AS 1999 609
Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr
Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr
vom 7. Dezember 1998
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 der Weinverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Wird für die Ausfuhr von Traubensäften, Traubenmosten und Weinen vom Empfän- gerland eine offizielle Qualitätsbestätigung verlangt, so richtet sich deren Ausstel- lung nach dieser Verordnung.
Art. 2 Qualitätsprüfung
1 Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung (Minimalanforderungen der Europäi-
schen Union) umfasst folgende Eigenschaften: a. für Traubenmost und Traubensaft:
1. Dichte,
2. Gesamttrockensubstanz,
3. Gesamtsäuregehalt,
4. Gehalt an flüchtiger Säure,
5. Gehalt an Zitronensäure,
6. Gesamtschwefeldioxidgehalt,
7. Angaben über das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen
Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderer Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören; b. für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost:
1. Gesamtalkoholgehalt,
2. vorhandener Alkoholgehalt,
3. Gesamttrockensubstanz,
4. Gesamtsäuregehalt,
5. Gehalt an flüchtiger Säure,
6. Gehalt an Zitronensäure,
7. Gesamtschwefeldioxidgehalt,
8. Angaben über das Vorhandensein von Sorten, die aus interspezifischen
Kreuzungen hervorgegangen sind (Direktträgerhybriden), oder anderer Sorten, die nicht zur Art Vitis vinifera gehören.
SR 916.145.211 1 SR 916.140; AS 1999 86
1998-0272 609
Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen AS 1999 für die Ausfuhr. V des BLW
2 Je nach Anforderungen des Empfängerlandes sind für die Qualitätsprüfung zusätz- liche Analysen durchzuführen.
Art. 3 Gesuche für die Qualitätsprüfung
1 Gesuche für die Qualitätsprüfung sind in einfacher Ausführung bei der Sektion
Rebbau und Weinwirtschaft des Bundesamtes für Landwirtschaft einzureichen. Die- se stellt auf Verlangen Anmeldeformulare zu.
2 Verlangt das Empfängerland besondere Dokumente, so sind diese dem Gesuch
beizulegen.
3 Der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Pflanzenbau in Changins (For-
schungsanstalt) sind gleichzeitig mit der Gesuchseinreichung zwei Originalflaschen von mindestens 5 dl oder, wenn das Produkt noch nicht abgefüllt ist, zwei Muster à je 5 dl des zur Ausfuhr bestimmten Produktes zuzustellen. Die Sendung ist deutlich mit dem Hinweis «Zur Kontrolle für den Export» zu kennzeichnen.
Art. 4 Prüfung und Analysenzeugnis
1 Die Forschungsanstalt prüft die Produkte auf die Eigenschaften nach Artikel 2.
2 Sie stellt ein Analysenzeugnis aus.
3 Dieses ist zwölf Monate gültig.
Art. 5 Dokumente und Bescheinigungen
1 Die Forschungsanstalt stellt ein Analysenzeugnis aus oder ergänzt die vom Emp-
fängerland verlangten Dokumente.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Dokumente und Bescheini-
gungen selbst vorbereiten, soweit das Empfängerland dies zulässt.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Bundesamt für Landwirtschaft: Burger
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