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AS 1999 393

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau

Verordnung über Flächen- und Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

1. Kapitel: Anbaubeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Beitragsberechtigung

1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die auf eigene Rechnung und Gefahr ei-

nen Betrieb führen und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, er- halten je Hektare und Jahr die folgenden Anbaubeiträge: a. für Raps, Soja, Sonnenblumen und Hanf 1500 Franken b. für Ackerbohnen und Eiweisserbsen zu Futterzwecken 1260 Franken c. für Faserpflanzen ohne Hanf 2000 Franken d. für Hafer, Gerste, Triticale, Emmer und Einkorn 770 Franken

2 Die Beiträge für Hanf als Ölsaat und für Hanf als nachwachsender Rohstoff wer-

den nur für die Sorten nach dem Anhang der Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 7. Dezember 19982 über den Sortenkatalog ausgerichtet.

3 Die Flächen der einzelnen Kulturen müssen pro Parzelle mindestens 20 Aren be-

tragen.

4 Für angestammte Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone betragen die Bei-

tragssätze 75 Prozent der Sätze für das Inland.

Art. 2 Voraussetzungen und Auflagen Anbaubeiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. der Betrieb ohne die Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Zierpflan- zen oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind, eine beitragsbe- rechtigte landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 1 ha, bei einem Be- trieb mit Spezialkulturen von mindestens 50 a und bei einem Betrieb mit Reben in Steil- und Terrassenlagen von mindestens 30 a aufweist;

SR 910.17

1998-0182 393

Ackerbaubeitragsverordnung AS 1999

b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den ökologischen Leistungsnach- weis nach dem 1. Titel 3. Kapitel der Direktzahlungsverordnung vom 7. De- zember 19983 erbringt; c. auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,3 Standard-Arbeitskräften besteht; d. mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich sind, von betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.

Art. 3 Beitragsausschluss Keine Beiträge werden ausgerichtet für: a. Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche; b. nicht angestammte Flächen im Ausland; c. Parzellen oder Parzellenteile mit hohem Besatz an Problemunkräutern, insbe- sondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Quecken oder Flughafer; d. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a (ausgenommen Hanf), b und d, die vor ihrem Reifezustand und nicht zur Körnergewinnung ge- erntet werden; e. Flächen mit Kulturen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c, die vor ihrem Rei- fezustand geerntet werden.

Art. 4 Altersgrenze 1 Keine Anbaubeiträge erhalten natürliche Personen, die vor dem 1. Januar des Bei- tragsjahres das 65. Altersjahr erreicht haben. 2 Wird ein Betrieb von einer Personengesellschaft bewirtschaftet, so ist das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend. 3 Bei Betriebsgemeinschaften entfällt die Beitragsberechtigung für den Mitgliedsbe- trieb, dessen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die Altersgrenze erreicht hat.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuche

1 Anbaubeiträge werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch

ist an die vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.

2 Ergänzend zu den Betriebsstrukturdaten nach der Landwirtschaftlichen Datenver-

ordnung vom 7. Dezember 19984 meldet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafte- rin der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. April und dem 15. Mai die Parzellen der Kulturen, für die Anbaubeiträge ausgerichtet werden.

3 Der Kanton kann:

a. innerhalb der Frist nach Absatz 2 einen Anmeldetermin festlegen; b. für einzelne Massnahmen eine Voranmeldung verlangen.

3 SR 910.13 AS 1999 229 4 SR 919.117.71; AS 1999 ...

Ackerbaubeitragsverordnung AS 1999

Art. 6 Rückzug des Gesuchs

1 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche die Bedingungen und die Auflagen

für die Ausrichtung der Anbaubeiträge nicht mehr erfüllen, müssen das Beitragsge- such unverzüglich zurückziehen.

2 Sie müssen Massnahmen, die zur Nichteinhaltung von Bedingungen oder Auflagen

führen, der zuständigen Behörde schriftlich melden, bevor sie diese ergreifen.

Art. 7 Kontrollen

1 Die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons überprüft die Angaben

der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kontrolliert die Bewirtschaftungsart und beurteilt vor der Ernte den Stand der Kulturen.

2 Führt die zuständige Behörde der Gemeinde die Kontrollen durch, so übermittelt

sie die Ergebnisse dem Kanton. 3 Die zuständige Behörde des Kantons überprüft die Kontrolltätigkeit der zuständi- gen Behörde der Gemeinde stichprobenweise. 4 Stellt die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons unrichtige Flächen- angaben, einen unbefriedigenden Stand der Kulturen oder das Nichteinhalten der gemeldeten Bewirtschaftungs- oder Verwendungsart fest oder werden ihr entspre- chende Tatbestände von den Abnehmern gemeldet, so gibt sie dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich davon Kenntnis. 5 Bestreitet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Ergebnisse der Kon- trolle, so kann er oder sie innerhalb der drei folgenden Werktage verlangen, dass der Kanton innerhalb von 48 Stunden eine weitere Betriebs- oder Feldkontrolle durch- führt. Das beanstandete Feld darf nicht vor der Überprüfung abgeerntet werden.

6 Die Kantone erstellen jährlich nach den Vorgaben des Bundesamtes für Landwirt-

schaft (Bundesamt) einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Sanktionen.

Art. 8 Auszahlung der Beiträge und Abrechnung

1 Der Kanton:

a. setzt die Beiträge fest und zahlt sie aus; b. erstellt pro Massnahme Sammellisten (Auszahlungslisten) für das gesamte Kantonsgebiet; c. stellt dem Bundesamt jährlich die Auszahlungslisten auf elektronischen Daten- trägern zu; d. reicht dem Bundesamt die Schlussabrechnung über alle Beiträge jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres ein.

