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AS 1999 404

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Zonen und Gebiete

1 Die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst das Sömmerungsgebiet und die

landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie wird nach den Produktionsverhältnissen und den Lebensbedingungen in Zonen und Gebiete unterteilt.

2 Das Sömmerungsgebiet umfasst:

a. die Sömmerungszone; b. die Gemeinschaftsweiden.

3 Das Berggebiet umfasst:

a. die Bergzone IV; b. die Bergzone III; c. die Bergzone II; d. die Bergzone I.

4 Das Talgebiet umfasst:

a. die Hügelzone; b. die Übergangszone; c. die erweiterte Übergangszone; d. die Ackerbauzone.

5 Das Berg- und Hügelgebiet umfasst die Bergzonen I bis IV und die Hügelzone.

Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung der Zonen des Berg- und Talgebietes

1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Berggebietes sind in absteigender Be-

deutung folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. die klimatische Lage; b. die Verkehrslage; und c. die Oberflächengestaltung.

SR 912.1 1 SR 910.1; AS 1998 3033

404 1998-0167

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 1999

2 Für die Unterteilung des Talgebietes in Zonen dienen:

a. für die Hügelzone die Kriterien von Absatz 1, wobei die Oberflächengestaltung besonderes Gewicht hat. Zudem können extreme Bodenverhältnisse mitberück- sichtigt werden; b. für die Übergangszone und die erweiterte Übergangszone die Erschwernisse bei Anbau und Ernte im Ackerbau.

3 Die Ackerbauzone umfasst die Flächen des Talgebietes ausserhalb der Hügelzone,

der Übergangszone und der erweiterten Übergangszone.

4 Flächen im Ausland werden jener Zone zugewiesen, in welcher der Hauptteil der

Inlandflächen eines Betriebes liegt. 5 Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet ver- langen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegt.

Art. 3 Abgrenzung des Sömmerungsgebietes

1 Für die Abgrenzung und Unterteilung des Sömmerungsgebietes dienen:

a. für die Sömmerungszone die Sömmerungsweiden, sowie die Heuwiesen deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird; b. die Gemeinschaftsweiden.

2 Die Grenzen des Sömmerungsgebietes werden aufgrund der Bewirtschaftung und

unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen sowie der herkömmlich- traditionellen Bewirtschaftung festgelegt.

Art. 4 Festlegung der Abgrenzung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) setzt die Grenzen fest. Der Kan-

ton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.

2 Das Bundesamt zieht die Grenzen so, dass die Anwendung der Gesetzgebung

möglichst einfach ist.

3 Für die Abgrenzung des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 stützt sich das Bun-

desamt auf den Alpkataster und auf die durch die Kantone festgesetzte Abgrenzung.

Art. 5 Darstellung der Grenzen der Zonen und Gebiete

1 Das Bundesamt zeichnet die Grenzen der Zonen und Gebiete in topographischen

Karten elektronisch und in Papierform auf. Diese bilden den landwirtschaftlichen Produktionskataster.

2 Das Bundesamt orientiert die interessierten Amtsstellen.

3 Die Karten sind aufzubewahren:

a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz; b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet; c. von den Gemeinden für das Gemeindegebiet.

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung AS 1999

Art. 6 Änderung von Zonengrenzen

1 Das Bundesamt kann im Rahmen der Kriterien nach Artikel 2 von sich aus oder

auf Gesuch des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin die Zonen des Berg- und Talgebiets ändern. Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, ist anzuhören.

2 Das Bundesamt kann die Grenzen des Sömmerungsgebietes ändern, wenn das Ge-

such durch den Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, unterstützt wird.

3 Die Verfügung des Bundesamtes wird in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf

dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, veröffentlicht.

4 Die Entscheide sind aufzubewahren:

a. vom Bundesamt für die ganze Schweiz; b. in den von den Kantonen bezeichneten Amtsstellen für das Kantonsgebiet.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

1 Gesuche zwecks Beurteilung der Zonenzugehörigkeit im Sinne von Artikel 2, wel-

che vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach neu- em Recht behandelt.

2 Solange die Grenzen des Sömmerungsgebietes nach Artikel 3 nicht rechtskräftig

sind, gilt für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Nutzfläche der für die Fest- setzung der Beiträge für das Jahr 1998 geltende Zustand.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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