AS 1999 470
Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher
Verordnung über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher
Änderung vom 14. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. Februar 19811 über das Dienstverhältnis der persönlichen Mitarbeiter der Departementsvorsteher wird wie folgt geändert:
Art. 9 erster Satz Der persönliche Mitarbeiter wird bei der Pensionskasse des Bundes versichert. ...
Art. 10 Abs. 2
2 Scheidet der Departementsvorsteher aus dem Amt aus, so wird das Dienstverhält-
nis seiner persönlichen Mitarbeiter im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst. Der Zeitpunkt der Auflösung wird gemeinsam vereinbart. Bei unvoraussehbarem Aus- scheiden des Departementsvorstehers aus dem Amt erlischt das Dienstverhältnis spätestens nach zwei Monaten.
Art. 11 Abgangsentschädigung 1 Wird das Dienstverhältnis durch den Departementsvorsteher oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst und erfolgt keine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in einer Dienststelle der Bundesverwaltung, in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes, bei den Schweizerischen Bundesbahnen oder bei der Schweizerischen Post, so erhält der persönliche Mitarbeiter bei höchstens drei geleisteten Dienstjahren eine Abgangsentschädigung von einem halben Jahresgehalt, bei mehr als drei Dienstjah- ren eine Abgangsentschädigung von einem ganzen Jahresgehalt. Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (Art. 4).
2 Erhält der persönliche Mitarbeiter eine Rente nach Artikel 43 der PKB-Statuten
vom 24. August 19942, so wird die nach Absatz 1 gewährte Abgangsentschädigung um den Betrag dieser Rente für sechs Monate, bei mehr als drei Dienstjahren um den Betrag der Rente für zwölf Monate gekürzt. 3 Wird der persönliche Mitarbeiter im Jahr, das auf die Auflösung seines Dienstver- hältnisses folgt, von einer Dienststelle der Bundesverwaltung, von einer öffentlich- rechtlichen Anstalt des Bundes, von den Schweizerischen Bundesbahnen oder der