AS 1999 404
Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:
Art. 1 Zonen und Gebiete
1 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsgebiet und die
landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie wird nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen in Zonen und Gebiete unterteilt.
2 Das Sömmerungsgebiet umfasst:
a. die Sömmerungszone; b. die Gemeinschaftsweiden.
3 Das Berggebiet umfasst:
a. die Bergzone IV; b. die Bergzone III; c. die Bergzone II; d. die Bergzone I.
4 Das Talgebiet umfasst:
a. die Hügelzone; b. die Übergangszone; c. die erweiterte Übergangszone; d. die Ackerbauzone.
5 Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I bis IV und die Hügelzone.
Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes
1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Be-
deutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. die klimatische Lage; b. die Verkehrslage; und c. die Oberflächengestaltung.
SR 912.1 1 SR 910.1; AS 1998 3033
404 1998-0167
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 1999
2 Für die Unterteilung des Talgebietes in Zonen dienen:
a. für die Hügelzone die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat. Zudem können extreme Bodenverhältnisse mitberück- sichtigt werden; b. für die Übergangszone und die erweiterte Übergangszone die Erschwernisse bei Anbau und Ernte im Ackerbau.
3 Die Ackerbauzone umfasst die Flächen des Talgebietes ausserhalb der Hügelzone,
der Übergangszone und der erweiterten Übergangszone.
4 Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der
Inlandflächen eines Betriebes liegt. 5 Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet ver- langen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.
Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes
1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Sömmerungsgebietes dienen:
a. für die Sömmerungszone die Sömmerungsweiden, sowie die Heuwiesen deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird; b. die Gemeinschaftsweiden.
2 Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung und
unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen sowie der herkömmlich- traditionellen Bewirtschaftung festgelegt.
Art. 4 Festlegung der Abgrenzung
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kan-
ton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
2 Das Bundesamt zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung
möglichst einfach ist.
3 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das Bun-
desamt auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.
Art. 5 Darstellung der Grenzen der Zonen und Gebiete
1 Das Bundesamt zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in topographischen
Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.
2 Das Bundesamt orientiert die interessierten Amtsstellen.
3 Die Karten sind aufzubewahren:
a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz; b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet; c. von den Gemeinden für das Gemeindegebiet.
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 1999
Art. 6 Änderung von Zonengrenzen
1 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder
auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.
2 Das Bundesamt kann die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern, wenn das Ge-
such durch den Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, unterstützt wird.
3 Die Verfügung des Bundesamtes wird in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf
dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, veröffentlicht.
4 Die Entscheide sind aufzubewahren:
a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz; b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Gesuche zwecks Beurteilung der Zonenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 2, wel-
che vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach neu- em Recht behandelt.
2 Solange die Grenzen des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 nicht rechtskräftig
sind, gilt für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der für die Fest- setzung der Beiträge für das Jahr 1998 geltende Zustand.
Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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