.
II Diese Änderung tritt am 1. Februar 1999 in Kraft.
15. Dezember 1998 Bundesamt für Kommunikation: Furrer
10166
1 SR 784.106.11
1999-0303 385