2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der

Kanton muss sie dem Bundesamt zurückerstatten.

3 Das Bundesamt erlässt für die Erstellung der Auszahlungslisten Richtlinien und

legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Datenübernahme fest.

Ackerbaubeitragsverordnung AS 1999

4 Es kontrolliert die Auszahlungslisten und überweist dem Kanton den von ihm be-

willigten Gesamtbetrag.

2. Kapitel: Verarbeitungsbeiträge

Art. 9 Ausbeuteausgleich für Presswerke

1 Das Bundesamt gleicht den Ölwerken, welche das Öl im reinen Pressverfahren oh-

ne Extraktion gewinnen (Presswerke), die wirtschaftlichen Folgen der unterschiedli- chen Grenzabschöpfungen auf den Ölsaaten Raps, Soja und Sonnenblumen zu Spei- sezwecken aus.

2 Als Grenzabschöpfung gilt die Summe aus den Zollansätzen und Garantiefonds-

beiträgen zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung. Es gelten die Zollansätze der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19985 zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

3 Der Ausbeuteausgleichsbeitrag entspricht bei:

a. Raps der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarifnummern

1205.0053 und 1205.0054;

b. Soja der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarifnummern

1201.0023 und 1201.0024;

c. Sonnenblumen der Differenz zwischen den Grenzabschöpfungen der Tarif- nummern 1206.0023 und 1206.0024.

Art. 10 Beiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen

1 Für die Verarbeitung der nachwachsenden Rohstoffe, die sowohl zur Ernährung

als auch zu industriellen Zwecken eingesetzt werden können, gewährt das Bundes- amt Rohstoffverbilligungsbeiträge an Pilot- und Demonstrationsanlagen.

2 Als Pilot- und Demonstrationsanlagen gelten Anlagen die:

a. der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung neuer wis- senschaftlicher oder technischer Daten ermöglichen; oder b. der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen.

3 Die Beiträge betragen:

a. für Ölsaaten (Raps, Soja, Sonnenblumen) 20 Fr. pro dt; b. für die auf landwirtschaftlicher Nutzfläche maximal 200 Fr. pro hl daraus produzierte Biomasse (ohne Ölsaaten) produziertem reinem Ethanol oder 4 Rp. pro kWh daraus produzierter Energie.

4 Nachwachsende Rohstoffe dürfen nicht der Ernährung von Menschen oder Tieren

dienen. Nebenprodukte, die bei der Verarbeitung entstehen, können als Futtermittel verwendet werden.

5 SR 916.01; AS 1998 3125

Ackerbaubeitragsverordnung AS 1999

Art. 11 Flächen im Ausland Verarbeitungsbeiträge werden auch ausgerichtet für das Erntegut von Kulturen, die auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone, in der Enklave Bü- singen und im Fürstentum Liechtenstein angebaut worden sind.

Art. 12 Aufzeichnungen Die Betriebe führen eine lückenlose Aufzeichnung über: a. Mengen und Herkunft der Ausgangsprodukte; b. Mengen und Abnehmer der Verarbeitungsprodukte.

Art. 13 Gesuche

1 Gesuche um Verarbeitungsbeiträge müssen bis spätestens vier Monate nach der

Verarbeitung beim Bundesamt eingereicht werden. 2 Ist ein Gesuch unvollständig oder nicht korrekt ausgefüllt, so räumt die zuständige Behörde eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein. 3 Mit Telefax übermittelte Gesuche sind zulässig, sofern das Original am darauffol- genden Werktag (massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk bei persönlicher Übergabe) nachgereicht wird.

3. Kapitel: Verwaltungssanktionen und Eröffnung von Verfügungen

Art. 14 Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin: a. vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben macht; b. Kontrollen erschwert; c. die Massnahmen, die er oder sie anwenden will, nicht rechtzeitig anmeldet; d. die Bedingungen und Auflagen dieser Verordnung und weitere, die ihm oder ihr auferlegt wurden, nicht einhält; e. landwirtschaftsrelevante Vorschriften des Gewässerschutz-, des Umweltschutz- oder des Natur- und Heimatschutzgesetzes nicht einhält; die Nichteinhaltung dieser Vorschriften muss mit einem rechtskräftigen Entscheid festgestellt wer- den. 2 Bei vorsätzlicher oder wiederholter Verletzung von Vorschriften können die Kan- tone die Gewährung von Beiträgen für zwei bis höchstens fünf Jahre verweigern.

Art. 15 Eröffnung von Verfügungen Die Kantone eröffnen dem Bundesamt die Beschwerdeentscheide; Beitragsverfü- gungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

Ackerbaubeitragsverordnung AS 1999

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit be-

auftragt sind.

2 Das Bundesamt beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen.

Art. 17 Übergangsbestimmungen

1 Der Anbau und die Verwertung der Ölsaatenernten 1998 und 1999 richten sich

nach dem bisherigen Recht der Ölsaatenverordnung vom 24. Mai 19956 und der Verordnung Produktionslenkung im Pflanzenbau vom 2. Dezember 19917.

2 Der Beitrag für Ölsaaten der Ernte 1999, die als nachwachsende Rohstoffe ver-

wendet werden, beträgt 2000 Franken je Hektare. 3 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht erfüllen, erhalten die Flä- chenbeiträge noch bis zum 31. Dezember 2001.

Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10072

6 AS 1995 2798, 1996 827, 1997 1215 7 AS 1991 2614, 1993 1591, 1994 682 1688, 1995 920 5518, 1996 770, 1998 690