AS 1999 589
Verordnung über den Rotkreuzdienst
Verordnung über den Rotkreuzdienst (VRKD)
Änderung vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Oktober 19941 über den Rotkreuzdienst wird wie folgt ge- ändert:
Ersatz von Ausdrücken 1 In den Artikeln 12 Absatz 2, 20 sowie 25 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «der Rotkreuzchefarzt» durch «die Chefin Rotkreuzdienst» ersetzt.
2 In den Artikeln 8 Absatz 1, 12 Absatz 4, 18, 21 Absatz 2 und 22 Absatz 1 Buch-
stabe a wird der Ausdruck «Rotkreuzchefarzt» durch «Rotkreuzdienst» ersetzt.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 - 3 Einleitungssatz und Bst. a, 4 und 5 Chefin Rotkreuzdienst
1 Aufgehoben
2 Die Chefin Rotkreuzdienst leitet den Rotkreuzdienst und die Dienststelle Rot-
kreuzdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes, welche eine zivile Stelle mit mili- tärischen Aufgaben ist. Die Chefin Rotkreuzdienst wird von der Geschäftsleitung des Schweizerischen Roten Kreuzes im Einvernehmen mit dem Oberfeldarzt ge- wählt. Wählbar sind Offiziere des Rotkreuzdienstes.
3 Die Chefin Rotkreuzdienst hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Leitung der Grundausbildungsdienste und der Kaderschulen RKD nach den Weisungen des Oberfeldarztes;
4 Aufgehoben
5 Der Oberfeldarzt legt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes die Aufgaben der Chefin Rotkreuzdienst im Einzelnen fest.
Art. 4 Stellvertreterin der Chefin Rotkreuzdienst Die Chefin Rotkreuzdienst ernennt im Einvernehmen mit dem Oberfeldarzt ihre Stellvertreterin.
1 SR 513.52
1998-0250 589
Rotkreuzdienst AS 1999
Art. 5 Aufgehoben
Art. 6 Abs.3
3 Die Chefin Rotkreuzdienst entscheidet über die Annahme der Anmeldung.
Art. 7 Bst. d–h In den RKD können aufgenommen werden: d. Aufgehoben e. Pflegerinnen mit einer Ausbildung in Spitalpflege (Spitalgehilfinnen/Pflege- assistentinnen, Rotkreuzpflegehelferinnen usw.); f. Frauen mit einer Ausbildung wie beispielsweise häuslicher Krankenpflege; g. Angehörige medizinisch-technischer und medizinisch-therapeutischer Berufe; h. Aufgehoben
Art. 9 Einteilung
1 Angehörige des RKD werden von der Chefin Rotkreuzdienst in die dafür vorgese-
henen Funktionen gemäss den Sollbestandestabellen eingeteilt.
2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
bestimmt in den Sollbestandestabellen abschliessend, in welche Funktionen Ange- hörige des Rotkreuzdienstes eingeteilt werden können.
Art. 11 Abs. 1
1 Angehörige des RKD werden von der Chefin Rotkreuzdienst aus wichtigen Grün-
den, insbesondere bei der Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Ange- hörigen, auf schriftliches Gesuch hin vom Ausbildungsdienst befreit und der Perso- nalreserve Rotkreuzdienst zugewiesen.
Art. 12 Abs. 3
3 Angehörige des RKD können beantragen, über die Altersgrenze hinaus im RKD
eingeteilt zu bleiben. Die Chefin Rotkreuzdienst entscheidet im Einzelfall.
Art. 16 Besondere Dienstleistungen der Truppe Offiziere des RKD können für besondere Dienstleistungen der Truppe bis zu vier Tagen pro Jahr zusätzlich einberufen werden.
Art. 17 Abs. 1 Bst. c, e - g
1 Angehörige des RKD werden in folgende Kaderschulen einberufen:
c. angehende Feldweibel RKD in die Feldweibelschule der Versorgungstruppen von 33 Tagen;
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e. angehende Hauptleute RKD in den Führungslehrgang I der Territorialdivision oder Territorialbrigade von 26 Tagen oder in einen Lehrgang von bis zu 19 Ta- gen; f. angehende Majore RKD in einen Lehrgang von bis zu 19 Tagen; g. angehende Oberstleutnants RKD in einen Lehrgang von bis zu zwölf Tagen.
Art. 19 Abs. 1 Bst. e, i - m
1 Für die Beförderung zu den einzelnen Graden sind folgende Bedingungen zu er-
füllen: e. Feldweibel RKD:
1. Bestehen eines Praktischen Dienstes als Korporal RKD,
2. ein WK als Unteroffizier RKD mit der Truppeneinheit,
3. Feldweibelschule der Versorgungstruppen,
4. Fähigkeitszeugnis aus der Feldweibelschule;
i. Hauptmann RKD:
1. ein Jahr Oberleutnant RKD,
2. Führungslehrgang I (Kdt RKD) oder Lehrgang von bis zu 19 Tagen;
k. Major RKD:
1. vier WK oder TTK als Hauptmann RKD,
2. Lehrgang von bis zu 19 Tagen;
l. Oberstleutnant RKD:
1. drei Jahre Major RKD,
2. zwei WK oder TTK als Major RKD,
3. Lehrgang von bis zu zwölf Tagen,
4. Übernahme der Funktion Stellvertreterin der Chefin Rotkreuzdienst;
m. Oberst RKD:
1. ein Jahr Oberstlt RKD,
2. Übernahme der Funktion der Chefin Rotkreuzdienst.
Art. 21 Abs. 3 3 Die Dienststelle Rotkreuzdienst führt als eidgenössische verwaltende Stelle Kon- trollen über die Angehörigen des RKD, die in Funktionen nach Sollbestandestabel- len eingeteilt sind.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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